Pflegeberufegesetz (PflBG) – Ausbildung & Regelungen 2026
Weiterbildungen Reinhold

PflBG – Pflegeberufegesetz: Der Leitfaden zur modernen Pflegeausbildung

Verstehen Sie die Grundlagen des Pflegeberufegesetzes, die neuen Ausbildungsberufe und deren Anforderungen. Ein umfassender Ratgeber für Schulen, Auszubildende und Pflegeeinrichtungen.

Das Pflegeberufegesetz (PflBG) ist ein Bundesgesetz, das die Ausbildung, Berufsausübung und Anerkennung von Pflegefachkräften in Deutschland regelt. Es wurde 2017 eingeführt und löste die vorherigen separaten Ausbildungen (Altenpflege, Krankenpflege, Kinderkrankenpflege) ab. Heute bildet es die rechtliche Grundlage für die einheitliche und fundierte Ausbildung moderner Pflegefachkräfte.

Das PflBG ist eng mit den Sozialgesetzbüchern verflochten. SGB V und SGB XI regeln die medizinischen und pflegefachlichen Leistungen, die PflBG-Fachkräfte erbringen dürfen.

1. Geschichtlicher Hintergrund und Reform

Aufhebung der alten Ausbildungsordnungen

Vor 2020 existierten drei separate Ausbildungsberufe in Deutschland:

  • Altenpfleger/-in (Altenpflegegesetz) – Betreuung älterer Menschen
  • Krankenpfleger/-in (Krankenpflegegesetz) – Versorgung von Patienten in Krankenhäusern
  • Kinderkrankenpfleger/-in (Kinderkrankenpflegegesetz) – Spezialausbildung für Säuglinge und Kinder

Dieses System führte zu fragmentierter Ausbildung, verschiedenen Abschlussstandards und Anerkennung nur im jeweiligen Bereich.

Die PflBG-Reform (2017–2020)

Das Pflegeberufegesetz wurde 2017 verabschiedet und trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Ziele der Reform:

  • Vereinheitlichung: Ein moderner Berufsabschluss statt drei separate
  • Flexibilität: Pflegefachkräfte können überall in der Pflege arbeiten
  • Akademisierung: Verbindung von Berufsausbildung und Hochschulbildung
  • Internationale Mobilität: Bessere Anerkennung im Ausland durch einheitliche Standards
  • Attraktivität: Modernisierte Inhalte und bessere Lernbedingungen
Merksatz: PflBG = Ein Gesetz, ein Abschluss, drei mögliche Vertiefungen – Generalistik mit Spezialisierungsmöglichkeit.

2. Struktur und Aufbau des Pflegeberufegesetzes

Hauptbestandteile des PflBG

Das PflBG besteht aus 65 Paragraphen, gegliedert in 8 Abschnitte:

Abschnitt Paragraphen Inhalt
1§§ 1–9Allgemeine Vorschriften, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
2§§ 10–18Ausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann
3§§ 19–21Ergänzende Ausbildungsregelungen
4§§ 22–46Schulanforderungen und Ausbildungsbedingungen
5§§ 47–51Prüfungsregelungen und Abschlussverfahren
6§§ 52–58Anerkennung ausländischer Abschlüsse
7§§ 59–62Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
8§§ 63–65Übergangs- und Schlussvorschriften

Begleitlegesetze und Verordnungen

Das PflBG wird ergänzt durch:

3. Ausbildungsberufe nach PflBG

Der Hauptberuf: Pflegefachfrau / Pflegefachmann

Der zentrale Berufsabschluss nach PflBG ist die / der Pflegefachfrau / Pflegefachmann. Dies ist ein:

  • 3-jähriger Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Generalistischer Beruf: Arbeitet mit allen Bevölkerungsgruppen (Kranke, Ältere, Kinder)
  • Vollqualifizierender Beruf: Mit staatlichem Abschluss und staatlicher Prüfung
  • EU-anerkannter Beruf: Im Einklang mit der europäischen Richtlinie 2005/36/EG

Spezialisierungsmöglichkeiten (Vertiefungseinsätze)

Im 3. Ausbildungsjahr können Auszubildende einen Schwerpunkt wählen:

Vertiefung Krankenhauspflege

Spezialisierung auf Pflege in Krankenhäusern und Akutkliniken mit intensivmedizinischen Settings.

