SGB V – Sozialgesetzbuch 5: Krankenversicherung
Verstehen Sie die gesetzlichen Grundlagen der GKV, Leistungsansprüche und Behandlungspflege.
Umfassender Ratgeber für Pflegefachkräfte und Pflegedienstleitungen
Das Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) ist das Fundament der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland. Es regelt die Versicherung von etwa 90 Millionen Menschen sowie die medizinisch notwendigen Leistungen – einschließlich der professionellen Behandlungspflege in ambulanten und stationären Einrichtungen.
Für Pflegefachkräfte, Pflegedienstleitungen und ambulante Dienste ist das SGB V essentiell, da es die gesetzliche Grundlage für Leistungsansprüche bildet, den Leistungskatalog für Behandlungspflege definiert, die Vergütungsregeln festlegt und Qualitätsstandards vorgibt.
Inhalt dieser Seite
- Struktur und Aufbau des SGB V
- Wer ist nach SGB V versichert?
- Kostenträger und Krankenkassen
- Leistungen der GKV
- Behandlungspflege nach SGB V
- Finanzierung und Beitragssätze
- Verträge und Vergütung
- Qualität und Dokumentation
- Rechte und Pflichten
- Praktische Bedeutung für ambulante Dienste
- Die 20 wichtigsten Paragrafen
- Weitere Gesetze und Ressourcen
- Häufig gestellte Fragen
Struktur und Aufbau des SGB V
Historischer Hintergrund
Das SGB V wurde 1992 als Teil der umfassenden Sozialgesetzbuch-Reform eingeführt und ist die modernisierte Codifizierung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG). Es ersetzt seitdem die fragmentierte Regelung der GKV durch ein kohärentes, systematisches Gesetzeswerk.
Grundstruktur des SGB V
Das SGB V ist in 10 Bücher eingeteilt:
- 1. Buch (§§ 1–68): Allgemeine Vorschriften – Versicherungspflicht, Versichertenrechte, Beitragssätze
- 2. Buch (§§ 69–102): Versicherte und Versicherter – Definitionen, Versicherungsverhältnisse
- 3. Buch (§§ 103–200): Leistungen der Krankenkasse – Der Leistungskatalog
- 4. Buch (§§ 201–268): Besondere Vorschriften zu Leistungen – Heilmittel, Fahrtkosten etc.
- 5. Buch (§§ 269–322): Kassenärztliche und kassenzahnärztliche Versorgung
- 6. Buch (§§ 323–418): Sonstige Leistungserbringer – Apotheken, Verbandmittel, ambulante Dienste
- 7. Buch (§§ 419–488): Finanzierung und Beitragssätze
- 8. Buch (§§ 489–539): Krankenkassen und ihre Verbände – Organisationsform
- 9. Buch (§§ 540–586): Verwaltungsverfahren – Anspruchsprüfung, Widerspruch
- 10. Buch (§§ 587–618): Schlussvorschriften – Übergangsvorschriften, Evaluierungsklauseln
SGB V = Systematisches Regelwerk der GKV – es regelt nicht nur was versichert ist, sondern auch wie, für wen und zu welchen Bedingungen.
Wer ist nach SGB V versichert?
Versicherungspflicht
Nach § 5 SGB V ist grundsätzlich jede Person versicherungspflichtig, die in Deutschland arbeitet oder ihren Wohnsitz hat:
Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1)
Alle Personen, die gegen Entgelt beschäftigt sind – unabhängig von Einkommenshöhe.
Beamte und Auszubildende
Beamte haben einen eigenen Versicherungsschutz; Auszubildende sind standardmäßig versichert.
Arbeitslose (§ 5 Abs. 3)
Personen in Arbeitslosigkeit bleiben versichert – die Agentur für Arbeit trägt die Kosten.
Rentner und Pensionäre
Alle Rentenempfänger sind automatisch krankenversichert. Die Deutsche Rentenversicherung informiert über den Versicherungsstatus.
