Weiterbildungen Reinhold
Sozialamt & Sozialhilfe

Hilfe zur Pflege – wenn das Geld für das Pflegeheim nicht reicht

Wer die Kosten eines Pflegeheims nicht aus eigenen Mitteln, Pflegegeld und Rente bestreiten kann, hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII. Das Sozialamt springt ein – aber nicht bedingungslos: Eigenes Vermögen, das Einkommen des Ehepartners und übertragene Vermögenswerte der letzten zehn Jahre werden geprüft. Dieser Leitfaden erklärt, wer Anspruch hat, was das Sozialamt prüft und wie man den Antrag richtig stellt.

5.000 €
Schonvermögen Einzelperson
10.000 €
Schonvermögen Ehepaar
100.000 €
Einkommensgrenze Kinder
10 Jahre
Schenkungsrückforderung

Was ist Hilfe zur Pflege – und wer ist zuständig?

„Hilfe zur Pflege“ ist eine Leistung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie greift, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) die tatsächlichen Pflegekosten nicht voll decken und die pflegebedürftige Person selbst nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügt, um die Lücke zu schließen. Das ist besonders im vollstationären Pflegeheim die Regel: Eigenanteile von 2.500 bis 3.500 € monatlich übersteigen viele Renten deutlich.

Zuständig ist das Sozialamt am Wohnort der pflegebedürftigen Person – genauer: der örtliche Sozialhilfeträger. In einigen Bundesländern ist der überor­tliche Sozialhilfeträger (Landschaftsverband, Bezirk) für Heimpflege zuständig – der Antrag wird trotzdem beim örtlichen Sozialamt eingereicht und von dort weitergeleitet.

Nachrangigkeitsprinzip: Sozialhilfe ist eine Leistung der letzten Instanz. Zunächst müssen alle anderen Leistungen ausgeschöpft sein: Pflegekasse, Rente, eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen. Erst wenn das nicht ausreicht, greift die Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt prüft alle Einkommens- und Vermögenspositionen genau.

Häusliche und stationäre Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege gibt es nicht nur für das Pflegeheim. Auch bei der häuslichen Pflege kann das Sozialamt einspringen, wenn die Pflegekassenleistungen (Pflegegeld, Sachleistung) nicht ausreichen und die pflegebedürftige Person mittellos ist. Das betrifft zum Beispiel:

  • Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, die über den Sachleistungsbetrag hinausgehen
  • Zusätzliche Betreuungsleistungen, die nicht durch den Entlastungsbetrag gedeckt sind
  • Kosten für Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege, die das Budget überschreiten
  • Pflegegrad 0 oder Pflegegrad 1 mit relevantem Pflegebedarf (vor Pflegegradanerkennung oder an den Rändern des Systems)

Wer hat Anspruch – die drei Voraussetzungen

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1. Pflegebedarf

Es muss ein anerkannter Pflegebedarf bestehen. Im Regelfall: anerkannter Pflegegrad (PG 1–5). Für Leistungen bei Heimpflege ist mindestens PG 2 erforderlich. Bei häuslicher Hilfe kann auch PG 1 ausreichen, wenn ein konkreter Mehrkosten-Bedarf nachgewiesen wird.

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2. Bedürftigkeit

Die pflegebedürftige Person muss mittellos bzw. bedürftig sein: Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um die Pflegekosten nach Abzug aller Pflegekassenleistungen zu decken. Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen eingehend.

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3. Kein Vorrang anderer Leistungen

Alle vorrangigen Leistungen müssen ausgeschöpft sein: Pflegekasse, Rente, Wohngeld, Leistungszuschlag, Entlastungsbetrag etc. Hilfe zur Pflege ist immer nachrangig – wird erst gewährt, wenn alles andere nicht reicht.

Antrag trotzdem sofort stellen: Das Sozialamt ist ab dem Tag des Antragseingangs zuständig – nicht rückwirkend. Deshalb: Antrag so früh wie möglich einreichen, auch wenn die Prüfung noch läuft. Wer wartet, bis alles sicher ist, verliert möglicherweise Leistungen für die Wartemonate.

Was übernimmt das Sozialamt genau?