Vertiefung Langzeitpflege

Fokus auf ambulante und stationäre Versorgung von chronisch Erkrankten und älteren Menschen.

Zusätzliche PflBG-Berufe

  • Gesundheitsfachberufe nach PflBG: Hebammen, Pflegefachhelfer/-innen (1–2-jährige Ausbildungen)
  • Altenpfleger/-in und Krankenpfleger/-in (Bestandsschutz): Bis 31.12.2024 noch möglich, danach nur noch Pflegefachmann / Pflegefachfrau
Voraussetzungen für die Ausbildung (§ 11 PflBG): Mittlere Reife oder gleichwertig (in wenigen Bundesländern Hauptschule mit zusätzlichen Bedingungen), gesundheitliche und physische Eignung, Zuverlässigkeit und Kommunikativität. Kein Mindestalter vorgegeben.

4. Ausbildungsinhalte und Schlüsselkompetenzen

Die drei Säulen: Theorie, Simulation, Praxis

Die Ausbildung nach PflBG verteilt sich auf:

  • Schulische Ausbildung: 2.100 Stunden theoretischer Unterricht (5 Tage/Woche über 3 Jahre)
  • Praktische Ausbildung: 2.500 Stunden in verschiedenen Pflegeeinrichtungen
  • Simulationen: Realistische Szenarien in Lernlaboren mit Puppen und standardisierten Patienten

Thematische Unterrichtsbereiche (Lernfelder)

Der Unterricht ist in 10 Lernfelder strukturiert:

  • Lernfeld 1–2: Pflegeprozesse, professionelle Identität, ethische Grundlagen
  • Lernfeld 3–5: Unterstützung von Lebensprozessen (Mobilität, Ernährung, Ausscheidung)
  • Lernfeld 6–7: Erkrankungen verstehen, Pflegemaßnahmen bei speziellen Erkrankungen
  • Lernfeld 8: Psychosoziale Unterstützung, Kommunikation, Psyche
  • Lernfeld 9–10: Institution und Versorgungssystem, digitale Gesundheit, berufliche Weiterentwicklung

Schlüsselkompetenzen nach PflBG

Pflegefachkräfte müssen folgende Kompetenzbereiche entwickeln:

  • Pflegerische Kompetenzen: Pflegediagnosen, Planung, Durchführung, Evaluation
  • Kommunikation: Mit Patienten, Angehörigen, Team, interdisziplinär
  • Kritisches Denken: Reflektives Handeln, evidenzbasierte Praxis
  • Ethik und Recht: Ethische Entscheidungsfindung, rechtliches Handeln
  • Digitalisierung: IT-Kompetenz, Pflege-Informationssysteme
  • Selbstmanagement: Stress, Work-Life-Balance, Weiterbildung
Praktische Einsätze: Mindestens 400 Stunden müssen in Krankenhäusern und 400 in Langzeitpflegeeinrichtungen absolviert werden. Restliche 1.700 Stunden verteilen sich flexibel. Siehe auch: Ambulante Pflegeassistenz

5. Schulanforderungen und Lehrkräftequalifikation

Zulassungsvoraussetzungen für Schulen

Nach § 9 PflBG darf nur eine Pflegeschule Ausbildungen durchführen, die folgende Mindestanforderungen erfüllt:

  • Schulleitung: Hauptberufliche Leitung durch pädagogisch qualifizierte Person mit abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau
  • Lehrkräfte theoretischer Unterricht: Hauptberufliche Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau mit pflegepädagogischem Schwerpunkt – mindestens 1 Vollzeitstelle pro 20 Ausbildungsplätze
  • Lehrkräfte praktischer Unterricht: Mit pflegefachlichem und pädagogischem Hintergrund sowie Hochschulausbildung
  • Ausstattung: Angemessene Raumausstattung und Lernmittel (Klassenzimmer, Skillslabs, Bibliothek, Lernlabore)
  • Kooperationsverträge: Mit Pflegeeinrichtungen für mindestens 2.500 Stunden praktische Ausbildung
  • Fortbildungspflicht: Regelmäßige Weiterbildungen des Personals verpflichtend
Übergangsfrist bis 31.12.2035: Nach § 9 Abs. 3 PflBG können Bundesländer befristet regeln, dass nicht alle Lehrkräfte des theoretischen Unterrichts über einen Master verfügen müssen. Danach ist die Master-Qualifikation für Schulleitung und Theorielehrkräfte verpflichtend.

A) Lehrkräfte für theoretischen Unterricht

  • Hochschulausbildung (Pflicht): Abgeschlossenes Studium auf Master- oder vergleichbarem Niveau mit pflegepädagogischem Schwerpunkt
  • Pflegefachlicher Hintergrund: Staatlich anerkannter Berufsabschluss in Pflege
  • Berufserfahrung: Praktische Pflegeerfahrung (je nach Bundesland 1–5 Jahre)
  • Kontinuierliche Fortbildung: Mindestens 4–8 Stunden jährlich fachliche und pädagogische Weiterbildung

B) Lehrkräfte für praktischen Unterricht (Praxisanleitende)

  • Beruflicher Abschluss: Staatlich anerkannter Pflegeberufsabschluss
  • Hochschulausbildung: Abgeschlossene Hochschulausbildung erforderlich
  • Position und Erfahrung: Fachkraft mit Leitungserfahrung oder gezielter Fortbildung als Praxisanleitende/-r
  • Spezialfortbildung: Weiterbildung zur Praxisanleitung (z. B. 300–400 h Kurs) oder gemäß Landesvorgaben
  • Betreuungsverpflichtung: Mindestens 10 % freigestellte Zeit pro Auszubildendem für Anleitung und Feedback

6. Abschlussverfahren und Prüfungen

Die staatliche Abschlussprüfung

Nach §§ 36–46 PflAPrV erfolgt das Examen in drei Teilen:

Schriftliche Prüfung

5 Stunden, 3 Aufgabensätze zu Pflege-Themenschwerpunkten, 60 % Gewichtung

Mündliche Prüfung

3 x 4–6 Min. zu Fallsituationen und Pflegeprozess, 20 % Gewichtung

Praktische Prüfung

4 x 15 Min. an Stationen (Körperpflege, Medikamentengabe, Kommunikation), 20 % Gewichtung

Gesamtergebnis

Durchschnitt der 3 Teile, mindestens 50 Punkte pro Teil (Note 4,0 = bestanden)

Berechtigung zur Berufsausübung

Nach bestandener Prüfung wird die Berufsurkunde erteilt durch die Zentrale Prüfungsstelle. Diese berechtigt:

  • Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau" oder „Pflegefachmann" zu tragen
  • Überall in Deutschland zu arbeiten und alle Pflegetätigkeiten auszuführen
  • Im Ausland Anerkennung zu beantragen (EU-Richtlinie)
  • Weiterbildungen zu spezialisierten Pflegeberufen zu absolvieren
Wiederholung bei Nichtbestand: Wer die Abschlussprüfung nicht besteht, kann diese maximal 2x wiederholen (insgesamt 3 Versuche). Wiederholungsprüfungen finden üblicherweise in 2–4 Wochen statt.

