Entlastungsleistung 131 € – Alles zu Anspruch, Nutzung & Antrag
Weiterbildungen Reinhold

Entlastungsbetrag 131 €

Monatlich 131 € für alle Pflegebedürftigen – umfassende Informationen zu Anspruch, Verwendung und Antrag

§ 45b SGB XI – Alle Pflegegrade – Verständlich erklärt

Was ist die Entlastungsleistung?

Die Entlastungsleistung (auch als „Entlastungsbetrag" oder „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen" bezeichnet) ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige aller Pflegegrade, ergänzt durch kostenlose Pflegehilfsmittel.

Die Entlastungsleistung beträgt monatlich: 131 € + 42 € Pflegehilfsmittel

Dies entspricht 1.572 € pro Jahr direkter Entlastung + 504 € pro Jahr kostenlose Pflegehilfsmittel für alle Pflegegrade (1–5).

Zweck der Entlastungsleistung

Die Entlastungsleistung wurde eingeführt, um Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen zu unterstützen und zu entlasten. Sie besteht aus zwei Komponenten und soll helfen bei:

  • Entlastung pflegender Angehöriger: Zusätzliche Unterstützung durch professionelle Dienste
  • Förderung der Selbstständigkeit: Erhalt und Förderung der Alltagskompetenz
  • Soziale Teilhabe: Ermöglichung von Betreuungs- und Beschäftigungsangeboten
  • Verbleib im häuslichen Umfeld: Unterstützung, um möglichst lange zu Hause leben zu können

Für wen ist die Entlastungsleistung gedacht?

Die Entlastungsleistung richtet sich an alle Pflegebedürftigen, die:

  • Einen anerkannten Pflegegrad haben (Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5)
  • Im häuslichen Umfeld gepflegt werden (zu Hause oder in einer Wohngruppe)
  • Zusätzliche Unterstützung im Alltag benötigen
Wichtig zu wissen – zwei Komponenten:

Komponente 1 (131 €): Der finanzielle Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern ist eine Sachleistung. Die Pflegekasse übernimmt Rechnungen von zugelassenen Anbietern bis zu 131 € pro Monat.

Komponente 2 (42 €): Das Pflegehilfsmittel-Paket zum Verbrauch wird Ihnen kostenlos nach Hause geschickt (ca. 42 € Warenwert pro Monat).

Das kostenlose Pflegehilfsmittel-Paket (42 €/Monat)

Neben dem 131 € Entlastungsbudget haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf ein monatliches Pflegehilfsmittel-Paket im Warenwert von bis zu 42 €, das kostenlos nach Hause versendet wird.

Was ist im Paket enthalten?

Das monatliche Pflegehilfsmittel-Paket besteht aus Verbrauchsmaterialien und kann folgende Kategorien beinhalten:

Inkontinenzhilfen

  • Inkontinenzvorlagen (Einlagen)
  • Schutzunterwäsche
  • Windhosen
  • Bett- und Stuhlunterlagen

Hygiene und Schutz

  • Handschuhe (Latex/Nitril)
  • Mundschutz und Gesichtsschutz
  • Desinfektionsmittel
  • Oberflächendesinfektion

Körperpflege und Zahnhygiene

  • Zahnbürste und Zahnpasta
  • Mundpflegeset
  • Körperpflegetücher
  • Hautschutzprodukte

Verbandsmaterial und Erste Hilfe

  • Verbandsmaterial
  • Tape und Fixierungsmaterial
  • Wundauflagen
  • Salbenkompressen

Bewegung und Lagerung

  • Transferscheiben
  • Rutschhilfen
  • Antidekubitus-Produkte
  • Positionierkissen

Weitere Verbrauchsmaterialien

  • Zahnreinigungstücher
  • Inkontinenzbeutel
  • Schutzhandschuhe
  • Feuchttücher

Praktisches Beispiel eines Monats-Pakets

Ein typisches Paket mit ca. 42 € Warenwert könnte zusammengestellt sein aus:

Produkt Menge/Set Ungefährer Wert
Inkontinenzvorlagen (Einlagen) 2 Packungen à 12 Stück 16 €
Einweg-Handschuhe (Nitril) 2 Paar à 50 Stück 3 €
Mundschutz 1 Packung à 50 Stück 3 €
Desinfektionsmittel 1 Flasche (500 ml) 5 €
Zahnbürste und Zahnpasta Set 1 Set 2 €
Feuchttücher/Waschhandschuhe 2 Pakete à 15 Stück 4 €
Transferscheiben 1 Paar 2 €
Gesamtwarenwert des Pakets ~35 €

Wie funktioniert das Paket-System?

1. Registrierung

Sie erhalten von Ihrer Pflegekasse Zugangsdaten zu einem Online-Portal eines Partnerunternehmens (z. B. Sanitätshauspartner, Sanubi oder ähnlich).

2. Auswahl

Sie loggen sich ein und wählen Ihre gewünschten Pflegehilfsmittel aus einem vorgegebenen Katalog. Die Auswahl ist flexibel – Sie können verschiedene Produkte kombinieren.

3. Bestellung

Sie erstellen Ihre monatliche Bestellung mit Artikeln bis zum Limit von 42 €. Der Bestellprozess ist einfach und online möglich.

