Weiterbildungen Reinhold
Selbstschutz & Auszeiten

Entlastung für pflegende Angehörige

Über fünf Millionen Menschen in Deutschland pflegen einen Angehörigen – meist zu Hause, oft allein, selten mit ausreichend Unterstützung. Das Gesetz bietet mehr Entlastungsmöglichkeiten als die meisten kennen: von bezahlter Auszeit bis zu Rentenabsicherung. Wer sie nutzt, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch die Qualität der Pflege.

5 Mio.
Pflegende in Deutschland
3.539 €
Max. Auszeit-Budget/Jahr
131 €
Entlastungsbetrag/Monat
0 €
Pflegekurse für Angehörige

Die Realität der häuslichen Pflege – was Angehörige tragen

Wer einen Elternteil, Ehepartner oder Geschwisterteil zu Hause pflegt, übernimmt eine Aufgabe, die oft unterschätzt wird – von der Gesellschaft, vom Gesundheitssystem und häufig von den Pflegenden selbst. Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Rund 80 Prozent aller Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt – überwiegend von Frauen mittleren Alters, oft während eines eigenen Berufslebens.

Die körperliche Belastung ist erheblich: Heben, Umlagern, nächtliche Einsätze. Die emotionale Belastung ist oft schwerer: Das Miterleben von Verfall, der Rollentausch (das Kind pflegt die Mutter), das Gefühl, nie genug zu tun, das soziale Rückzug. Studien zeigen, dass pflegende Angehörige häufiger an Depression, Burnout und körperlichen Erkrankungen leiden als der Bevölkerungsdurchschnitt.

Dabei ist die häusliche Pflege gesellschaftlich unverzichtbar – und das Pflegeversicherungsrecht gibt Angehörigen zahlreiche Instrumente, um sich zu entlasten. Das Problem: Diese Instrumente werden viel zu selten genutzt, weil sie entweder unbekannt sind oder weil Pfleger sich keine Auszeit gönnen wollen oder trauen.

Grundsatz: Eine Auszeit zu nehmen ist keine Pflichtverlässigkeit – es ist eine notwendige Investition in die Qualität und Nachhaltigkeit der Pflege. Wer ausbrennt, kann nicht mehr gut pflegen. Das System hat Entlastung eingebaut – sie muss nur in Anspruch genommen werden.

Übersicht: Alle Entlastungsleistungen auf einen Blick

Pflegende Angehörige haben Anspruch auf mehrere ineinandergreifende Leistungen. Die wichtigsten im Überblick:

LeistungBetrag / UmfangAb PflegegradParagraphKombinierbar mit
Verhinderungspflegebis 3.539 €/Jahr, bis 6 WochenPG 2§39 SGB XIKurzzeitpflege-Budget
Kurzzeitpflegebis 3.539 €/Jahr, bis 8 WochenPG 2§42 SGB XIVerhinderungspflege-Budget
Entlastungsbetrag131 €/Monat (1.572 €/Jahr)PG 1§45b SGB XITagespflege, Alltagsbegleitung
Tagespflegeje nach PG bis 2.085 €/MonatPG 2§41 SGB XIPflegegeld / Sachleistung
Pflegekursekostenlos, auch Hausbesuchekein PG nötig§45 SGB XI
Pflegeberatungkostenlos, persönlich oder telefonischkein PG nötig§7a SGB XI
RentenanrechnungBeiträge je nach PG und StundenPG 2§44 SGB XI
Pflegezeitbis 6 Monate, KündigungsschutzPG 1PflegeZGzinsloses Darlehen BAFzA
Familienpflegezeitbis 24 Monate, TeilzeitPG 1FPfZGzinsloses Darlehen BAFzA
Unfallversicherungautomatisch, kostenlosPG 2§44 SGB XI

Verhinderungspflege – wenn die Pflegeperson ausfällt oder Urlaub braucht

Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) ist das wichtigste Entlastungsinstrument für pflegende Angehörige. Sie greift immer dann, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist – durch Krankheit, Urlaub, eine Kur oder auch nur eine dringend nötige Auszeit.

