Pflegegeld & Pflegesachleistungen 2026 – Überblick
Weiterbildungen Reinhold

Pflegegeld & Pflegesachleistungen 2026

Der vollständige Leitfaden für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen

Beträge, Kombinationsleistung, Antragstellung und finanzielle Planung – verständlich erklärt

Das Wichtigste zuerst: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher haben Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung. Die Wahl der richtigen Option kann mehrere hundert Euro monatlich ausmachen.

Was ist Pflegegeld? Definition und Anspruchsvoraussetzungen

Pflegegeld ist eine monatliche Leistung der Pflegeversicherung, die an pflegebedürftige Menschen ausgezahlt wird, die ausschließlich von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern versorgt werden. Die Pflegekasse überweist das Geld direkt an die pflegebedürftige Person, die selbst entscheidet, wofür das Geld verwendet wird.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Voraussetzung 1: Pflegegrad mindestens 2

Pflegegeld wird nur ab Pflegegrad 2 gezahlt. Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.

Voraussetzung 2: Pflege zu Hause

Die Pflege muss im eigenen Zuhause oder bei Angehörigen erbracht werden. Auch in betreuten Wohnanlagen ist Pflegegeld möglich.

Voraussetzung 3: Private oder ehrenamtliche Pflege

Es darf kein professioneller Pflegedienst die Pflege übernehmen. Wenn ein Pflegedienst tätig wird, handelt es sich um Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen.

Pflegegeld-Höhe 2026 nach Pflegegrad

Die folgenden Beträge werden monatlich ausgezahlt:

Pflegegrad 2
347 €
monatlich
Pflegegrad 3
599 €
monatlich
Pflegegrad 4
800 €
monatlich
Pflegegrad 5
990 €
monatlich

Beratungsverpflichtung beim Pflegegeld

Das Pflegegeld ist an regelmäßige Pflegeberatungstermine gebunden, die kostenlos sind:

  • Pflegegrad 2 und 3: Mindestens 1x pro Halbjahr (alle 6 Monate)
  • Pflegegrad 4 und 5: Mindestens 1x pro Halbjahr (alle 6 Monate) – vierteljährlich möglich, aber freiwillig

Gilt seit 01.01.2026 gem. § 37 Abs. 3 SGB XI

Diese Beratungen dienen der Qualitätssicherung und sollen sicherstellen, dass die pflegebedürftige Person optimal versorgt wird. Sie können von zugelassenen Pflegediensten, der Pflegekasse oder anderen anerkannten Beratungsstellen durchgeführt werden.

Tipp:

Die Beratungstermine sind kostenfrei und können online, per Telefon oder persönlich stattfinden. Nutzen Sie diese Termine, um Fragen zu stellen und professionelle Unterstützung zu erhalten.

Pflegesachleistungen – Finanzierung professioneller Pflegedienste

Pflegesachleistungen sind Dienstleistungen, nicht Geldleistungen. Ein zugelassener Pflegedienst oder eine Betreuungseinrichtung erbringt die Leistungen und rechnet diese direkt mit der Pflegekasse ab. Die pflegebedürftige Person zahlt nicht selbst, sondern bekommt ein Budget zur Verfügung gestellt.

Wichtig zur Kontrolle:

Bei Pflegesachleistungen bestimmen Sie zusammen mit dem Pflegedienst, welche Leistungen gebucht werden. Sie haben Mitspracherecht und können Änderungen vornehmen. Die Pflegekasse zahlt direkt an den Dienst – dafür erhalten Sie professionelle Sicherheit mit Notfallbereitschaft.

Pflegesachleistungen-Höhe 2026 nach Pflegegrad

Die folgenden Budgets stehen monatlich für professionelle Leistungen zur Verfügung:

Pflegegrad 2
796 €
monatlich
Pflegegrad 3
1.497 €
monatlich
Pflegegrad 4
1.859 €
monatlich
Pflegegrad 5
2.299 €
monatlich

Welche Tätigkeiten können über Pflegesachleistungen bezahlt werden?