4. Versand

Das Paket wird monatlich direkt zu Ihnen nach Hause versendet – kostenlos und versichert. Die Lieferzeit beträgt normalerweise 3–4 Tage.

5. Abrechnung

Es entstehen für Sie keine Kosten. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 42 € monatlich direkt. Sie zahlen nur, wenn Sie das Limit übersteigen.

6. Lagerung

Sie können die Materialien lagern – es gibt keine Verfallfristen wie beim Entlastungsbudget. Nicht verbrauchte Paket-Kontingente verfallen nicht.

Wer kann das Pflegehilfsmittel-Paket nutzen?

  • Alle Pflegegrade (1–5): Das Paket steht jedem mit Pflegegrad zur Verfügung
  • Häusliche Pflege: Zu Hause gepflegte Personen erhalten das Paket
  • Wohngruppen: Auch in ambulant betreuten Wohngruppen nutzbar
  • Vollstationäre Pflege: Pflegeheimbewohner erhalten das Paket in der Regel nicht (andere Regelungen)
Entscheidend zu wissen:

Das Pflegehilfsmittel-Paket ist unabhängig vom 131 € Budget. Sie nutzen diese 42 € Leistung zusätzlich neben dem Entlastungsbudget. Es gibt keine Abrechnung oder Verrechnung zwischen beiden Komponenten.

Gesamtvorteil: Sie erhalten monatlich 173 € in Form von direkter Entlastung (131 €) + Sachleistung Paket (42 €).

Rechtliche Grundlagen (§ 45b und § 40 SGB XI)

Die Entlastungsleistung ist gesetzlich in § 45b SGB XI (Sozialgesetzbuch, Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung) verankert. Zusätzlich haben Pflegebedürftige Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI.

Gesetzestext § 45b SGB XI (Auszug)

„(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags."

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI)

„Die Krankenkasse oder Pflegekasse wird Versicherten einen monatlichen Pauschalbetrag bis 42 Euro als Zuschuss zu den Aufwendungen für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gewähren. Die Zuschüsse werden durch die Übersendung von Pflegehilfsmitteln erbracht."

Das bedeutet: Pflegebedürftige erhalten monatlich ein Paket mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch im Warenwert von bis zu 42 € kostenlos nach Hause geschickt – das ist zusätzlich zu den 131 € Entlastungsbetrag.

Entwicklung der Entlastungsleistung

Zeitraum Leistungstyp Direkte Entlastung Pflegehilfsmittel Anspruchsberechtigte
Bis 31.12.2016 Betreuungsleistungen 104 € oder 208 € Nicht standardisiert Nur Menschen mit eingeschr. Alltagskompetenz
2017–2023 Entlastungsbetrag 131 € pro Monat Bis 42 €/Monat (ab 2022) Alle Pflegegrade 1–5
Ab 01.01.2024 Entlastungsleistung 131 € pro Monat 42 €/Monat Paket-Gutschein Alle Pflegegrade 1–5

Mit der Pflegereform 2017 (Pflegestärkungsgesetz II) wurde der Entlastungsbetrag vereinheitlicht und auf alle Pflegegrade ausgeweitet. Seit 2024 ist die digitale Paket-Lösung für Pflegehilfsmittel Standard.

Weitere relevante Regelungen

  • § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • § 45c SGB XI: Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
  • § 45d SGB XI: Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur
  • § 40 Abs. 1 SGB XI: Kostenloser Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 €/Monat)

Wer hat Anspruch auf die Entlastungsleistung?

Der Anspruch auf die Entlastungsleistung ist sehr breit gefasst und umfasst nahezu alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege. Die Leistung besteht aus zwei automatischen Komponenten.

Voraussetzungen

Pflegegrad vorhanden

Sie müssen einen anerkannten Pflegegrad haben (Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5).

Häusliche Pflege

Sie werden zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngruppe gepflegt (nicht vollstationär im Pflegeheim).

Versichert in Pflegekasse

Sie sind in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert.

Keine weiteren Bedingungen

Es gibt keine Einkommensgrenzen, Altersgrenzen oder sonstigen Einschränkungen.

Anspruch nach Pflegegrad – beide Komponenten

Pflegegrad Entlastungsbudget Pflegehilfsmittel Monatlich insgesamt Jährlich insgesamt
Pflegegrad 1 131 € 42 € 173 € 2.076 €
Pflegegrad 2 131 € 42 € 173 € 2.076 €
Pflegegrad 3 131 € 42 € 173 € 2.076 €
Pflegegrad 4 131 € 42 € 173 € 2.076 €
Pflegegrad 5 131 € 42 € 173 € 2.076 €
Besonderheit Pflegegrad 1:

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben oft nur wenige Pflegeleistungen. Der Entlastungsbetrag ist für sie jedoch besonders wertvoll, da er unabhängig von anderen Leistungen zusätzlich gewährt wird. Pflegegrad 1 kann den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen nutzen – ein Vorteil gegenüber höheren Pflegegraden.

Wann besteht kein Anspruch?

Keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben:

  • Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege (im Pflegeheim)
  • Personen ohne anerkannten Pflegegrad
  • Personen, die ausschließlich Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen (während des Kurzzeitpflegeaufenthalts)

Höhe und Übertragbarkeit der Entlastungsleistung

Höhe der Entlastungsleistung (beide Komponenten)

Die Entlastungsleistung besteht aus zwei Komponenten, die monatlich gewährt werden:

  • Entlastungsbudget: 131 € pro Monat (1.572 € pro Jahr)
  • Pflegehilfsmittel-Paket: 42 € pro Monat (504 € pro Jahr)

Gesamtleistung: 173 € pro Monat = 2.076 € pro Jahr

Dieser Betrag gilt für alle Pflegegrade (1–5) und ist unabhängig vom Pflegegrad einheitlich.

Übertragbarkeit und Ansparen der 131 € Entlastungsleistung

Nicht genutzte Beträge aus dem 131 € Entlastungsbudget verfallen nicht sofort, sondern können übertragen werden. Das 42 € Pflegehilfsmittel-Paket wird jeweils monatlich versendet.

Übertragung innerhalb des Kalenderjahres (nur 131 € Budget):

Wenn Sie in einem Monat den Entlastungsbetrag nicht oder nicht vollständig nutzen, verfällt er nicht. Die nicht genutzten Beträge können Sie in den Folgemonaten des gleichen Kalenderjahres nutzen.

Beispiel: Sie nutzen im Januar 0 €, im Februar 50 € und im März 50 €. Sie haben dann im März noch 293 € zur Verfügung (131 € + 131 € + 131 € − 50 € − 50 €).

Übertragung ins nächste Kalenderjahr:

Nicht verbrauchte Beträge aus dem Vorjahr können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen.

Beispiel: Sie haben im Jahr 2025 nur 900 € von 1.572 € genutzt. Die restlichen 672 € können Sie noch bis zum 30. Juni 2026 einsetzen. Danach verfallen sie.

Maximalbetrag bei Übertragung

Theoretisch können Sie in einem bestimmten Monat deutlich mehr als 131 € abrufen, wenn Sie in vorangegangenen Monaten nichts oder wenig genutzt haben:

Zeitraum Maximal verfügbarer Betrag
Januar 2026 131 € (Januar) + 1.572 € (nicht genutzt aus 2025) = 1.703 €
Juni 2026 786 € (Jan–Jun 2026) + 1.572 € (Rest aus 2025) = 2.358 €
Juli 2026 Nur noch 2026: maximal 917 € (Restbeträge aus 2025 verfallen)
Dezember 2026 Maximal 1.572 € (gesamtes Jahr 2026, wenn nichts genutzt wurde)
Achtung Verfallsdatum:

Nach dem 30. Juni verfällt der nicht genutzte Betrag aus dem Vorjahr endgültig. Prüfen Sie also regelmäßig, ob Sie noch offene Beträge haben, und nutzen Sie diese rechtzeitig.

Wofür kann die Entlastungsleistung verwendet werden?

Die Entlastungsleistung besteht aus zwei separaten Komponenten mit unterschiedlichen Verwendungszwecken:

Zwei Komponenten – zwei Verwendungsarten:

1. Das 131 € Entlastungsbudget (zweckgebunden): Kann nur für bestimmte, anerkannte Leistungen eingesetzt werden, die der Entlastung pflegender Angehöriger oder der Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen dienen.

2. Das 42 € Pflegehilfsmittel-Paket (vordefiniert): Wird automatisch monatlich versendet. Sie wählen aus vorgegebenen Produkten aus einem Katalog.

Verwendung des 131 € Entlastungsbudgets

Das Entlastungsbudget ist zweckgebunden und kann nur für bestimmte Leistungen eingesetzt werden.

1. Teilstationäre Tag- und Nachtpflege

Kosten für Betreuung in einer Tagespflege- oder Nachtpflegeeinrichtung können finanziert werden:

  • Eigenanteile der Tagespflege oder Nachtpflege
  • Fahrtkosten zur Tagespflege
  • Verpflegungskosten in der Tagespflege

2. Kurzzeitpflege

Der Entlastungsbetrag kann für die Kosten der Kurzzeitpflege verwendet werden:

  • Eigenanteil bei Kurzzeitpflegeaufenthalt
  • Unterkunft und Verpflegung während der Kurzzeitpflege

3. Angebote zur Unterstützung im Alltag (nach § 45a SGB XI)

Dies ist die häufigste Verwendungsform. Dazu zählen:

Betreuungsangebote

  • Betreuungsgruppen für Demenzkranke
  • Einzelbetreuung zu Hause
  • Tagesbetreuung
  • Beschäftigungsangebote

Entlastungsangebote

  • Haushaltshilfe
  • Einkaufshilfe
  • Begleitung zu Arztterminen
  • Alltagsbegleitung

Pflegebegleitung

  • Beratung von pflegenden Angehörigen
  • Gesprächskreise
  • Schulungen für Angehörige

4. Leistungen ambulanter Pflegedienste

Der Entlastungsbetrag kann auch für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden:

  • Pflegegrad 1: Auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen (z. B. Hilfe beim Duschen, Anziehen)
  • Pflegegrad 2–5: Nur für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, nicht für körperbezogene Pflegemaßnahmen
Wichtige Unterscheidung bei Pflegegraden:

Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag darf auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen (Grundpflege) durch einen ambulanten Pflegedienst verwendet werden.

