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Palliativ & Hospiz

Palliativ vs. Hospiz – was ist der Unterschied?

Palliativversorgung und Hospizversorgung — die Begriffe werden im Alltag oft durcheinandergebracht, manchmal sogar als Synonyme verwendet. Dabei bezeichnen sie zwei unterschiedliche, sich ergänzende Versorgungsformen für Menschen mit schweren, nicht heilbaren Erkrankungen. Wer den Unterschied kennt, kann frühzeitig die richtige Unterstützung wählen — für sich selbst oder für Angehörige.

§ 37b
SGB V — Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)
95 %
GKV-Kostenanteil im stationären Hospiz
0 €
Kosten SAPV für Versicherte (Kassenleistung)
§ 39a
SGB V — Rechtsgrundlage Hospizversorgung

Der entscheidende Unterschied auf einen Blick

Beide Versorgungsformen haben dasselbe Ziel: Menschen in der letzten Lebensphase bestmögliche Lebensqualität zu ermöglichen, Schmerzen zu lindern und Würde zu erhalten. Der Unterschied liegt primär im Ort der Versorgung, im Schwerpunkt der Leistungen und in der Zielgruppe.

Palliativversorgung

◆ Medizinisch-pflegerischer Schwerpunkt

  • Ziel: Symptomkontrolle, Schmerztherapie, Leidensminderung
  • Kann schon früh im Krankheitsverlauf beginnen — auch parallel zu kurativen Therapien
  • Ort: zu Hause (ambulant), Krankenhaus (Palliativstation), Pflegeheim
  • Träger: Ärzte, Pflegeteams, SAPV-Teams
  • Keine zeitliche Begrenzung — auch über Monate oder Jahre möglich
  • Kostenträger: GKV (SAPV, AAPV), Pflegekasse, Eigenanteil im Pflegeheim
Hospizversorgung

◆ Begleitung und Sterbebegleitung

  • Ziel: Begleitung und Unterstützung in der letzten Lebensphase, ehrenamtlich ergänzt
  • Beginnt typischerweise, wenn eine Heilung nicht mehr möglich ist und der Tod absehbar ist (oft < 6 Monate)
  • Ort: zu Hause (ambulanter Hospizdienst), stationäres Hospiz
  • Träger: Hospizteams, oft ehrenamtliche Begleiter, Sozialarbeit, Seelsorge
  • Stationäres Hospiz: meist für die letzten Wochen oder Monate des Lebens
  • Kostenträger: GKV 95 %, Trägerzuschuss 5 %, möglicher Eigenanteil je nach Einrichtung

Wichtigste Erkenntnis: Palliativversorgung und Hospizversorgung schließen sich nicht aus — sie ergänzen sich. Ein Patient kann gleichzeitig SAPV (spezialisierte ambulante Palliativversorgung) zu Hause erhalten und von einem ehrenamtlichen Hospizdienst begleitet werden. Die Grenzen sind fließend — das Ziel ist stets: der Mensch im Mittelpunkt, nicht die Diagnose.

Palliativversorgung – die zwei Stufen AAPV und SAPV

Die ambulante Palliativversorgung ist in Deutschland zweistufig geregelt. Die meisten Menschen benötigen die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) — nur ein Teil braucht das spezialisierte SAPV-Team. Beide Formen sind Kassenleistungen.

AAPV — Allgemeine ambulante Palliativversorgung

Die AAPV ist die Grundversorgung: Hausarzt, Pflegedienst und ggf. Facharzt koordinieren die palliative Versorgung. Sie ist für Menschen geeignet, deren Symptome mit den bestehenden Strukturen gut zu kontrollieren sind.

  • Hausarzt verschreibt schmerzlindernde Mittel, Betäubungsmittel bei Bedarf
  • Ambulanter Pflegedienst übernimmt pflegerische Versorgung
  • Keine gesonderte Verordnung erforderlich — läuft normalen Versorgungswegen
  • Kosten: GKV übernimmt über normale Abrechnungswege
  • Zusätzlich: Entlastungsbetrag 125 €/Monat für Alltagshelfer (ab PG 1)

SAPV — Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§ 37b SGB V)

Die SAPV ist für Patienten mit besonders komplexem Versorgungsbedarf: wenn Schmerzen oder andere Symptome mit AAPV nicht ausreichend kontrolliert werden können. Ein spezialisiertes multiprofessionelles Team (SAPV-Team) übernimmt die Koordination.