Familienversicherte (§ 10)
Ehepartner, Kinder und Enkel können kostenfrei mitversichert werden. Besonders wichtig für Beschäftigte in der Pflege.
Freiwillig Versicherte
Personen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze können sich freiwillig versichern. Ideal für Selbstständige in Pflegeeinrichtungen.
Versichertenrechte
- Leistungsanspruch: Anspruch auf alle gesetzlich vorgesehenen Leistungen (§ 1 SGB V)
- Kostenbefreiung: Versicherte tragen nur Zuzahlungen, nicht die vollen Kosten
- Freie Wahl: Wahlrecht zwischen verschiedenen Krankenkassen
- Mitbestimmung: Teilnahmerecht an Vertreterversammlungen der Krankenkassen
- Informationsrecht: Einsicht in medizinische Unterlagen und Auskünfte
- Beschwerde- und Widerspruchsrecht: Einspruch gegen Leistungsverweigerungen (§ 9 SGB V)
Kostenträger und Krankenkassen
Die GKV-Landschaft in Deutschland
Das Krankenkassensystem in Deutschland ist vielfältig. Es gibt mehrere Arten von Krankenkassen, die alle unter das SGB V fallen:
Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)
Größte Krankenkassengruppe mit regionalem Angebot. Zentrale Anlaufstelle für ambulante Dienste bei Vertragsabschlüssen.
Ersatzkassen (vdek)
Bundesweit tätig (Techniker, DAK etc.), konkurrierende Angebote, oft spezialisierte Leistungen.
Betriebskrankenkassen (BKK)
Für Arbeitnehmer bestimmter Betriebe oder Konzerne. Oft führend bei spezialisierten Pflegeleistungen.
Innungskrankenkassen (IKK)
Für Mitglieder von Innungen und deren Arbeitnehmer, spezialisiert auf Handwerk. Wichtig für ambulante Dienste in bestimmten Regionen.
Aufgaben und Verpflichtungen der Krankenkassen
- Leistungserbringung: Sicherung aller Leistungen nach § 27 ff. SGB V
- Beitragsfestsetzung: Erhebung der Versicherungsbeiträge (§ 240 SGB V)
- Vertragsabschluss: Abschluss von Verträgen mit Ärzten, Zahnärzten, Apotheken, ambulanten Diensten (§ 134–136 SGB V)
- Qualitätssicherung: Überwachung der Leistungserbringung und Qualität
- Solidarität: Beitrag zu Ausgleichsfonds zur Lastenverteilung
- Prävention: Angebote für Gesundheitsförderung und Prävention (§ 20 SGB V)
Der GKV-Spitzenverband ist die zentrale Interessensvertretung aller Krankenkassen. Er schließt Verträge mit Leistungserbringern ab und regelt einheitliche Qualitätsstandards. Für ambulante Dienste sind die Verträge des GKV-Spitzenverbands bindend.
Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung
Der Leistungskatalog nach § 27 ff. SGB V
Die GKV gewährt umfangreiche Leistungen. Der Grundsatz ist: „Leistung nach dem Katalog" – nur das, was im Gesetz vorgesehen ist, muss erbracht werden.
Hauptleistungskategorien
- Prävention und Gesundheitsförderung (§ 20): Kurse zur Gesundheit, Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen
- Krankenbehandlung (§ 27): Ärztliche und zahnärztliche Versorgung
- Zahnmedizin und Zahnersatz (§§ 55–60): Zahnbehandlung und Zahnersatz (mit Eigenanteil)
- Arznei- und Heilmittel (§§ 31–34): Medikamente (mit Zuzahlung), Krankengymnastik, Ergotherapie
- Psychotherapie (§ 28): Psychologische und psychiatrische Versorgung
- Ambulante Pflege (§§ 36–38): Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
- Stationäre Krankenhausbehandlung (§ 39): Vollstationäre und teilstationäre Versorgung
- Fahrtkosten (§ 60): Krankentransporte bei medizinischer Notwendigkeit
- Rehabilitation (§ 40): Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
Versicherte tragen Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel (bis zu 10 % der Kosten), Krankenhausaufenthalte (10 €/Tag für max. 28 Tage) und andere Leistungen. Die Zuzahlungsbefreiung tritt ab 2 % oder 1 % (für Chroniker) des Jahresbruttoeinkommen ein (§ 62 SGB V).
