Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) – Apps auf Kosten der Pflegekasse
Digitale Pflegeanwendungen – kurz DiPA – sind geprüfte Apps und Webanwendungen, die Pflegebedürftige bei der Selbstständigkeit und im Pflegealltag unterstützen. Wer mindestens Pflegegrad 1 hat, kann DiPA bei der Pflegekasse beantragen — jedoch nur, wenn sie im offiziellen BfArM-Verzeichnis zugelassen sind.
Was sind digitale Pflegeanwendungen?
DiPA sind Apps für Smartphone oder Tablet sowie browserbasierte Webanwendungen, die pflegebedürftige Menschen dabei unterstützen, ihre Selbstständigkeit und Alltagsfähigkeiten zu erhalten oder zu verbessern. Sie können auch gemeinsam mit pflegenden Angehörigen oder ambulanten Pflegediensten genutzt werden.
Das Konzept ist ähnlich wie die DiGA (Apps auf Rezept) — nur für den Pflegebereich. Die gesetzliche Grundlage bildet § 40a SGB XI, eingeführt durch das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG).
Aktueller Stand (Januar 2025): Bislang wurde noch keine DiPA offiziell zugelassen und in das BfArM-Verzeichnis aufgenommen. Das Prüfverfahren läuft — interessierte Hersteller können Anträge stellen. Sobald DiPA zugelassen sind, können sie bei der Pflegekasse beantragt werden.
Wofür werden DiPA eingesetzt?
Das Bundesgesundheitsministerium hat drei Kernbereiche definiert, in denen DiPA eingesetzt werden können:
Alltagsstruktur & Förderung
Apps zur Anleitung und Unterstützung in den Lebensbereichen, die auch bei der Pflegebegutachtung geprüft werden — etwa Mobilität, Kommunikation und Haushaltsführung.
Organisation des Pflegealltags
Digitale Helfer, die Pflegebedürftige und Angehörige bei der Planung, Koordination und Verwaltung pflegerischer Aufgaben unterstützen.
Besondere Pflegesituationen
Anwendungen für spezielle Herausforderungen: z. B. Sturzprävention, Gedächtnisförderung bei Demenz, Schlucktraining oder Atemübungen.
Was ist kein gültiger DiPA-Einsatzbereich?
Nicht als DiPA erstattungsfähig sind Anwendungen, die sich ausschließlich auf folgende Zwecke beschränken:
- Allgemeiner Lebensbedarf oder allgemeine Lebensführung
- Arbeitsorganisation von Pflegediensten
- Reine Wissensvermittlung, Information oder Kommunikation
- Beantragung oder Verwaltung von Sozialleistungen
- Beratung zu Hilfsangeboten ohne pflegerischen Nutzennachweis
Wer hat Anspruch – und wie wird eine DiPA beantragt?
Anspruch auf DiPA und ergänzende Unterstützungsleistungen haben alle gesetzlich pflegeversicherten Personen mit einem der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause oder in einer häuslichen Umgebung betreut werden. Der Anspruch entfällt bei vollstationärer Pflege.
Unter bfarm.de/DiPA findet sich das offizielle Verzeichnis aller zugelassenen Anwendungen. Aktuell (Stand: April 2026) noch keine zugelassen — das Verzeichnis wird kontinuierlich aktualisiert.
DiPA und ggf. ergänzende Unterstützungsleistungen müssen schriftlich bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt werden. Ergänzende Leistungen (z. B. Schulungen zur Nutzung der App) werden nur erstattet, wenn sie im Verzeichnis als förderfähig ausgewiesen sind.
Die Pflegekasse bewilligt eine DiPA zunächst für höchstens 6 Monate. In dieser Zeit prüft sie, ob die Anwendung aktiv genutzt wird und ihren Zweck erfüllt.
Läuft die Probezeit erfolgreich ab, entfällt die Befristung — die pflegebedürftige Person muss die DiPA nicht erneut beantragen.
Funktionen, die nicht im BfArM-Verzeichnis erfasst sind, oder Kosten über 53 €/Monat müssen von der pflegebedürftigen Person selbst getragen werden.
Wie wird die Qualität von DiPA geprüft?
Nur Anwendungen, die das Prüfverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgreich durchlaufen haben, dürfen von der Pflegekasse erstattet werden. Das Prüfsiegel steht für ein qualitativ gutes, sicheres und funktionstaugliches Produkt.
Das BfArM bewertet jede DiPA nach diesen Kriterien:
Barrierefreiheit & Nutzbarkeit
Altersgerechte Bedienbarkeit, Robustheit und Einfachheit im Alltag – auch für Menschen mit eingeschränkter Sehfähigkeit oder motorischen Einschränkungen.
