Hilfe zur Pflege – wenn das Geld für das Pflegeheim nicht reicht
Wer die Kosten eines Pflegeheims nicht aus Einkommen, Rente, Vermögen und den Leistungen der Pflegeversicherung decken kann, hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII. Das Sozialamt springt ein – aber nicht bedingungslos: Eigenes Vermögen, das Einkommen des Ehepartners und übertragene Vermögenswerte der letzten zehn Jahre werden geprüft. Dieser Leitfaden erklärt, wer Anspruch hat, was das Sozialamt prüft und wie man den Antrag richtig stellt.
Was ist Hilfe zur Pflege – und wer ist zuständig?
„Hilfe zur Pflege“ ist eine Leistung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie greift, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) die tatsächlichen Pflegekosten nicht voll decken und die pflegebedürftige Person selbst nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügt, um die Lücke zu schließen. Das ist besonders im vollstationären Pflegeheim die Regel: Eigenanteile von 2.500 bis 3.500 € monatlich übersteigen viele Renten deutlich.
Bei stationärer Pflege ist in der Regel der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich die pflegebedürftige Person vor Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 98 SGB XII). Bei unklarer Zuständigkeit sollte der Antrag sofort beim nächsten erreichbaren Sozialamt gestellt werden – dieses ist in Eilfällen zur vorläufigen Leistung verpflichtet.
Nachrangigkeitsprinzip: Sozialhilfe ist eine Leistung der letzten Instanz. Zunächst müssen alle anderen Leistungen ausgeschöpft sein: Pflegekasse, Rente, eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen. Erst wenn das nicht ausreicht, greift die Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt prüft alle Einkommens- und Vermögenspositionen genau.
Häusliche und stationäre Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege gibt es nicht nur für das Pflegeheim. Auch bei der häuslichen Pflege kann das Sozialamt einspringen, wenn die Pflegekassenleistungen (Pflegegeld, Sachleistung) nicht ausreichen und die pflegebedürftige Person mittellos ist. Das betrifft zum Beispiel:
- Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, die über den Sachleistungsbetrag hinausgehen
- Zusätzliche Betreuungsleistungen, die nicht durch den Entlastungsbetrag gedeckt sind
- Kosten für Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege, die das Budget überschreiten
- Noch nicht abgeschlossenes Pflegegradverfahren oder Pflegegrad 1 mit relevantem Pflegebedarf – im Einzelfall können ergänzende Leistungen relevant werden
Wer hat Anspruch – die drei Voraussetzungen
1. Pflegebedarf
Es muss ein anerkannter Pflegebedarf bestehen. Im Regelfall: anerkannter Pflegegrad (PG 1–5). Für Leistungen bei Heimpflege ist mindestens PG 2 erforderlich. Bei häuslicher Hilfe kann auch PG 1 ausreichen, wenn ein konkreter Mehrkosten-Bedarf nachgewiesen wird.
2. Bedürftigkeit
Die pflegebedürftige Person muss mittellos bzw. bedürftig sein: Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um die Pflegekosten nach Abzug aller Pflegekassenleistungen zu decken. Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen eingehend.
3. Kein Vorrang anderer Leistungen
Alle vorrangigen Leistungen müssen ausgeschöpft sein: Pflegekasse, Rente, Wohngeld, Leistungszuschlag, Entlastungsbetrag etc. Hilfe zur Pflege ist immer nachrangig – wird erst gewährt, wenn alles andere nicht reicht.
Antrag trotzdem sofort stellen: Leistungen werden in der Regel nicht für längere zurückliegende Zeiträume nachgezahlt. Entscheidend ist, dass das Sozialamt möglichst früh nachweisbar vom Bedarf erfährt – durch persönlichen Kontakt, mündliche Anfrage oder schriftlichen Antrag, auch wenn die Unterlagen noch nicht vollständig sind.
Was übernimmt das Sozialamt genau?