Ambulante Behandlungspflege nach SGB V
Grundlagen: § 36 und § 37 SGB V
Die Behandlungspflege ist eine der komplementären Leistungen der GKV. Sie wird verordnet, wenn ein Patient medizinisch notwendige Pflegemaßnahmen benötigt, die nicht vom Patienten selbst oder seinen Angehörigen erbracht werden können.
Was ist Behandlungspflege?
Behandlungspflege ist die professionelle Durchführung ärztlich verordneter pflegerischer Maßnahmen durch examinierte Pflegefachkräfte. Sie ist inhalt- und zielgleich mit ärztlichen Verordnungen.
Typische Leistungen der Behandlungspflege nach SGB V:
- Injektionen und Infusionen: Subcutan, intramuskulär, intravenös
- Wundversorgung: Wechsel von Verbänden, Dekubitusbehandlung, Wundmanagement
- Katheterversorgung: Legen und Wechsel von Harnkathetern
- Stoma-Management: Versorgung von Colostomata, Urostomata
- Medikamentengabe: Hochdosistherapien, zeitkritische Medikamente
- Atemwegsmanagement: Tracheostoma-Versorgung, Absaugung
- Blutzuckermessungen: Bei insulinabhängigen Patienten
- Überwachung und Monitoring: Vitalzeichenkontrolle bei chronischen Erkrankungen
- Rehabilitation und Mobilisation: Unterstützung nach Operationen oder Unfällen
Abgrenzung: Behandlungspflege vs. Grundpflege
- Behandlungspflege (SGB V): Ärztlich verordnet, dem Arzt fachlich zugeordnet, kostenlos für Versicherte, wird von Krankenkasse bezahlt
- Grundpflege (SGB XI): Körperpflege, Ernährung, Toilettengang – wird aus dem Pflegebudget der Pflegeversicherung bezahlt
In der ambulanten Praxis werden Behandlungs- und Grundpflege oft kombiniert verordnet, da ein Mensch beide benötigen kann.
Verordnung und Genehmigung
- Die Verordnung erfolgt durch den behandelnden Arzt mittels Formular „Häusliche Krankenpflege"
- Die Krankenkasse prüft die medizinische Notwendigkeit
- Die Genehmigung erteilt die Krankenkasse, die Kostenübernahme beginnt ab dem genehmigten Datum
- Das Prozedere wird im SGB V § 36 Absatz 4 und in der Häusliche-Krankenpflege-Verordnung (HKPV) näher geregelt
Die Vergütung ambulanter Dienste erfolgt nach dem Pflegesatzrecht und basiert auf Verträgen zwischen dem Dienst und den Krankenkassen. Die Höhe der Vergütung hängt von regionalen Vereinbarungen ab. Für NRW-Dienste sind die VAG-NW-Vereinbarungen relevant. Informieren Sie sich über unsere Pflegedienstleitung (PDL) Weiterbildung.
Finanzierung und Beitragssätze
Beitragsgemeinschaft und Solidarprinzip
Die GKV basiert auf dem Solidarprinzip: Alle Versicherten zahlen einen einheitlichen Beitragssatz (§ 240 SGB V), unabhängig vom Risiko oder Einkommen. Höherverdienende zahlen höhere absolute Beiträge, aber den gleichen prozentualen Satz.