Verbraucher- & Datenschutz
Strenge Anforderungen an den Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten gemäß DSGVO und nationaler Datenschutzgesetze.
Pflegerischer Nutzen
Die Anwendung muss einen nachweisbaren, positiven Effekt auf die Pflegesituation haben — nur Behauptungen genügen nicht.
Unterstützung aller Beteiligten
Die DiPA muss auch pflegende Angehörige und zugelassene Pflegedienste bei der gemeinsamen Nutzung unterstützen.
Kosten, Abgrenzung zu DiGA und Hilfsmitteln
53 € / Monat — dieser Betrag deckt die Nutzung der DiPA und etwaige ergänzende Unterstützungsleistungen gemeinsam ab. Nicht genutzte Beträge verfallen und können nicht übertragen werden.
| Merkmal | DiPA | DiGA (App auf Rezept) | Digitales Pflegehilfsmittel |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 40a SGB XI | § 33a SGB V | § 40 SGB XI |
| Kostenträger | Pflegekasse | Krankenkasse | Pflegekasse |
| Voraussetzung | Pflegegrad 1–5, häuslich | Ärztliche Verordnung | Pflegegrad 1–5, häuslich |
| Höchstbetrag | 53 €/Monat | Keine feste Obergrenze | Technisch: individuell; Verbrauch: 42 €/Mon. |
| Prüfbehörde | BfArM | BfArM | GKV-HiMi-Verzeichnis |
| Aktueller Stand | Noch keine zugelassen | Über 50 zugelassene DiGA | Diverses Angebot verfügbar |
Häufige Fragen zu DiPA
Kann ich schon heute eine DiPA beantragen?
Der Leistungsanspruch auf DiPA existiert seit 2021 — aber erst wenn eine Anwendung im BfArM-Verzeichnis gelistet ist, kann sie bei der Pflegekasse beantragt und erstattet werden. Stand April 2026 ist noch keine DiPA zugelassen. Sobald die ersten Anwendungen erscheinen, werden diese auf den offiziellen Seiten veröffentlicht.
Darf ich eine beliebige Pflege-App aus dem App-Store beantragen?
Nein. Die Pflegekasse erstattet ausschließlich Anwendungen, die im offiziellen BfArM-DiPA-Verzeichnis gelistet sind. Nicht gelistete Apps — auch wenn sie sehr hilfreich sind — werden nicht erstattet. Das Verzeichnis ist die einzige maßgebliche Quelle.
Zählen DiPA zum Entlastungsbetrag (131 €)?
Nein. DiPA und der Entlastungsbetrag (131 €/Monat nach § 45b SGB XI) sind getrennte Leistungen. Beide können nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Was sind „ergänzende Unterstützungsleistungen“?
Das sind zusätzliche Dienste, die bei der Einrichtung oder Nutzung einer DiPA helfen — z. B. technische Einführung, Schulungen oder Hotline-Support durch den Anbieter. Sie müssen im BfArM-Verzeichnis als erstattungsfähig ausgewiesen sein und werden zusammen mit der DiPA aus dem 53-€-Budget finanziert.
Gilt der DiPA-Anspruch auch für Kinder mit Pflegegrad?
Ja. DiPA stehen Pflegebedürftigen aller Altersgruppen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu — also auch Kindern und Jugendlichen, die häuslich gepflegt werden. Anbieter müssen entsprechend altersgerechte Nutzbarkeit nachweisen.
Testen Sie Ihr Wissen
Testen Sie Ihr Digitale Pflegeanwendungen-Wissen mit dieser Reflexionsfrage:
Auflösung anzeigen
Richtige Antwort: B
Gemäß § 40a SGB XI haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 53 €/Monat für zugelassene Digitale Pflegeanwendungen (DiPA). 25 € (A) ist der Hausnotruf-Zuschuss. 100 € (C) gibt es nicht als DiPA-Zuschuss.
Offizielle Quellen: BfArM – DiPA-Verzeichnis • gesund.bund.de – DiPA • gesund.bund.de – Digitalisierung in der Pflege — Stand: April 2026
Weiterführende Themen im Wissenszentrum
Lesen Sie auch unsere verwandten Fachartikel zu Digitale Pflegeanwendungen Pflege.
Passende Weiterbildungen & E-Learning
Vertiefen Sie Ihr Fachwissen zu Digitale Pflegeanwendungen mit unseren anerkannten E-Learning-Kursen. Flexibel im eigenen Tempo, ab 19 € pro Kurs.
Dozent für Pflegeweiterbildung · Autor im Wissenszentrum Pflege. Mein Schwerpunkt: digitale Pflegeanwendungen (DiPA) – verständlich, aktuell und praxisnah aufbereitet.