Entlastungsbetrag 131 €
Monatlich 131 € für alle Pflegebedürftigen – umfassende Informationen zu Anspruch, Verwendung und Antrag
§ 45b SGB XI – Alle Pflegegrade – Verständlich erklärt
Inhalt dieser Seite
- Was ist die Entlastungsleistung?
- Pflegehilfsmittel-Paket (42 €/Monat)
- Rechtliche Grundlagen
- Wer hat Anspruch?
- Höhe und Übertragbarkeit
- Verwendungsmöglichkeiten
- Zugelassene Anbieter
- Antrag und Abrechnung
- Kombination mit anderen Leistungen
- Praxisbeispiele nach Pflegegrad
- Was ist nicht abgedeckt?
- Tipps zur optimalen Nutzung
- Gesetzesänderungen und Aktuelles
- Häufig gestellte Fragen
Was ist die Entlastungsleistung?
Die Entlastungsleistung (auch als „Entlastungsbetrag" oder „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen" bezeichnet) ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige aller Pflegegrade, ergänzt durch kostenlose Pflegehilfsmittel.
Dies entspricht 1.572 € pro Jahr direkter Entlastung + 504 € pro Jahr kostenlose Pflegehilfsmittel für alle Pflegegrade (1–5).
Zweck der Entlastungsleistung
Die Entlastungsleistung wurde eingeführt, um Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen zu unterstützen und zu entlasten. Sie besteht aus zwei Komponenten und soll helfen bei:
- Entlastung pflegender Angehöriger: Zusätzliche Unterstützung durch professionelle Dienste
- Förderung der Selbstständigkeit: Erhalt und Förderung der Alltagskompetenz
- Soziale Teilhabe: Ermöglichung von Betreuungs- und Beschäftigungsangeboten
- Verbleib im häuslichen Umfeld: Unterstützung, um möglichst lange zu Hause leben zu können
Für wen ist die Entlastungsleistung gedacht?
Die Entlastungsleistung richtet sich an alle Pflegebedürftigen, die:
- Einen anerkannten Pflegegrad haben (Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5)
- Im häuslichen Umfeld gepflegt werden (zu Hause oder in einer Wohngruppe)
- Zusätzliche Unterstützung im Alltag benötigen
Komponente 1 (131 €): Der finanzielle Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern ist eine Sachleistung. Die Pflegekasse übernimmt Rechnungen von zugelassenen Anbietern bis zu 131 € pro Monat.
Komponente 2 (42 €): Das Pflegehilfsmittel-Paket zum Verbrauch wird Ihnen kostenlos nach Hause geschickt (ca. 42 € Warenwert pro Monat).
Das kostenlose Pflegehilfsmittel-Paket (42 €/Monat)
Neben dem 131 € Entlastungsbudget haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf ein monatliches Pflegehilfsmittel-Paket im Warenwert von bis zu 42 €, das kostenlos nach Hause versendet wird.
Was ist im Paket enthalten?
Das monatliche Pflegehilfsmittel-Paket besteht aus Verbrauchsmaterialien und kann folgende Kategorien beinhalten:
Inkontinenzhilfen
- Inkontinenzvorlagen (Einlagen)
- Schutzunterwäsche
- Windhosen
- Bett- und Stuhlunterlagen
Hygiene und Schutz
- Handschuhe (Latex/Nitril)
- Mundschutz und Gesichtsschutz
- Desinfektionsmittel
- Oberflächendesinfektion
Körperpflege und Zahnhygiene
- Zahnbürste und Zahnpasta
- Mundpflegeset
- Körperpflegetücher
- Hautschutzprodukte
Verbandsmaterial und Erste Hilfe
- Verbandsmaterial
- Tape und Fixierungsmaterial
- Wundauflagen
- Salbenkompressen
Bewegung und Lagerung
- Transferscheiben
- Rutschhilfen
- Antidekubitus-Produkte
- Positionierkissen
Weitere Verbrauchsmaterialien
- Zahnreinigungstücher
- Inkontinenzbeutel
- Schutzhandschuhe
- Feuchttücher
Praktisches Beispiel eines Monats-Pakets
Ein typisches Paket mit ca. 42 € Warenwert könnte zusammengestellt sein aus:
| Produkt | Menge/Set | Ungefährer Wert |
|---|---|---|
| Inkontinenzvorlagen (Einlagen) | 2 Packungen à 12 Stück | 16 € |
| Einweg-Handschuhe (Nitril) | 2 Paar à 50 Stück | 3 € |
| Mundschutz | 1 Packung à 50 Stück | 3 € |
| Desinfektionsmittel | 1 Flasche (500 ml) | 5 € |
| Zahnbürste und Zahnpasta Set | 1 Set | 2 € |
| Feuchttücher/Waschhandschuhe | 2 Pakete à 15 Stück | 4 € |
| Transferscheiben | 1 Paar | 2 € |
| Gesamtwarenwert des Pakets | ~35 € | |
Wie funktioniert das Paket-System?
1. Registrierung
Sie erhalten von Ihrer Pflegekasse Zugangsdaten zu einem Online-Portal eines Partnerunternehmens (z. B. Sanitätshauspartner, Sanubi oder ähnlich).