Körperpflege

Ganzkörperwaschung, Teilwaschung im Bett, Duschen, Baden, Zahnpflege, Haarpflege

Bettenmachen und Wechsel

Tägliches Richten des Bettes, Bettzeugwechsel, Wäscheversorgung

Mobilität und Bewegung

Hilfe beim Aufstehen, Umsetzen, Laufen, Spaziergang begleiten, Treppensteigen

Ankleiden und Auskleiden

Auswahl der Kleidung, An- und Auskleiden, Anleitung zum Anziehen

Nahrungsaufnahme

Vorbereitung der Mahlzeiten, Speisenanreichen, Unterstützung beim Essen

Haushaltshilfe

Reinigung der Wirkungsstätte, Wäscheversorgung, Geschirrreinigung, Einkäufe

Besonderheiten und Umwandlung

Personen mit dem Merkzeichen „PflH" oder „TBl" im Schwerbehindertenausweis oder mit einem erhöhten Pflegebedarf können ggf. erhöhte Budgets bekommen. Sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse darüber.

Umwandlung von Pflegesachleistungen:

Sie können bis zu 40 % des Budgets für Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln (z. B. Haushaltshilfe, Betreuung). Dies erfordert einen Antrag bei der Pflegekasse.

Kombinationsleistung – Das Beste aus beiden Leistungen

Die Kombinationsleistung (auch „Kombinierte Leistung" genannt) ist eine Mischung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Sie kombinieren die private Pflege durch Angehörige mit der professionellen Unterstützung durch einen Pflegedienst.

Wie funktioniert die Kombinationsleistung?

  1. Sie nutzen einen Teil der Pflegesachleistungen (z. B. 60 %)
  2. Für den restlichen Teil bekommen Sie Pflegegeld (z. B. 40 %)
  3. Die Aufteilung ist flexibel – Sie können sie monatlich anpassen

Praktisches Beispiel einer Kombinationsleistung

Beispiel: Herr Kurz mit Pflegegrad 3

Mögliche Leistungen: Gesamtes Pflegesachleistungsbudget: 1.497 € | Gesamtes Pflegegeld: 599 €

Szenario 1: Herr Kurz nutzt 900 € Sachleistungen (60 %). Danach bekommt er noch 40 % des Pflegegeldes: 599 € × 40 % = 240 € – Gesamtbudget: 1.140 €

Szenario 2: Im nächsten Monat nutzt er nur 700 € Sachleistungen (47 %). Dann bekommt er: 599 € × 53 % = 318 € Pflegegeld – Gesamtbudget: 1.018 €

Szenario 3: Im dritten Monat nutzt er 1.497 € voll (100 %). Er bekommt: 0 € Pflegegeld – Gesamtbudget: 1.497 €

Flexible vs. starre Kombinationsleistung

Flexible Kombinationsleistung (empfohlen)

So funktioniert es: Sie geben beim Antrag keine feste Aufteilung an. Die Pflegekasse prüft am Ende des Monats automatisch, wie viel Sachleistung Sie genutzt haben, und zahlt den Rest als Pflegegeld.

Vorteile: Vollständige Flexibilität, keine monatliche Bindung, Sie behalten Kontrolle

Starre Kombinationsleistung

So funktioniert es: Sie einigen sich mit der Pflegekasse auf ein festes Verhältnis (z. B. 50 % Sachleistung, 50 % Pflegegeld), das Sie 6 Monate lang behalten.

Vorteile: Bessere Planbarkeit, garantiertes Pflegegeld, verlässliche Berechnung

Empfehlung:

Wählen Sie die flexible Kombinationsleistung. So bleiben Sie flexibel und können sich an verändernde Pflegesituationen anpassen.

Vorteile der Kombinationsleistung

Geteilte Verantwortung

Der Angehörige macht nur Aufgaben, die er bewältigen kann. Der Pflegedienst unterstützt professionell.

Sicherheit und Qualität

Ein professioneller Pflegedienst stellt die Versorgung sicher und gibt Anleitung und Support.