Pflegegrad 2–5: Der Entlastungsbetrag darf nicht für körperbezogene Pflegemaßnahmen verwendet werden, sondern nur für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Konkrete Praxisbeispiele für Verwendung

Leistung Anbieter Typische Kosten Abrechenbar?
Haushaltshilfe (Putzen, Einkaufen) Zugelassene Betreuungsdienste 20–30 €/Stunde Ja
Betreuung und Beschäftigung Betreuungsdienste, Helferkreise 15–25 €/Stunde Ja
Tagespflege (Eigenanteil) Tagespflegeeinrichtung 10–30 €/Tag Ja
Fahrdienst zur Tagespflege Tagespflegeeinrichtung / Fahrdienst 5–15 €/Fahrt Ja
Körperpflege bei PG 1 Ambulanter Pflegedienst 20–40 €/Einsatz Ja (nur PG 1)
Körperpflege bei PG 2–5 Ambulanter Pflegedienst 20–40 €/Einsatz Nein (Pflegesachleistung nutzen)
Kurzzeitpflege (Eigenanteil) Kurzzeitpflegeeinrichtung 30–60 €/Tag Ja
Begleitung zu Arztterminen Betreuungsdienst 20–30 €/Termin Ja

Zugelassene Anbieter und Leistungserbringer

Nicht jeder beliebige Dienstleister kann mit dem Entlastungsbetrag abrechnen. Anbieter müssen nach Landesrecht anerkannt sein.

Welche Anbieter sind zugelassen?

  • Ambulante Pflegedienste mit Zulassung nach SGB XI
  • Teilstationäre Einrichtungen (Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen)
  • Kurzzeitpflegeeinrichtungen
  • Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuungsdienste, Helferkreise, Nachbarschaftshilfen)
  • Ehrenamtliche Helfer, die nach Landesrecht als Anbieter anerkannt sind
Nicht zugelassen sind:
  • Familienmitglieder oder Angehörige
  • Privatpersonen ohne Anerkennung
  • Nicht zertifizierte Dienstleister
  • Gewerbliche Reinigungsfirmen ohne Anerkennung als Betreuungsdienst

Wie finde ich zugelassene Anbieter?

Pflegekasse fragen

Ihre Pflegekasse hat Listen mit allen zugelassenen Anbietern in Ihrer Region.

Online-Verzeichnisse

Viele Bundesländer bieten Online-Verzeichnisse mit anerkannten Anbietern.

Pflegestützpunkte

Pflegestützpunkte beraten kostenlos und vermitteln passende Anbieter.

Zertifikat prüfen

Seriöse Anbieter haben ein Anerkennungsschreiben des Bundeslandes.

Anerkennung von Anbietern

Die Anerkennung von Anbietern erfolgt auf Landesebene. Jedes Bundesland hat eigene Regelungen. Anbieter müssen bestimmte Qualitätsstandards erfüllen:

  • Qualifikation der Mitarbeiter (z. B. Schulungen in Betreuung)
  • Zuverlässigkeit und Versicherungsschutz
  • Einhaltung von Qualitätsrichtlinien
  • Dokumentation der Leistungen
Tipp:

Fragen Sie beim ersten Kontakt mit einem Anbieter nach der Anerkennung nach Landesrecht. Ohne Anerkennung ist eine Abrechnung über den Entlastungsbetrag in der Regel nicht möglich.

Antrag und Abrechnung

Der Entlastungsbetrag muss nicht beantragt werden – er steht Ihnen automatisch zu, sobald Sie einen Pflegegrad haben. Die Abrechnung erfolgt über einen bestimmten Prozess.

Kein Antrag erforderlich

Der Entlastungsbetrag wird nicht separat beantragt. Sobald Sie einen Pflegegrad haben und in häuslicher Pflege sind, haben Sie automatisch Anspruch auf 131 € monatlich.

Automatischer Anspruch:

Sie müssen keinen Antrag bei der Pflegekasse stellen, um den Entlastungsbetrag zu erhalten. Er steht Ihnen automatisch zu.

Abrechnung – so funktioniert es

Es gibt zwei Abrechnungsverfahren:

Variante 1: Kostenerstattungsverfahren (am häufigsten)

  1. Leistung in Anspruch nehmen: Sie beauftragen einen zugelassenen Anbieter (z. B. Betreuungsdienst).
  2. Rechnung erhalten: Der Anbieter stellt Ihnen eine Rechnung aus.
  3. Rechnung zahlen: Sie zahlen die Rechnung zunächst selbst.
  4. Rechnung einreichen: Sie reichen die bezahlte Rechnung (mit Zahlungsnachweis) bei Ihrer Pflegekasse ein.
  5. Erstattung erhalten: Die Pflegekasse erstattet Ihnen den Betrag (bis max. 131 €/Monat) auf Ihr Konto.