  • Verordnung durch Arzt erforderlich — Krankenkasse genehmigt
  • Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit des SAPV-Teams, auch nachts
  • Team: Spezialarärzte für Palliativmedizin, Palliativpflegefachkräfte, Koordinatoren
  • Einsatz auch im Pflegeheim möglich
  • Kosten: vollständig GKV-Leistung, kein Eigenanteil für Versicherte

Wann hat man Anspruch auf SAPV?

SAPV kann verordnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Nicht heilbare, fortschreitende Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung (keine konkrete Frist definiert)
  • Besonders aufwändige Versorgung: ausgeprägte Schmerzen, Atemnot, neurologische Symptome, die mit AAPV nicht ausreichend behandelbar sind
  • Wunsch des Patienten, zu Hause, im Pflegeheim oder in der gewohnten Umgebung versorgt zu werden
  • Verordnung durch einen Vertrags- oder Krankenhausarzt — Genehmigung durch die Krankenkasse, die jedoch praktisch nie verweigert wird bei eindeutiger Indikation

SAPV aktiv ansprechen: Viele Patienten und Familien wissen nicht, dass SAPV existiert — oder wagen es nicht, danach zu fragen. Sprechen Sie Ihren Hausarzt oder den behandelnden Krankenhausarzt direkt darauf an. Die Formulierung: „Kommt für meinen Vater / meine Mutter eine SAPV-Verordnung infrage?“ genügt. Bei komplexen Symptomen ist die Antwort fast immer ja.

Palliativstation im Krankenhaus — was ist das?

Manchmal ist eine kurzfristige stationäre Aufnahme notwendig — zur Einstellung einer schwierigen Schmerztherapie, bei einer akuten Krise oder wenn zu Hause vorrübergehend keine ausreichende Versorgung möglich ist. Dafür gibt es Palliativstationen in Krankenhäusern:

  • Ziel: Stabilisierung der Symptomkontrolle, danach Entlassung nach Hause oder ins Hospiz
  • Keine Dauerpflege — typisch 1–3 Wochen Aufenthalt
  • Kleines Team mit spezifischer Palliativmedizin-Erfahrung, Einzel- und Familiengespräche
  • Kosten: GKV-Leistung wie normaler Krankenhausaufenthalt, gesetzlicher Eigenanteil 10 €/Tag (max. 28 Tage/Jahr)
  • Nicht jedes Krankenhaus hat eine Palliativstation — regionale Verfügbarkeit variiert stark

Hospizversorgung – ambulant und stationär

Das Hospizwesen in Deutschland basiert auf zwei Säulen: dem ehrenamtlich geprägten ambulanten Hospizdienst und dem stationären Hospiz als eigenständiger Einrichtung. Beide sind im SGB V (§ 39a SGB V) geregelt und können kombiniert werden.

Ambulant

Ambulanter Hospizdienst

Ehrenamtliche und hauptamtliche Hospizbegleiter kommen regelmäßig zu Hause, ins Pflegeheim oder ins Krankenhaus. Sie entlasten Angehörige, leisten Gesprächsbegleitung, Sitzwachen und helfen bei alltäglichen Bewältigungsaufgaben.

  • Kein Pflegegrad erforderlich für Beantragung
  • GKV fördert ambulante Hospizdienste pauschal
  • Für Versicherte kostenfrei
  • Kontakt: Krankenkasse oder DHPV (Deutscher Hospiz- und PalliativVerband)
Stationär

Stationäres Hospiz

Das stationäre Hospiz ist eine eigenständige Wohneinrichtung — kein Krankenhaus, kein Pflegeheim — für Menschen, die zu Hause nicht mehr ausreichend versorgt werden können und deren Lebenserwartung begrenzt ist. Es bietet Begleitung bis zum Tod in würdiger Atmosphäre.

  • GKV übernimmt mindestens 95 % der Kosten (§ 39a Abs. 1 SGB V)
  • Eigenanteil: je nach Einrichtung 0–10 % — oft durch Trägerzuschusse gedeckt
  • Pflegegrad-Sachleistungen der Pflegekasse werden angerechnet
  • Voraussetzung: ärztliche Prognose; Aufnahme koordiniert Hospiz + Arzt

Wer wird ins stationäre Hospiz aufgenommen?

