Pflegegeld & Pflegesachleistungen 2026
Der vollständige Leitfaden für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen
Beträge, Kombinationsleistung, Antragstellung und finanzielle Planung – verständlich erklärt
Das Wichtigste zuerst: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher haben Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung. Die Wahl der richtigen Option kann mehrere hundert Euro monatlich ausmachen.
Was ist Pflegegeld? Definition und Anspruchsvoraussetzungen
Pflegegeld ist eine monatliche Leistung der Pflegeversicherung, die an pflegebedürftige Menschen ausgezahlt wird, die ausschließlich von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern versorgt werden. Die Pflegekasse überweist das Geld direkt an die pflegebedürftige Person, die selbst entscheidet, wofür das Geld verwendet wird.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Pflegegeld wird nur ab Pflegegrad 2 gezahlt. Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.
Die Pflege muss im eigenen Zuhause oder bei Angehörigen erbracht werden. Auch in betreuten Wohnanlagen ist Pflegegeld möglich.
Es darf kein professioneller Pflegedienst die Pflege übernehmen. Wenn ein Pflegedienst tätig wird, handelt es sich um Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen.
Pflegegeld-Höhe 2026 nach Pflegegrad
Die folgenden Beträge werden monatlich ausgezahlt:
Beratungsverpflichtung beim Pflegegeld
Das Pflegegeld ist an regelmäßige Pflegeberatungstermine gebunden, die kostenlos sind:
- Pflegegrad 2 und 3: Mindestens 1x pro Halbjahr (alle 6 Monate)
- Pflegegrad 4 und 5: Mindestens 1x pro Halbjahr (alle 6 Monate) – vierteljährlich möglich, aber freiwillig
Gilt seit 01.01.2026 gem. § 37 Abs. 3 SGB XI
Diese Beratungen dienen der Qualitätssicherung und sollen sicherstellen, dass die pflegebedürftige Person optimal versorgt wird. Sie können von zugelassenen Pflegediensten, der Pflegekasse oder anderen anerkannten Beratungsstellen durchgeführt werden.
Die Beratungstermine sind kostenfrei und können online, per Telefon oder persönlich stattfinden. Nutzen Sie diese Termine, um Fragen zu stellen und professionelle Unterstützung zu erhalten.
Pflegesachleistungen – Finanzierung professioneller Pflegedienste
Pflegesachleistungen sind Dienstleistungen, nicht Geldleistungen. Ein zugelassener Pflegedienst oder eine Betreuungseinrichtung erbringt die Leistungen und rechnet diese direkt mit der Pflegekasse ab. Die pflegebedürftige Person zahlt nicht selbst, sondern bekommt ein Budget zur Verfügung gestellt.
Bei Pflegesachleistungen bestimmen Sie zusammen mit dem Pflegedienst, welche Leistungen gebucht werden. Sie haben Mitspracherecht und können Änderungen vornehmen. Die Pflegekasse zahlt direkt an den Dienst – dafür erhalten Sie professionelle Sicherheit mit Notfallbereitschaft.
Pflegesachleistungen-Höhe 2026 nach Pflegegrad
Die folgenden Budgets stehen monatlich für professionelle Leistungen zur Verfügung:
Welche Tätigkeiten können über Pflegesachleistungen bezahlt werden?
Körperpflege
Ganzkörperwaschung, Teilwaschung im Bett, Duschen, Baden, Zahnpflege, Haarpflege
Bettenmachen und Wechsel
Tägliches Richten des Bettes, Bettzeugwechsel, Wäscheversorgung
Mobilität und Bewegung
Hilfe beim Aufstehen, Umsetzen, Laufen, Spaziergang begleiten, Treppensteigen
Ankleiden und Auskleiden
Auswahl der Kleidung, An- und Auskleiden, Anleitung zum Anziehen
Nahrungsaufnahme
Vorbereitung der Mahlzeiten, Speisenanreichen, Unterstützung beim Essen
Haushaltshilfe
Reinigung der Wirkungsstätte, Wäscheversorgung, Geschirrreinigung, Einkäufe
Besonderheiten und Umwandlung
Personen mit dem Merkzeichen „PflH" oder „TBl" im Schwerbehindertenausweis oder mit einem erhöhten Pflegebedarf können ggf. erhöhte Budgets bekommen. Sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse darüber.
Sie können bis zu 40 % des Budgets für Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln (z. B. Haushaltshilfe, Betreuung). Dies erfordert einen Antrag bei der Pflegekasse.