7. Finanzierung und Ausbildungsvergütung

Schulgebühren und Ausbildungskosten

Nach § 30 PflBG trägt der Staat die Kosten für:

  • Schulische Ausbildung: Vollständig finanziert durch Bundesländer und Krankenkassen (keine Schulgebühren)
  • Fachschulen: Teilweise gebührenfrei, je nach Bundesland unterschiedlich
  • Private Schulen: Können Gebühren erheben (500–800 EUR/Monat üblich)
  • Lernmaterialien: Teilweise durch Schule gestellt, Lehrbücher oft eigenfinanziert

Ausbildungsvergütung in der Praxis

Während der praktischen Ausbildung erhalten Auszubildende Vergütung:

Ausbildungsjahr Vergütung (ca.)
1. Ausbildungsjahr1.190 EUR
2. Ausbildungsjahr1.250 EUR
3. Ausbildungsjahr1.350 EUR

Öffentliche Einrichtungen zahlen oft nach Tarifverträgen (z. B. TVAöD), private Kliniken nach Eigenvergütung.

Ausbildungsfinanzierung durch Pflegefonds

Seit 2019 gibt es einen Ausbildungsfonds (§ 14a KrPflV):

  • Krankenhäuser zahlen 5 % ihrer Ausbildungskosten in einen Fonds
  • Der Fonds finanziert Pflegeschulen und Ausbildungsplätze
  • Ziel: Mehr Ausbildungsplätze schaffen (seit 2024 reformiert)
Elternunabhängige Finanzierung: Auszubildende können BAföG oder Ausbildungsförderung beantragen, wenn Elterneinkommen unter Grenzwerten liegt. Außerdem sind Studentenkredite der KfW möglich.

8. Berufliche Anerkennung und Mobilität

Automatische Anerkennung in der EU

Der Abschluss nach PflBG wird automatisch in allen EU-Ländern anerkannt:

  • Grundlage: Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
  • Bedingung: Beantragung der Anerkennung beim zuständigen Ministerium des Ziellandes
  • Dauer: Normalerweise 2–4 Wochen Bearbeitungszeit
  • Kosten: Je nach Land 50–200 EUR Anerkennungsgebühr

Berufserlaubnis im Ausland

Pflegefachkräfte mit deutschem Abschluss können in folgenden Ländern direkt arbeiten:

  • Alle EU-Länder und EWR-Länder (Schweiz braucht spezielle Regelung)
  • Vereinigtes Königreich: Separate Anerkennung, aktuell unklar nach Brexit
  • Nicht-EU-Länder: Unterschiedliche Anforderungen (z. B. USA, Kanada, Australien haben eigene Prüfungen)

Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Deutschland

Nach §§ 40–58 PflBG können ausländische Pflegefachkräfte in Deutschland arbeiten:

  • EU-Abschlüsse: Automatische Anerkennung, evtl. Anpassungsmaßnahmen für Diskrepanzen
  • Dritt-Staaten-Abschlüsse: Zentrale Stelle für ausländische Berufsqualifikationen prüft Äquivalenz
  • Anerkennungsverfahren: Üblicherweise 2–6 Monate
  • Kosten: 100–300 EUR
Sprachvoraussetzungen: Alle Länder verlangen Sprachnachweise (C1/B2 je nach Land) zur Arbeitserlaubnis. In Deutschland ist Deutsch auf B1/B2-Niveau erforderlich für die Anerkennung.

9. Berufsperspektiven und Karrierechancen

Tätigkeitsfelder für Pflegefachkräfte

Mit dem Abschluss nach PflBG können Pflegefachkräfte arbeiten in:

  • Krankenhäuser: Allgemeine Stationen, Intensivpflege, Spezialbereiche (OP, Notfall)
  • Pflegeheime: Stationäre Langzeitpflege für ältere Menschen
  • Ambulante Pflegedienste: Versorgung zu Hause, Grundpflege und Hauswirtschaft
  • Tagespflege und Nachtpflege: Teilstationäre Betreuung
  • Psychiatrische Kliniken: Psychische Erkrankungen und Suchterkrankungen
  • Rehabilitation: Genesung nach Verletzungen und Erkrankungen
  • Palliativpflege: Begleitung am Lebensende
  • Schulen und Kitas: School Nursing und Kindertagespflege