Das Sozialamt übernimmt die Differenz zwischen den tatsächlichen angemessenen Pflegekosten und dem, was die pflegebedürftige Person selbst aufbringen kann. Im Pflegeheim bedeutet das in der Regel:

KostenblockÜbernahme durch Sozialamt möglich?Hinweis
Einrichtungsinterner Eigenanteil (EEE)✓ JaDer gleichmäßige Eigenanteil für Pflege & Betreuung, der für alle Pflegegrade im Heim gleich ist
Unterkunft & Verpflegung✓ JaAls Unterkunftskosten ähnlich dem Regelsatz; der Mittagstisch-Anteil kann angerechnet werden
InvestitionskostenTeilsOft nicht übernommen – oder nur teilweise. Je nach Bundesland und Heimvertrag. Nachfragen!
Ausbildungsumlage✓ Ja (indirekt)Teil des Gesamtheimentgelts, das übernommen wird
Medizinische ZuzahlungenNeinZuständigkeit Krankenkasse; ggf. Zuzahlungsbefreiung beantragen
Häusliche Pflegekosten über Sachleistung✓ JaWenn Pflegekassen-Sachleistung nicht ausreicht und Bedürftigkeit vorliegt
Hilfsmittel ohne KassenzTeilsSoweit keine Kassenleistung besteht und das Hilfsmittel pflegerelevant ist

Das Sozialamt zahlt dabei nicht an die pflegebedürftige Person aus, sondern direkt an die Pflegeeinrichtung. Dies nennt sich Kostenträgerschaft. Die pflegebedürftige Person muss dem Heim dafür eine Abtretungserklärung unterzeichnen.

Schonvermögen – was ist geschützt, was wird verwertet?

Bevor das Sozialamt zahlt, prüft es, ob noch verwertbares Vermögen vorhanden ist. Nicht alles muss aufgebraucht werden – das Sozialrecht kennt sogenanntes Schonvermögen, das unangetastet bleibt.

💵 Kleinvermögen (Bargeld / Bankguthaben)

5.000 € für Einzelperson; 10.000 € für Ehepaar. Dieser Betrag bleibt unangetastet – auch der Ehepartner bekommt sein Schonvermögen zugesichert.

🏠 Selbstgenutztes Hausgrundstück

Ein angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum ist geschützt, solange der Ehepartner, minderjährige Kinder oder pflegeberechtigte Angehörige darin wohnen. Steht es leer (weil beide ins Heim mussten), kann es verwertbar werden – mit langer Übergangsfrist und Einzelfallprüfung.

🕶 Angemessener Hausrat

Möbel, Haushaltsgegenstände, normaler Kleidungsbestand – als angemessener Hausrat grundsätzlich geschützt. Luxusgüter oder wertvollere Sammlungen können als verwertbar eingestuft werden.

✨ Bestattungsvorsorge

Ein angemessener Bestattungsvorsorgevertrag (i.d.R. bis ca. 4.000–5.000 €) bleibt als zweckgebundenes Schonvermögen erhalten. Frühzeitig abschließen – vor Antragstellung.

🚀 Angemessenes Kraftfahrzeug

Ein behinderungsbedingt notwendiges Kraftfahrzeug (z.B. für Fahrten zur Dialyse oder Therapie) kann als Schonvermögen geschützt sein. Ein PKW ohne medizinische Notwendigkeit ist in der Regel verwertbar.

📄 Zweckgebundene Ersparnisse

Ersparnisse mit nachgewiesenem Verwendungszweck (z.B. für eine notwendige Wohnraumanpassung) können als Schonvermögen anerkannt werden – Einzelfallentscheidung, vorherige Absprache mit dem Sozialamt empfohlen.

Nicht-Schonvermögen wird verwertet: Wertpapiere, Sparbücher über dem Schonvermögen, Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufswert, vermietete Immobilien, Erbschaften – all das zählt als verwertbares Vermögen und muss zunächst aufgebraucht werden, bevor das Sozialamt zahlt. Das Sozialamt führt dazu eine vollständige Vermögensauskunft durch.

Elternunterhalt – was Kinder seit 2020 nicht mehr zahlen müssen

Eine der großen Ängste bei Heimeinzug: Müssen die Kinder für die Pflegekosten der Eltern aufkommen? Die Antwort seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 ist klar: Kinder werden vom Sozialamt nur noch herangezogen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen mehr als 100.000 € beträgt.