Allgemeiner Beitragssatz und Zusatzbeitrag
- Allgemeiner Beitragssatz: Etwa 14,6 % des Bruttolohns (Stand 2026) – je zur Hälfte Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Zusatzbeitrag: Krankenkassen können einen zusätzlichen Beitrag erheben (ca. 0,3–2,0 %), der allein vom Versicherten zu tragen ist
- Arbeitgeberanteil: Der Arbeitgeber trägt den halben durchschnittlichen Beitragssatz (ca. 7,3 %)
Finanzierungsquellen
- Versichertenbeiträge (§ 247 SGB V): Haupteinnahmequelle
- Arbeitgeberbeiträge (§ 249 SGB V): Arbeitgeberanteil
- Bundeszuschuss (§ 257 SGB V): Zuschuss für versicherungsfremde Leistungen aus Steuermitteln
- Ausgleichsfonds (§ 265 SGB V): Lastenausgleich zwischen den Krankenkassen
Die Krankenkasse funktioniert wie ein großes Budget: Einnahmen = Ausgaben. Wenn die Ausgaben steigen (z. B. durch teurere Behandlungen), müssen die Beiträge erhöht werden oder es gibt einen Defizitausgleich durch Bundeszuschuss.
Beitragssatzentwicklung seit 1990
Der Beitragssatz ist über die Jahre gestiegen. Waren es 1990 noch ca. 7,4 %, liegt der durchschnittliche Satz 2026 bei ca. 14,9 % + Zusatzbeitrag. Dies spiegelt die steigenden Gesundheitsausgaben wider.
Verträge und Vergütung mit Leistungserbringern
Vertragliche Grundlagen (§ 134 ff. SGB V)
Das SGB V ist ein System von Verträgen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern. Diese Verträge regeln:
- Was erbracht wird
- Wie viel es kostet
- Wie es dokumentiert und abgerechnet wird
- Qualitätsstandards
Wichtige Verträge für ambulante Dienste
- Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 1): Regelt die Vergütung für ambulante Pflegeleistungen regional
- Rahmenvertrag (§ 75): Übergeordneter Vertrag zwischen GKV-Spitzenverband und Pflegedienstverbänden
- Einzelvertrag: Konkrete Vereinbarung zwischen einer Krankenkasse und einem ambulanten Dienst
- Leistungsvereinbarung (§ 118 Abs. 2): Für spezialisierte Dienste oder Besonderheiten
Vergütungsmodelle
- Stundenmodell: Abrechnung pro Stunde pflegefachlicher Leistung
- Pauschalmodell: Festpreis pro Besuch oder Tag
- Kostenerstattung: Erstattung der tatsächlichen Personal- und Sachkosten
- DRG-ähnliche Systeme: Pauschalen nach Pflegediagnosen oder Leistungsgruppen (regional unterschiedlich)
Für Nordrhein-Westfalen gelten besondere VAG-NW-Vereinbarungen, die die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen speziell regeln. Diese sind für NRW-Dienste essentiell.