Aufstiegschancen und Spezialisierungen

Nach der Grundausbildung können Pflegefachkräfte sich spezialisieren:

Fortbildungen

Intensivpflege, Psychiatrie, Pädiatrie, Palliativpflege (300–500 h)

Bachelor-Abschlüsse

Pflegewissenschaft, Pflegepädagogik, Pflegemanagement (3–4 Jahre)

Leitungsfunktionen

Stationsleitung, Pflegedienstleitung (PDL), Pflegefachberatung

Spezialexpertisen

Wundmanagement, Kontinenzberatung, Qualitätsmanagement

Gehalt und Verdienst (Stand 2026)

Einsatzbereich Bruttoeinkommen / Monat
Krankenhaus (Tarifvertrag)2.500–3.500 EUR
Altenheim2.200–3.200 EUR
Ambulante Pflege2.100–3.000 EUR
Mit Schichtzuschlägen und Nachtarbeit+20–40 %

10. Praktische Umsetzung für Schulen und Betriebe

Anforderungen für Ausbildungsbetriebe

Einrichtungen, die zur Ausbildung gemäß PflBG berechtigt sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Kooperation mit anerkannter Pflegeschule: Zentrale Prüfstelle registriert
  • Praxisanleitende: Qualifizierte Pflegekräfte zur Betreuung von Auszubildenden
  • Ausbildungsplan: Strukturierte Vermittlung aller Ausbildungsinhalte
  • Angemessene Ausstattung: Lernmaterialien, Simulatoren, Schulungsräume
  • Regelmäßige Evaluation: Überwachung und Feedback für Auszubildende
  • Sicherheitsstandards: Schutzmaßnahmen gegen Infektionen, Hygiene

Zusammenarbeit Schule – Betrieb

Die Umsetzung des PflBG erfordert enge Kooperation:

  • Ausbildungsverträge: Klare Definition von Pflichten beider Seiten
  • Praktische Einsatzpläne: Belegungspläne für die 2.500 Praxisstunden
  • Regelmäßige Reflexionsgespräche: Zwischen Schule, Betrieb und Auszubildenden
  • Qualitätsstandards: Einhaltung von Curriculum und Lernzielen
  • Prüfungsvorbereitung: Intensive Vorbereitung auf staatliche Abschlussexamen

Erfolgsfaktoren für qualitativ hochwertige Ausbildung

  • Motivierte und fortgebildete Lehrkräfte und Praxisanleitende
  • Moderne Lernräume, Skillslabs und technische Ausstattung
  • Kleine Klassengrößen (max. 20–25 Schüler am Lernort)
  • Große Vielfalt an praktischen Einsatzorten
  • Kontinuierliche Evaluation und Rückmeldung an Auszubildende
  • Klare Verknüpfung Theorie–Praxis durch Auswertungsgespräche
  • Persönliche Unterstützung und Mentoring für Lernschwache
Vernetzung mit Fachgesellschaften: Pflegeschulen und Betriebe arbeiten oft mit Fachgesellschaften wie dem ZQP und dem DBfK zusammen, um aktuelle Standards zu sichern.

Verbindung: PflBG, SGB V und SGB XI

Wie alles zusammenhängt

Das Pflegeberufegesetz ist die Ausbildungsgrundlage, die Sozialgesetzbücher definieren jedoch, welche Leistungen erbracht werden dürfen:

  • PflBG: Wer ist qualifiziert, wer darf Pflege erlernen, welche Kompetenzen braucht es?
  • SGB V: Welche Behandlungspflege-Leistungen zahlt die Krankenkasse, wer hat Anspruch?
  • SGB XI: Welche Grundpflege- und Hauswirtschaftsleistungen zahlt die Pflegekasse, wer hat Anspruch?