Finanzielle Flexibilität

Sie bekommen zusätzlich zum Pflegegeld noch Sachleistungen – zusammen oft mehr als nur eine Leistung.

Work-Life-Balance

Pflege und Beruf lassen sich besser miteinander vereinbaren, wenn professionelle Unterstützung ausgleicht.

Wichtig: Auszahlungsverzögerung bei Kombinationsleistung

Achtung:

Da die Pflegekasse erst die Abrechnung des Pflegedienstes abwarten muss, bekommt man sein Pflegegeld oft später ausgezahlt. Es kann vorkommen, dass Sie das Pflegegeld für Juni beispielsweise erst Anfang August auf dem Konto haben. Kalkulieren Sie das ein!

Vergleich: Pflegegeld vs. Pflegesachleistungen vs. Kombinationsleistung

Merkmal Pflegegeld Pflegesachleistungen Kombinationsleistung
Empfänger Pflegebedürftige Person Pflegedienst Teilweise Person, teilweise Dienst
Finanzielle Kontrolle Volle Kontrolle Mitbestimmung Teilweise Kontrolle
Ab Pflegegrad 2+ 2+ 2+
Budget (PG 3) 599 €/Monat 1.497 €/Monat Kombiniert (flexibel)
Beratungstermine 1× alle 6 Monate Normalerweise nicht 1× alle 6 Monate
Professionelle Sicherheit Nein Ja Ja (teilweise)
Familie bleibt Pfleger Ja Nein Ja (teilweise)
Flexibilität Keine Änderung Begrenzte Änderung Hohe Flexibilität (monatlich)
Auszahlung Regelmäßig Regelmäßig Oft verzögert

Welche Leistung ist für wen richtig?

Pflegegeld wählen, wenn:

  • Angehörige die Pflege übernehmen können
  • Finanzielle Unabhängigkeit wichtig ist
  • Nur leichte Pflegeleistungen nötig sind
  • Regelmäßiges Einkommen bevorzugt wird

Pflegesachleistungen wählen, wenn:

  • Professionelle Pflege täglich nötig ist
  • Keine Angehörigen pflegen können
  • Komplexe Pflegesituationen bestehen
  • Volle fachliche Qualität gewährleistet sein soll

Kombinationsleistung wählen, wenn:

  • Angehörige + Pflegedienst zusammen pflegen
  • Die Situation flexibel bleibt oder sich ändert
  • Work-Life-Balance wichtig ist
  • Maximale finanzielle Unterstützung gewünscht ist

Umfassende Budget-Übersicht 2026

Vollständiger Überblick über alle verfügbaren Budgets nach Pflegegrad und Leistungsart:

Pflegegrad Pflegegeld Sachleistungen Entlastungsbetrag Kombination (50/50)
Pflegegrad 1 131 € Nur Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 347 € 796 € 131 € 173,50 € Geld + 398 € Sach
Pflegegrad 3 599 € 1.497 € 131 € 299,50 € Geld + 748,50 € Sach
Pflegegrad 4 800 € 1.859 € 131 € 400 € Geld + 929,50 € Sach
Pflegegrad 5 990 € 2.299 € 131 € 495 € Geld + 1.149,50 € Sach
Wichtig zur Tabelle:

Der Entlastungsbetrag von 131 € ist eine zusätzliche Leistung für alle Pflegegrade (auch Pflegegrad 1). Er kann für Unterstützungsleistungen wie Haushaltshilfe, Betreuung oder Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden – kann jedoch nicht in Pflegegeld umgewandelt werden.

Leistungskatalog nach Pflegegrad – Was genau können Sie abrechnen?

Der Leistungskatalog für Pflegesachleistungen ist verbindlich und regelt, welche Tätigkeiten über das Budget abgerechnet werden können. Die Einteilung unterscheidet sich je nach Pflegegrad und berücksichtigt die jeweilige Pflegeintensität.

