Leistungen der Pflegekasse im Überblick (Stand 2025/2026)
Die gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) bietet ab Pflegegrad 1 zahlreiche Leistungen. Viele Angehörige schöpfen diese nicht vollständig aus. Diese Seite zeigt alle Leistungen, Höhen und Voraussetzungen auf einen Blick.
📚 Dieser Artikel gehört zum Cluster „Pflegeleistungen 2026“. Verwandte Themen: SGB V vs. SGB XI · Pflegegeld & Sachleistungen · Entlastungsbetrag · Hilfsmittel & Mobilität · Burnout-Prävention Angehörige
Pflegegeld und Pflegesachleistungen (2025/2026)
| Pflegegrad | Pflegegeld (§ 37) | Sachleistung (§ 36) | Entlastungsbetrag (§ 45b) |
|---|---|---|---|
| PG 1 | – | – | 131 €/Monat |
| PG 2 | 347 €/Monat | 796 €/Monat | 131 €/Monat |
| PG 3 | 599 €/Monat | 1.497 €/Monat | 131 €/Monat |
| PG 4 | 800 €/Monat | 1.859 €/Monat | 131 €/Monat |
| PG 5 | 990 €/Monat | 2.299 €/Monat | 131 €/Monat |
Kombinationsleistung (§ 38): Pflegegeld und Sachleistung sind kombinierbar. Wird z. B. 50 % der Sachleistung durch den Pflegedienst abgerufen, erhalten Sie noch 50 % des Pflegegelds. Berechnung: anteilig nach tatsächlichem Verbrauch.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Gemeinsamer Jahresbetrag (seit 01.07.2025)
- 3.539 €/Jahr (ab PG 2) – flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einsetzbar
- Verhinderungspflege (§ 39): Bis zu 8 Wochen/Jahr
- Voraussetzung VHP: Hauptpflegeperson hat mind. 6 Monate gepflegt
- Auch stundenweise nutzbar (< 8h/Tag → kein Kürzen des Pflegegelds!)
- Pflegegeld wird während VHP zu 50 % weitergezahlt
Kurzzeitpflege (§ 42)
- Budget aus dem gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 €)
- Bis zu 8 Wochen/Jahr in stationärer Einrichtung
- Z. B. nach Krankenhaus, bei Krise oder Umbau der Wohnung
- Pflegegeld wird während Kurzzeitpflege zu 50 % weitergezahlt
- Für junge Pflegebedürftige (unter 25) bereits seit 01.01.2024 verfügbar
Gemeinsamer Jahresbetrag (seit 01.07.2025): Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden seit dem 01.07.2025 aus einem gemeinsamen Budget von 3.539 €/Jahr finanziert. Der gesamte Betrag kann flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden. Für junge Pflegebedürftige (unter 25) gilt dies bereits seit 01.01.2024. Die getrennte Antragstellung bleibt bestehen.
Tages- und Nachtpflege (§ 41)
| Pflegegrad | Maximalbetrag/Monat | Besonderheit |
|---|---|---|
| PG 2 | 796 € | Zusätzlich zu Pflegegeld/Sachleistung – keine Anrechnung! Eines der am häufigsten übersehenen Leistungen. |
| PG 3 | 1.497 € | |
| PG 4 | 1.859 € | |
| PG 5 | 2.299 € |
Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)
Reicht die häusliche Versorgung nicht mehr aus, übernimmt die Pflegekasse anteilige Kosten für ein Pflegeheim. Die Zuschüsse decken nur einen Teil der Heimkosten – der verbleibende Eigenanteil („EEE“) liegt im Bundesdurchschnitt bei ca. 2.500–2.800 €/Monat.
| Pflegegrad | Zuschuss Pflegekasse | Leistungszuschlag (§ 43c) |
|---|---|---|
| PG 1 | 131 €/Monat (nur Entlastungsbetrag) | – |
| PG 2 | 814 € | +15 % (im 1. Jahr) bis +75 % (ab 4. Jahr) |
| PG 3 | 1.319 € | +15 % bis +75 % |
| PG 4 | 1.855 € | +15 % bis +75 % |
| PG 5 | 2.096 € | +15 % bis +75 % |
Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI): Seit 2022 erhalten Heimbewohner einen gestaffelten Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil: 15 % im 1. Jahr, 30 % im 2. Jahr, 50 % im 3. Jahr und 75 % ab dem 4. Jahr. Dieser Zuschlag wird automatisch verrechnet – kein gesonderter Antrag nötig.
Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung
Verbrauchshilfsmittel (§ 40 Abs. 2)
42 €/Monat ab PG 1. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Mundschutz, Schutzschürzen. Antrag direkt bei Pflegekasse – viele Sanitätshäuser bieten „Pflegebox“ als Abo an.
Technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1)
Pflegebett, Lagerungshilfen, Hausnotruf. In der Regel leihweise (Eigenanteil: 25 € einmalig). Antrag bei Pflegekasse oder Sanitätshaus. Verordnung durch Arzt nicht erforderlich (aber hilfreich).
Wohnraumanpassung (§ 40 Abs. 4)
4.180 € pro Maßnahme ab PG 1. Türverbreiterung, Haltegriffe, barrierefreie Dusche, Treppenlift, Rampe. Bei 4 Bewohnern: max. 16.720 € pro Maßnahme. Erneuter Antrag bei verschärfter Pflegesituation möglich.
Beratung, Kurse und soziale Absicherung
Beratung und Kurse
- Pflegeberatung (§ 7a): Kostenlos durch Pflegekasse – individueller Versorgungsplan, Unterstützung bei Anträgen
- Beratungsbesuch (§ 37 Abs. 3): Pflicht bei Pflegegeld! Halbjährlich für alle PG 2–5 (seit 01.01.2026) – durch zugelassenen Pflegedienst
- Pflegekurse (§ 45): Kostenlos für Angehörige und Ehrenamtliche – auch im häuslichen Umfeld möglich
- Pflegestützpunkte: Neutrale, kostenlose Beratung vor Ort (in den meisten Bundesländern)
Soziale Absicherung der Pflegeperson
- Rentenversicherung: Pflegekasse zahlt Beiträge ab PG 2 (mind. 10h/Woche Pflege, max. 2 Personen). Höhe abhängig von PG und Umfang
- Unfallversicherung: Gesetzlicher Unfallschutz während der Pflegetätigkeit (automatisch über Pflegekasse)
- Arbeitslosenversicherung: Beiträge bei vollständiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit
- Pflegezeit (§ 3 PflegeZG): Bis 6 Monate Freistellung (unbezahlt) + Kündigungsschutz ab 15 MA
- Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG: Bis zu 24 Monate Arbeitszeitreduzierung auf mindestens 15 Stunden pro Woche, inklusive zinslosem Bundesdarlehen (ab 26 Beschäftigten im Betrieb)
Praxisbeispiele: Leistungen optimal kombinieren
Frau M., 78 J., PG 3
Lebt allein, Pflegedienst 2×/Tag. Pflegesachleistung: 1.497 €, davon 60 % abgerufen (898 €). Restliches Pflegegeld: 40 % von 599 € = 240 €. Dazu: Entlastungsbetrag 131 € für Einkaufhilfe + Pflegehilfsmittel 42 €. Gesamt: 1.311 €/Monat.
Herr K., 85 J., PG 4
Gepflegt durch Ehefrau. Pflegegeld: 800 €/Monat. Ehefrau nutzt 4 Wochen Verhinderungspflege (1.770 € aus dem gem. Jahresbetrag). Tagespflege 3×/Woche: 1.859 € (keine Anrechnung!). Gesamt: ca. 2.807 €/Monat + VP.
Lukas, 6 J., PG 5
Schwerstbehindert, Pflege durch Eltern. Pflegegeld: 990 €. Verhinderungspflege + KZP: 3.539 €/Jahr. Pflegehilfsmittel + Wohnraumanpassung (Kinderzimmer): 4.180 €. Besonderheit: Gem. Jahresbetrag für unter 25-Jährige seit 01.01.2024.
Tipps zur Antragstellung
Formloser Antrag bei der Pflegekasse (telefonisch oder schriftlich). Datum merken! Leistungen werden rückwirkend ab Antragsdatum gewährt. Pflegekasse muss innerhalb 25 Arbeitstage bescheiden.
Pflegetagebuch führen (mind. 2 Wochen). Alle Diagnosen, Medikamente, Arztbriefe bereitlegen. Nicht „den besten Tag“ zeigen – realistische Darstellung! Pflegebedürftige und Angehörige sollten gemeinsam anwesend sein.
Frist: 1 Monat nach Bescheid. Formlos schriftlich, Begründung nachreichen möglich. MD-Gutachten anfordern und prüfen! Sozialverbände (VdK, SoVD) unterstützen kostenlos. Erfolgsquote: ca. 30–50 %.
