Hilfe zur Pflege – Wenn die Pflegeversicherung nicht reicht
Wer die Kosten für stationäre oder ambulante Pflege nach Ausschöpfung der Pflegeversicherungsleistungen nicht aus eigenen Mitteln tragen kann, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII beantragen. Die Sozialhilfe tritt nachrangig ein – eigenes Einkommen und Vermögen werden geprüft, Kinder aber inzwischen oft nicht mehr.
Was ist Hilfe zur Pflege – und wer hat Anspruch?
Die Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII ist eine Sozialleistung, die einspringt, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) und das eigene Einkommen/Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken. Dies betrifft häufig:
- Bewohner von Pflegeheimen mit hohem Eigenanteil (Überlastung durch gestiegene Eigenanteile)
- Personen ohne Pflegeversicherung (z.B. Beamte ohne separate Absicherung, Männer in Pflegeberufen mit Lücken)
- Personen mit Pflegegrad 0 oder 1, die keine ausreichenden SGB XI-Leistungen erhalten
- Personen, deren Rente und Eigenanteil nicht für die Heimkosten reicht
Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020: Kinder von Pflegebedürftigen müssen erst dann für die Elternpflege zahlen, wenn ihr eigenes Jahreseinkommen 100.000 € brutto übersteigt. Unterhalb dieser Schwelle wird das Einkommen der Kinder nicht herangezogen. Das Sozialamt kann aber Rückfragen stellen – Einkommensnachweis vorbereiten.
Pflegeversicherung vs. Hilfe zur Pflege – Unterschiede
| Merkmal | Pflegeversicherung (SGB XI) | Hilfe zur Pflege (SGB XII) |
|---|---|---|
| Kostenträger | Pflegekasse (beitragsfinanziert) | Sozialamt (Steuerfinanziert) |
| Voraussetzung | Pflegegrad + Mitgliedschaft in Pflegekasse | Bedürftigkeit (Einkommen/Vermögen reicht nicht) |
| Nachrangigkeit | Nicht nachrangig (eigenes Recht) | Nachrangig – erst SGB XI, Rente, Ersparnisse |
| Vermögensprüfung | Keine | Ja – Schonvermögen: ca. 10.000 € (variiert) |
| Kinder-Unterhalt | Nein | Nur wenn Jahreseinkommen Kinder › 100.000 € |
| Leistungsumfang | Pauschal je Pflegegrad | Bedarfsgerecht – tatsächliche Kosten |
Antrag beim Sozialamt – was benötigt wird
- Pflegebescheid der Pflegekasse (Pflegegrad-Einstufung)
- Rentenbescheide / Einkommensnachweise
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Nachweis über bereits gezahlte Pflegeleistungen
- Heimkostenaufstellung / Leistungsvertrag mit Pflegeheim oder Pflegedienst
- Vermögensaufstellung (Sparbücher, Immobilien, Lebensversicherungen)
- Personalausweis und ggf. Bevollmächtigung (Betreuer/Vollmacht)
Antrag gleich bei Einzug stellen: Wer vorhersieht, dass die Rente nicht für das Pflegeheim reicht, sollte den Antrag bereits im Monat des Heimeinzugs stellen – nicht erst wenn das Geld aufgebraucht ist. Das Sozialamt zahlt rückwirkend ab Antragsdatum, nicht ab Antragsbewilligung.
Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege
Muss man zuerst sein Erspartes aufbrauchen?
Das Schonvermögen (das der Antragsteller behalten darf) beträgt beim SGB XII ca. 10.000 € pro Person (Beträge variieren je nach Bundesland). Darüber hinaus geltendes Vermögen muss zunächst eingesetzt werden. Eigenheime werden in der Regel nicht sofort verwertet – das Sozialamt wartet, bis das Heim nicht mehr bewohnt wird oder eine Erbschaft ansteht (sog. Nachlasshaftung).
Wird das Erbe aufgezehrt durch Sozialhilfe?
Das Sozialamt kann Geleistetes aus dem Nachlass zurückfordern (§ 102 SGB XII – Ersatzpflicht der Erben). Die Erben haften bis zur Höhe des Nachlasses. Das betrifft insbesondere Immobilien, die der Sozialhilfeträger nach dem Tod verwertet. Ausnahme: Leben im Haus andere unterhaltsberechtigte Personen (z.B. Ehepartner). Frühzeitige Beratung beim Pflegestützpunkt empfohlen.
Zahlt das Sozialamt auch ambulante Pflege?
Ja – Hilfe zur Pflege deckt nach § 63 ff. SGB XII auch ambulante Pflege, wenn die SGB XI-Leistungen und das Einkommen nicht ausreichen. Diese Leistung ist weniger bekannt als die Heimkostenübernahme, aber ebenso möglich. Antrag beim zuständigen Sozialamt (meist beim Landkreis oder kreisfreier Stadt).
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