2. Auswahl
Sie loggen sich ein und wählen Ihre gewünschten Pflegehilfsmittel aus einem vorgegebenen Katalog. Die Auswahl ist flexibel – Sie können verschiedene Produkte kombinieren.
3. Bestellung
Sie erstellen Ihre monatliche Bestellung mit Artikeln bis zum Limit von 42 €. Der Bestellprozess ist einfach und online möglich.
4. Versand
Das Paket wird monatlich direkt zu Ihnen nach Hause versendet – kostenlos und versichert. Die Lieferzeit beträgt normalerweise 3–4 Tage.
5. Abrechnung
Es entstehen für Sie keine Kosten. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 42 € monatlich direkt. Sie zahlen nur, wenn Sie das Limit übersteigen.
6. Lagerung
Sie können die Materialien lagern – es gibt keine Verfallfristen wie beim Entlastungsbudget. Nicht verbrauchte Paket-Kontingente verfallen nicht.
Wer kann das Pflegehilfsmittel-Paket nutzen?
- Alle Pflegegrade (1–5): Das Paket steht jedem mit Pflegegrad zur Verfügung
- Häusliche Pflege: Zu Hause gepflegte Personen erhalten das Paket
- Wohngruppen: Auch in ambulant betreuten Wohngruppen nutzbar
- Vollstationäre Pflege: Pflegeheimbewohner erhalten das Paket in der Regel nicht (andere Regelungen)
Das Pflegehilfsmittel-Paket ist unabhängig vom 131 € Budget. Sie nutzen diese 42 € Leistung zusätzlich neben dem Entlastungsbudget. Es gibt keine Abrechnung oder Verrechnung zwischen beiden Komponenten.
Gesamtvorteil: Sie erhalten monatlich 173 € in Form von direkter Entlastung (131 €) + Sachleistung Paket (42 €).
Rechtliche Grundlagen (§ 45b und § 40 SGB XI)
Die Entlastungsleistung ist gesetzlich in § 45b SGB XI (Sozialgesetzbuch, Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung) verankert. Zusätzlich haben Pflegebedürftige Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI.
Gesetzestext § 45b SGB XI (Auszug)
„(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags."
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI)
„Die Krankenkasse oder Pflegekasse wird Versicherten einen monatlichen Pauschalbetrag bis 42 Euro als Zuschuss zu den Aufwendungen für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gewähren. Die Zuschüsse werden durch die Übersendung von Pflegehilfsmitteln erbracht."
Das bedeutet: Pflegebedürftige erhalten monatlich ein Paket mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch im Warenwert von bis zu 42 € kostenlos nach Hause geschickt – das ist zusätzlich zu den 131 € Entlastungsbetrag.
Entwicklung der Entlastungsleistung
| Zeitraum | Leistungstyp | Direkte Entlastung | Pflegehilfsmittel | Anspruchsberechtigte |
|---|---|---|---|---|
| Bis 31.12.2016 | Betreuungsleistungen | 104 € oder 208 € | Nicht standardisiert | Nur Menschen mit eingeschr. Alltagskompetenz |
| 2017–2023 | Entlastungsbetrag | 131 € pro Monat | Bis 42 €/Monat (ab 2022) | Alle Pflegegrade 1–5 |
| Ab 01.01.2024 | Entlastungsleistung | 131 € pro Monat | 42 €/Monat Paket-Gutschein | Alle Pflegegrade 1–5 |
Mit der Pflegereform 2017 (Pflegestärkungsgesetz II) wurde der Entlastungsbetrag vereinheitlicht und auf alle Pflegegrade ausgeweitet. Seit 2024 ist die digitale Paket-Lösung für Pflegehilfsmittel Standard.
Weitere relevante Regelungen
- § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag
- § 45c SGB XI: Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
- § 45d SGB XI: Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur
- § 40 Abs. 1 SGB XI: Kostenloser Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 €/Monat)
Wer hat Anspruch auf die Entlastungsleistung?
Der Anspruch auf die Entlastungsleistung ist sehr breit gefasst und umfasst nahezu alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege. Die Leistung besteht aus zwei automatischen Komponenten.
Voraussetzungen
Pflegegrad vorhanden
Sie müssen einen anerkannten Pflegegrad haben (Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5).
Häusliche Pflege
Sie werden zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngruppe gepflegt (nicht vollstationär im Pflegeheim).
Versichert in Pflegekasse
Sie sind in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert.
Keine weiteren Bedingungen
Es gibt keine Einkommensgrenzen, Altersgrenzen oder sonstigen Einschränkungen.
Anspruch nach Pflegegrad – beide Komponenten
| Pflegegrad | Entlastungsbudget | Pflegehilfsmittel | Monatlich insgesamt | Jährlich insgesamt |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 € | 42 € | 173 € | 2.076 € |
| Pflegegrad 2 | 131 € | 42 € | 173 € | 2.076 € |
| Pflegegrad 3 | 131 € | 42 € | 173 € | 2.076 € |
| Pflegegrad 4 | 131 € | 42 € | 173 € | 2.076 € |
| Pflegegrad 5 | 131 € | 42 € | 173 € | 2.076 € |
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben oft nur wenige Pflegeleistungen. Der Entlastungsbetrag ist für sie jedoch besonders wertvoll, da er unabhängig von anderen Leistungen zusätzlich gewährt wird. Pflegegrad 1 kann den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen nutzen – ein Vorteil gegenüber höheren Pflegegraden.
