Weiterbildungen Reinhold
§ 39 Abs. 1a SGB V

Entlassungsmanagement – Gut vorbereitet nach dem Krankenhaus

Das Krankenhaus ist gesetzlich verpflichtet, die Entlassung von Patienten aktiv zu planen – mit Pflegedienst, Hilfsmitteln, Kurzzeitpflege oder SAPV-Verordnung. Das Entlassungsmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V soll verhindern, dass Patienten ohne Versorgung nach Hause kommen. Was Angehörige wissen müssen:

Pflicht
Krankenhaus muss planen
Vor
Entlassung organisieren
Hilfsmittel
Vor Entlassung besorgen
Rechtzeitig
Pflegedienst kontaktieren

Was muss das Krankenhaus bei der Entlassung leisten?

Seit 2017 sind Krankenhäuser nach § 39 Abs. 1a SGB V vs. SGB XI verpflichtet, ein strukturiertes Entlassungsmanagement anzubieten. Das umfasst:

  • Einschätzung des Nachversorgungsbedarfs (Pflege, Hilfsmittel, Medikamente)
  • Organisation von Pflegedienst oder Kurzzeitpflege vor Entlassung
  • Verordnung von Häuslicher Krankenpflege (Muster 12) für die ersten 7 Tage nach Entlassung
  • Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln für 7 Tage
  • Informationsweitergabe an den Haus- und Facharz
  • Aufklärung von Patient und Angehörigen über Nachsorgebedarf

Problem in der Praxis: Trotz gesetzlicher Pflicht funktioniert das Entlassungsmanagement nicht immer zufriedenstellend. Angehörige müssen oft selbst aktiv werden – rechtzeitig nachfragen, Kontakte knüpfen und sicherstellen, dass alle Beteiligten informiert sind. Stationsschwester oder Sozialdienst des Krankenhauses frühzeitig ansprechen.

Checkliste für Angehörige – vor der Entlassung

Während des Krankenhausaufenthalts

  • Sozialdienst des KH kontaktieren (innerhalb der ersten 1–2 Tage)
  • Pflegestatus und bisherige Leistungen kommunizieren (Pflegegrad?)
  • Ggf. Erstantrag auf Pflegegrad während KH-Aufenthalt stellen
  • Benachrichtigung der Pflegekasse, wenn erstmals pflegebedürftig
  • Zuhause-Situation ansprechen: Wer pflegt? Irgendwelche Barrieren?
  • SAPV-Bedarf klären (bei Palliativpatienten)

Kurz vor der Entlassung

  • Pflegedienst oder Kurzzeitpflege organisiert? Termin bestätigt?
  • Entlassungsbrief mit allem nötigen Inhalt? (Diagnosen, Medikamente, Empfehlungen)
  • Hilfsmittel besitzt / geliefert: Pflegebett, Rollator, Rollstuhl?
  • Medikamente für mind. 7 Tage vorhanden?
  • Häusliche Krankenpflege (HKP) verordnet wenn nötig?
  • Nachsorge-Termin (Hausarzt, Facharz) vereinbart?

Kurzzeitpflege statt direkt nach Hause

Wenn die häusliche Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt noch nicht gesichert ist, kann Kurzzeitpflege überbrücken. Seit Juli 2025 steht ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € (§ 42a SGB XI) für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zur Verfügung.

Kurzzeitpflege direkt aus dem Krankenhaus: Viele Kurzzeitpflegeheime nehmen Direktverlegungen aus dem Krankenhaus an – ohne Aufenthalt zuhause dazwischen. Das Überleitungsmanagement des Krankenhauses kann das oft bereits organisieren. Ein freier Kurzzeitpflegeplatz muss aber rechtzeitig angefragt werden!

Gesetzliche Grundlage & Rahmenvertrag

Das Entlassungsmanagement ist seit 2017 in § 39 Abs. 1a SGB V gesetzlich verankert. Zusätzlich regelt der Rahmenvertrag Entlassungsmanagement (vereinbart zwischen GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft) die Details:

  • Einschätzung: Innerhalb der ersten 24 Stunden wird der voraussichtliche Nachversorgungsbedarf erfasst (Assessment).
  • Verordnungsrecht: Krankenhausärzte dürfen ab dem Entlasstag für bis zu 7 Tage Häusliche Krankenpflege, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie Soziotherapie und AU-Bescheinigungen verordnen.
  • Informationspflicht: Der weiterbehandelnde Arzt und der Pflegedienst erhalten den Entlassbrief mit Diagnosen, Medikationsplan und Empfehlungen spätestens am Entlasstag.
  • Expertenstandard Entlassungsmanagement: Der Expertenstandard des DNQP (zuletzt aktualisiert 2019) ist für alle Pflegeeinrichtungen verbindlich und beschreibt die pflegerische Überleitung systematisch.