Compliance und Dokumentation
Bei Verträgen nach SGB V ist essentiell:
- Ordnungsgemäße Dokumentation aller Leistungen
- Einhaltung von Qualitätsstandards (§ 112 SGB V)
- Regelmäßige Schulung der Mitarbeiter
- Transparente Abrechnung
- Einhaltung von Datenschutz und Schweigepflicht
Qualität, Standards und Dokumentation
Gesetzliche Qualitätsanforderungen
Das SGB V verpflichtet alle Leistungserbringer zur kontinuierlichen Qualitätssicherung:
- § 112 SGB V: Strukturqualität, Prozessqualität, Ergebnisqualität
- § 113 SGB V: Qualitätsberichte und Veröffentlichung
- § 114 SGB V: Maßnahmen der Qualitätssicherung
- § 115 SGB V: Prüfung der Leistungserbringung durch Medizinischen Dienst (MD)
Der Medizinische Dienst (MD)
Der MD ist die zentrale Kontrollinstanz und führt durch:
- Routineprüfungen ambulanter Dienste
- Überprüfung von Verordnungen und Notwendigkeit
- Qualitätsprüfungen vor Ort
- Beratung zu Qualitätsstandards
Dokumentation als Nachweis
Sorgfältige Dokumentation ist Pflicht nach SGB V. Sie muss enthalten:
- Verordnung und Genehmigung der Krankenkasse (Datum, Leistungsumfang)
- Individuelle Pflegeplanung und Zielformulierungen
- Dokumentation jeder durchgeführten Leistung mit Uhrzeit und Dauer
- Befunde und Beobachtungen des Patienten
- Kommunikation mit Arzt, Angehörigen, anderen beteiligten Diensten
- Abrechnung und Kostenverlauf
Im Prüffall gilt: „Was nicht dokumentiert ist, wurde nicht geleistet." Eine unzureichende Dokumentation kann zu Abrechnungsstreitigkeiten oder Strafen führen.
Expertenstandards und Leitlinien
Das Centrum für Qualität in der Pflege (CQC) entwickelt Expertenstandards, die wissenschaftlich gestützt sind und Best Practice definieren:
- Dekubitusprophylaxe
- Schmerzmanagement
- Kontinenzförderung
- Ernährungsmanagement
- Sturzprävention
- Förderung der Mundgesundheit
Rechte und Pflichten nach SGB V
Rechte der Versicherten
- Leistungsanspruch (§ 1): Anspruch auf alle gesetzlich vorgesehenen Leistungen
- Kostenschutz (§ 22): Krankenkasse trägt Kosten, Versicherte leisten Zuzahlungen nach gesetzlicher Vorgabe
- Wahlfreiheit (§ 69): Wahl der Krankenkasse und des Leistungserbringers
- Informationspflicht: Recht auf vollständige Information über Leistungen und Bedingungen
- Widerspruchsrecht (§ 9): Einspruch gegen Leistungsverweigerungen oder Kosten
- Beschwerdeverfahren (§ 27a): Strukturierte Beschwerdeannahme
- Einsichtsrecht: Einblick in die medizinische Akte und Behandlungsdokumentation
Pflichten der Versicherten
- Beitragszahlung (§ 240 ff.): Zahlung der vereinbarten Versicherungsbeiträge
- Identifikationspflicht (§ 197): Meldung bei Krankenkasse, Vorlage von Dokumenten
- Mitwirkungspflicht (§ 313): Unterstützung bei Prüfung der Leistungsberechtigung
- Meldung von Änderungen: Statusänderung (Beschäftigung, Einkommen etc.)
- Zuzahlung (§ 32 ff.): Zahlung von festgelegten Zuzahlungen für Leistungen
Rechte und Pflichten ambulanter Dienste
- Leistungserbringung: Erbringung der vereinbarten Leistungen nach aktuellen Standards
- Qualitätssicherung (§ 112): Implementierung und Einhaltung von Qualitätsstandards
- Transparenz: Offenlegung von Kosten, Diensten, Namen der Pflegekräfte
- Datenschutz (§ 309): Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung
- Rechenschaftspflicht: Nachweis über erbrachte Leistungen und korrekte Abrechnung
- Beschwerdeverfahren: Einsichtnahme in Beschwerdeverfahren und Verbesserungsmaßnahmen
Rechte und Pflichten der Krankenkassen
- Leistungsverpflichtung (§ 27): Übernahme aller bestimmungsgemäßen Leistungen
- Transparenz: Information der Versicherten über Leistungen und Kosten
- Prüfung der Notwendigkeit (§ 36): Überprüfung vor Genehmigung von Leistungen
- Einhaltung von Genehmigungsfristen: Schnelle Bearbeitung von Verordnungen
- Verschwiegenheit: Schutz von Patientendaten
Nach SGB V können Patienten Schadensersatz fordern, wenn sie durch fehlerhafte oder unterlassene Behandlung geschädigt wurden. Dies wird oft über die Patientenberatungsstelle oder eine Schlichtungsstelle geklärt.