100.000-Euro-Grenze gilt pro Kind: Das Einkommen von Ehepartnern oder Geschwistern wird nicht zusammengerechnet. Jedes Kind wird einzeln geprüft. Liegt das Bruttoeinkommen eines Kindes unter 100.000 € jährlich (also unter ca. 8.333 €/Monat brutto), wird es vom Sozialamt nicht herangezogen – unabhängig von seinem Vermögen.

Was bleibt für die wenigen Fälle über 100.000 €?

Liegt das Bruttojahreseinkommen eines Kindes über 100.000 €, kann das Sozialamt Elternunterhalt einfordern. Der Betrag richtet sich dann nach einer Unterhaltsberechnung – nicht das volle Einkommen ist fällig, sondern nur ein nach der Düsseldorfer Tabelle berechneter Anteil. Dabei bleiben dem Kind immer ein Selbstbehalt und der eigene Lebensstandard erhalten.

Was ist mit Schwiegerkindern?

Schwiegerkinder haften grundsätzlich nicht für Schwiegereltern. Das Einkommen des Schwiegersohns oder der Schwiegertochter wird bei der Prüfung des Kindes nicht einbezogen. Auch unter der 100.000-€-Grenze gilt: Das Sozialamt fragt das Einkommen des Kindes ab – aber nur zur internen Prüfung, ob die Grenze überschritten ist.

Offenlegungspflicht besteht weiterhin: Auch Kinder mit Einkommen unter 100.000 € müssen dem Sozialamt gegenüber ihr Bruttoeinkommen nachweisen – damit das Sozialamt die Nichtheranziehung bestätigen kann. Eine Auskunftsverweigerung ist keine Option: Sie kann zu einer Heranziehung auf Verdacht führen. Formular auslassen und einen einfachen Einkommensnachweis (z.B. letzter Steuerbescheid) einreichen.

Die 10-Jahres-Schenkungsfalle – was das Sozialamt zurückfordern kann

Wer sein Vermögen kurz vor dem Heimeinzug überträgt, um der Sozialhilfepflicht zu entgehen, läuft Gefahr: Das Sozialrecht ermöglicht es dem Sozialamt, Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre zurückzufordern. Grundlage ist § 528 BGB (Schenkungsrückforderung wegen Bedürftigkeit) in Verbindung mit dem Sozialhilferecht.

Wie funktioniert die Zurückforderung?

Wenn die pflegebedürftige Person Sozialhilfe benötigt und innerhalb der letzten 10 Jahre eine Schenkung vorgenommen hat, tritt das Sozialamt in den Herausgabeanspruch ein – das heißt, es kann vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkten oder Wertersatz verlangen. Die Verjährung der 10-Jahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Schenkung und läuft rückwärts vom Zeitpunkt der Sozialhilfepflicht.

Kein Entrinnen durch kurzfristige Übertragung: Wer das Haus zwei Jahre vor Heimeinzug auf die Kinder überträgt, hat noch 8 Jahre bis zur Verjährung. Das Sozialamt prüft Grundbuch und Schenkungssteuererklärungen. Eine kurzfristige Hausübertragung kurz vor absehbarem Heimeinzug ist daher kein Schutz – sondern ein häufig begangener und teurer Fehler.

Was ist kein Problem?

  • Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen – keine Rückforderungsbefugnis mehr
  • Nacherbregelung und Erbvertrag (Erbschaften unterliegen anderen Regeln)
  • Schenkungen, bei denen ein Niessbra­uchsvorbehalt eingetragen wurde – wenn der Niesbrauch bei Berechnung des Schenkungswerts berücksichtigt wurde, kann der Vermögensvorteil des Beschenkten gering sein
  • Angemessene Aussteuern oder Gelegenheitsschenkungen (Geburtstag, Weihnachten) im üblichen Rahmen

Frühzeitige Planung läuft die Frist an: Wer rechtzeitig – also mehr als 10 Jahre vor einem möglichen Heimeinzug – Vermögen überträgt, ist nach Ablauf der Frist geschützt. Für Menschen im Alter von etwa 60–65 Jahren kann eine Nacklassplanung mit Schenkungskomponente sinnvoll sein – am besten gemeinsam mit einem Notar und ggf. einem Steuerberater planen.