Das stationäre Hospiz ist für Menschen, bei denen alle folgenden Bedingungen zutreffen:

  • Nicht heilbare, zum Tode führende Erkrankung — typisch: Krebs im Endstadium, schwere Herzinsuffizienz, männliche neurologische Erkrankungen
  • Begrenzte Lebenserwartung — in der Praxis oft einige Wochen bis wenige Monate; kein fester Grenzwert im Gesetz
  • Häusliche Versorgung nicht möglich oder unzumutbar — mangels pflegender Angehöriger, wegen komplexer Symptome oder auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten
  • Pflegebedarf ab Pflegegrad 2 (faktisch oft PG 3–5 bei Aufnahme)

Hospiz ist kein Ort des Sterbens — es ist ein Ort des Lebens: Eines der häufigsten Missverständnisse ist, dass das Hospiz der letzte Ort vor dem Tod sei, an den man erst im allerletzten Moment geht. In der Praxis erleben viele Patienten im Hospiz eine deutliche Verbesserung ihrer Lebensqualität — durch professionelle Schmerztherapie, Entlastung von häuslichem Stress, gute Mahlzeiten und rührsame Begleitung. Manche schaffen es sogar, danach wieder nach Hause zu gehen.

Vergleichstabelle: Alle Versorgungsformen im Überblick

Hier sind alle fünf relevanten Versorgungsformen der letzten Lebensphase nebeneinander — mit Ort, Zielgruppe, Kostenträger und Zugangskriterien.

Versorgungsform Ort Zielgruppe Kostenträger Rechtsgrundlage Eigenanteil
AAPV
Allgemeine ambulante Palliativversorgung
Zu Hause, Pflegeheim Alle Palliativpatienten mit Hausarzt-Versorgung GKV (normale Abrechnung) § 73 SGB V Kein Eigenanteil
SAPV
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Zu Hause, Pflegeheim Komplexe Symptome, rund-um-die-Uhr-Bedarf GKV vollständig § 37b SGB V 0 € für Versicherte
Palliativstation
Stationär im Krankenhaus
Krankenhaus Akute Symptomkrisen, kurzfristige Einstellung GKV wie KH-Aufenthalt § 39 SGB V 10 €/Tag (max. 28 Tage/Jahr)
Ambulanter Hospizdienst
Begleitung zu Hause / Heim
Zu Hause, Pflegeheim, KH Sterbende und deren Angehörige GKV (Pauschalzuschuss für Dienste) § 39a Abs. 2 SGB V Kostenlos für Versicherte
Stationäres Hospiz
Eigenständige Einrichtung
Hospizeinrichtung Begrenzte Lebenserwartung, kein Kurz-Rehaziel GKV min. 95 %, Träger 5 % § 39a Abs. 1 SGB V 0–10 % je nach Einrichtung

Kassenleistung vs. Pflegeheimleistung: Im Pflegeheim ist Palliativversorgung möglich, aber der Eigenanteil am Pflegeheimplatz bleibt bestehen. Das stationäre Hospiz ist günstiger als ein Pflegeheim, weil die GKV einen viel höheren Anteil übernimmt. Wer sich das Pflegeheim eigentlich nicht leisten könnte, sollte bei einer infausten Prognose prüfen, ob ein Hospizplatz infrage kommt — finanziell kann das eine deutliche Entlastung sein.

Kosten und Kostenträger – wer zahlt was?

Die Kostenfrage ist für viele Familien ein zentrales Thema — und oft ein Grund, Hospiz- und Palliativleistungen zu lange hinauszuzögern. Dabei ist die Finanzierung gut geregelt und besser als vielfach angenommen.

Stationäres Hospiz — Kostenaufschlüsselung

Im stationären Hospiz teilen sich mehrere Stellen die Kosten:

  • GKV: min. 95 % des Tagessatzes (§ 39a Abs. 1 SGB V) — der genaue Betrag wird zwischen GKV und Hospiz verhandelt
  • Pflegekasse: Falls Pflegegrad vorhanden, leistet die Pflegekasse zusätzlich (PG 2: ca. 770 €/Monat bis PG 5: ca. 2.005 €/Monat Sachleistungen)
  • Hospizträger: Mindestens 5 % Eigenanteil des Hospizes (wird durch Spenden oder kirchlichen Träger gedeckt)
  • Patient / Familie: Evtl. ein kleiner verbleibender Eigenanteil — viele Hospize verlangen nichts, andere bis zu 10 % — direkt beim Hospiz erfragen

Praxis: In den meisten Fällen ist das stationäre Hospiz für Betroffene mit einem Pflegegrad faktisch kostenfrei oder sehr kostengünstig. Die Sachleistung der Pflegekasse deckt häufig den verbleibenden Eigenanteil.