Wann besteht kein Anspruch?
Keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben:
- Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege (im Pflegeheim)
- Personen ohne anerkannten Pflegegrad
- Personen, die ausschließlich Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen (während des Kurzzeitpflegeaufenthalts)
Höhe und Übertragbarkeit der Entlastungsleistung
Höhe der Entlastungsleistung (beide Komponenten)
Die Entlastungsleistung besteht aus zwei Komponenten, die monatlich gewährt werden:
- Entlastungsbudget: 131 € pro Monat (1.572 € pro Jahr)
- Pflegehilfsmittel-Paket: 42 € pro Monat (504 € pro Jahr)
Gesamtleistung: 173 € pro Monat = 2.076 € pro Jahr
Dieser Betrag gilt für alle Pflegegrade (1–5) und ist unabhängig vom Pflegegrad einheitlich.
Übertragbarkeit und Ansparen der 131 € Entlastungsleistung
Nicht genutzte Beträge aus dem 131 € Entlastungsbudget verfallen nicht sofort, sondern können übertragen werden. Das 42 € Pflegehilfsmittel-Paket wird jeweils monatlich versendet.
Wenn Sie in einem Monat den Entlastungsbetrag nicht oder nicht vollständig nutzen, verfällt er nicht. Die nicht genutzten Beträge können Sie in den Folgemonaten des gleichen Kalenderjahres nutzen.
Beispiel: Sie nutzen im Januar 0 €, im Februar 50 € und im März 50 €. Sie haben dann im März noch 293 € zur Verfügung (131 € + 131 € + 131 € − 50 € − 50 €).
Nicht verbrauchte Beträge aus dem Vorjahr können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen.
Beispiel: Sie haben im Jahr 2025 nur 900 € von 1.572 € genutzt. Die restlichen 672 € können Sie noch bis zum 30. Juni 2026 einsetzen. Danach verfallen sie.
Maximalbetrag bei Übertragung
Theoretisch können Sie in einem bestimmten Monat deutlich mehr als 131 € abrufen, wenn Sie in vorangegangenen Monaten nichts oder wenig genutzt haben:
| Zeitraum | Maximal verfügbarer Betrag |
|---|---|
| Januar 2026 | 131 € (Januar) + 1.572 € (nicht genutzt aus 2025) = 1.703 € |
| Juni 2026 | 786 € (Jan–Jun 2026) + 1.572 € (Rest aus 2025) = 2.358 € |
| Juli 2026 | Nur noch 2026: maximal 917 € (Restbeträge aus 2025 verfallen) |
| Dezember 2026 | Maximal 1.572 € (gesamtes Jahr 2026, wenn nichts genutzt wurde) |
Nach dem 30. Juni verfällt der nicht genutzte Betrag aus dem Vorjahr endgültig. Prüfen Sie also regelmäßig, ob Sie noch offene Beträge haben, und nutzen Sie diese rechtzeitig.
Wofür kann die Entlastungsleistung verwendet werden?
Die Entlastungsleistung besteht aus zwei separaten Komponenten mit unterschiedlichen Verwendungszwecken:
1. Das 131 € Entlastungsbudget (zweckgebunden): Kann nur für bestimmte, anerkannte Leistungen eingesetzt werden, die der Entlastung pflegender Angehöriger oder der Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen dienen.
2. Das 42 € Pflegehilfsmittel-Paket (vordefiniert): Wird automatisch monatlich versendet. Sie wählen aus vorgegebenen Produkten aus einem Katalog.
Verwendung des 131 € Entlastungsbudgets
Das Entlastungsbudget ist zweckgebunden und kann nur für bestimmte Leistungen eingesetzt werden.
1. Teilstationäre Tag- und Nachtpflege
Kosten für Betreuung in einer Tagespflege- oder Nachtpflegeeinrichtung können finanziert werden:
- Eigenanteile der Tagespflege oder Nachtpflege
- Fahrtkosten zur Tagespflege
- Verpflegungskosten in der Tagespflege
2. Kurzzeitpflege
Der Entlastungsbetrag kann für die Kosten der Kurzzeitpflege verwendet werden:
- Eigenanteil bei Kurzzeitpflegeaufenthalt
- Unterkunft und Verpflegung während der Kurzzeitpflege
3. Angebote zur Unterstützung im Alltag (nach § 45a SGB XI)
Dies ist die häufigste Verwendungsform. Dazu zählen:
Betreuungsangebote
- Betreuungsgruppen für Demenzkranke
- Einzelbetreuung zu Hause
- Tagesbetreuung
- Beschäftigungsangebote
Entlastungsangebote
- Haushaltshilfe
- Einkaufshilfe
- Begleitung zu Arztterminen
- Alltagsbegleitung
Pflegebegleitung
- Beratung von pflegenden Angehörigen
- Gesprächskreise
- Schulungen für Angehörige
4. Leistungen ambulanter Pflegedienste
Der Entlastungsbetrag kann auch für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden:
- Pflegegrad 1: Auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen (z. B. Hilfe beim Duschen, Anziehen)
- Pflegegrad 2–5: Nur für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, nicht für körperbezogene Pflegemaßnahmen
Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag darf auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen (Grundpflege) durch einen ambulanten Pflegedienst verwendet werden.