Leistungen für Pflegegrad 2 und 3

Regelmäßig abrechnungsfähig:

  • Körperpflege (3–5× wöchentlich)
  • Haushaltshilfe (2–3× wöchentlich)
  • Begleitung bei Arztbesuchen
  • Toilettentraining
  • Kleine Medikamentengabe (nur bei PG 3)

Leistungen für Pflegegrad 4 und 5

Tägliche oder intensive Leistungen:

  • Körperpflege (täglich, inkl. Ganzkörperwaschung)
  • Haushaltshilfe (täglich)
  • Lagerung und Dekubitusprophylaxe
  • Begleitung bei therapeutischen Terminen
  • Intensive Betreuung und Beaufsichtigung
  • Nachtdienst-Betreuung

Abrechenbare Tätigkeiten – Der komplette Überblick

Leistungsbereich Konkrete Tätigkeiten Minimum PG Frequenz
Körperpflege Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Haarpflege, Rasur, Nagelpflege, Intimhygiene PG 2 Nach Bedarf
Ausscheidung Hilfe bei Toilettengang, Wechsel Inkontinenzmaterial, Katheter-Versorgung, Stoma-Versorgung PG 2 Nach Bedarf
Ernährung Speisenanreichen, Unterstützung beim Essen, PEG-Versorgung (Magensonde) PG 2 Pro Mahlzeit
Mobilität Aufstehen, Umsetzen, Gehen, Treppen, Transfer auf WC/Dusche, Lagerungswechsel PG 2 Nach Bedarf
Bettenmachen Wechsel von Betttüchern, Inkontinenzunterlagen, Positionspolstern PG 2 1× täglich oder mehr
Lagerung / Prophylaxe Dekubitusprophylaxe, Kontrakturenprophylaxe, Pneumonieprophylaxe, regelmäßige Umlagerung PG 2 Nach Bedarf
Haushalt Reinigung Wohnbereich, Geschirr, Wäsche, Einkäufe, Besorgungen, Mahlzeiten-Zubereitung PG 2 Nach Bedarf
Betreuung Begleitung außer Haus, Aktivierungen, Gespräche, Beschäftigung PG 2 Nach Bedarf
Dokumentation Tagesberichte, Qualitätsdokumentation, Leistungserfassung PG 2 Täglich

Besondere Leistungen und Zusatzbudgets

Neben den Regelbudgets gibt es spezielle Leistungen, die unter bestimmten Bedingungen zusätzlich bezahlt werden:

Pflegefonds und Notfalleinsätze

Bei akuten Notfällen können Sie einen Pflegefonds-Antrag stellen für spontane Pflegeeinsätze über die regulären Budgets hinaus. Dies ist zeitlich begrenzt.

Behandlungspflege (§ 37 SGB V)

Ärztliche Maßnahmen wie Injektionen, Infusionen, Wundversorgung können zusätzlich abgerechnet werden. Nicht vom Pflegebudget abzuziehen!

Fahrtkosten und Fahrten zum Arzt

Fahrtkosten für Arztbesuche können teilweise abgerechnet werden. Besprechen Sie dies mit Ihrer Krankenkasse und dem Pflegedienst.

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Bis zu 40 % der Sachleistungen können für Alltagsunterstützung (Haushalt, Betreuung, Entlastung der Angehörigen) verwendet werden. Spezieller Antrag erforderlich.

Finanzielle Pflegeplanung – So budgetieren Sie richtig

Schritt 1: Ermitteln Sie Ihren tatsächlichen Pflegebedarf

Die erste Frage ist: Wie viel Pflege brauchen Sie wirklich pro Woche? Ein professioneller Pflegedienst berechnet dies anhand von Leistungseinheiten (LE). Eine LE entspricht etwa 15 Minuten Pflegezeit.