SAPV — Keine Kosten für Versicherte

Die SAPV ist vollständig eine GKV-Kassenleistung. Kein Eigenanteil, keine Zuzahlung. Der Arzt verschreibt, die Kasse genehmigt, das SAPV-Team beginnt. Relevante Punkte:

  • Keine Rezeptgebühren, keine Selbstbeteiligung
  • Verordnung läuft maximal 28 Tage, kann verlängert werden
  • Auch Pflegeleistungen der SAPV-Krankenschwestern sind kostenfrei

Ambulanter Hospizdienst — Kostenlos für Patienten

Die GKV finanziert ambulante Hospizdienste pauschal (§ 39a Abs. 2 SGB V). Für den Versicherten entstehen keine Kosten. Weder Arztrezept noch Pflegegrad sind notwendig — Anruf beim lokalen Hospizdienst reicht.

  • Ehrenamtliche Begleitung: Keine Kosten
  • Koordinationskosten des Hospizdienstes: GKV übernimmt
  • Zusätzliche Dienste (Mahlzeiten, Hauspflege): nicht eingeschlossen — separat zu organisieren

Was ist mit dem gesetzlichen Eigenanteil im Pflegeheim — auch bei palliativer Versorgung?

Wer in einem Pflegeheim palliativ versorgt wird (ohne in ein Hospiz zu wechseln), zahlt weiterhin den gleichen Eigenanteil wie alle anderen Heimbewohner. Das Pflegeheim wird durch SAPV-Verordnung ergänzt — aber der Heimkosteneigenanteil bleibt bestehen. Ein Wechsel ins stationäre Hospiz kann in dieser Situation wirtschaftlich sinnvoller sein.

VersorgungsortMonatliche Gesamtkosten (ca.)GKV-AnteilPflegekasse-AnteilEigenanteil Patient
SAPV zu Hause Variiert stark 100 % Pflegegeld separat 0 €
Ambulanter Hospizdienst GKV-Pauschal-gefördert 100 % Keine Beteiligung 0 €
Palliativstation Krankenhaus DRG-Abrechnungsbasiert GKV Keine 10 €/Tag, max. 280 €
Stationäres Hospiz Ca. 250–350 €/Tag Min. 95 % PG 2–5 angerechnet Oft 0 € bis wenig
Pflegeheim mit SAPV-Ergänzung 2.000–3.500 €/Monat gesamt SAPV separat PG-abhängig Heim-Eigenanteil verbleibt

Wie man Palliativ- oder Hospizversorgung in Anspruch nimmt

Der häufigste Fehler ist, zu lange zu warten. Sowohl Palliativversorgung als auch Hospizversorgung können und sollten frühzeitig beantragt werden — nicht erst, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

1
Gespräch mit dem behandelnden Arzt — Palliativversorgung ansprechen

Beim Hausarzt oder beim behandelnden Facharzt / Onkologen direkt fragen: „Käme eine Palliativversorgung / SAPV-Verordnung infrage?“ — oder: „Können Sie uns Kontakt zu einem Hospizdienst empfehlen?“ Viele Ärzte sprechen das Thema aus Berührungsangst nicht von selbst an.

2
Krankenkasse kontaktieren und SAPV beantragen

Der Arzt stellt die SAPV-Verordnung aus, die Krankenkasse genehmigt — das läuft meist schnell, oft innerhalb weniger Tage. Die Krankenkasse kann auch dabei helfen, das nächste SAPV-Team zu finden. Bei ambulantem Hospizdienst: Krankenkasse nennt lokale Anbieter oder direkt beim DHPV (dhpv.de) suchen.

3
Stationäres Hospiz: Antrag und Platzbelegung

Für einen Hospizplatz ist ein ärztlicher Bericht notwendig, der die infauste Prognose und den Pflegebedarf beschreibt. Das Hospiz selbst entscheidet über die Aufnahme. Da Hospizplätze regional begrenzt sind: frühzeitig Kontakt aufnehmen, auch wenn der Einzug noch nicht unmittelbar bevorsteht. Viele Hospize führen Wartelisten. Eine Voranmeldung ist möglich und sinnvoll.