Das Sozialamt übernimmt die Differenz zwischen den tatsächlichen angemessenen Pflegekosten und dem, was die pflegebedürftige Person selbst aufbringen kann. Im Pflegeheim bedeutet das in der Regel:
| Kostenblock | Übernahme durch Sozialamt möglich? | Hinweis |
|---|---|---|
| Einrichtungsinterner Eigenanteil (EEE) | ✓ Ja | Der gleichmäßige Eigenanteil für Pflege & Betreuung, der für alle Pflegegrade im Heim gleich ist |
| Unterkunft & Verpflegung | ✓ Ja | Als Unterkunftskosten ähnlich dem Regelsatz; der Mittagstisch-Anteil kann angerechnet werden |
| Investitionskosten | Teils | Je nach Bundesland, Einrichtung und möglichem Pflegewohngeld unterschiedlich. Vor Vertragsabschluss mit Sozialamt und Heim klären. |
| Ausbildungsumlage | ✓ Ja (indirekt) | Teil des Gesamtheimentgelts, das übernommen wird |
| Medizinische Zuzahlungen | Nein | Zuständigkeit Krankenkasse; ggf. Zuzahlungsbefreiung beantragen |
| Häusliche Pflegekosten über Sachleistung | ✓ Ja | Wenn Pflegekassen-Sachleistung nicht ausreicht und Bedürftigkeit vorliegt |
| Hilfsmittel ohne Kassenleistung | Teils | Soweit keine Kassenleistung besteht und das Hilfsmittel pflegerelevant ist |
Das Sozialamt zahlt dabei in der Regel nicht an die pflegebedürftige Person aus, sondern direkt an die Pflegeeinrichtung. In der Praxis rechnet das Pflegeheim die übernommenen Kosten häufig direkt mit dem Sozialhilfeträger ab. Welche Erklärungen und Vereinbarungen dafür erforderlich sind, hängt vom Heim, vom Sozialhilfeträger und vom Einzelfall ab.
Schonvermögen – was ist geschützt, was wird verwertet?
Bevor das Sozialamt zahlt, prüft es, ob noch verwertbares Vermögen vorhanden ist. Nicht alles muss aufgebraucht werden – das Sozialrecht kennt sogenanntes Schonvermögen, das unangetastet bleibt.
💵 Kleinvermögen (Bargeld / Bankguthaben)
10.000 € für Alleinstehende; 20.000 € für Ehe- und Lebenspartner (je 10.000 € pro Person). Dieser Betrag bleibt unangetastet – auch der Ehepartner bekommt sein Schonvermögen zugesichert (§ 90 SGB XII).
🏠 Selbstgenutztes Hausgrundstück
Ein angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum ist geschützt, solange der Ehepartner, minderjährige Kinder oder pflegeberechtigte Angehörige darin wohnen. Steht es leer (weil beide ins Heim mussten), kann es verwertbar werden – mit langer Übergangsfrist und Einzelfallprüfung.
🕶 Angemessener Hausrat
Möbel, Haushaltsgegenstände, normaler Kleidungsbestand – als angemessener Hausrat grundsätzlich geschützt. Luxusgüter oder wertvollere Sammlungen können als verwertbar eingestuft werden.
✨ Bestattungsvorsorge
Ein angemessener Bestattungsvorsorgevertrag (i.d.R. bis ca. 4.000–5.000 €) bleibt als zweckgebundenes Schonvermögen erhalten. Frühzeitig abschließen – vor Antragstellung.
🚀 Angemessenes Kraftfahrzeug
Ein behinderungsbedingt notwendiges Kraftfahrzeug (z.B. für Fahrten zur Dialyse oder Therapie) kann als Schonvermögen geschützt sein. Ein PKW ohne medizinische Notwendigkeit ist in der Regel verwertbar.
📄 Zweckgebundene Ersparnisse
Ersparnisse mit nachgewiesenem Verwendungszweck (z.B. für eine notwendige Wohnraumanpassung) können als Schonvermögen anerkannt werden – Einzelfallentscheidung, vorherige Absprache mit dem Sozialamt empfohlen.
Nicht-Schonvermögen wird verwertet: Wertpapiere, Sparbücher über dem Schonvermögen, Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufswert, vermietete Immobilien, Erbschaften – all das zählt als verwertbares Vermögen und muss zunächst aufgebraucht werden, bevor das Sozialamt zahlt. Das Sozialamt führt dazu eine vollständige Vermögensauskunft durch.
Elternunterhalt – was Kinder seit 2020 nicht mehr zahlen müssen
Eine der großen Ängste bei Heimeinzug: Müssen die Kinder für die Pflegekosten der Eltern aufkommen? Die Antwort seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 ist klar: Kinder werden vom Sozialamt nur noch herangezogen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen mehr als 100.000 € beträgt.
100.000-Euro-Grenze gilt pro Kind: Das Einkommen von Ehepartnern oder Geschwistern wird nicht zusammengerechnet. Jedes Kind wird einzeln geprüft. Liegt das Bruttoeinkommen eines Kindes unter 100.000 € jährlich (also unter ca. 8.333 €/Monat brutto), wird es vom Sozialamt nicht herangezogen – unabhängig von seinem Vermögen.