Kombinationsleistung – Das Beste aus beiden Leistungen
Die Kombinationsleistung (auch „Kombinierte Leistung" genannt) ist eine Mischung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Sie kombinieren die private Pflege durch Angehörige mit der professionellen Unterstützung durch einen Pflegedienst.
Wie funktioniert die Kombinationsleistung?
- Sie nutzen einen Teil der Pflegesachleistungen (z. B. 60 %)
- Für den restlichen Teil bekommen Sie Pflegegeld (z. B. 40 %)
- Die Aufteilung ist flexibel – Sie können sie monatlich anpassen
Praktisches Beispiel einer Kombinationsleistung
Mögliche Leistungen: Gesamtes Pflegesachleistungsbudget: 1.497 € | Gesamtes Pflegegeld: 599 €
Szenario 1: Herr Kurz nutzt 900 € Sachleistungen (60 %). Danach bekommt er noch 40 % des Pflegegeldes: 599 € × 40 % = 240 € – Gesamtbudget: 1.140 €
Szenario 2: Im nächsten Monat nutzt er nur 700 € Sachleistungen (47 %). Dann bekommt er: 599 € × 53 % = 318 € Pflegegeld – Gesamtbudget: 1.018 €
Szenario 3: Im dritten Monat nutzt er 1.497 € voll (100 %). Er bekommt: 0 € Pflegegeld – Gesamtbudget: 1.497 €
Flexible vs. starre Kombinationsleistung
Flexible Kombinationsleistung (empfohlen)
So funktioniert es: Sie geben beim Antrag keine feste Aufteilung an. Die Pflegekasse prüft am Ende des Monats automatisch, wie viel Sachleistung Sie genutzt haben, und zahlt den Rest als Pflegegeld.
Vorteile: Vollständige Flexibilität, keine monatliche Bindung, Sie behalten Kontrolle
Starre Kombinationsleistung
So funktioniert es: Sie einigen sich mit der Pflegekasse auf ein festes Verhältnis (z. B. 50 % Sachleistung, 50 % Pflegegeld), das Sie 6 Monate lang behalten.
Vorteile: Bessere Planbarkeit, garantiertes Pflegegeld, verlässliche Berechnung
Wählen Sie die flexible Kombinationsleistung. So bleiben Sie flexibel und können sich an verändernde Pflegesituationen anpassen.
Vorteile der Kombinationsleistung
Geteilte Verantwortung
Der Angehörige macht nur Aufgaben, die er bewältigen kann. Der Pflegedienst unterstützt professionell.
Sicherheit und Qualität
Ein professioneller Pflegedienst stellt die Versorgung sicher und gibt Anleitung und Support.
Finanzielle Flexibilität
Sie bekommen zusätzlich zum Pflegegeld noch Sachleistungen – zusammen oft mehr als nur eine Leistung.
Work-Life-Balance
Pflege und Beruf lassen sich besser miteinander vereinbaren, wenn professionelle Unterstützung ausgleicht.
Wichtig: Auszahlungsverzögerung bei Kombinationsleistung
Da die Pflegekasse erst die Abrechnung des Pflegedienstes abwarten muss, bekommt man sein Pflegegeld oft später ausgezahlt. Es kann vorkommen, dass Sie das Pflegegeld für Juni beispielsweise erst Anfang August auf dem Konto haben. Kalkulieren Sie das ein!
Vergleich: Pflegegeld vs. Pflegesachleistungen vs. Kombinationsleistung
| Merkmal | Pflegegeld | Pflegesachleistungen | Kombinationsleistung |
|---|---|---|---|
| Empfänger | Pflegebedürftige Person | Pflegedienst | Teilweise Person, teilweise Dienst |
| Finanzielle Kontrolle | Volle Kontrolle | Mitbestimmung | Teilweise Kontrolle |
| Ab Pflegegrad | 2+ | 2+ | 2+ |
| Budget (PG 3) | 599 €/Monat | 1.497 €/Monat | Kombiniert (flexibel) |
| Beratungstermine | 1× alle 6 Monate | Normalerweise nicht | 1× alle 6 Monate |
| Professionelle Sicherheit | Nein | Ja | Ja (teilweise) |
| Familie bleibt Pfleger | Ja | Nein | Ja (teilweise) |
| Flexibilität | Keine Änderung | Begrenzte Änderung | Hohe Flexibilität (monatlich) |
| Auszahlung | Regelmäßig | Regelmäßig | Oft verzögert |
Welche Leistung ist für wen richtig?