Pflegegrad 2–5: Der Entlastungsbetrag darf nicht für körperbezogene Pflegemaßnahmen verwendet werden, sondern nur für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Konkrete Praxisbeispiele für Verwendung
| Leistung | Anbieter | Typische Kosten | Abrechenbar? |
|---|---|---|---|
| Haushaltshilfe (Putzen, Einkaufen) | Zugelassene Betreuungsdienste | 20–30 €/Stunde | Ja |
| Betreuung und Beschäftigung | Betreuungsdienste, Helferkreise | 15–25 €/Stunde | Ja |
| Tagespflege (Eigenanteil) | Tagespflegeeinrichtung | 10–30 €/Tag | Ja |
| Fahrdienst zur Tagespflege | Tagespflegeeinrichtung / Fahrdienst | 5–15 €/Fahrt | Ja |
| Körperpflege bei PG 1 | Ambulanter Pflegedienst | 20–40 €/Einsatz | Ja (nur PG 1) |
| Körperpflege bei PG 2–5 | Ambulanter Pflegedienst | 20–40 €/Einsatz | Nein (Pflegesachleistung nutzen) |
| Kurzzeitpflege (Eigenanteil) | Kurzzeitpflegeeinrichtung | 30–60 €/Tag | Ja |
| Begleitung zu Arztterminen | Betreuungsdienst | 20–30 €/Termin | Ja |
Zugelassene Anbieter und Leistungserbringer
Nicht jeder beliebige Dienstleister kann mit dem Entlastungsbetrag abrechnen. Anbieter müssen nach Landesrecht anerkannt sein.
Welche Anbieter sind zugelassen?
- Ambulante Pflegedienste mit Zulassung nach SGB XI
- Teilstationäre Einrichtungen (Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen)
- Kurzzeitpflegeeinrichtungen
- Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuungsdienste, Helferkreise, Nachbarschaftshilfen)
- Ehrenamtliche Helfer, die nach Landesrecht als Anbieter anerkannt sind
- Familienmitglieder oder Angehörige
- Privatpersonen ohne Anerkennung
- Nicht zertifizierte Dienstleister
- Gewerbliche Reinigungsfirmen ohne Anerkennung als Betreuungsdienst
Wie finde ich zugelassene Anbieter?
Pflegekasse fragen
Ihre Pflegekasse hat Listen mit allen zugelassenen Anbietern in Ihrer Region.
Online-Verzeichnisse
Viele Bundesländer bieten Online-Verzeichnisse mit anerkannten Anbietern.
Pflegestützpunkte
Pflegestützpunkte beraten kostenlos und vermitteln passende Anbieter.
Zertifikat prüfen
Seriöse Anbieter haben ein Anerkennungsschreiben des Bundeslandes.
Anerkennung von Anbietern
Die Anerkennung von Anbietern erfolgt auf Landesebene. Jedes Bundesland hat eigene Regelungen. Anbieter müssen bestimmte Qualitätsstandards erfüllen:
- Qualifikation der Mitarbeiter (z. B. Schulungen in Betreuung)
- Zuverlässigkeit und Versicherungsschutz
- Einhaltung von Qualitätsrichtlinien
- Dokumentation der Leistungen
Fragen Sie beim ersten Kontakt mit einem Anbieter nach der Anerkennung nach Landesrecht. Ohne Anerkennung ist eine Abrechnung über den Entlastungsbetrag in der Regel nicht möglich.
Antrag und Abrechnung
Der Entlastungsbetrag muss nicht beantragt werden – er steht Ihnen automatisch zu, sobald Sie einen Pflegegrad haben. Die Abrechnung erfolgt über einen bestimmten Prozess.
Kein Antrag erforderlich
Der Entlastungsbetrag wird nicht separat beantragt. Sobald Sie einen Pflegegrad haben und in häuslicher Pflege sind, haben Sie automatisch Anspruch auf 131 € monatlich.
Sie müssen keinen Antrag bei der Pflegekasse stellen, um den Entlastungsbetrag zu erhalten. Er steht Ihnen automatisch zu.
Abrechnung – so funktioniert es
Es gibt zwei Abrechnungsverfahren:
Variante 1: Kostenerstattungsverfahren (am häufigsten)
- Leistung in Anspruch nehmen: Sie beauftragen einen zugelassenen Anbieter (z. B. Betreuungsdienst).
- Rechnung erhalten: Der Anbieter stellt Ihnen eine Rechnung aus.
- Rechnung zahlen: Sie zahlen die Rechnung zunächst selbst.
- Rechnung einreichen: Sie reichen die bezahlte Rechnung (mit Zahlungsnachweis) bei Ihrer Pflegekasse ein.
- Erstattung erhalten: Die Pflegekasse erstattet Ihnen den Betrag (bis max. 131 €/Monat) auf Ihr Konto.
Variante 2: Direktabrechnung
- Abtretungserklärung unterschreiben: Sie ermächtigen den Anbieter, direkt mit Ihrer Pflegekasse abzurechnen.