Antrag auf Hilfe zur Pflege – Schritt für Schritt

Der Antrag wird beim Sozialamt am Wohnort gestellt – nicht bei der Pflegekasse und nicht beim Einwohnermeldeamt. Bei Heimpflege in einem anderen Ort: trotzdem beim Sozialamt am letzten Wohnort beantragen (Heimortprinzip gilt nur in einigen Bundesländern – ggf. nachfragen).

1
Kontakt zum Sozialamt aufnehmen – noch vor dem Heimeinzug

Das Sozialamt zahlt erst ab Antragsdatum. Deshalb bereits beim Abschluss des Heimvertrags oder wenn klar ist, dass das Einkommen nicht ausreicht, zum Sozialamt gehen – auch wenn die Unterlagen noch nicht vollständig sind. Eine mündliche Anfrage oder ein persönlicher Besuch reicht für die Datumssicherung.

2
Antragsformular ausfüllen

Das Sozialamt stellt ein Formular für die Hilfe zur Pflege bereit – es unterscheidet sich je nach Kommune. Darin werden Einkommen, Vermögen, Renten, Pflegekassenleistungen und die Heim- oder Pflegekosten erfasst. Das Formular ist umfangreich – bei Bedarf Unterstützung durch Sozialverbände oder Pflegestützpunkt in Anspruch nehmen.

3
Unterlagen zusammenstellen

Benötigt werden: Rentenbescheide, Kontoauszüge (letzte 3 Monate), Pflegekassenbescheid (Pflegegrad), Heimvertrag/Pflegevereinbarung mit monatlichen Kosten, Nachweise über sonstige Einnahmen und Vermögen, Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden), Belege über eventuelle Schenkungen in den letzten 10 Jahren.

4
Auskunft über Kinder (Einkommensprüfung)

Das Sozialamt fordert Kinder zur Einkommensauskunft auf – auch bei offensichtlich unter 100.000 € liegenden Einkünften (um die Nichtheranziehung formal zu bestätigen). Kinder reichen einfach eine Kopie des letzten Einkommensteuerbescheids oder einer Gehaltsabrechnung ein. Dies ist keine Haftung, sondern eine Auskunftspflicht.

5
Abtretungserklärung unterzeichnen

Das Sozialamt zahlt direkt an das Pflegeheim – nicht an die pflegebedürftige Person. Dafür muss eine Abtretungserklärung unterschrieben werden, mit der die pflegebedürftige Person ihre Forderungen gegen das Heim an das Sozialamt abtritt. Das Heim rechnet dann direkt mit dem Sozialamt ab.

6
Bescheid prüfen und Widerspruch ggf. einlegen

Das Sozialamt erlässt einen Bewilligungsbescheid – oder einen Ablehnungsbescheid. Gegen Ablehnungen oder falsche Berechnungen kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Sozialverbände (VdK, SoVD) helfen kostenlos bei der Prüfung. Fehler bei der Vermögensanrechnung oder beim Schonvermögen kommen vor.

Praxisbeispiel: Vater Heinrich – wenn die Rente nicht mehr reicht

Praxisbeispiel aus der Beratungspraxis

Heinrich, 83, zieht nach einem Schlaganfall in ein Pflegeheim – Pflegegrad 4 ist anerkannt. Die monatlichen Heimkosten betragen 4.100 €. Die Pflegekasse zahlt 1.775 € (Pflegegrad 4, stationär), der Leistungszuschlag (2. Jahr) 30 % des EEE bringt weitere 270 €. Heinrichs Rente: 1.420 €. Verbleibende Lücke: gut 635 € monatlich.

Heinrich hat Ersparnisse von 12.000 € – davon bleiben 5.000 € als Schonvermögen. Die restlichen 7.000 € werden zur Deckung der Kosten eingesetzt. Das Sozialamt springt ab dem Datum des Antrags ein, sobald das verwertbare Vermögen aufgebraucht ist. Sein einziges Kind, Tochter Maren, verdient 55.000 € brutto – weit unter der 100.000-€-Grenze. Sie muss nichts zahlen.

Ein Haus besitzt Heinrich nicht mehr – er hatte es 12 Jahre vor Heimeinzug an Maren übertragen. Die 10-Jahres-Frist ist abgelaufen – das Sozialamt kann keinen Rückforderungsanspruch geltend machen. Die Familie hatte damals unbewusst richtig gehandelt.