4
Pflegekasse informieren und Pflegegrad sicherstellen

Auch in der Palliativphase zahlt die Pflegekasse Leistungen (Pflegegeld, Sachleistungen, Kurzzeitpflege). Falls noch kein Pflegegrad vorhanden: jetzt beantragen — bei absehbar begrenzter Lebenserwartung wird die Begutachtung beschleunigt, oft innerhalb einer Woche. Im stationären Hospiz fließen die Pflegekassenleistungen an die Einrichtung und reduzieren den Eigenanteil.

5
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sicherstellen

Gerade in der Palliativphase sind eine aktuelle Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht essenziell. Sie stellen sicher, dass der Wunsch des Patienten — z.B. kein Reanimationsversuch, Sterben zu Hause — von Ärzten und Pflegepersonal respektiert wird. Ohne dieser Dokumente können Kliniken in Zweifelssituationen zu intensivmedizinischen Maßnahmen verpflichtet sein.

Praxisbeispiel: Familie Wendelstein – vom Pflegeheim ins Hospiz

Praxisbeispiel aus der Beratungspraxis

Margarete, 81, lebt seit zwei Jahren im Pflegeheim. Pflegegrad 4. Seit einigen Monaten wird ihr Zustand schlechter — fortgeschrittener Magenkrebs, inoperabel. Die Schmerzen werden immer schwerer kontrollierbar, der Schlaf ist gestört, der Hausarzt verordnet Opioide.

Schritt 1: Die Tochter Kerstin fragt beim Pflegeheim nach, ob SAPV möglich sei. Das Heim hat Erfahrung damit und kontaktiert das regionale SAPV-Team. Innerhalb von drei Tagen wird Margarete durch das SAPV-Team betreut — bessere Schmerzeinstellung, Nachtruhe verbessert sich. Kosten: 0 Euro für die Familie.

Schritt 2: Zwei Monate später verschlechtert sich der Zustand weiter. Margarete äussert den Wunsch, nicht im Pflegeheim zu sterben — sie möchte mehr Stille, mehr Zuwendung. Kerstin recherchiert ein nahegelegenes Hospiz. Das Hospiz nimmt kurzfristig Kontakt auf, ein ärztlicher Bericht des SAPV-Arztes wird weitergeleitet. Einzug innerhalb von 10 Tagen.

Ergebnis: Margarete verbringt ihre letzten vier Wochen im Hospiz. Die Kostenabrechnung: GKV übernimmt 95 % des Tagessatzes, die Pflegekasse (PG 4, ca. 1.775 €/Monat Sachleistung) deckt den Rest. Der Eigenanteil der Familie: nahezu null Euro. Kerstin sagt: „Ich hätte nie gedacht, dass das so einfach und so würdevoll sein kann.“

Dieses Beispiel zeigt, dass der Übergang von Pflegeheim zu Hospiz reibungslos möglich ist — vorausgesetzt, man spricht es frühzeitig an und weiß, welche Schritte notwendig sind.

Schnellübersicht – alle Unterschiede auf einen Blick

KriteriumPalliativversorgung (SAPV)Stationäres HospizAmbulanter Hospizdienst
Ort Zu Hause / Pflegeheim Eigenständige Einrichtung Zu Hause / Pflegeheim / KH
Hauptziel Symptomkontrolle, medizinische Versorgung Wohnlichkeit, Sterbebegleitung, Würde Emotionale Begleitung, Entlastung Angehörige
Wer leistet Ärzte, Pflegefachkräfte, SAPV-Team (24/7) Multiprofessionelles Team + Ehrenamt Hauptsächlich Ehrenamtliche + Koordinatoren
Wann einsetzbar Ab Diagnose einer unheilbaren Erkrankung Begrenzte Lebenserwartung, Heimversorgung nicht möglich Jederzeit in der letzten Lebensphase
Pflegegrad erforderlich? Nein (SAPV ist GKV-Leistung) Ab PG 2 empfohlen (für Pflegekassenanteil) Nein
Eigenanteil 0 € Oft 0–10 %, häufig vollständig gedeckt 0 €
Verordnung nötig? Ja — Arzt verordnet, GKV genehmigt Ärztlicher Bericht, Hospiz entscheidet Aufnahme Nein — direkte Kontaktaufnahme
Parallelnutzung Kombinierbar mit Hospizdienst Ersetzt SAPV meist (Hospiz-Ärzte übernehmen) Immer kombinierbar mit SAPV oder Pflegedienst
Rechtsgrundlage § 37b SGB V § 39a Abs. 1 SGB V § 39a Abs. 2 SGB V

Häufige Fragen zu Palliativ und Hospiz

Kann meine Mutter gleichzeitig SAPV und Hospizbegleitung haben?