- Leistung in Anspruch nehmen: Der Anbieter erbringt die Leistung.
- Direktabrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis max. 131 €/Monat).
- Keine Vorlage nötig: Sie müssen nichts mehr tun und zahlen nichts.
Direktabrechnung ist bequemer, da Sie nicht in Vorleistung gehen müssen. Allerdings bieten nicht alle Anbieter diese Option an. Kostenerstattung gibt Ihnen mehr Flexibilität, erfordert aber, dass Sie zunächst selbst zahlen.
Was muss auf der Rechnung stehen?
Damit die Pflegekasse die Kosten erstattet, muss die Rechnung folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Anbieters
- Nachweis der Anerkennung (z. B. Registrierungsnummer)
- Name des Pflegebedürftigen
- Art der erbrachten Leistung (z. B. „Betreuungsleistungen", „Haushaltshilfe")
- Datum und Dauer der Leistung
- Rechnungsbetrag
- Bei Kostenerstattung: Zahlungsnachweis (z. B. Überweisung, Quittung)
Fristen für Einreichung der Rechnung
Es gibt keine gesetzliche Frist, bis wann Rechnungen eingereicht werden müssen. Allerdings:
- Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr verfallen nach dem 30. Juni des Folgejahres.
- Rechnungen sollten daher spätestens bis Ende Juni eingereicht werden, wenn sie aus dem Vorjahr stammen.
Wenn Sie Rechnungen aus 2025 erst im Juli 2026 einreichen, ist der Entlastungsbetrag aus 2025 bereits verfallen. Reichen Sie Rechnungen daher zeitnah ein.
Kombination mit anderen Leistungen
Der Entlastungsbetrag kann mit anderen Pflegeleistungen kombiniert werden. Allerdings gibt es einige Regeln zu beachten.
Kombination mit Pflegegeld
Ja, problemlos möglich. Der Entlastungsbetrag ist zusätzlich zum Pflegegeld und reduziert dieses nicht.
Beispiel Pflegegrad 2:
- Pflegegeld: 332 €/Monat
- Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
- Gesamt: 463 €/Monat
Kombination mit Pflegesachleistungen
Ja, kombinierbar. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu Pflegesachleistungen gewährt.
Beispiel Pflegegrad 3:
- Pflegesachleistung: 1.363 €/Monat (für ambulanten Pflegedienst)
- Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
- Gesamt: 1.494 €/Monat
Kombination mit Kombinationsleistung
Ja, kombinierbar. Wenn Sie Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren, können Sie zusätzlich den Entlastungsbetrag nutzen.
Umwandlung in Pflegesachleistung
Wichtig: Bei Pflegegrad 2–5 können Sie bis zu 40 % des nicht genutzten Pflegesachleistungsbetrags für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen (sog. „Umwandlungsanspruch" nach § 45a Abs. 4 SGB XI).
Reguläre Leistungen:
- Pflegesachleistung: 1.363 €/Monat
- Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
Wenn Pflegesachleistung nicht voll genutzt wird:
- Genutzte Pflegesachleistung: 800 €
- Nicht genutzt: 563 €
- 40 % davon umwandelbar: 225 €
- Zusätzlich Entlastungsbetrag: 131 €
- Gesamt für Betreuungsleistungen: 356 €/Monat
Kombination mit Verhinderungspflege
Ja, kombinierbar. Allerdings kann der Entlastungsbetrag nicht für Verhinderungspflege eingesetzt werden. Beide Leistungen laufen parallel.
Kombination mit Kurzzeitpflege
Ja, kombinierbar. Sie können den Entlastungsbetrag sogar nutzen, um Kosten der Kurzzeitpflege (z. B. Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung) zu decken.
Kombination mit Tages- und Nachtpflege
Ja, kombinierbar. Der Entlastungsbetrag kann sehr gut für Eigenanteile oder Fahrtkosten bei Tages-/Nachtpflege genutzt werden.
Übersicht Kombinationsmöglichkeiten
| Leistung | Kombinierbar? | Anmerkung |
|---|---|---|
| Pflegegeld | Ja | Zusätzlich und unabhängig |
| Pflegesachleistung | Ja | Zusätzlich nutzbar |
| Kombinationsleistung | Ja | Zusätzlich nutzbar |
| Verhinderungspflege | Ja (parallel) | Aber nicht für Verhinderungspflege selbst einsetzbar |
| Kurzzeitpflege | Ja | Kann für Kosten der Kurzzeitpflege genutzt werden |
| Tages-/Nachtpflege | Ja | Kann für Eigenanteile genutzt werden |
| Wohnraumanpassung | Ja (parallel) | Separate Leistungen |
| Pflegehilfsmittel | Ja (parallel) | Separate Leistungen |
Praxisbeispiele nach Pflegegrad
Hier zeigen wir Ihnen konkrete Beispiele, wie der Entlastungsbetrag in verschiedenen Pflegegraden eingesetzt werden kann.
Beispiel 1: Pflegegrad 1 – Frau Müller (78 Jahre)
Situation: Frau Müller lebt allein und hat leichte Einschränkungen im Alltag. Sie benötigt Hilfe im Haushalt und Unterstützung bei Einkäufen.