Beispiel: Ein Pflegefachmann ist nach PflBG qualifiziert. Im Krankenhaus erbringt er SGB V-Leistungen (Behandlungspflege), in der Altenpflege dagegen SGB XI-Leistungen (Grundpflege). Die Finanzierung erfolgt unterschiedlich, die Ausbildung ist aber einheitlich.

Externe Ressourcen und Rechtsquellen

Mit PflBG verbundene Rechtsquellen

Wichtige Institutionen und Verbände

Häufig gestellte Fragen zum PflBG

Was ist das Pflegeberufegesetz (PflBG)?

Das Pflegeberufegesetz ist ein Bundesgesetz, das seit dem 1. Januar 2020 die Ausbildung, Berufsausübung und Anerkennung von Pflegefachkräften in Deutschland regelt. Es vereint die drei früheren Pflegeberufe (Altenpflege, Krankenpflege, Kinderkrankenpflege) in einem generalistischen Abschluss.

Welche Berufsbezeichnung erhalten Absolventen?

Absolventen erhalten die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann. Dieser Abschluss ist EU-weit anerkannt und ermöglicht den Einsatz in allen Pflegebereichen – von der Akutversorgung im Krankenhaus bis zur ambulanten Langzeitpflege.

Wie lange dauert die Ausbildung nach PflBG?

Die Ausbildung dauert 3 Jahre und umfasst 2.100 Stunden theoretischen Unterricht sowie 2.500 Stunden praktische Ausbildung in verschiedenen Pflegeeinrichtungen. Im 3. Ausbildungsjahr kann ein Vertiefungseinsatz gewählt werden.

Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?

Nach § 11 PflBG wird mindestens eine Mittlere Reife oder ein gleichwertiger Abschluss benötigt. In einigen Bundesländern ist auch ein Hauptschulabschluss mit zusätzlichen Bedingungen möglich. Gesundheitliche Eignung und Zuverlässigkeit werden ebenfalls vorausgesetzt. Ein Mindestalter ist nicht vorgegeben.

Gibt es Spezialisierungsmöglichkeiten?

Ja. Im 3. Ausbildungsjahr können Auszubildende einen Vertiefungseinsatz wählen (z. B. Krankenhauspflege oder Langzeitpflege). Nach dem Abschluss stehen zahlreiche Spezialisierungen offen: Intensivpflege, Palliativpflege, Pflegedienstleitung, Pflegepädagogik oder ein Bachelor-Studium.

Wird die Pflegeausbildung vergütet?

Ja. Auszubildende erhalten eine Vergütung von ca. 1.190 EUR im 1. Jahr, ca. 1.250 EUR im 2. Jahr und ca. 1.350 EUR im 3. Jahr. Öffentliche Einrichtungen zahlen nach Tarifvertrag (TVAöD), private Kliniken nach Eigenvergütung. Zusätzlich können BAföG oder Ausbildungsförderung beantragt werden.

Wird der Abschluss im Ausland anerkannt?

Der Abschluss nach PflBG wird auf Basis der EU-Richtlinie 2005/36/EG automatisch in allen EU- und EWR-Ländern anerkannt. Die Bearbeitungszeit beträgt üblicherweise 2–4 Wochen. Für Nicht-EU-Länder gelten unterschiedliche Anforderungen und ggf. eigene Prüfungen.

Wie hängt das PflBG mit SGB V und SGB XI zusammen?

Das PflBG regelt die Ausbildung und Qualifikation von Pflegefachkräften. SGB V definiert die Behandlungspflege-Leistungen der Krankenversicherung, SGB XI die Grundpflege- und Hauswirtschaftsleistungen der Pflegeversicherung. Die Ausbildung ist einheitlich, die Leistungserbringung unterscheidet sich je nach Einsatzbereich.