Praktische Bedeutung für ambulante Dienste
Wie SGB V den Alltag ambulanter Pflegedienste bestimmt
Ambulante Pflegedienste sind Leistungserbringer nach SGB V und müssen daher viele Anforderungen erfüllen. Das SGB V bestimmt direkt:
1. Leistungskatalog und Abrechnung
- Welche Leistungen erbracht werden dürfen (nur das, was im Leistungskatalog steht)
- Wie diese abgerechnet werden (nach regionalen Verträgen)
- Welche Dokumentation notwendig ist
- Abgrenzung: Behandlungspflege (SGB V) vs. Grundpflege (SGB XI)
2. Personalanforderungen
Nach SGB V § 84 Abs. 3 müssen Pflegefachkräfte eine anerkannte Ausbildung haben:
- Examinierte Pflegefachkräfte (nach PflBG)
- Spezialqualifikation für besondere Leistungen (z. B. Intensivpflege)
- Regelmäßige Fortbildungen und Schulungen
- Kompetenznachweis über Qualifikation
3. Qualitätsanforderungen und Prüfungen
- Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität nach § 112 SGB V
- Vorbereitung auf Prüfungen durch Medizinischen Dienst (MD)
- Einhaltung von Dokumentationsstandards
- Teilnahme an Qualitätszirkeln
- Führung von Qualitätsberichten (§ 113 SGB V)
4. Vertragliche Bedingungen
- Abschluss von Verträgen mit Krankenkassen
- Einhaltung vereinbarter Vergütungssätze und Konditionen
- Erfüllung von Leistungsverpflichtungen
- Beachtung von Kündigungsvorschriften
- Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen
5. Betriebswirtschaftliche Folgen
- Abhängigkeit von Genehmigungen durch Krankenkassen
- Abrechnungsrisiken bei fehlerhafter Dokumentation
- Liquiditätsplanung (Krankenkassen zahlen oft mit zeitlicher Verzögerung)
- Risiko von Regressforderungen bei Fehlabrechnung
- Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Audit/Prüfung
6. Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren
- Widerspruchsverfahren bei Leistungsverweigerungen
- Klage vor dem Sozialgericht
- Beschwerdeverfahren nach Prüfungen
- Kooperation mit Verbänden (DBfK, vdek, Branchenverbänden)
Einstellung einer Qualitätsfachkraft, transparente und regelmäßige Dokumentation, Schulung des Personals in Gesetzeskunde, vorausschauende Kostenplanung sowie ein gutes Netzwerk mit Ärzten, Kostenträgern und anderen Diensten.