Pflegegeld wählen, wenn:
- Angehörige die Pflege übernehmen können
- Finanzielle Unabhängigkeit wichtig ist
- Nur leichte Pflegeleistungen nötig sind
- Regelmäßiges Einkommen bevorzugt wird
Pflegesachleistungen wählen, wenn:
- Professionelle Pflege täglich nötig ist
- Keine Angehörigen pflegen können
- Komplexe Pflegesituationen bestehen
- Volle fachliche Qualität gewährleistet sein soll
Kombinationsleistung wählen, wenn:
- Angehörige + Pflegedienst zusammen pflegen
- Die Situation flexibel bleibt oder sich ändert
- Work-Life-Balance wichtig ist
- Maximale finanzielle Unterstützung gewünscht ist
Umfassende Budget-Übersicht 2026
Vollständiger Überblick über alle verfügbaren Budgets nach Pflegegrad und Leistungsart:
| Pflegegrad | Pflegegeld | Sachleistungen | Entlastungsbetrag | Kombination (50/50) |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | – | – | 131 € | Nur Entlastungsbetrag |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € | 131 € | 173,50 € Geld + 398 € Sach |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € | 131 € | 299,50 € Geld + 748,50 € Sach |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € | 131 € | 400 € Geld + 929,50 € Sach |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € | 131 € | 495 € Geld + 1.149,50 € Sach |
Der Entlastungsbetrag von 131 € ist eine zusätzliche Leistung für alle Pflegegrade (auch Pflegegrad 1). Er kann für Unterstützungsleistungen wie Haushaltshilfe, Betreuung oder Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden – kann jedoch nicht in Pflegegeld umgewandelt werden.
Leistungskatalog nach Pflegegrad – Was genau können Sie abrechnen?
Der Leistungskatalog für Pflegesachleistungen ist verbindlich und regelt, welche Tätigkeiten über das Budget abgerechnet werden können. Die Einteilung unterscheidet sich je nach Pflegegrad und berücksichtigt die jeweilige Pflegeintensität.
Leistungen für Pflegegrad 2 und 3
Regelmäßig abrechnungsfähig:
- Körperpflege (3–5× wöchentlich)
- Haushaltshilfe (2–3× wöchentlich)
- Begleitung bei Arztbesuchen
- Toilettentraining
- Kleine Medikamentengabe (nur bei PG 3)
Leistungen für Pflegegrad 4 und 5
Tägliche oder intensive Leistungen:
- Körperpflege (täglich, inkl. Ganzkörperwaschung)
- Haushaltshilfe (täglich)
- Lagerung und Dekubitusprophylaxe
- Begleitung bei therapeutischen Terminen
- Intensive Betreuung und Beaufsichtigung
- Nachtdienst-Betreuung
Abrechenbare Tätigkeiten – Der komplette Überblick
| Leistungsbereich | Konkrete Tätigkeiten | Minimum PG | Frequenz |
|---|---|---|---|
| Körperpflege | Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Haarpflege, Rasur, Nagelpflege, Intimhygiene | PG 2 | Nach Bedarf |
| Ausscheidung | Hilfe bei Toilettengang, Wechsel Inkontinenzmaterial, Katheter-Versorgung, Stoma-Versorgung | PG 2 | Nach Bedarf |
| Ernährung | Speisenanreichen, Unterstützung beim Essen, PEG-Versorgung (Magensonde) | PG 2 | Pro Mahlzeit |
| Mobilität | Aufstehen, Umsetzen, Gehen, Treppen, Transfer auf WC/Dusche, Lagerungswechsel | PG 2 | Nach Bedarf |
| Bettenmachen | Wechsel von Betttüchern, Inkontinenzunterlagen, Positionspolstern | PG 2 | 1× täglich oder mehr |
| Lagerung / Prophylaxe | Dekubitusprophylaxe, Kontrakturenprophylaxe, Pneumonieprophylaxe, regelmäßige Umlagerung | PG 2 | Nach Bedarf |
| Haushalt | Reinigung Wohnbereich, Geschirr, Wäsche, Einkäufe, Besorgungen, Mahlzeiten-Zubereitung | PG 2 | Nach Bedarf |
| Betreuung | Begleitung außer Haus, Aktivierungen, Gespräche, Beschäftigung | PG 2 | Nach Bedarf |
| Dokumentation | Tagesberichte, Qualitätsdokumentation, Leistungserfassung | PG 2 | Täglich |
Besondere Leistungen und Zusatzbudgets
Neben den Regelbudgets gibt es spezielle Leistungen, die unter bestimmten Bedingungen zusätzlich bezahlt werden:
Pflegefonds und Notfalleinsätze
Bei akuten Notfällen können Sie einen Pflegefonds-Antrag stellen für spontane Pflegeeinsätze über die regulären Budgets hinaus. Dies ist zeitlich begrenzt.
