Weiterbildungen Reinhold
§ 42 SGB XI

Kurzzeitpflege – Gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € für vorübergehende stationäre Pflege

Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann – nach Krankenhausaufenthalt, bei Krankheit der Pflegeperson oder in der Übergangsphase – übernimmt die Pflegekasse die Kosten für stationäre Kurzzeitpflege. Seit Juli 2025 gilt ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege von 3.539 € (§ 42a SGB XI).

3.539 €
Jahresbudget (§ 42a)
56 Tage
Max. Dauer pro Jahr
flexibel
KZP + VP kombinierbar
PG 2–5
Voraussetzung Pflegegrad

Was ist Kurzzeitpflege – und wann gibt es sie?

Die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist eine vorübergehende vollstationäre Unterkunft in einem zugelassenen Pflegeheim, wenn die häusliche Pflege kurzfristig nicht ermöglicht werden kann. Typische Situationen:

  • Nach Krankenhausaufenthalt: Wenn der Pflegebedürftige nach einer OP noch nicht wieder zu Hause versorgt werden kann und zusätzliche Erholung oder Rehabilitation braucht.
  • Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson: Wenn die private Pflegeperson selbst erkrankt, in den Urlaub fährt oder aus anderen Gründen ausfällt (→ hier ggf. auch Verhinderungspflege möglich).
  • Krisensituation: Wenn eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eine stationäre Versorgung erfordert, ohne dass dauerhaft ein Pflegeheim nötig ist.
  • Erstmalige Pflege-Organisation: Zur Überbrückung, bis ambulante Pflegedienste und Hilfsmittel organisiert sind.

Wichtig – Abgrenzung zur Verhinderungspflege: Kurzzeitpflege findet stationär in einem Pflegeheim statt. Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) kann dagegen auch ambulant oder durch eine gelegentliche private Pflegeperson erbracht werden. Bei Krankheit der Pflegeperson ist oft Verhinderungspflege die erste Wahl, wenn ambulante Versorgung ausreicht.

Budget, Dauer und was die Pflegekasse zahlt

Die Pflegekasse übernimmt für Kurzzeitpflege Kosten aus dem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 € (§ 42a SGB XI, Pflegegrad 2–5). Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI – jedoch auf den Entlastungsbetrag (131 € monatlich), der ggf. für kurzzeitige Betreuungsleistungen eingesetzt werden kann.

LeistungBetrag / JahrMax. TagePflegegrad
Gemeinsames Jahresbudget (§ 42a SGB XI)3.539 €flexibel KZP + VPPG 2–5
davon Kurzzeitpflege (§ 42)aus Gesamtbudgetmax. 56 TagePG 2–5
davon Verhinderungspflege (§ 39)aus Gesamtbudgetmax. 42 TagePG 2–5
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)131 €/Monatkeine TagesbegrenzungPG 1–5

Gemeinsames Jahresbudget seit Juli 2025: Durch das Pflegekompetenzgesetz sind Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege seit 01.07.2025 zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 € (§ 42a SGB XI) zusammengeführt. Das Budget steht flexibel für beide Leistungsarten zur Verfügung – eine separate Übertragung ist nicht mehr nötig. Voraussetzung: Pflegegrad 2–5.

Was zahlt die Pflegekasse konkret? Der Erstattungsbetrag deckt pflegebedingte Kosten. Nicht enthalten (vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen):

  • Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten) – typisch 20–40 € pro Tag
  • Investitionskosten des Heims (Instandhaltung, Baukosten etc.) – je nach Bundesland 5–20 €/Tag
  • Zusätzliche Einzelleistungen (z.B. spezielle Therapien)

Voraussetzungen und geeignete Einrichtungen

Voraussetzungen auf Seiten des Pflegebedürftigen

  • Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 (PG 1 hat keinen § 42-Anspruch)
  • Häusliche Pflege kann vorübergehend nicht sichergestellt werden
  • Antrag bei der Pflegekasse (formlos möglich, oft genügt Anruf + Bestätigung)
  • Einrichtung muss nach § 72 SGB XI zugelassen sein (Versorgungsvertrag)

Geeignete Einrichtungen

  • Vollstationäre Pflegeheime mit zugelassenem Kurzzeitpflegeangebot
  • Spezialisierte Kurzzeitpflegeeinrichtungen (selten, aber vorhanden)
  • Einige Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen mit stationärer Option
  • Rehabilitationskliniken mit Pflegeanteil (Kombination möglich)

Platzmangel ist real: In vielen Regionen sind Kurzzeitpflegeplätze stark nachgefragt und oft Wochen im Voraus belegt. Frühzeitig – idealerweise bereits während des Krankenhausaufenthalts – Platz anfragen. Krankenhäuser haben ein Expertenstandards (§ 39 Abs. 1a SGB V), das bei der Platzvermittlung helfen kann.

So beantragen Sie Kurzzeitpflege – Schritt für Schritt

1
Pflegekasse kontaktieren

Telefonisch oder schriftlich. Teilen Sie mit, dass Kurzzeitpflege benötigt wird und ab wann. Die meisten Pflegekassen haben ein 24/7-Notfalltelefon für dringende Fälle.

2
Einrichtung finden und Platz reservieren

Parallel Kurzzeitpflegeplätze in der Region anfragen. Hilfreich: Pflegestutzpunkt, Pflegekassen-Beratung, oder Online-Suche über den Heimfünder der Pflegeversicherung. Einrichtung muss Versorgungsvertrag haben.