Verfügbare Leistungen:
- Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
- (Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1 nicht)
Nutzung des Entlastungsbetrags:
- 1x wöchentlich Haushaltshilfe (4 h/Monat à 25 €): 100 €
- 1x monatlich Begleitung zum Arzt/Einkauf: 31 €
- Gesamt: 131 €/Monat
Besonderheit: Frau Müller könnte den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflege (z. B. Hilfe beim Duschen) durch einen ambulanten Pflegedienst nutzen – das ist nur bei Pflegegrad 1 möglich.
Beispiel 2: Pflegegrad 2 – Herr Schmidt (82 Jahre)
Situation: Herr Schmidt lebt bei seiner Tochter und wird von ihr gepflegt. Sie ist berufstätig und benötigt Entlastung.
Verfügbare Leistungen:
- Pflegegeld: 332 €/Monat (von Tochter als Pflegeperson bezogen)
- Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
Nutzung des Entlastungsbetrags:
- 2x wöchentlich Betreuung zu Hause (8 h/Monat à 20 €): 160 € – davon 131 € über Entlastungsbetrag, 29 € privat
Alternativ: Nutzung für Tagespflege (1x/Woche, Eigenanteil 30 €/Tag = 120 €/Monat)
Beispiel 3: Pflegegrad 3 – Frau Weber (75 Jahre, Demenz)
Situation: Frau Weber hat Demenz und wird von ihrem Mann gepflegt. Er benötigt dringend Entlastung und psychische Unterstützung.
Verfügbare Leistungen:
- Pflegesachleistung: 1.363 €/Monat (für ambulanten Pflegedienst)
- Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
Nutzung:
- Ambulanter Pflegedienst (Körperpflege, Medikamentengabe): 800 €/Monat (aus Pflegesachleistung)
- Nicht genutzte Pflegesachleistung: 563 € – 40 % = 225 € umwandelbar für Betreuung
- Entlastungsbetrag: 131 €
- Gesamt für Betreuung: 356 €/Monat
Konkrete Nutzung der 356 €: Tagespflege 3x/Woche (à 35 € Eigenanteil = 420 €/Monat, davon 356 € über Leistungen, 64 € privat)
Beispiel 4: Pflegegrad 4 – Herr Becker (88 Jahre)
Situation: Herr Becker ist weitgehend immobil und wird von seiner Ehefrau gepflegt. Sie ist mit der Situation überfordert.
Verfügbare Leistungen:
- Pflegesachleistung: 1.778 €/Monat
- Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
Nutzung:
- Ambulanter Pflegedienst (täglich Körperpflege, Lagerung): 1.400 €/Monat
- Nicht genutzte Pflegesachleistung: 378 € – 40 % = 151 € umwandelbar
- Entlastungsbetrag: 131 €
- Gesamt für Betreuung: 282 €/Monat
Nutzung der 282 €: Betreuung zu Hause 2x/Woche (je 2 Stunden à 20 € = 160 €) + Haushaltshilfe 1x/Woche (4 h à 25 € = 100 €) = 260 €
Beispiel 5: Pflegegrad 5 – Frau Klein (68 Jahre, ALS)
Situation: Frau Klein hat ALS im fortgeschrittenen Stadium und benötigt intensive Pflege rund um die Uhr.
Verfügbare Leistungen:
- Pflegesachleistung: 2.200 €/Monat
- Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
Nutzung:
- Ambulanter Pflegedienst (umfassende Pflege): 2.200 €/Monat vollständig genutzt
- Entlastungsbetrag: 131 € zusätzlich
Nutzung der 131 €: Beratung und Schulung der pflegenden Angehörigen durch anerkannten Pflegeberatungsdienst (ca. 5 Stunden à 26 € = 130 €, Rest übertragbar)
Was ist nicht mit dem Entlastungsbetrag abgedeckt?
Der Entlastungsbetrag unterliegt klaren Beschränkungen. Folgende Leistungen können nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden:
Nicht abrechenbare Leistungen
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen bei Pflegegrad 2–5: Grundpflege (Waschen, Anziehen, Toilettengang) durch ambulanten Pflegedienst ist bei Pflegegrad 2–5 nicht über den Entlastungsbetrag abrechenbar (nur über Pflegesachleistung)
- Behandlungspflege: Medizinische Leistungen (z. B. Spritzen, Verbandswechsel, Medikamentengabe) werden über die Krankenversicherung abgerechnet, nicht über den Entlastungsbetrag
- Leistungen von Angehörigen: Sie können nicht Ihre Tochter, Ihren Sohn oder andere Angehörige „bezahlen" und diese über den Entlastungsbetrag abrechnen
- Private Haushaltshilfen ohne Anerkennung: Nur nach Landesrecht anerkannte Anbieter können abrechnen
- Fahrtkosten für Angehörige: Fahrtkosten zu Ärzten etc., die Angehörige verursachen, werden nicht erstattet
- Allgemeine Lebenshaltungskosten: Miete, Strom, Lebensmittel etc. sind nicht abgedeckt
- Freizeitaktivitäten ohne Betreuungsbezug: Rein touristische Ausflüge ohne therapeutischen oder betreuenden Charakter
- Medikamente und Hilfsmittel: Diese werden über Kranken- bzw. Pflegeversicherung abgedeckt
Viele denken, der Entlastungsbetrag sei „Taschengeld" für den Pflegebedürftigen. Das ist falsch. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Sachleistung, die nur für bestimmte Dienstleistungen verwendet werden kann. Er wird nicht als Bargeld ausgezahlt.