Was möglich ist

  • Bis zu 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr
  • Bis zu 3.539 € jährlich – zusätzlich können 50 % des nicht genutzten Kurzzeitpflege-Budgets eingesetzt werden (bis zu 3.539 € extra), so dass insgesamt bis zu 3.224 € zur Verfügung stehen können
  • Vertretung durch professionellen Pflegedienst, Nachbarn, Freunde oder entfernte Verwandte (nicht Ehepartner oder Eltern/Kinder im selben Haushalt)
  • Bei Laien-Vertretung aus dem familiären Umfeld: pauschale Erstattung bis zur Höhe des Pflegegeldes + etwaige Fahrtkosten und Verdienstausfall

Kombination mit Kurzzeitpflege-Budget: Das nicht genutzte Kurzzeitpflege-Budget (§42) kann zu 50 % für Verhinderungspflege umgewidmet werden – und umgekehrt. Das bedeutet: Wer keine Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, kann das Verhinderungspflege-Budget auf bis zu 3.224 € aufstocken. Beide Reserven gemeinsam beantragen und auf der Rechnung ausweisen.

Wer darf vertreten?

Grundsätzlich jede Person, die bereit ist zu übernehmen – also auch Nachbarn, Freunde, Vereinsmitglieder, ehrenamtliche Helfer oder ein ambulanter Pflegedienst. Ausnahme: Personen, die im selben Haushalt leben wie der Pflegebedürftige, erhalten nur die pauschale Erstattung bis zum Pflegegeldbetrag – keine höhere Vergütung.

Enge Verwandte (Eltern, Kinder, Ehepartner), die nicht im selben Haushalt wohnen, können als Verhinderungspflegepersonen auftreten und erhalten die volle Erstattung bis 3.539 €/Jahr.

Kurzzeitpflege – vollstationäre Auszeit für einen begrenzten Zeitraum

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ermöglicht es, einen Pflegebedürftigen für bis zu 8 Wochen pro Jahr in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen – während die pflegende Person Urlaub macht, sich erholt, selbst ins Krankenhaus muss oder einfach durchatmen will.

Eckdaten

  • Bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr
  • Bis zu 3.539 € jährlich aus der Pflegekasse
  • Zusätzlich können 50 % des nicht genutzten Verhinderungspflege-Budgets für Kurzzeitpflege verwendet werden (bis zu 806 € extra)
  • Während der Kurzzeitpflege ruht das Pflegegeld – aber die Hälfte wird weiter ausgezahlt als Anerkennung für die pflegende Person

Pflegegeld läuft weiter: Während der Kurzzeitpflege wird das halbe Pflegegeld für bis zu 8 Wochen weitergezahlt – als Anerkennung für die weiterhin organisierte häusliche Pflege. Diese Halbierung gilt nicht für die Verhinderungspflege, wo das Pflegegeld für bis zu 6 Wochen halbiert wird. Beide Regeln im Blick behalten, damit keine finanziellen Lücken entstehen.

Wo findet Kurzzeitpflege statt?

In einem Pflegeheim mit freien Kurzzeitpflegeplätzen. Viele Heime haben feste Kurzzeitpflegeplätze – oder nutzen freie vollstationäre Betten bei Bedarf. Frühzeitig anfragen und buchen, da Kurzzeitpflegeplätze knapp sein können – besonders in Sommerferien und um Weihnachten. Auch in Tagespflegeeinrichtungen gibt es teils Übernachtungsangebote.

Entlastungsbetrag – 131 € monatlich für Betreuung und Alltagsbegleitung

Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu – also auch denjenigen, die noch kein Pflegegeld erhalten. Er beträgt 131 € monatlich und kann für eine breite Palette von Betreuungs- und Unterstützungsangeboten eingesetzt werden, die die pflegende Person direkt entlasten.

Wofür darf der Entlastungsbetrag genutzt werden?

  • Alltagsbegleitung durch anerkannte Helfer (AAPV, soziale Betreuung)
  • Tagesbetreuung und Tagespflege
  • Hauswirtschaftliche Unterstützung durch anerkannte Anbieter
  • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
  • Fahrdienste zu Betreuungsangeboten
  • Ambulante Pflegedienste (anteilig – wenn kein Sachleistungsanspruch für diese Leistung besteht)

Kein Bargeldauszahlung: Der Entlastungsbetrag wird nicht auf das Konto überwiesen. Er funktioniert als Kostenerstattung: erst Rechnung zahlen, dann bei der Pflegekasse einreichen. Manche Pflegekassen bieten auch eine direkte Abrechnung über zugelassene Anbieter an. Nicht genutzte Beträge können innerhalb des Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.

Wie beantragen?

Der Entlastungsbetrag muss explizit bei der Pflegekasse abgerufen werden – er wird nicht automatisch ausgezahlt. Bei der Pflegekasse nachfragen, welche Anbieter in der Region anerkannt sind (anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – AuUA). Die Pflegekasse muss eine Liste zugelassener Leistungserbringer bereitstellen.