3
Heimvertrag unterzeichnen

Mit der Einrichtung wird für den Kurzzeitpflegezeitraum ein schriftlicher Vertrag geschlossen. Dieser enthält alle Leistungen, die Kosten und die Dauer. Zusätzliche Kosten für Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten werden hier ausgewiesen.

4
Abrechnung und Rückkehr nach Hause

Die Einrichtung rechnet direkt mit der Pflegekasse ab (bis zum genehmigten Betrag). Die Eigenanteile (Unterkunft, Investitionskosten) zahlt der Pflegebedürftige selbst. Nach der Kurzzeitpflege: ambulante Versorgung sicherstellen.

📋 Praxistipp

„Beim stationären Aufenthalt Kleidung, Medikamentenliste, den Pflegepass und den Pflegekassen-Nachweis mitbringen. Viele Einrichtungen können Pflegehilfsmittel (Rollstuhl, Pflegebett) vorhalten – trotzdem vorher erfragen.“

Quellen: § 42 SGB XI, GKV-Spitzenverband Pflegeversicherungsbericht. Stand: April 2026.

Pflegegeld während der Kurzzeitpflege – was bleibt?

Wer normaler Weise Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht, bekommt dieses während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt – für bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr:

  • Pflegegrad 2: 347 € → während KZP: 173,50 € monatlich anteilig
  • Pflegegrad 3: 599 € → während KZP: 299,50 € monatlich anteilig
  • Pflegegrad 4: 800 € → während KZP: 400 € monatlich anteilig
  • Pflegegrad 5: 990 € → während KZP: 495 € monatlich anteilig

Das halbe Pflegegeld fließt während der Kurzzeitpflege weiter an die Pflegeperson, um deren Bereitschaft zur Weiterversorgung aufrechtzuerhalten.

Merksatz: Kurzzeitpflege + halbes Pflegegeld = volle Kostendeckung für den pflegenden Angehörigen während seiner Auszeit. Zusätzlich: Entlastungsbetrag (§ 45b) kann weiterhin für zusätzliche Betreuungsleistungen genutzt werden.

Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege

Kann man Kurzzeitpflege mehrfach im Jahr nutzen?

Ja – solange das Jahresbudget (3.539 € gemeinsames Budget nach § 42a SGB XI) und die 56-Tage-Grenze nicht überschritten werden. Mehrere kürzere Kurzzeitpflegephasen sind möglich (z.B. zweimal 28 Tage). Das Jahr beginnt immer am 1. Januar und endet am 31. Dezember – das Budget verfällt zum Jahresende und ist nicht übertragbar.

Was, wenn der Kurzzeitpflegeplatz teurer ist als das Budget?

Der übersteigende Betrag muss privat gezahlt werden. Da die Pflegekasse nur pflegebedingte Kosten übernimmt – nicht Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten – sind in der Praxis immer Zuzahlungen notwendig. Bei finanzieller Engpässe: Sozialamt (Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII) kann prüfen.

Gibt es Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad?

Nein – § 42 SGB XI setzt Pflegegrad 2 oder höher voraus. Für Personen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 gibt es keinen direkten Anspruch auf Kurzzeitpflege über die Pflegekasse. In Ausnahmefällen kann der Entlastungsbetrag (§ 45b, 131 €/Monat, für PG 1–5) für kurzzeitige Betreuungsangebote eingesetzt werden. Bei schwerem Unterstützungsbedarf ohne Pflegegrad: zunächst Pflegegrad beantragen.

Kann Kurzzeitpflege auch im Ausland stattfinden?

Grundsätzlich nein – Kurzzeitpflege muss in einer nach § 72 SGB XI zugelassenen Einrichtung in Deutschland stattfinden. In bestimmten EU/EWR-Staaten ist es bei vorheriger Genehmigung durch die Pflegekasse auf Basis der EU-Sozialrechtskoordination möglich; das ist jedoch die Ausnahme und erfordert intensiven Vorlauf.

Testen Sie Ihr Wissen

Abschließend eine Frage zum Thema Kurzzeitpflege – überlegen Sie, bevor Sie aufklappen:

Wissenscheck
Wie hoch ist das gemeinsame Jahresbudget für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege seit Juli 2025?
A) 1.854 € pro Jahr
B) 2.612 € pro Jahr
C) 3.539 € pro Jahr
Auflösung anzeigen

Richtige Antwort: C

Seit dem Pflegekompetenzgesetz (01.07.2025) gilt ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI, Pflegegrad 2–5). Kurzzeitpflege ist auf maximal 56 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

Hinweis: Alle Leistungshöhen basieren auf dem Stand April 2026 (SGB XI). Das Kombinationsbudget ab Juli 2025 (Pflegekompetenzgesetz) kann von Pflegekasse zu Pflegekasse leicht unterschiedlich gehandhabt werden. Individuelle Auskunft: Ihre Pflegekasse, Pflegestützpunkt oder kostenlose Pflegeberatung. Stand: April 2026.

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Tim Reinhold

Pflegedozent & Fachautor. Mein Beitrag zum Thema Kurzzeitpflege und Übergangspflege: fundierte, alltagsnahe Inhalte für Pflegekräfte und Interessierte.