Variante 2: Direktabrechnung

  1. Abtretungserklärung unterschreiben: Sie ermächtigen den Anbieter, direkt mit Ihrer Pflegekasse abzurechnen.
  2. Leistung in Anspruch nehmen: Der Anbieter erbringt die Leistung.
  3. Direktabrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis max. 131 €/Monat).
  4. Keine Vorlage nötig: Sie müssen nichts mehr tun und zahlen nichts.
Welche Variante ist besser?

Direktabrechnung ist bequemer, da Sie nicht in Vorleistung gehen müssen. Allerdings bieten nicht alle Anbieter diese Option an. Kostenerstattung gibt Ihnen mehr Flexibilität, erfordert aber, dass Sie zunächst selbst zahlen.

Was muss auf der Rechnung stehen?

Damit die Pflegekasse die Kosten erstattet, muss die Rechnung folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Anbieters
  • Nachweis der Anerkennung (z. B. Registrierungsnummer)
  • Name des Pflegebedürftigen
  • Art der erbrachten Leistung (z. B. „Betreuungsleistungen", „Haushaltshilfe")
  • Datum und Dauer der Leistung
  • Rechnungsbetrag
  • Bei Kostenerstattung: Zahlungsnachweis (z. B. Überweisung, Quittung)

Fristen für Einreichung der Rechnung

Es gibt keine gesetzliche Frist, bis wann Rechnungen eingereicht werden müssen. Allerdings:

  • Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr verfallen nach dem 30. Juni des Folgejahres.
  • Rechnungen sollten daher spätestens bis Ende Juni eingereicht werden, wenn sie aus dem Vorjahr stammen.
Achtung:

Wenn Sie Rechnungen aus 2025 erst im Juli 2026 einreichen, ist der Entlastungsbetrag aus 2025 bereits verfallen. Reichen Sie Rechnungen daher zeitnah ein.

Kombination mit anderen Leistungen

Der Entlastungsbetrag kann mit anderen Pflegeleistungen kombiniert werden. Allerdings gibt es einige Regeln zu beachten.

Kombination mit Pflegegeld

Ja, problemlos möglich. Der Entlastungsbetrag ist zusätzlich zum Pflegegeld und reduziert dieses nicht.

Beispiel Pflegegrad 2:

  • Pflegegeld: 332 €/Monat
  • Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
  • Gesamt: 463 €/Monat

Kombination mit Pflegesachleistungen

Ja, kombinierbar. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu Pflegesachleistungen gewährt.

Beispiel Pflegegrad 3:

  • Pflegesachleistung: 1.363 €/Monat (für ambulanten Pflegedienst)
  • Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
  • Gesamt: 1.494 €/Monat

Kombination mit Kombinationsleistung

Ja, kombinierbar. Wenn Sie Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren, können Sie zusätzlich den Entlastungsbetrag nutzen.

Umwandlung in Pflegesachleistung

Wichtig: Bei Pflegegrad 2–5 können Sie bis zu 40 % des nicht genutzten Pflegesachleistungsbetrags für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen (sog. „Umwandlungsanspruch" nach § 45a Abs. 4 SGB XI).

Beispielrechnung Pflegegrad 3:

Reguläre Leistungen:

  • Pflegesachleistung: 1.363 €/Monat
  • Entlastungsbetrag: 131 €/Monat

Wenn Pflegesachleistung nicht voll genutzt wird:

  • Genutzte Pflegesachleistung: 800 €
  • Nicht genutzt: 563 €
  • 40 % davon umwandelbar: 225 €
  • Zusätzlich Entlastungsbetrag: 131 €
  • Gesamt für Betreuungsleistungen: 356 €/Monat

Kombination mit Verhinderungspflege

Ja, kombinierbar. Allerdings kann der Entlastungsbetrag nicht für Verhinderungspflege eingesetzt werden. Beide Leistungen laufen parallel.

Kombination mit Kurzzeitpflege

Ja, kombinierbar. Sie können den Entlastungsbetrag sogar nutzen, um Kosten der Kurzzeitpflege (z. B. Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung) zu decken.

Kombination mit Tages- und Nachtpflege

Ja, kombinierbar. Der Entlastungsbetrag kann sehr gut für Eigenanteile oder Fahrtkosten bei Tages-/Nachtpflege genutzt werden.

Übersicht Kombinationsmöglichkeiten

Leistung Kombinierbar? Anmerkung
Pflegegeld Ja Zusätzlich und unabhängig
Pflegesachleistung Ja Zusätzlich nutzbar
Kombinationsleistung Ja Zusätzlich nutzbar
Verhinderungspflege Ja (parallel) Aber nicht für Verhinderungspflege selbst einsetzbar
Kurzzeitpflege Ja Kann für Kosten der Kurzzeitpflege genutzt werden
Tages-/Nachtpflege Ja Kann für Eigenanteile genutzt werden
Wohnraumanpassung Ja (parallel) Separate Leistungen
Pflegehilfsmittel Ja (parallel) Separate Leistungen

Praxisbeispiele nach Pflegegrad

Hier zeigen wir Ihnen konkrete Beispiele, wie der Entlastungsbetrag in verschiedenen Pflegegraden eingesetzt werden kann.