Beispiel-Zeitbudget für Pflegegrad 3:
  • Morgen-Körperpflege: 30 Min (2 LE) = ca. 14–18 €
  • Haushalt 2× pro Woche: 60 Min (4 LE) = ca. 28–36 €
  • Begleitung zum Arzt: 1× im Monat: ca. 30–40 €
  • Gesamt pro Monat: ca. 650–850 €
  • Verfügbares Budget: 1.497 € (PG 3)
  • Restbudget: 600–850 € für Notfälle oder Zusatzleistungen

Schritt 2: Vergleichen Sie die Kosten von Pflegediensten

Die Leistungssätze sind nicht bundesweit einheitlich – sie unterscheiden sich regional. In NRW zahlen Sie typischerweise:

Typische Kosten pro LE (15 Min):

  • Körperpflege: 7–9 €
  • Haushalt: 7–9 €
  • Begleitung: 6–8 €
  • Beratung: Kostenlos (verpflichtend)
  • Notfalleinsatz: +50 % Zuschlag

Rechenbeispiel (PG 3):

  • Tägl. Morgentoilette: 40 Min = 2,67 LE
  • × 30 Tage = 80 LE/Monat
  • × 8 €/LE = 640 € nur Körperpflege
  • Haushalt 2×/Wo. 60 Min = 8 LE/Wo.
  • × 4 Wochen = 32 LE/Monat = 256 €
  • Total: 896 € / Budget: 1.497 €

Schritt 3: Verlängerung des Budgets durch Kombinationsleistung

Wenn Ihre Pflegeleistungen unter 20 €/Tag liegen, können Sie mit Kombinationsleistung besser fahren:

Szenario: Anpassung für besseres Budget-Management

Variante A – Nur Sachleistungen (Pflegegrad 3): Budget: 1.497 € | Genutzte Sachleistungen: 900 € (60 %) | Überschuss: 597 € (verfällt!)

Variante B – Kombinationsleistung (flexibel): Genutzte Sachleistungen: 900 € (60 %) | Anteiliges Pflegegeld: 599 € × 40 % = 240 € | Gesamtbudget: 1.140 € | Vorteil: 240 € Pflegegeld können frei verwendet werden!

Schritt 4: Entlastungsbetrag optimal nutzen

Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich kann NICHT in Pflegegeld umgewandelt werden, muss aber auch nicht verfallen. Nutzen Sie ihn für:

  • Alltagsunterstützung: Einkaufsbegleitung, Besorgungen, Haushaltsreinigung
  • Betreuung: Beschäftigung, kognitive Förderung, Begleitung zu Freizeitaktivitäten
  • Beratung: Pflegeberatung, Schulungen, rechtliche Beratung
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag: Tagespflege, Nachbarschaftshilfe
Tipp:

Viele Pflegedienste können die Entlastungsleistungen zusammen mit Sachleistungen abrechnen. Fragen Sie gezielt nach kombinierten Leistungspaketen!

Rechtliche Grundlagen – Das SGB XI erklärt

Die Regelungen zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind im elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) festgehalten. Hier eine Übersicht der wichtigsten Paragraphen:

§ 37 SGB XI – Pflegegeld

Regelt die Höhe des Pflegegeldes nach Pflegegrad und die Voraussetzungen für den Anspruch. Monatliche Auszahlung direkt an die pflegebedürftige Person.

§ 36 SGB XI – Pflegesachleistungen

Definiert die Sachleistungen als von der Pflegekasse finanzierte Leistungen durch zugelassene Pflegefachkräfte. Direkte Abrechnung zwischen Dienst und Kasse.

§ 38 SGB XI – Kombinationsleistung

Regelt die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Aufteilung kann monatlich angepasst werden (flexible Variante).

§ 37 Abs. 3 SGB XI – Beratungspflicht

Legt fest, dass Pflegebedürftige mit PG 2–5, die Pflegegeld erhalten, regelmäßige Beratungen durchführen müssen zur Versorgungsqualität.

§ 45b SGB XI – Entlastungsbetrag

Zusätzliches Budget von 131 € monatlich für alle Pflegegrade 1–5 zur Unterstützung im Alltag. Mindert die Sachleistungen nicht.

§ 84 SGB XI – Zugelassene Pflegedienste

Nur von der Krankenkasse zugelassene Pflegedienste können Pflegesachleistungen abrechnen. Strenge Qualitätsstandards gelten.