Grauzone: Was ist umstritten?
Bei einigen Leistungen entscheiden Pflegekassen unterschiedlich:
- Gartenarbeiten: Manche Kassen akzeptieren dies als hauswirtschaftliche Versorgung, andere nicht
- Begleitung zu Freizeitveranstaltungen: Wenn betreuerisch sinnvoll, meist Ja; bei rein touristischem Charakter oft Nein
- Fahrdienst zu Angehörigen: Meist abgelehnt, außer es dient der Entlastung und Betreuung
Tipp: Fragen Sie im Zweifelsfall vor Inanspruchnahme der Leistung bei Ihrer Pflegekasse nach, ob diese anerkannt wird.
Tipps zur optimalen Nutzung des Entlastungsbetrags
Viele Pflegebedürftige nutzen den Entlastungsbetrag nicht oder nur teilweise. Hier unsere Tipps, wie Sie das Maximum herausholen:
1. Nutzen Sie den Betrag vollständig
Der Entlastungsbetrag wird häufig nicht vollständig genutzt. Prüfen Sie regelmäßig, welche Leistungen für Ihre Situation sinnvoll sind.
2. Übertragung nutzen
Wenn Sie in einem Monat den Betrag nicht brauchen, sammelt er sich an. Sie können ihn dann später „auf einen Schlag" nutzen, z. B. für:
- Mehrere Tage Kurzzeitpflege am Stück
- Intensive Betreuung in einer schwierigen Phase
- Größere Haushaltsprojekte (z. B. Frühjahrsputz über mehrere Tage)
3. Umwandlung von Pflegesachleistung prüfen (PG 2–5)
Wenn Sie Ihre Pflegesachleistung nicht voll ausschöpfen, können Sie 40 % des Restbetrags zusätzlich zum Entlastungsbetrag für Betreuungsleistungen einsetzen. Das können mehrere hundert Euro zusätzlich pro Monat sein.
4. Kombination verschiedener Angebote
Sie müssen den Entlastungsbetrag nicht nur für eine Leistung nutzen. Kombinieren Sie z. B.:
- 50 € für Haushaltshilfe
- 50 € für Betreuung zu Hause
- 25 € für Fahrdienst zur Tagespflege
5. Direktabrechnung vereinbaren
Wenn Ihr Anbieter Direktabrechnung anbietet, nutzen Sie diese Option. Sie sparen sich die Vorfinanzierung und den Papierkram mit Rechnungseinreichung.
6. Regelmäßige Nutzung planen
Planen Sie eine regelmäßige Nutzung ein (z. B. wöchentliche Haushaltshilfe). So wird die Entlastung zur Routine und Sie vergessen es nicht.
7. Rechtzeitig vor 30. Juni abrechnen
Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr verfallen nach dem 30. Juni. Setzen Sie sich einen Reminder für Mai/Juni, um zu prüfen, ob noch Restbeträge vorhanden sind.
8. Beratung nutzen
Pflegestützpunkte und Pflegeberater helfen kostenlos bei der Planung. Nutzen Sie diese Beratung, um den optimalen Mix an Leistungen für Ihre Situation zu finden.
Erstellen Sie einen monatlichen Plan, wie Sie den Entlastungsbetrag nutzen möchten. Besprechen Sie mit Ihrem Anbieter eine feste monatliche Abrechnung (z. B. 131 € für wöchentliche Betreuung). So nutzen Sie den Betrag automatisch voll aus und müssen nicht jeden Monat neu planen.
Gesetzesänderungen und Aktuelles
Aktuelle Gesetzeslage (Stand 2026)
Der Entlastungsbetrag wurde zum 1. Januar 2025 von 125 € auf 131 € pro Monat angehoben (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG).
Änderungen in den letzten Jahren
| Jahr | Änderung | Auswirkung |
|---|---|---|
| 2017 | Einführung Entlastungsbetrag | Alle Pflegegrade erhalten einheitlich 125 €/Monat |
| 2019 | Vereinfachung Anerkennung | Mehr Anbieter zugelassen, größere Auswahl für Pflegebedürftige |
| 2021 | Pflegereformgesetz | Keine direkte Änderung beim Entlastungsbetrag |
| 2023 | PUEG | Leistungserhöhungen in anderen Bereichen, Entlastungsbetrag bleibt bei 125 € |
| 2025 | PUEG – Erhöhung | Entlastungsbetrag von 125 € auf 131 € monatlich angehoben |
Diskussionen und Zukunft
Derzeit wird diskutiert:
- Erhöhung des Entlastungsbetrags: Pflegeverbände fordern eine Anhebung auf 150–200 € monatlich
- Dynamisierung: Automatische jährliche Anpassung an Inflation
- Flexibilisierung: Lockerung der Verwendungszwecke
- Direktauszahlung: Manche fordern, den Betrag direkt auszuzahlen statt als Sachleistung
Gesetzesänderungen im Pflegebereich werden in der Regel mit Vorlauf angekündigt. Ihre Pflegekasse informiert Sie über wesentliche Änderungen. Auch die Bundesregierung veröffentlicht Informationen auf www.bundesgesundheitsministerium.de.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Nein. Der Entlastungsbetrag steht Ihnen automatisch zu, sobald Sie einen Pflegegrad haben und in häuslicher Pflege sind. Sie müssen keinen separaten Antrag stellen.
Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung und wird nicht als Bargeld ausgezahlt. Sie können ihn nur für zugelassene Dienstleistungen nutzen, die dann von der Pflegekasse bezahlt oder erstattet werden.
Nicht sofort. Nicht genutzte Beträge können innerhalb des Kalenderjahres angespart werden. Beträge aus dem Vorjahr können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfallen sie.
Nein, nicht über den Entlastungsbetrag. Angehörige können nicht als Leistungserbringer abrechnen. Ihre Tochter kann aber Pflegegeld erhalten, wenn sie Sie pflegt. Der Entlastungsbetrag ist nur für zugelassene externe Anbieter.
Ja, wenn die Haushaltshilfe von einem nach Landesrecht anerkannten Anbieter kommt. Eine rein private Putzfrau ohne Anerkennung kann nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Leistung und reduziert weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen.
Nein. Der Entlastungsbetrag gilt nur für häusliche Pflege. In vollstationärer Pflege (Pflegeheim) haben Sie keinen Anspruch. In ambulant betreuten Wohngruppen jedoch schon.
Pflegegrad 1: Ja. Bei Pflegegrad 1 dürfen Sie den Entlastungsbetrag auch für Grundpflege (Waschen, Anziehen etc.) durch einen ambulanten Pflegedienst nutzen.
Pflegegrad 2–5: Nein. Hier darf der Entlastungsbetrag nicht für körperbezogene Pflegemaßnahmen genutzt werden. Dafür ist die Pflegesachleistung da.
Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach einer Liste zugelassener Anbieter in Ihrer Region. Auch Pflegestützpunkte helfen weiter. Viele Bundesländer haben Online-Verzeichnisse.
Die Pflegekasse übernimmt maximal 131 € pro Monat. Wenn Ihre Rechnung höher ist, müssen Sie den Differenzbetrag selbst zahlen. Beispiel: Rechnung 180 € – Pflegekasse zahlt 131 €, Sie zahlen 49 € selbst.
Ja, problemlos. Sie können z. B. 50 € für Betreuung bei Anbieter A und 75 € für Haushaltshilfe bei Anbieter B nutzen. Wichtig ist nur, dass die Gesamtsumme pro Monat 131 € nicht überschreitet (bzw. inkl. angespartem Betrag).
Praktisch ja – der Anspruch ist so gestaltet, dass die Leistung durch die Paket-Versendung erbracht wird. Sie können aber selbst bestimmen, welche Produkte Sie monatlich bestellen.
Es verfällt nicht. Anders als beim 131 € Budget (Verfallsdatum 30. Juni des Folgejahres) können Sie bei Pflegehilfsmitteln flexibel bestellen. Es gibt keine strikten Verfallfristen pro Monat.
Ja, aus dem Katalog. Sie wählen aus den verfügbaren Produkten in der Online-Plattform. Die Auswahl ist breit, aber auf zugelassene Pflegehilfsmittel beschränkt.
Nein. Die 42 € sind zweckgebunden für Pflegehilfsmittel. Sie erhalten das Geld nicht ausbezahlt, wenn Sie die Leistung nicht nutzen. Die Leistung ist als Sachleistung (Paket-Versand) strukturiert.
Verwandte Themen und weiterführende Informationen
Vertiefen Sie Ihr Wissen mit diesen thematisch verwandten Fachartikeln aus unserem Wissenszentrum Pflege.
Pflegegeld
Mehr erfahren ›Kurzzeitpflege
Mehr erfahren ›Verhinderungspflege
Mehr erfahren ›Tagespflege
Mehr erfahren ›Pflegehilfsmittel
Mehr erfahren ›Pflegekasse-Leistungen
Mehr erfahren ›Pflegegeld & Sachleistungen
Mehr erfahren ›Hilfsmittel & Mobilität
Mehr erfahren ›Digitale Pflegeanwendungen
Mehr erfahren ›Urlaub & Vertretung
Mehr erfahren ›Pflegeleistungen bei Demenz
Mehr erfahren ›SGB V vs. SGB XI
Mehr erfahren ›Entlastung Angehörige
Mehr erfahren ›Pflegegrad beantragen
Mehr erfahren ›Wohnraumanpassung
Mehr erfahren ›Pflegeversicherung (SGB XI)
Mehr erfahren ›Pflegestützpunkt-Beratung
Mehr erfahren ›Eigenanteile verstehen
Mehr erfahren ›Hilfe zur Pflege
Mehr erfahren ›Zum Wissenszentrum
Mehr erfahren ›Passende E-Learning Fortbildungen & Weiterbildungen
Vertiefen Sie Ihre Fachkompetenz mit unseren zertifizierten Online-Kursen – flexibel, praxisnah und anerkannt.