Tagespflege – tagsüber versorgt, abends zu Hause

Die Tagespflege (§ 41 SGB XI) ist ein häufig unterschätztes Entlastungsinstrument. Der Pflegebedürftige wird tagsüber – oft fünf Tage pro Woche – in einer Einrichtung betreut und kehrt abends nach Hause zurück. Das gibt pflegenden Angehörigen regelmäßige freie Stunden und ermöglicht Erwerbstätigkeit.

Was Tagespflege leisten kann

  • Soziale Aktivierung und Beschäftigung für den Pflegebedürftigen
  • Regelmäßige professionelle Pflege und Betreuung (inkl. Mahlzeiten)
  • Fahrdienst zur Einrichtung und zurück – meist im Leistungsumfang enthalten
  • Zeitfenster für Angehörige: Beruf, Arzttermine, soziale Kontakte, Erholung

Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad einen monatlichen Betrag für Tagespflege. Dieser ist zusätzlich zum Pflegegeld oder zur Sachleistung – Tagespflege wird nicht gegengerechnet. Pflegegrad 2: bis 721 €/Monat, PG 3: bis 1.357 €, PG 4: bis 1.685 €, PG 5: bis 2.085 €.

Additivleistung: Tagespflege ist eine echte Additivleistung – sie kürzt weder Pflegegeld noch Sachleistungsanspruch (seit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz 2017). Wer Pflegegeld erhält und zusätzlich Tagespflege nutzt, erhält beides in voller Höhe.

Pflegezeit & Familienpflegezeit – Beruf und Pflege vereinbaren

Berufstätige Angehörige haben das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder vollständig zu unterbrechen, um einen Pflegebedürftigen zu betreuen. Das Gesetz bietet zwei Instrumente mit unterschiedlichem Umfang:

Pflegezeit (PflegeZG)

  • Vollständige Freistellung für bis zu 6 Monate
  • Gilt für Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten
  • Während der Freistellung: Kündigungsschutz
  • Kein gesetzlicher Lohnanspruch – aber zinsloses Darlehen beim BAFzA möglich
  • Ankündigungsfrist: 10 Tage vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber
  • Auch als Teilzeitpflege möglich (statt Vollausfall)

Familienpflegezeit (FPfZG)

  • Reduzierte Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden/Woche für bis zu 24 Monate
  • Gilt für Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten
  • Während der Reduzierung: Kündigungsschutz
  • Kein gesetzlicher Lohnausgleich – zinsloses Darlehen beim BAFzA verfügbar
  • Ankündigungsfrist: 8 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber
  • Kombination mit Pflegezeit möglich – insgesamt max. 24 Monate Gesamtdauer

Zinsloses Darlehen: Während Pflegezeit und Familienpflegezeit kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragt werden – zur Abfederung des Einkommensausfalls. Rückzahlung in Raten nach Ende der Pflegezeit. Antrag möglichst frühzeitig stellen. Tel.: 0221 3673-0 oder online unter bamf.de.

Rentenanrechnung – Pflegearbeit zahlt sich für die Rente aus

Wer einen nahen Angehörigen überwiegend selbst pflegt und dabei nicht oder nur wenig erwerbstätig ist, verliert oft eigene Rentenansprüche. Das Gesetz steuert dagegen: Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen (§44 SGB XI)

  • Pflegegrad mindestens 2 des Pflegebedürftigen
  • Pflege im häuslichen Umfeld (nicht im Heim)
  • Mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage
  • Pflegeperson ist nicht oder nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig

Wie viel bringt die Rentenanrechnung?

Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich nach Pflegegrad und wöchentlichem Pflegeumfang. Bei Pflegegrad 5 und voller Pflege können die monatlichen Rentenbeiträge mehrere hundert Euro betragen – was sich über Jahre zu einem spürbaren Rentenvorteil addiert. Selbst bei PG 2 akkumulieren sich über mehrere Jahre Beiträge, die sonst fehlen würden.

Wie beantragen?

Formular bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen anfordern – nicht bei der eigenen Rentenversicherung. Die Pflegekasse meldet die Beitragszeiten dann direkt an die Deutsche Rentenversicherung. Wichtig: Der Antrag wirkt nicht rückwirkend über den Antragsmonat hinaus – frühzeitig stellen.