Behandlungspflege (§ 37 SGB V)
Ärztliche Maßnahmen wie Injektionen, Infusionen, Wundversorgung können zusätzlich abgerechnet werden. Nicht vom Pflegebudget abzuziehen!
Fahrtkosten und Fahrten zum Arzt
Fahrtkosten für Arztbesuche können teilweise abgerechnet werden. Besprechen Sie dies mit Ihrer Krankenkasse und dem Pflegedienst.
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Bis zu 40 % der Sachleistungen können für Alltagsunterstützung (Haushalt, Betreuung, Entlastung der Angehörigen) verwendet werden. Spezieller Antrag erforderlich.
Finanzielle Pflegeplanung – So budgetieren Sie richtig
Schritt 1: Ermitteln Sie Ihren tatsächlichen Pflegebedarf
Die erste Frage ist: Wie viel Pflege brauchen Sie wirklich pro Woche? Ein professioneller Pflegedienst berechnet dies anhand von Leistungseinheiten (LE). Eine LE entspricht etwa 15 Minuten Pflegezeit.
- Morgen-Körperpflege: 30 Min (2 LE) = ca. 14–18 €
- Haushalt 2× pro Woche: 60 Min (4 LE) = ca. 28–36 €
- Begleitung zum Arzt: 1× im Monat: ca. 30–40 €
- Gesamt pro Monat: ca. 650–850 €
- Verfügbares Budget: 1.497 € (PG 3)
- Restbudget: 600–850 € für Notfälle oder Zusatzleistungen
Schritt 2: Vergleichen Sie die Kosten von Pflegediensten
Die Leistungssätze sind nicht bundesweit einheitlich – sie unterscheiden sich regional. In NRW zahlen Sie typischerweise:
Typische Kosten pro LE (15 Min):
- Körperpflege: 7–9 €
- Haushalt: 7–9 €
- Begleitung: 6–8 €
- Beratung: Kostenlos (verpflichtend)
- Notfalleinsatz: +50 % Zuschlag
Rechenbeispiel (PG 3):
- Tägl. Morgentoilette: 40 Min = 2,67 LE
- × 30 Tage = 80 LE/Monat
- × 8 €/LE = 640 € nur Körperpflege
- Haushalt 2×/Wo. 60 Min = 8 LE/Wo.
- × 4 Wochen = 32 LE/Monat = 256 €
- Total: 896 € / Budget: 1.497 €
Schritt 3: Verlängerung des Budgets durch Kombinationsleistung
Wenn Ihre Pflegeleistungen unter 20 €/Tag liegen, können Sie mit Kombinationsleistung besser fahren:
Variante A – Nur Sachleistungen (Pflegegrad 3): Budget: 1.497 € | Genutzte Sachleistungen: 900 € (60 %) | Überschuss: 597 € (verfällt!)
Variante B – Kombinationsleistung (flexibel): Genutzte Sachleistungen: 900 € (60 %) | Anteiliges Pflegegeld: 599 € × 40 % = 240 € | Gesamtbudget: 1.140 € | Vorteil: 240 € Pflegegeld können frei verwendet werden!
Schritt 4: Entlastungsbetrag optimal nutzen
Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich kann NICHT in Pflegegeld umgewandelt werden, muss aber auch nicht verfallen. Nutzen Sie ihn für:
- Alltagsunterstützung: Einkaufsbegleitung, Besorgungen, Haushaltsreinigung
- Betreuung: Beschäftigung, kognitive Förderung, Begleitung zu Freizeitaktivitäten
- Beratung: Pflegeberatung, Schulungen, rechtliche Beratung
- Angebote zur Unterstützung im Alltag: Tagespflege, Nachbarschaftshilfe
Viele Pflegedienste können die Entlastungsleistungen zusammen mit Sachleistungen abrechnen. Fragen Sie gezielt nach kombinierten Leistungspaketen!