Wichtig für Angehörige: Die 7-Tage-Verordnung aus dem Krankenhaus ist nur eine Übergangslösung. Innerhalb dieser 7 Tage muss der Hausarzt kontaktiert werden, um eine Folgeverordnung auszustellen – sonst endet die Versorgung ersatzlos.

Rechte der Patienten bei der Entlassung

Patienten und ihre Angehörigen haben konkrete Rechte im Entlassungsmanagement:

  • Einwilligung: Das Entlassungsmanagement erfordert die schriftliche Einwilligung des Patienten. Ohne Einwilligung findet keine Datenübermittlung an externe Stellen statt.
  • Keine vorzeitige Entlassung: Eine „blutige Entlassung“ (zu früh, ohne Nachversorgung) ist rechtswidrig. Wenn die häusliche Versorgung nicht gesichert ist, muss das Krankenhaus Alternativen organisieren (Kurzzeitpflege, Reha).
  • Beschwerde: Bei Problemen: Sozialdienst, Patientenfürsprecher oder Krankenkasse einschalten. In gravierenden Fällen kann die Krankenkasse prüfen, ob das Krankenhaus seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist.

Häufige Fragen zum Entlassungsmanagement

Was tun wenn das Krankenhaus keine Entlassung plant?

Sozialdienst des Krankenhauses aufsuchen – jedes Haus ab einer bestimmten Größe muss einen haben. Wenn kein Entlassungsmanagement angeboten wird: Patientenfürsprecher kontaktieren, Beschwerde beim ärztlichen Direktor oder beim Krankenhausträger. Im Notfall: Vorwurf, dass eine nicht-gesicherte Entlassung vorbereitet wird – das löst in der Regel schnelle Reaktion aus.

Wann sollte man den Pflegegrad beantragen – vor oder nach dem Krankenhaus?

Idealerweise schon während des Krankenhausaufenthalts oder sofort nach Entlassung. Der Pflegegrad-Antrag ist ab dem Tag der Antragstellung rückwirkend gültig – nicht erst ab dem Begutachtungstermin. Wer also 3 Monate auf den MDK wartet, bekommt die Leistungen rückwirkend ab Antrag ausgezahlt. Je früher der Antrag, desto früher fließen Gelder.

Kann das Krankenhaus direkt eine Rehabilitation verordnen?

Ja – seit dem Rahmenvertrag Entlassungsmanagement können Krankenhausärzte eine Anschluss-Rehabilitation (AHB) verordnen. Die Verlegung erfolgt dann direkt vom Krankenhaus in die Reha-Klinik. Der Sozialdienst des Krankenhauses koordiniert das. Der Antrag bei der Krankenkasse muss zeitnah gestellt werden – viele Kliniken übernehmen das direkt.

Was passiert, wenn nach 7 Tagen keine Folgeverordnung vorliegt?

Dann endet die vom Krankenhaus verordnete Häusliche Krankenpflege ersatzlos. Der Pflegedienst darf die Leistung nicht mehr über die Krankenkasse abrechnen. Deshalb: Spätestens am 3.–4. Tag nach Entlassung zum Hausarzt und eine Folgeverordnung (Muster 12) ausstellen lassen. Im Notfall: Den Pflegedienst bitten, den Arzt direkt zu kontaktieren.

Testen Sie Ihr Wissen

Testen Sie sich selbst – diese Wissensfrage fasst die wichtigsten Punkte zu Entlassungsmanagement zusammen:

Wissenscheck
Welcher DNQP-Expertenstandard regelt die pflegerische Überleitung bei der Entlassung aus dem Krankenhaus?
A) Expertenstandard Schmerzmanagement
B) Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege
C) Expertenstandard Dekubitusprophylaxe
Auflösung anzeigen

Richtige Antwort: B

Der DNQP-Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege (2. Aktualisierung 2019) sichert eine strukturierte, nahtlose Überleitung von Patient:innen. Er umfasst Assessment, Planung, Schulung und Nachsorge, um Versorgungslücken nach der Entlassung zu vermeiden.

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Tim Reinhold

Pflegedozent & Fachautor. Mein Beitrag zum Thema Entlassungsmanagement – Gut vorbereitet nach dem Krankenhaus: fundierte, alltagsnahe Inhalte für Pflegekräfte und Interessierte.