Ja — ausdrücklich. SAPV (spezialisierte ambulante Palliativversorgung) und ambulanter Hospizdienst ergänzen sich. Während das SAPV-Team die medizinisch-pflegerischen Aspekte abdeckt — Schmerztherapie, Notfall-Bereitschaft — kümmert sich der Hospizdienst um emotionale Begleitung, Sitzwachen und Entlastung der Familie. Diese Kombination ist der Gold-Standard der Versorgung zu Hause in der letzten Lebensphase.

Wie viel kostet ein Hospizplatz wirklich?

Für die meisten Familien sind die Kosten gering bis null. Die GKV übernimmt nach § 39a Abs. 1 SGB V mindestens 95 % des Tagessatzes. Dazu kommen Pflegekassen-Sachleistungen, wenn ein Pflegegrad besteht (PG 2–5: 770–2.005 €/Monat). Der Hospizträger deckt die verbleibenden 5 % selbst — durch Spenden oder kirchliche Mittel. Manche Einrichtungen verlangen einen kleinen Eigenanteil (meist unter 200 €/Monat), viele nicht. Direkte Anfrage beim Hospiz gibt mit Abstand die sicherste Antwort.

Muss mein Vater auf dem Sterbebett sein, um ins Hospiz aufgenommen zu werden?

Nein. Das ist eines der häufigsten Missverständnisse. Hospize nehmen Menschen auf, wenn eine nicht heilbare Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt — nicht erst in den letzten Stunden. In der Praxis bedeutet „begrenzte Lebenserwartung“ typischerweise Wochen bis wenige Monate, manchmal länger. Wenn der Zustand im Hospiz stabil bleibt oder sich verbessert — was durchaus vorkommt — kann eine Entlassung zurück nach Hause erfolgen. Das Hospiz ist kein Einbahnstraße ins Sterben.

Was ist der Unterschied zwischen Palliativstation im Krankenhaus und stationärem Hospiz?

Die Palliativstation ist ein Teil des Krankenhauses — sie dient der kurzfristigen Stabilisierung, z.B. zur Einstellung einer komplexen Schmerztherapie oder zur Krisenintervention. Das Ziel ist die Entlassung — zurück nach Hause, ins Pflegeheim oder ins Hospiz. Sie ist kein dauerhafter Aufenthaltsort. Das stationäre Hospiz hingegen ist eine eigenständige Wohneinrichtung, die als letzter Lebensort gedacht ist. Es gibt keine Entlassungsplanung in die Akutklinik; der Charakter ist wohnlich, häufig familiär.

Mein Vater möchte zu Hause sterben — ist das realistisch?

Ja — mit der richtigen Unterstützung ist Sterben zu Hause möglich und für viele Menschen die erfüllteste Option. Die Kombination aus SAPV (medizinische Rund-um-die-Uhr-Versorgung), ambulantem Pflegedienst (körperliche Pflege) und ambulantem Hospizdienst (Begleitung und Entlastung der Familie) ermöglicht in den meisten Fällen eine würdevolle Versorgung zu Hause. Entscheidend sind: sichernde Angehörige oder pflegende Personen, eine vertrauensvolle Beziehung zum SAPV-Team und eine aktuelle Patientenverfügung, die den Wunsch des Patienten dokumentiert.

Wie findet man ein SAPV-Team oder einen Hospizdienst in meiner Region?

Es gibt mehrere Möglichkeiten: Die Krankenkasse kann auf Anfrage ein SAPV-Team in der Region nennen. Der DHPV (Deutscher Hospiz- und PalliativVerband) unter dhpv.de führt eine bundesweite Datenbank von Hospiz- und Palliativdiensten. Auch der Pflegestützpunkt hat in der Regel lokale Kontakte. Der Hausarzt oder der behandelnde Onkologe hat oft direkte Kooperationen mit SAPV-Teams und ambulanten Hospizdiensten — dieser Weg ist häufig der schnellste.

Hinweis: Alle Angaben sind allgemeine Orientierungshilfen ohne Rechtsverbindlichkeit. Leistungsvoraussetzungen, Tagessätze und regionale Verfügbarkeit können variieren. Für individuelle Beratung: Palliativmedizinischen Konsiliardienst, Pflegestützpunkt oder DHPV (dhpv.de) kontaktieren. Stand: März 2026.

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