Was bleibt für die wenigen Fälle über 100.000 €?
Liegt das Bruttojahreseinkommen eines Kindes über 100.000 €, kann das Sozialamt Elternunterhalt einfordern. Der Betrag richtet sich dann nach einer Unterhaltsberechnung – nicht das volle Einkommen ist fällig, sondern nur ein nach der Düsseldorfer Tabelle berechneter Anteil. Dabei bleiben dem Kind immer ein Selbstbehalt und der eigene Lebensstandard erhalten.
Was ist mit Schwiegerkindern?
Schwiegerkinder haften grundsätzlich nicht für Schwiegereltern. Das Einkommen des Schwiegersohns oder der Schwiegertochter wird bei der Prüfung des Kindes nicht einbezogen. Eine Auskunftspflicht des Kindes besteht nur, wenn das Sozialamt begründete Anhaltspunkte für ein Überschreiten der 100.000-€-Grenze hat.
Das Sozialamt darf Kinder nur zur Auskunft heranziehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die 100.000-€-Grenze überschritten wird. Unterhalb dieser Grenze besteht grundsätzlich keine Unterhaltspflicht. Bei einer Auskunftsanforderung genügt in der Regel ein einfacher Einkommensnachweis (z. B. letzter Steuerbescheid) – das klärt die Situation schnell und unkompliziert.
Die 10-Jahres-Schenkungsfalle – was das Sozialamt zurückfordern kann
Wer sein Vermögen kurz vor dem Heimeinzug überträgt, um der Sozialhilfepflicht zu entgehen, läuft Gefahr: Das Sozialrecht ermöglicht es dem Sozialamt, Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre zurückzufordern. Grundlage ist § 528 BGB (Schenkungsrückforderung wegen Bedürftigkeit) in Verbindung mit dem Sozialhilferecht.
Wie funktioniert die Zurückforderung?
Wenn die pflegebedürftige Person Sozialhilfe benötigt und innerhalb der letzten 10 Jahre eine Schenkung vorgenommen hat, tritt das Sozialamt in den Herausgabeanspruch ein – das heißt, es kann vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkten oder Wertersatz verlangen. Die Verjährung der 10-Jahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Schenkung und läuft rückwärts vom Zeitpunkt der Sozialhilfepflicht.
Kein Entrinnen durch kurzfristige Übertragung: Wer das Haus zwei Jahre vor Heimeinzug auf die Kinder überträgt, hat noch 8 Jahre bis zur Verjährung. Das Sozialamt prüft Grundbuch und Schenkungssteuererklärungen. Eine kurzfristige Hausübertragung kurz vor absehbarem Heimeinzug ist daher kein Schutz – sondern ein häufig begangener und teurer Fehler.
Was ist kein Problem?
- Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen – keine Rückforderungsbefugnis mehr
- Nacherbregelung und Erbvertrag (Erbschaften unterliegen anderen Regeln)
- Schenkungen, bei denen ein Nießbrauchsvorbehalt eingetragen wurde – wenn der Nießbrauch bei Berechnung des Schenkungswerts berücksichtigt wurde, kann der Vermögensvorteil des Beschenkten gering sein
- Angemessene Aussteuern oder Gelegenheitsschenkungen (Geburtstag, Weihnachten) im üblichen Rahmen
Frühzeitige Planung läuft die Frist an: Wer rechtzeitig – also mehr als 10 Jahre vor einem möglichen Heimeinzug – Vermögen überträgt, ist nach Ablauf der Frist geschützt. Für Menschen im Alter von etwa 60–65 Jahren kann eine Nachlassplanung mit Schenkungskomponente sinnvoll sein – am besten gemeinsam mit einem Notar und ggf. einem Steuerberater planen.
Antrag auf Hilfe zur Pflege – Schritt für Schritt
Der Antrag wird beim zuständigen Sozialhilfeträger gestellt – in der Regel dort, wo die pflegebedürftige Person vor Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 98 SGB XII). Bei Unsicherheit über die Zuständigkeit sollte der Antrag sofort beim nächsten erreichbaren Sozialamt eingereicht werden; dieses ist in Eilfällen zur vorläufigen Leistung verpflichtet.
Leistungen werden in der Regel nicht für längere zurückliegende Zeiträume nachgezahlt. Wichtig ist, dass das Sozialamt frühzeitig nachweisbar vom Bedarf erfährt – idealerweise bereits beim Abschluss des Heimvertrags oder wenn klar wird, dass das Einkommen nicht ausreicht. Eine mündliche Anfrage oder ein persönlicher Besuch genügen als erster Schritt.