Beispiel 1: Pflegegrad 1 – Frau Müller (78 Jahre)

Situation: Frau Müller lebt allein und hat leichte Einschränkungen im Alltag. Sie benötigt Hilfe im Haushalt und Unterstützung bei Einkäufen.

Verfügbare Leistungen:

  • Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
  • (Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1 nicht)

Nutzung des Entlastungsbetrags:

  • 1x wöchentlich Haushaltshilfe (4 h/Monat à 25 €): 100 €
  • 1x monatlich Begleitung zum Arzt/Einkauf: 31 €
  • Gesamt: 131 €/Monat

Besonderheit: Frau Müller könnte den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflege (z. B. Hilfe beim Duschen) durch einen ambulanten Pflegedienst nutzen – das ist nur bei Pflegegrad 1 möglich.

Beispiel 2: Pflegegrad 2 – Herr Schmidt (82 Jahre)

Situation: Herr Schmidt lebt bei seiner Tochter und wird von ihr gepflegt. Sie ist berufstätig und benötigt Entlastung.

Verfügbare Leistungen:

  • Pflegegeld: 332 €/Monat (von Tochter als Pflegeperson bezogen)
  • Entlastungsbetrag: 131 €/Monat

Nutzung des Entlastungsbetrags:

  • 2x wöchentlich Betreuung zu Hause (8 h/Monat à 20 €): 160 € – davon 131 € über Entlastungsbetrag, 29 € privat

Alternativ: Nutzung für Tagespflege (1x/Woche, Eigenanteil 30 €/Tag = 120 €/Monat)

Beispiel 3: Pflegegrad 3 – Frau Weber (75 Jahre, Demenz)

Situation: Frau Weber hat Demenz und wird von ihrem Mann gepflegt. Er benötigt dringend Entlastung und psychische Unterstützung.

Verfügbare Leistungen:

  • Pflegesachleistung: 1.363 €/Monat (für ambulanten Pflegedienst)
  • Entlastungsbetrag: 131 €/Monat

Nutzung:

  • Ambulanter Pflegedienst (Körperpflege, Medikamentengabe): 800 €/Monat (aus Pflegesachleistung)
  • Nicht genutzte Pflegesachleistung: 563 € – 40 % = 225 € umwandelbar für Betreuung
  • Entlastungsbetrag: 131 €
  • Gesamt für Betreuung: 356 €/Monat

Konkrete Nutzung der 356 €: Tagespflege 3x/Woche (à 35 € Eigenanteil = 420 €/Monat, davon 356 € über Leistungen, 64 € privat)

Beispiel 4: Pflegegrad 4 – Herr Becker (88 Jahre)

Situation: Herr Becker ist weitgehend immobil und wird von seiner Ehefrau gepflegt. Sie ist mit der Situation überfordert.

Verfügbare Leistungen:

  • Pflegesachleistung: 1.778 €/Monat
  • Entlastungsbetrag: 131 €/Monat

Nutzung:

  • Ambulanter Pflegedienst (täglich Körperpflege, Lagerung): 1.400 €/Monat
  • Nicht genutzte Pflegesachleistung: 378 € – 40 % = 151 € umwandelbar
  • Entlastungsbetrag: 131 €
  • Gesamt für Betreuung: 282 €/Monat

Nutzung der 282 €: Betreuung zu Hause 2x/Woche (je 2 Stunden à 20 € = 160 €) + Haushaltshilfe 1x/Woche (4 h à 25 € = 100 €) = 260 €

Beispiel 5: Pflegegrad 5 – Frau Klein (68 Jahre, ALS)

Situation: Frau Klein hat ALS im fortgeschrittenen Stadium und benötigt intensive Pflege rund um die Uhr.

Verfügbare Leistungen:

  • Pflegesachleistung: 2.200 €/Monat
  • Entlastungsbetrag: 131 €/Monat

Nutzung:

  • Ambulanter Pflegedienst (umfassende Pflege): 2.200 €/Monat vollständig genutzt
  • Entlastungsbetrag: 131 € zusätzlich

Nutzung der 131 €: Beratung und Schulung der pflegenden Angehörigen durch anerkannten Pflegeberatungsdienst (ca. 5 Stunden à 26 € = 130 €, Rest übertragbar)

Was ist nicht mit dem Entlastungsbetrag abgedeckt?

Der Entlastungsbetrag unterliegt klaren Beschränkungen. Folgende Leistungen können nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden:

Nicht abrechenbare Leistungen

  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen bei Pflegegrad 2–5: Grundpflege (Waschen, Anziehen, Toilettengang) durch ambulanten Pflegedienst ist bei Pflegegrad 2–5 nicht über den Entlastungsbetrag abrechenbar (nur über Pflegesachleistung)
  • Behandlungspflege: Medizinische Leistungen (z. B. Spritzen, Verbandswechsel, Medikamentengabe) werden über die Krankenversicherung abgerechnet, nicht über den Entlastungsbetrag
  • Leistungen von Angehörigen: Sie können nicht Ihre Tochter, Ihren Sohn oder andere Angehörige „bezahlen" und diese über den Entlastungsbetrag abrechnen
  • Private Haushaltshilfen ohne Anerkennung: Nur nach Landesrecht anerkannte Anbieter können abrechnen
  • Fahrtkosten für Angehörige: Fahrtkosten zu Ärzten etc., die Angehörige verursachen, werden nicht erstattet
  • Allgemeine Lebenshaltungskosten: Miete, Strom, Lebensmittel etc. sind nicht abgedeckt
  • Freizeitaktivitäten ohne Betreuungsbezug: Rein touristische Ausflüge ohne therapeutischen oder betreuenden Charakter
  • Medikamente und Hilfsmittel: Diese werden über Kranken- bzw. Pflegeversicherung abgedeckt
Häufiger Irrtum:

Viele denken, der Entlastungsbetrag sei „Taschengeld" für den Pflegebedürftigen. Das ist falsch. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Sachleistung, die nur für bestimmte Dienstleistungen verwendet werden kann. Er wird nicht als Bargeld ausgezahlt.

Grauzone: Was ist umstritten?

Bei einigen Leistungen entscheiden Pflegekassen unterschiedlich:

  • Gartenarbeiten: Manche Kassen akzeptieren dies als hauswirtschaftliche Versorgung, andere nicht
  • Begleitung zu Freizeitveranstaltungen: Wenn betreuerisch sinnvoll, meist Ja; bei rein touristischem Charakter oft Nein
  • Fahrdienst zu Angehörigen: Meist abgelehnt, außer es dient der Entlastung und Betreuung

Tipp: Fragen Sie im Zweifelsfall vor Inanspruchnahme der Leistung bei Ihrer Pflegekasse nach, ob diese anerkannt wird.

Tipps zur optimalen Nutzung des Entlastungsbetrags

Viele Pflegebedürftige nutzen den Entlastungsbetrag nicht oder nur teilweise. Hier unsere Tipps, wie Sie das Maximum herausholen:

1. Nutzen Sie den Betrag vollständig

Der Entlastungsbetrag wird häufig nicht vollständig genutzt. Prüfen Sie regelmäßig, welche Leistungen für Ihre Situation sinnvoll sind.

2. Übertragung nutzen

Wenn Sie in einem Monat den Betrag nicht brauchen, sammelt er sich an. Sie können ihn dann später „auf einen Schlag" nutzen, z. B. für:

  • Mehrere Tage Kurzzeitpflege am Stück
  • Intensive Betreuung in einer schwierigen Phase
  • Größere Haushaltsprojekte (z. B. Frühjahrsputz über mehrere Tage)

3. Umwandlung von Pflegesachleistung prüfen (PG 2–5)

Wenn Sie Ihre Pflegesachleistung nicht voll ausschöpfen, können Sie 40 % des Restbetrags zusätzlich zum Entlastungsbetrag für Betreuungsleistungen einsetzen. Das können mehrere hundert Euro zusätzlich pro Monat sein.

4. Kombination verschiedener Angebote

Sie müssen den Entlastungsbetrag nicht nur für eine Leistung nutzen. Kombinieren Sie z. B.:

  • 50 € für Haushaltshilfe
  • 50 € für Betreuung zu Hause
  • 25 € für Fahrdienst zur Tagespflege

5. Direktabrechnung vereinbaren

Wenn Ihr Anbieter Direktabrechnung anbietet, nutzen Sie diese Option. Sie sparen sich die Vorfinanzierung und den Papierkram mit Rechnungseinreichung.

6. Regelmäßige Nutzung planen

Planen Sie eine regelmäßige Nutzung ein (z. B. wöchentliche Haushaltshilfe). So wird die Entlastung zur Routine und Sie vergessen es nicht.

7. Rechtzeitig vor 30. Juni abrechnen

Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr verfallen nach dem 30. Juni. Setzen Sie sich einen Reminder für Mai/Juni, um zu prüfen, ob noch Restbeträge vorhanden sind.

8. Beratung nutzen

Pflegestützpunkte und Pflegeberater helfen kostenlos bei der Planung. Nutzen Sie diese Beratung, um den optimalen Mix an Leistungen für Ihre Situation zu finden.

Top-Tipp:

Erstellen Sie einen monatlichen Plan, wie Sie den Entlastungsbetrag nutzen möchten. Besprechen Sie mit Ihrem Anbieter eine feste monatliche Abrechnung (z. B. 131 € für wöchentliche Betreuung). So nutzen Sie den Betrag automatisch voll aus und müssen nicht jeden Monat neu planen.

Gesetzesänderungen und Aktuelles

Aktuelle Gesetzeslage (Stand 2026)

Der Entlastungsbetrag wurde zum 1. Januar 2025 von 125 € auf 131 € pro Monat angehoben (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG).