Ihre Rechte als Pflegebedürftiger

Sie haben folgende Rechte:
  • Freie Wahl zwischen Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombination
  • Recht auf kostenlose Pflegeberatung (mindestens 1–4× jährlich)
  • Monatliche Flexibilität bei Kombinationsleistung
  • Freie Wahl des Pflegedienstes (bei Sachleistungen)
  • Einsehbarkeit aller Leistungsabrechnungen
  • Beschwerde- und Widerspruchsrecht bei Ablehnung
  • Unterstützung durch Pflegekasse bei Antragstellung

Ihre Pflichten als Leistungsempfänger

Sie müssen folgende Pflichten erfüllen:
  • Bei Pflegegeld: Regelmäßige Beratungstermine wahrnehmen
  • Veränderungen der Pflegesituation der Kasse mitteilen
  • Abrechnungen überprüfen und Fehler melden
  • Nur mit zugelassenen Pflegediensten arbeiten (Sachleistungen)
  • Das Pflegegeld tatsächlich für Pflege verwenden

Antragstellung für Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Schritt-für-Schritt-Anleitung

Schritt 1: Antrag bei der Pflegekasse einreichen

Kontaktieren Sie Ihre Pflegekasse (Teil Ihrer Krankenkasse) und fordern Sie das Antragsformular „Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung" an – Sie können es auch auf der Website Ihrer Krankenkasse herunterladen.

Benötigte Unterlagen:

  • Kopie Ihres Versicherungsausweises
  • Ausgefüllter Antrag (SGB XI Antrag)
  • Aktuelle Krankheitsberichte oder ärztliche Bescheinigungen
  • Liste der aktuellen Medikamente (falls vorhanden)

Schritt 2: Begutachtung durch den MD (oder Gutachter)

Die Pflegekasse beauftragt eine unabhängige Begutachtung. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) kommt zu Ihnen nach Hause und überprüft:

  • Ihre Mobilität
  • Ihren Pflegezustand
  • Ihren kognitiven Zustand
  • Ihre Selbstversorgung (Körperpflege usw.)
  • Ihre Bewältigung psychischer Anforderungen

Dauer: ca. 15–30 Minuten. Angehörige können beim Termin dabei sein.

Schritt 3: Feststellung des Pflegegrades

Auf Basis der Begutachtung wird Ihr persönlicher Pflegegrad festgelegt (0, 1, 2, 3, 4 oder 5). Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis.

  • Pflegegrad 2–5: Sie erhalten automatisch Leistungen
  • Pflegegrad 1: Zuzahlung von 131 € monatlich und Beratung, aber kein Pflegegeld/Sachleistungen

Schritt 4: Festlegung der Leistungsart

Sie wählen: Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistung. Dies wird entweder beim Antrag oder im Bescheidschreiben festgehalten.

Empfehlung:

Bei Kombinationsleistung empfehlen wir die flexible Gestaltung anzukreuzen und beide Felder offen zu lassen. So prüft die Pflegekasse am Ende des Monats automatisch.

Schritt 5: Auszahlung startet

Die Auszahlung beginnt ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde (rückwirkend manchmal bis zu 6 Monate). Die erste Zahlung erfolgt meist 2–4 Wochen nach Bescheid.

Wie lange dauert der gesamte Prozess?

Bearbeitungsdauer: Von Antragstellung bis Auszahlung dauert es normalerweise 2–8 Wochen.

Formularübersicht: Was Sie benötigen

SGB XI – Antrag

Der offizielle „Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung"

Erhältlich bei: Ihrer Krankenkasse (AOK.de, TK.de usw.)