Die 20 wichtigsten Paragrafen des SGB V für ambulante Dienste
| Paragraph | Thema | Bedeutung für Dienste |
|---|---|---|
| § 1 | Leistungsprinzipien | Grundlage aller Leistungen – kurativ, nicht-kurativ, Rehabilitation |
| § 20 | Prävention | Leistung für primäre Prävention – Angebot für Bevölkerung |
| § 27 | Krankenbehandlung | Leistungsumfang – was ist behandlungspflichtig? |
| § 36 | Häusliche Krankenpflege | Zentral! Verordnung, Genehmigung, Leistungsumfang |
| § 37 | Haushaltshilfe | Leistung wenn Krankenpflege nicht ausreichend |
| § 39 | Krankenhausbehandlung | Regelt Krankenhausleistungen – Überleitung nach Entlassung |
| § 60 | Fahrtkosten und Krankentransporte | Abrechenbarkeit von Fahrtkosten, Transportscheine |
| § 62 | Zuzahlungsgrenzen | Anhaltspunkte für Zuzahlungsbefreiungen der Patienten |
| § 75 | Rahmenverträge | Übergeordnete Verträge für Pflegeleistungserbringung |
| § 84 | Praxis für ambulante Krankenpflege | Anforderungen für Zulassung und Personal |
| § 85 | Vergütung ambulante Dienste | Zentral! Pflegesatz-Vereinbarungen, Vergütungsmodelle |
| § 112 | Qualitätssicherung | Strukturqualität, Prozessqualität, Ergebnisqualität |
| § 113 | Qualitätsberichte | Veröffentlichungspflicht von Qualitätsberichten |
| § 115 | Prüfung Leistungserbringung | MD-Prüfungen – Vorbereitung und Dokumentation wichtig |
| § 134 | Verträge mit Leistungserbringern | Vertragsabschluss mit Krankenkassen |
| § 240 | Beitragssatz | Finanzierungslogik der GKV – Budgetdruck |
| § 265 | Finanzausgleich | Lastenverteilung zwischen Krankenkassen |
| § 309 | Datenschutz | Schweigepflicht, DSGVO-Anforderungen |
Weitere wichtige Gesetze und Ressourcen
Gesetze, die eng mit SGB V verflochten sind
- SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) – Pflegeversicherung (Grundpflege, Pflegeleistungen)
- PflBG (Pflegeberufegesetz) – Ausbildungsstandards für Pflegefachkräfte
- SGB XII (Sozialgesetzbuch XII) – Hilfe zur Pflege (Zuzahlungen, Kostenübernahme)
- DSGVO – Datenschutz-Grundverordnung – Personendatenschutz
- Häusliche Krankenpflege-Verordnung (HKPV) – Konkrete Regeln für ambulante Krankenpflege
Wichtige Institutionen und Verbände
GKV-Spitzenverband
Dachorganisation aller Krankenkassen
Verband der Ersatzkassen (vdek)
Interessensvertretung Ersatzkassen
Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP)
Expertenstandards und Qualitätsentwicklung
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK)
Verband für Pflegefachkräfte
Medizinischer Dienst (MD)
Kontrollinstanz und Beratung
Volltext SGB V
Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
Häufig gestellte Fragen zum SGB V
Nur wenn der Dienst mit Krankenkassen abrechnet. Private Zahlungen unterliegen privatrechtlichen Regeln. Aber: Für jede Leistungserbringung nach SGB V gelten alle gesetzlichen Standards.
Der Versicherte hat ein Widerspruchsrecht (§ 9 SGB V). Innerhalb von 4 Wochen kann Widerspruch erhoben werden. Im Streitfall entscheidet das Sozialgericht.
Ja, aber ab einer Belastungsgrenze (2 % oder 1 % für Chroniker) entfällt die Zuzahlung. Der Patient kann beim nächsten Quartal eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.
Nach SGB V mindestens 3 Jahre. Nach BGB (Verjährung) oft 10 Jahre für Schadensersatzforderungen. Best Practice: mindestens 10 Jahre.
SGB V = Krankenversicherung (Behandlungspflege, kurative Maßnahmen). SGB XI = Pflegeversicherung (Grundpflege, Pflegeleistungen). Oft sind beide relevant für einen Patienten.
Nach Vertragsabschluss nicht, es sei denn es gibt medizinische oder ethische Gründe. Ein Dienst muss geordnet aus einem Vertrag austreten können, aber nicht spontan eine Leistung verweigern.
Der Medizinische Dienst (MD) führt Routineprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durch. Daneben gibt es die interne Qualitätssicherung und die Pflicht zur Veröffentlichung von Qualitätsberichten (§ 113 SGB V).
Besonders relevant sind die Pflegedienstleitung (PDL) mit umfassender SGB-V-Vermittlung, Behandlungspflege LG 1 und LG 2 nach SGB V sowie die ambulante Pflegeassistenz mit Schwerpunkt auf Verordnungsmanagement.
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