Änderungen in den letzten Jahren

Jahr Änderung Auswirkung
2017 Einführung Entlastungsbetrag Alle Pflegegrade erhalten einheitlich 125 €/Monat
2019 Vereinfachung Anerkennung Mehr Anbieter zugelassen, größere Auswahl für Pflegebedürftige
2021 Pflegereformgesetz Keine direkte Änderung beim Entlastungsbetrag
2023 PUEG Leistungserhöhungen in anderen Bereichen, Entlastungsbetrag bleibt bei 125 €
2025 PUEG – Erhöhung Entlastungsbetrag von 125 € auf 131 € monatlich angehoben

Diskussionen und Zukunft

Derzeit wird diskutiert:

  • Erhöhung des Entlastungsbetrags: Pflegeverbände fordern eine Anhebung auf 150–200 € monatlich
  • Dynamisierung: Automatische jährliche Anpassung an Inflation
  • Flexibilisierung: Lockerung der Verwendungszwecke
  • Direktauszahlung: Manche fordern, den Betrag direkt auszuzahlen statt als Sachleistung
Bleiben Sie informiert:

Gesetzesänderungen im Pflegebereich werden in der Regel mit Vorlauf angekündigt. Ihre Pflegekasse informiert Sie über wesentliche Änderungen. Auch die Bundesregierung veröffentlicht Informationen auf www.bundesgesundheitsministerium.de.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?

Nein. Der Entlastungsbetrag steht Ihnen automatisch zu, sobald Sie einen Pflegegrad haben und in häuslicher Pflege sind. Sie müssen keinen separaten Antrag stellen.

Wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung und wird nicht als Bargeld ausgezahlt. Sie können ihn nur für zugelassene Dienstleistungen nutzen, die dann von der Pflegekasse bezahlt oder erstattet werden.

Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?

Nicht sofort. Nicht genutzte Beträge können innerhalb des Kalenderjahres angespart werden. Beträge aus dem Vorjahr können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfallen sie.

Kann ich meine Tochter für die Pflege bezahlen?

Nein, nicht über den Entlastungsbetrag. Angehörige können nicht als Leistungserbringer abrechnen. Ihre Tochter kann aber Pflegegeld erhalten, wenn sie Sie pflegt. Der Entlastungsbetrag ist nur für zugelassene externe Anbieter.

Kann ich den Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe nutzen?

Ja, wenn die Haushaltshilfe von einem nach Landesrecht anerkannten Anbieter kommt. Eine rein private Putzfrau ohne Anerkennung kann nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Reduziert der Entlastungsbetrag mein Pflegegeld?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Leistung und reduziert weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen.

Habe ich auch im Pflegeheim Anspruch?

Nein. Der Entlastungsbetrag gilt nur für häusliche Pflege. In vollstationärer Pflege (Pflegeheim) haben Sie keinen Anspruch. In ambulant betreuten Wohngruppen jedoch schon.

Kann ich den Entlastungsbetrag für Körperpflege nutzen?

Pflegegrad 1: Ja. Bei Pflegegrad 1 dürfen Sie den Entlastungsbetrag auch für Grundpflege (Waschen, Anziehen etc.) durch einen ambulanten Pflegedienst nutzen.

Pflegegrad 2–5: Nein. Hier darf der Entlastungsbetrag nicht für körperbezogene Pflegemaßnahmen genutzt werden. Dafür ist die Pflegesachleistung da.

Wie finde ich zugelassene Anbieter?

Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach einer Liste zugelassener Anbieter in Ihrer Region. Auch Pflegestützpunkte helfen weiter. Viele Bundesländer haben Online-Verzeichnisse.

Was passiert, wenn die Kosten höher als 131 € sind?

Die Pflegekasse übernimmt maximal 131 € pro Monat. Wenn Ihre Rechnung höher ist, müssen Sie den Differenzbetrag selbst zahlen. Beispiel: Rechnung 180 € – Pflegekasse zahlt 131 €, Sie zahlen 49 € selbst.

Kann ich verschiedene Anbieter kombinieren?

Ja, problemlos. Sie können z. B. 50 € für Betreuung bei Anbieter A und 75 € für Haushaltshilfe bei Anbieter B nutzen. Wichtig ist nur, dass die Gesamtsumme pro Monat 131 € nicht überschreitet (bzw. inkl. angespartem Betrag).

Muss ich das Pflegehilfsmittel-Paket annehmen?

Praktisch ja – der Anspruch ist so gestaltet, dass die Leistung durch die Paket-Versendung erbracht wird. Sie können aber selbst bestimmen, welche Produkte Sie monatlich bestellen.

Was passiert mit dem Pflegehilfsmittel-Kontingent, wenn ich es nicht nutze?

Es verfällt nicht. Anders als beim 131 € Budget (Verfallsdatum 30. Juni des Folgejahres) können Sie bei Pflegehilfsmitteln flexibel bestellen. Es gibt keine strikten Verfallfristen pro Monat.

Kann ich das Pflegehilfsmittel-Paket selbst zusammenstellen?

Ja, aus dem Katalog. Sie wählen aus den verfügbaren Produkten in der Online-Plattform. Die Auswahl ist breit, aber auf zugelassene Pflegehilfsmittel beschränkt.

Kann ich Geld sparen, wenn ich das Paket nicht nutze?

Nein. Die 42 € sind zweckgebunden für Pflegehilfsmittel. Sie erhalten das Geld nicht ausbezahlt, wenn Sie die Leistung nicht nutzen. Die Leistung ist als Sachleistung (Paket-Versand) strukturiert.

Hinweis:

Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Gesetzliche Regelungen können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Pflegekasse.

Letzte Aktualisierung: Februar 2026