Erklärung Pflegesachleistungen

Sie müssen die Leistungsart festlegen

Erhältlich bei: Ihrer Pflegekasse

Kombinationsleistungs-Schreiben

Wenn Sie sich für eine Kombination entscheiden

Erhältlich bei: Ihrer Pflegekasse

Die 5 Pflegegrade in Kurzform

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung (kein Pflegegeld/Sachleistung, aber 131 € monatlich)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung (347 € Pflegegeld oder 796 € Sachleistung)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung (599 € Pflegegeld oder 1.497 € Sachleistung)
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung (800 € Pflegegeld oder 1.859 € Sachleistung)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit speziellen Anforderungen (990 € Pflegegeld oder 2.299 € Sachleistung)
Tipp zur Antragstellung:

Sammeln Sie alle Unterlagen VOR dem Termin. Schreiben Sie auf, welche Alltagstätigkeiten schwierig für Sie sind. Dies hilft dem Gutachter, den richtigen Pflegegrad festzustellen.

Externe Ressourcen und Beratungsstellen

Offizielle Plattformen und Informationen

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Offizielle Information zu Pflegeleistungen und Pflegeversicherung

Pflege-Telefon NRW

Kostenlose Beratung: 0800 4040 044 (Mo, Di, Mi, Fr: 9–13 Uhr | Do: 13–17 Uhr)

Krankenkassen und Pflegekassen

AOK – Pflegeleistungen

Informationen zu Pflegeleistungen bei der AOK

Techniker Krankenkasse (TK)

TK Pflegeleistungen und Informationen

DAK-Gesundheit

DAK Pflegeversicherung und Leistungen

Barmer

Barmer Pflegeleistungen und Informationen

Beratung und Unterstützung in NRW

Verbraucherzentrale NRW

Unabhängige Beratung zu Pflege und Pflegeleistungen

Pflegewegweiser NRW

Umfassende Informationen zu Pflegeleistungen in NRW

Häufig gestellte Fragen

Kann ich Pflegegeld bekommen, wenn ich in einem Altenheim lebe?

Nein. Wenn Sie in einem stationären Pflegeheim wohnen, bekommen Sie weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen. Das Heim rechnet direkt mit der Krankenkasse ab. In einer betreuten Wohnanlage (nicht Pflegeheim) können Sie dagegen Pflegegeld oder Sachleistungen erhalten.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag (131 € monatlich für alle Pflegegrade) ist getrennt vom Pflegegeld. Er kann nur für spezielle Leistungen (Betreuung, Haushalt) verwendet werden. Das Pflegegeld ist freier nutzbar.

Muss ich Steuern auf Pflegegeld bezahlen?

Nein. Pflegegeld ist nach deutschem Steuerrecht steuerfrei. Sie müssen darauf keine Einkommensteuer zahlen.

Kann sich mein Pflegegrad noch ändern?

Ja. Ein Pflegegrad kann sich verbessern oder verschlechtern. Wenn es sich ändert, können Sie einen neuen Antrag stellen. Normalerweise werden Pflegegrade alle 2–3 Jahre überprüft oder bei wesentlicher Veränderung.

Kann ein Familienmitglied Pflegegeld bekommen, obwohl es nicht berufstätig ist?

Ja, aber es muss tatsächlich pflegen. Es gibt Grenzen für Zuverdienste. Unter Umständen kann ein ständiger Beruf ausgeübt werden, wenn die Pflege daneben geleistet wird – das ist fallabhängig.

Kann ich selbst wählen – Pflegegeld oder Sachleistung – oder entscheidet die Krankenkasse?

Sie entscheiden! Die Pflegekasse kann Ihnen verschiedene Varianten anbieten, aber Sie treffen die Wahl zwischen Pflegegeld, Sachleistungen oder einer Kombination.

Was passiert, wenn ich Pflegegeld bekomme und trotzdem einen Pflegedienst nutze?

Dann müssen Sie einen neuen Antrag stellen und auf Kombinationsleistung umsteigen. Wenn Sie einen Pflegedienst nutzen, wird das Pflegegeld anteilig von der Sachleistung verrechnet (Kombinationsleistung-Berechnung).

Wie überprüft die Krankenkasse, dass die Pflege tatsächlich stattfindet?

Über die verpflichtenden Beratungstermine mit Pflegediensten. Diese kommen vorbei und überprüfen die Pflegesituation. Bei Verdacht auf Missbrauch kann die Krankenkasse auch selbst überprüfen.