Rechtliche Grundlagen – Das SGB XI erklärt
Die Regelungen zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind im elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) festgehalten. Hier eine Übersicht der wichtigsten Paragraphen:
§ 37 SGB XI – Pflegegeld
Regelt die Höhe des Pflegegeldes nach Pflegegrad und die Voraussetzungen für den Anspruch. Monatliche Auszahlung direkt an die pflegebedürftige Person.
§ 36 SGB XI – Pflegesachleistungen
Definiert die Sachleistungen als von der Pflegekasse finanzierte Leistungen durch zugelassene Pflegefachkräfte. Direkte Abrechnung zwischen Dienst und Kasse.
§ 38 SGB XI – Kombinationsleistung
Regelt die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Aufteilung kann monatlich angepasst werden (flexible Variante).
§ 37 Abs. 3 SGB XI – Beratungspflicht
Legt fest, dass Pflegebedürftige mit PG 2–5, die Pflegegeld erhalten, regelmäßige Beratungen durchführen müssen zur Versorgungsqualität.
§ 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
Zusätzliches Budget von 131 € monatlich für alle Pflegegrade 1–5 zur Unterstützung im Alltag. Mindert die Sachleistungen nicht.
§ 84 SGB XI – Zugelassene Pflegedienste
Nur von der Krankenkasse zugelassene Pflegedienste können Pflegesachleistungen abrechnen. Strenge Qualitätsstandards gelten.
Ihre Rechte als Pflegebedürftiger
- Freie Wahl zwischen Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombination
- Recht auf kostenlose Pflegeberatung (mindestens 1–4× jährlich)
- Monatliche Flexibilität bei Kombinationsleistung
- Freie Wahl des Pflegedienstes (bei Sachleistungen)
- Einsehbarkeit aller Leistungsabrechnungen
- Beschwerde- und Widerspruchsrecht bei Ablehnung
- Unterstützung durch Pflegekasse bei Antragstellung
Ihre Pflichten als Leistungsempfänger
- Bei Pflegegeld: Regelmäßige Beratungstermine wahrnehmen
- Veränderungen der Pflegesituation der Kasse mitteilen
- Abrechnungen überprüfen und Fehler melden
- Nur mit zugelassenen Pflegediensten arbeiten (Sachleistungen)
- Das Pflegegeld tatsächlich für Pflege verwenden
Antragstellung für Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Schritt-für-Schritt-Anleitung
Schritt 1: Antrag bei der Pflegekasse einreichen
Kontaktieren Sie Ihre Pflegekasse (Teil Ihrer Krankenkasse) und fordern Sie das Antragsformular „Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung" an – Sie können es auch auf der Website Ihrer Krankenkasse herunterladen.
Benötigte Unterlagen:
- Kopie Ihres Versicherungsausweises
- Ausgefüllter Antrag (SGB XI Antrag)
- Aktuelle Krankheitsberichte oder ärztliche Bescheinigungen
- Liste der aktuellen Medikamente (falls vorhanden)
Schritt 2: Begutachtung durch den MD (oder Gutachter)
Die Pflegekasse beauftragt eine unabhängige Begutachtung. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) kommt zu Ihnen nach Hause und überprüft:
- Ihre Mobilität
- Ihren Pflegezustand
- Ihren kognitiven Zustand
- Ihre Selbstversorgung (Körperpflege usw.)
- Ihre Bewältigung psychischer Anforderungen
Dauer: ca. 15–30 Minuten. Angehörige können beim Termin dabei sein.
Schritt 3: Feststellung des Pflegegrades
Auf Basis der Begutachtung wird Ihr persönlicher Pflegegrad festgelegt (0, 1, 2, 3, 4 oder 5). Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis.
- Pflegegrad 2–5: Sie erhalten automatisch Leistungen
- Pflegegrad 1: Zuzahlung von 131 € monatlich und Beratung, aber kein Pflegegeld/Sachleistungen
Schritt 4: Festlegung der Leistungsart
Sie wählen: Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistung. Dies wird entweder beim Antrag oder im Bescheidschreiben festgehalten.
Bei Kombinationsleistung empfehlen wir die flexible Gestaltung anzukreuzen und beide Felder offen zu lassen. So prüft die Pflegekasse am Ende des Monats automatisch.