Unfallversicherung automatisch: Pflegende Angehörige sind bei der Ausübung der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert – ohne Antrag, ohne Kosten. Das gilt für alle, die einen Pflegebedürftigen ab PG 2 im häuslichen Umfeld pflegen. Bei einem Arbeitsunfall (z.B. Rückenverletzung beim Heben) ist die gesetzliche Unfallversicherung der zuständige Träger.

Pflegekurse & Beratung – Wissen schützt vor Überlastung

Pflegekurse für Angehörige sind kostenlos – die Pflegekasse ist gesetzlich verpflichtet, sie anzubieten (§ 45 SGB XI). Sie vermitteln praktische Pflegegrundlagen, Hebetechniken, Lagerung, Demenzmanagement und – besonders wichtig – Strategien zur Selbstfürsorge. Viele Kurse werden vom Pflegedienst oder der Pflegekasse auch als Hausbesuch angeboten.

Was Pflegekurse vermitteln

  • Praktische Pflege: Waschen, Lagern, Mobilisierung, Verbandswechsel
  • Hilfsmittelkunde: Pflegebett, Rollstuhl, Haltegriffe richtig einsetzen
  • Umgang mit Demenz: Kommunikation, Orientierungsstrategien, Aggravierung vermeiden
  • Erste Hilfe und Notfallmanagement
  • Selbstschutz für die Pflegeperson: Rückenschonendes Heben, Grenzen setzen
  • Rechtliche Grundlagen: Vollmachten, Pflegegeld, Hilfsmittel

Wo Beratung holen

  • Pflegestützpunkt: kostenlose Beratung zu allen Leistungen, Trägern und regionalen Angeboten
  • Pflegekasse: gesetzlich zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI verpflichtet
  • Sozialverbände (VdK, SoVD): persönliche Begleitung und Rechtsberatung
  • Alzheimer Gesellschaft: spezialisiert auf demenzbegleitende Pflege
  • Caritas / Diakonie: Beratung und psychosoziale Unterstützung
  • Pflegetelefon: 030 20179131 (Bundesministerium für Gesundheit)

Praxisbeispiel: Wie Claudia drei Jahre durchgehalten hat

Erfahrungsbericht aus der Praxis

Claudia, 52, pflegt ihre Mutter Hannelore seit drei Jahren allein – ihr Vater ist früh verstorben, ihre Geschwister wohnen weit weg. Hannelore hat Pflegegrad 3 und Demenz. Claudia arbeitet drei Tage pro Woche im Büro, die anderen Tage widmet sie der Pflege. In den ersten 18 Monaten nutzt sie keine Entlastungsleistungen. Sie ist überzeugt, alles selbst geregelt zu bekommen – bis sie im zweiten Winter krank wird und für zwei Wochen ausfällt.

Im Pflegestützpunktgespräch nach ihrer Genesung lernt Claudia erstmals von der Verhinderungspflege. Sie bucht für die nächsten Sommerferien zwei Wochen Kurzzeitpflege – und nimmt zum ersten Mal seit Jahren Urlaub mit ihrer Tochter. Parallel meldet sie Hannelore zweimal wöchentlich zur Tagespflege an: Das entlastet Claudia an zwei Arbeitstagen und gibt Hannelore soziale Kontakte, die ihr guttun.

Dritter Schritt: Claudia beantragt rückwirkend (ab aktuellem Monat) die Rentenanrechnung für ihre Pflegetätigkeit – Rentenpunkte, die sie die ersten anderthalb Jahre verschenkt hatte. Sie nutzt den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) für eine Alltagsbegleiterin, die Hannelore donnerstags besucht.

Fazit: Die Summe der Entlastungsleistungen macht Claudias Situation nicht leicht – aber handhabbar. „Ich hätte das viel früher wissen müssen“, sagt sie im Rückblick. „Niemand hat mich darauf hingewiesen.“

Selbstfürsorge – was pflegende Angehörige für sich tun können

Entlastungsleistungen sind strukturelle Hilfen – aber pflegende Angehörige brauchen auch psychische und soziale Unterstützung. Folgende Strategien helfen nachweislich:

Selbsthilfegruppen: Lokale und online-gestützte Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige können enormen emotionalen Halt geben. Niemand versteht die Situation besser als jemand, der dasselbe erlebt. Pflegestützpunkte kennen lokale Gruppen; nationale Anlaufstelle: Nationale Kontaktstelle Selbsthilfe (NAKOS).