Das Sozialamt stellt ein Formular für die Hilfe zur Pflege bereit – es unterscheidet sich je nach Kommune. Darin werden Einkommen, Vermögen, Renten, Pflegekassenleistungen und die Heim- oder Pflegekosten erfasst. Das Formular ist umfangreich – bei Bedarf Unterstützung durch Sozialverbände oder Pflegestützpunkt in Anspruch nehmen.
Benötigt werden: Rentenbescheide, Kontoauszüge (letzte 3 Monate), Pflegekassenbescheid (Pflegegrad), Heimvertrag/Pflegevereinbarung mit monatlichen Kosten, Nachweise über sonstige Einnahmen und Vermögen, Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden), Belege über eventuelle Schenkungen in den letzten 10 Jahren.
Das Sozialamt kann Kinder zur Auskunft über ihr Einkommen auffordern, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die 100.000-€-Grenze überschritten sein könnte. Liegt das Einkommen erkennbar darunter, besteht keine Unterhaltspflicht. Bei einer Auskunftsanforderung genügt in der Regel eine Kopie des letzten Einkommensteuerbescheids.
Das Sozialamt zahlt in der Regel direkt an das Pflegeheim. In der Praxis rechnet das Heim die übernommenen Kosten häufig direkt mit dem Sozialhilfeträger ab. Welche Erklärungen und Vereinbarungen dafür erforderlich sind, klärt das Sozialamt zusammen mit Heim und Antragsteller im Einzelfall.
Das Sozialamt erlässt einen Bewilligungsbescheid – oder einen Ablehnungsbescheid. Gegen Ablehnungen oder falsche Berechnungen kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Sozialverbände (VdK, SoVD), Pflegestützpunkte oder Fachanwälte können bei der Prüfung unterstützen. Fehler bei der Vermögensanrechnung oder beim Schonvermögen kommen vor.
Praxisbeispiel: Vater Heinrich – wenn die Rente nicht mehr reicht
Heinrich, 83, zieht nach einem Schlaganfall in ein Pflegeheim – Pflegegrad 4 ist anerkannt. Die monatlichen Heimkosten betragen 4.100 €. Die Pflegekasse zahlt 1.855 € (Pflegegrad 4, stationär), der Leistungszuschlag (2. Aufenthaltsjahr, 30 % des EEE) bringt weitere 270 €. Heinrichs Rente: 1.420 €. Verbleibende Lücke: 555 € monatlich (4.100 − 1.855 − 270 − 1.420).
Heinrich hat Ersparnisse von 12.000 € – davon bleiben 10.000 € als Schonvermögen (Einzelperson, § 90 SGB XII). Die restlichen 2.000 € sind einzusetzen, bevor das Sozialamt zahlt. Das Sozialamt springt ab dem Datum des Antrags ein, sobald das verwertbare Vermögen aufgebraucht ist. Sein einziges Kind, Tochter Maren, verdient 55.000 € brutto – weit unter der 100.000-€-Grenze. Sie muss nichts zahlen.
Ein Haus besitzt Heinrich nicht mehr – er hatte es 12 Jahre vor Heimeinzug an Maren übertragen. Die 10-Jahres-Frist ist abgelaufen – das Sozialamt kann keinen Rückforderungsanspruch geltend machen. Die Familie hatte damals unbewusst richtig gehandelt.
Ergebnis: Das Sozialamt übernimmt die 555 € monatlich, sobald das verwertbare Vermögen aufgebraucht ist. Maren muss nicht haften. Heinrichs Barbetrag (152,01 €/Monat nach § 27b SGB XII) bleibt ihm persönlich erhalten.
Taschengeld und Barbetrag im Heim
Auch wer Hilfe zur Pflege bezieht, hat Anspruch auf einen persönlichen Barbetrag (Taschengeld), der für persönliche Ausgaben zur freien Verfügung steht. Das Sozialamt darf diesen Betrag nicht anrechnen oder zurückfordern.
Der Barbetrag beträgt nach § 27b SGB XII mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1. Dieser Betrag liegt 2026 bei 152,01 € monatlich (563 € × 27 % = 152,01 €). Das Heim darf den Barbetrag nicht eigenmächtig einbehalten oder verrechnen.
Barbetrag ist garantiert: Das Pflegeheim und auch das Sozialamt dürfen den Barbetrag nicht für Heimkosten verwenden. Er ist persönliches Geld des Heimbewohners – für Friseur, Süßigkeiten, Ausflüge, Zeitschriften. Wird er rechtswidrig einbehalten, kann Beschwerde beim Heimaufsichtsamt eingelegt werden.
Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege
Muss meine Mutter ihr ganzes Erspartes aufbrauchen, bevor das Sozialamt zahlt?
Nein – das Schonvermögen von 10.000 € (Einzelperson) bleibt grundsätzlich unangetastet. Nur das darüber hinausgehende Vermögen muss zunächst eingesetzt werden. Ist das verwertbare Vermögen aufgebraucht, zahlt das Sozialamt die verbleibende Lücke. Deshalb: Antrag frühzeitig stellen, auch wenn noch Ersparnisse vorhanden sind.
Mein Vater hat ein Haus – muss das verkauft werden?
Das hängt davon ab, ob jemand darin wohnt. Wohnt der Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigtes Kind noch im Haus, ist es als selbstgenutztes Hausgrundstück geschützt. Ist das Haus jedoch leer, weil beide ins Heim gezogen sind oder es keine berechtigten Bewohner mehr gibt, kann das Sozialamt die Verwertung verlangen – aber in der Regel mit einer angemessenen Frist und nach Einzelfallabwägung. Frühzeitig rechtlichen Rat (VdK, Anwalt) einholen.
Kann das Sozialamt mein Haus beanspruchen, wenn meine Mutter bereits seit Jahren Sozialhilfe bezieht?
Das Sozialamt kann einen Erstattungsanspruch gegen den Nachlass der verstorbenen pflegebedürftigen Person geltend machen – das bedeutet, es kann im Erbfall die geleistete Sozialhilfe aus dem Nachlass zurückfordern (§ 102 SGB XII). Das Haus gehört dann zum Nachlass. Kinder als Erben müssen dann entweder die Sozialhilfe erstatten oder die Erbschaft ausschlagen. Eine frühzeitige Nachlassplanung mit Notar kann helfen, diese Situation zu überblicken.
Wir haben unser Haus vor 8 Jahren übertragen – ist das ein Problem?
Ja, das kann ein Problem sein – denn die 10-Jahres-Frist ist noch nicht abgelaufen. Das Sozialamt könnte theoretisch einen Schenkungsrückforderungsanspruch geltend machen. Wie stark die Rückforderung tatsächlich durchgesetzt wird, hängt vom Einzelfall, dem Wert der Immobilie und dem kommunalen Sozialamt ab. Unbedingt anwaltliche Beratung einholen – manche Konstellationen (Nießbrauch, Leibrente, Wohnrecht) können den Schenkungswert deutlich reduzieren.
Bekommt meine Mutter im Heim noch eigenes Taschengeld?
Ja – auch bei Sozialhilfebezug hat jeder Heimbewohner Anspruch auf einen persönlichen Barbetrag (Taschengeld) von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 – derzeit 152,01 € monatlich (Stand 2026). Dieses Geld steht für persönliche Ausgaben zur freien Verfügung und darf vom Heim oder Sozialamt nicht für Pflegekosten verwendet werden.
Wir haben Angst, das Sozialamt abzuschreckern. Sollten wir den Antrag wirklich stellen?
Unbedingt ja. Das Sozialamt ist eine Behörde, die gesetzlich zur Hilfe verpflichtet ist – nicht eine Instanz, die Familien „bestrafen“ will. Das Prüfverfahren ist klar geregelt, die Einkommensgrenze für Kinder (100.000 €) schlänzt die meisten Familien aus der Haftung aus. Wer keinen Antrag stellt, zahlt Pflegekosten aus eigener Tasche, die das Gesetz gar nicht verlangt. Frühzeitige Beratung durch den Pflegestützpunkt oder einen Sozialverband nimmt die Unsicherheit.
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Richtige Antwort: B
Hilfe zur Pflege (§§ 61–66 SGB XII) ist eine bedarfsabhängige Sozialhilfeleistung. Sie greift, wenn die Pflegeversicherung die Kosten nicht vollständig deckt und das eigene Einkommen/Vermögen unter den Schongrenzen liegt. Ein Antrag beim Sozialamt ist erforderlich.
Hinweis: Sozialhilferecht ist komplex und variiert in Details je nach Bundesland und Sozialamt. Alle Angaben sind allgemeine Orientierungshilfe, kein Rechtsrat. Für individuelle Prüfung: Sozialverband VdK (vdk.de), SoVD (sovd.de), BIVA-Pflegeschutzbund oder Pflegestützpunkt. Stand: April 2026.
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