Kombinationsleistung prüfen, Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege nutzen, Entlastungsbetrag abrufen, Pflegehilfsmittel beantragen, Wohnraumanpassung planen. Viele Leistungen verfallen, wenn sie nicht beantragt werden!
Häufige Fragen
Kann der Entlastungsbetrag angespart werden?
Ja – nicht verbrauchte Beträge werden auf das Folgejahr übertragen und müssen bis 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Beispiel: 2025 nicht genutzt = verfügbar bis 30.06.2026. Danach verfällt der Betrag.
Wer kann den Entlastungsbetrag erbringen?
Nur nach Landesrecht anerkannte Angebote: zugelassene Pflegedienste, anerkannte Alltagsbegleiter, Betreuungsdienste nach § 45a SGB XI. Nicht: Privatpersonen, Nachbarn, Familienangehörige. Ausnahme: In einigen Bundesländern können Nachbarschaftshelfer mit Qualifikation abrechnen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?
Pflegegeld: Direkte Geldzahlung an die pflegebedürftige Person – für selbst organisierte Pflege (z. B. durch Angehörige). Pflegesachleistung: Die Pflegekasse bezahlt direkt den ambulanten Pflegedienst – die pflegebedürftige Person erhält kein Geld. Beide sind kombinierbar (§ 38).
Wann wird der Pflegegrad erhöht?
Jederzeit formlos bei der Pflegekasse beantragen – z. B. nach Krankenhausaufenthalt, Sturz, Verschlechterung des Allgemeinzustands. Erneute MD-Begutachtung. Achtung: Auch eine Herabstufung ist möglich!
Wie funktioniert der Gemeinsame Jahresbetrag VP/KZP seit Juli 2025?
Seit dem 01.07.2025 stehen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aus einem gemeinsamen Budget von 3.539 €/Jahr zur Verfügung (ab PG 2). Sie können den gesamten Betrag flexibel für eine oder beide Leistungsarten nutzen. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren gilt dies bereits seit 01.01.2024. Die separate Antragstellung bleibt bestehen – die Pflegekasse verrechnet intern.
Zahlt die Pflegekasse auch bei Demenz ohne körperliche Einschränkung?
Ja. Seit der Pflegereform 2017 werden kognitive und psychische Einschränkungen gleichwertig mit körperlichen Defiziten bewertet (Module 2 und 3 des Begutachtungsinstruments). Demenzkranke erhalten in der Regel mindestens Pflegegrad 2 – bei fortgeschrittener Demenz häufig PG 3 oder 4. Alle Leistungen (Pflegegeld, Sachleistungen, Tagespflege, VP/KZP, Entlastungsbetrag) stehen dann vollumfänglich zu.
Können Leistungen rückwirkend beantragt werden?
Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gewährt – nicht rückwirkend. Deshalb ist es wichtig, den Antrag frühzeitig zu stellen. Eine Ausnahme: Wurde der Pflegegrad rückwirkend erhöht (z. B. nach erfolgreichem Widerspruch), werden Leistungsdifferenzen ab dem Datum des Erhöhungsantrags nachgezahlt.
Gibt es einen Eigenanteil bei Pflegesachleistungen?
Ambulante Pflegesachleistungen sind zuzahlungsfrei bis zum Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrads. Übersteigen die Kosten des Pflegedienstes den Betrag, müssen Sie die Differenz selbst tragen. In der vollstationären Pflege gibt es zusätzlich zum Pflegekassen-Zuschuss einen Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
Quellen und weiterführende Informationen
- pflege.de – Pflegeleistungen Übersicht inkl. Tabelle (Stand 07/2025, aktualisiert 03/2026)
- BMG – Leistungen der Pflegeversicherung (Online-Ratgeber)
- SGB XI – Soziale Pflegeversicherung (Gesetzestext)
- § 43 SGB XI – Inhalt der Leistung (vollstationäre Pflege)
- Verbraucherzentrale – Pflegeversicherung im Überblick
- AOK Pflegenavigator – Pflegedienste und -einrichtungen finden
- BMG – Wege zur Pflege (Beratungsportal)
- MD Bund – Pflegebegutachtung und Qualitätsprüfung
- Pflegestützpunkte – kostenlose Beratung vor Ort
- BAnz AT 12.12.2024 B7 – Bekanntmachung der Leistungsbeträge ab 01.01.2025
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