Psychologische Unterstützung: Pflegende Angehörige haben über die Krankenkasse Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung – keine Pflegesonderzugang, aber: bei nachgewiesener Depression oder Burnout ist der Anspruch klar. Der Hausarzt kann eine Erstverordnung ausstellen. Fachpsychologische Beratung auch über DiakoniePflege und Caritas.

Grenzen kommunizieren: Viele Pflegende übernehmen alles, weil kein anderer fragt. Geschwister oder weitere Familienangehörige können – und sollten – in Aufgaben eingebunden werden: Einkaufen, Arzttermine begleiten, wöchentliche Besuche. Eine offene Familienbesprechung über Arbeitsteilung ist legitim und notwendig.

Eigene Arzttermine nicht verschieben: Pflegende tendieren dazu, eigene Gesundheitsvorsorge zu vernachlässigen. Früherkennungsuntersuchungen, Zahnarztkontrolle, eigene Medikation rechtzeitig erneuern. Wer selbst krank wird, fällt als Pflegeperson aus – das schadet auch dem Pflegebedürftigen.

Häufige Fragen

Darf ich Verhinderungspflege nutzen, wenn ich einfach Urlaub machen möchte?

Ja, ausdrücklich. Das Gesetz nennt als Verhinderungsgrund ausdrücklich Urlaub – neben Krankheit und sonstigen Verhinderungen. Die Pflegekasse darf nicht fragen, was Sie mit Ihrer Auszeit machen. Sie müssen nur belegen, dass eine Vertretungspflege organisiert ist und die Kosten plausibel sind.

Verliere ich das Pflegegeld, wenn ich Verhinderungspflege in Anspruch nehme?

Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld bis zu 6 Wochen lang zur Hälfte weitergezahlt – als Anerkennung für die weiter organisierte Pflege. Es entfällt also nicht vollständig. Ab der 7. Woche Verhinderung wird kein Pflegegeld mehr ausgezahlt. Die Kosten der Verhinderungspflege werden separat aus dem Verhinderungspflege-Budget erstattet.

Kann ich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege im selben Jahr kombinieren?

Ja. Beide Leistungen stehen parallel zur Verfügung. Zusätzlich können die Budgets anteilig übertragen werden: 50 % des nicht genutzten Kurzzeitpflege-Budgets kann für Verhinderungspflege eingesetzt werden (und umgekehrt). Mit geschickter Kombination stehen im Jahr potenziell bis zu 3.539 € zur gesamten Aus-Zeit-Finanzierung zur Verfügung.

Muss ich meinen Arbeitgeber um Erlaubnis bitten für Pflegezeit?

Nein – Pflegezeit ist ein gesetzliches Recht, keine Bitte. Sie kündigen die Pflegezeit schriftlich mit mindestens 10 Werktagen Vorlauf an. Der Arbeitgeber kann die Pflegezeit nicht verweigern – er kann allenfalls den Beginn um kurze Zeit nach hinten schieben, wenn betrieblich zwingende Gründe vorliegen. Während der Pflegezeit gilt Kündigungsschutz.

Bekomme ich die Rentenanrechnung auch, wenn ich Teilzeit arbeite?

Ja – wenn Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Die Rentenanrechnung nach §44 SGB XI gilt auch für Teilzeiterwerbstätige, solange die Wochenarbeitszeit diese Grenze nicht überschreitet. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Pflegegrad und dem zeitlichen Umfang der Pflege und wird von der Pflegekasse an die Deutsche Rentenversicherung gemeldet.

Was ist, wenn ich mich als pflegende Person überlastet fühle – an wen wende ich mich?

Erste Anlaufstelle: Pflegestützpunkt oder Pflegekasse – dort gibt es kostenlose Beratung und Hinweise auf regionale Entlastungsangebote. Bei psychischen Belastungssymptomen (Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Traurigkeit, Reizbarkeit): Hausarzt aufsuchen – er kann eine Psychotherapie verordnen. Das Pflegetelefon des Bundesgesundheitsministeriums (030 20179131) bietet kostenlose, vertrauliche Erstberatung an.

Hinweis: Leistungsbeträge und gesetzliche Regelungen können sich jährlich ändern. Alle Angaben sind Richtwerte für Stand März 2026. Für eine persönliche Beratung: Pflegestützpunkt oder Pflegekasse kontaktieren. Stand: März 2026.

Weiterlesen und vertiefen

Alle weiterführenden Themen für pflegende Angehörige – von der Auszeit bis zur rechtlichen Absicherung.

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