Schritt 5: Auszahlung startet
Die Auszahlung beginnt ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde (rückwirkend manchmal bis zu 6 Monate). Die erste Zahlung erfolgt meist 2–4 Wochen nach Bescheid.
Wie lange dauert der gesamte Prozess?
Bearbeitungsdauer: Von Antragstellung bis Auszahlung dauert es normalerweise 2–8 Wochen.
Formularübersicht: Was Sie benötigen
SGB XI – Antrag
Der offizielle „Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung"
Erhältlich bei: Ihrer Krankenkasse (AOK.de, TK.de usw.)
Erklärung Pflegesachleistungen
Sie müssen die Leistungsart festlegen
Erhältlich bei: Ihrer Pflegekasse
Kombinationsleistungs-Schreiben
Wenn Sie sich für eine Kombination entscheiden
Erhältlich bei: Ihrer Pflegekasse
Die 5 Pflegegrade in Kurzform
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung (kein Pflegegeld/Sachleistung, aber 131 € monatlich)
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung (347 € Pflegegeld oder 796 € Sachleistung)
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung (599 € Pflegegeld oder 1.497 € Sachleistung)
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung (800 € Pflegegeld oder 1.859 € Sachleistung)
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit speziellen Anforderungen (990 € Pflegegeld oder 2.299 € Sachleistung)
Sammeln Sie alle Unterlagen VOR dem Termin. Schreiben Sie auf, welche Alltagstätigkeiten schwierig für Sie sind. Dies hilft dem Gutachter, den richtigen Pflegegrad festzustellen.
Externe Ressourcen und Beratungsstellen
Offizielle Plattformen und Informationen
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Offizielle Information zu Pflegeleistungen und Pflegeversicherung
Pflege-Telefon NRW
Kostenlose Beratung: 0800 4040 044 (Mo, Di, Mi, Fr: 9–13 Uhr | Do: 13–17 Uhr)
Krankenkassen und Pflegekassen
AOK – Pflegeleistungen
Informationen zu Pflegeleistungen bei der AOK
Techniker Krankenkasse (TK)
TK Pflegeleistungen und Informationen
DAK-Gesundheit
DAK Pflegeversicherung und Leistungen
Barmer
Barmer Pflegeleistungen und Informationen
Beratung und Unterstützung in NRW
Verbraucherzentrale NRW
Unabhängige Beratung zu Pflege und Pflegeleistungen
Pflegewegweiser NRW
Umfassende Informationen zu Pflegeleistungen in NRW
Häufig gestellte Fragen
Nein. Wenn Sie in einem stationären Pflegeheim wohnen, bekommen Sie weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen. Das Heim rechnet direkt mit der Krankenkasse ab. In einer betreuten Wohnanlage (nicht Pflegeheim) können Sie dagegen Pflegegeld oder Sachleistungen erhalten.
Der Entlastungsbetrag (131 € monatlich für alle Pflegegrade) ist getrennt vom Pflegegeld. Er kann nur für spezielle Leistungen (Betreuung, Haushalt) verwendet werden. Das Pflegegeld ist freier nutzbar.
Nein. Pflegegeld ist nach deutschem Steuerrecht steuerfrei. Sie müssen darauf keine Einkommensteuer zahlen.
Ja. Ein Pflegegrad kann sich verbessern oder verschlechtern. Wenn es sich ändert, können Sie einen neuen Antrag stellen. Normalerweise werden Pflegegrade alle 2–3 Jahre überprüft oder bei wesentlicher Veränderung.
Ja, aber es muss tatsächlich pflegen. Es gibt Grenzen für Zuverdienste. Unter Umständen kann ein ständiger Beruf ausgeübt werden, wenn die Pflege daneben geleistet wird – das ist fallabhängig.
Sie entscheiden! Die Pflegekasse kann Ihnen verschiedene Varianten anbieten, aber Sie treffen die Wahl zwischen Pflegegeld, Sachleistungen oder einer Kombination.
Dann müssen Sie einen neuen Antrag stellen und auf Kombinationsleistung umsteigen. Wenn Sie einen Pflegedienst nutzen, wird das Pflegegeld anteilig von der Sachleistung verrechnet (Kombinationsleistung-Berechnung).
Über die verpflichtenden Beratungstermine mit Pflegediensten. Diese kommen vorbei und überprüfen die Pflegesituation. Bei Verdacht auf Missbrauch kann die Krankenkasse auch selbst überprüfen.
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