Ergebnis: Das Sozialamt übernimmt die 635 € monatlich. Maren muss nicht haften. Heinrichs Taschengeld aus dem Schonvermögen (Regelsatz: ca. 131 €/Monat) bleibt ihm erhalten.

Taschengeld und Barbetrag im Heim

Auch wer Hilfe zur Pflege bezieht, hat Anspruch auf einen persönlichen Barbetrag (Taschengeld), der für persönliche Ausgaben zur freien Verfügung steht. Das Sozialamt darf diesen Betrag nicht anrechnen oder zurückfordern.

Der Barbetrag beträgt nach § 27b SGB XII mindestens 27 % des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1. Dies entspricht derzeit etwa 131–135 € monatlich (Stand 2026; Regelbedarf 563 € × 27 % ≈ 152 € ab 2025). Das Heim darf den Barbetrag nicht eigenmächtig einbehalten oder verrechnen.

Barbetrag ist garantiert: Das Pflegeheim und auch das Sozialamt dürfen den Barbetrag nicht für Heimkosten verwenden. Er ist persönliches Geld des Heimbewohners – für Friseur, Süßigkeiten, Ausflüge, Zeitschriften. Wird er rechtswidrig einbehalten, kann Beschwerde beim Heimaufsichtsamt eingelegt werden.

Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege

Muss meine Mutter ihr ganzes Erspartes aufbrauchen, bevor das Sozialamt zahlt?

Nein – das Schonvermögen von 5.000 € (Einzelperson) bleibt unangetastet. Nur das darüber hinausgehende Vermögen muss zunächst eingesetzt werden. Ist das verwertbare Vermögen aufgebraucht, zahlt das Sozialamt die verbleibende Lücke ab dem Antragsdatum. Deshalb: Antrag frühzeitig stellen, auch wenn noch Ersparnisse vorhanden sind.

Mein Vater hat ein Haus – muss das verkauft werden?

Das hängt davon ab, ob jemand darin wohnt. Wohnt der Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigtes Kind noch im Haus, ist es als selbstgenutztes Hausgrundstück geschützt. Ist das Haus jedoch leer, weil beide ins Heim gezogen sind oder es keine berechtigten Bewohner mehr gibt, kann das Sozialamt die Verwertung verlangen – aber in der Regel mit einer angemessenen Frist und nach Einzelfallabwägung. Frühzeitig rechtlichen Rat (VdK, Anwalt) einholen.

Kann das Sozialamt mein Haus beanspruchen, wenn meine Mutter bereits seit Jahren Sozialhilfe bezieht?

Das Sozialamt kann einen Erstattungsanspruch gegen den Nachlass der verstorbenen pflegebedürftigen Person geltend machen – das bedeutet, es kann im Erbfall die geleistete Sozialhilfe aus dem Nachlass zurückfordern (§ 102 SGB XII). Das Haus gehört dann zum Nachlass. Kinder als Erben müssen dann entweder die Sozialhilfe erstatten oder die Erbschaft ausschlagen. Eine frühzeitige Nachlassplanung mit Notar kann helfen, diese Situation zu überblicken.

Wir haben unser Haus vor 8 Jahren übertragen – ist das ein Problem?

Ja, das kann ein Problem sein – denn die 10-Jahres-Frist ist noch nicht abgelaufen. Das Sozialamt könnte theoretisch einen Schenkungsrückforderungsanspruch geltend machen. Wie stark die Rückforderung tatsächlich durchgesetzt wird, hängt vom Einzelfall, dem Wert der Immobilie und dem kommunalen Sozialamt ab. Unbedingt anwaltliche Beratung einholen – manche Konstellationen (Niesbrauch, Leibrente, Wohnrecht) können den Schenkungswert deutlich reduzieren.

Bekommt meine Mutter im Heim noch eigenes Taschengeld?

Ja – auch bei Sozialhilfebezug hat jeder Heimbewohner Anspruch auf einen persönlichen Barbetrag (Taschengeld) von mindestens 27 % des sozialrechtlichen Regelbedarfs – derzeit ca. 131–152 € monatlich. Dieses Geld steht für persönliche Ausgaben zur freien Verfügung und darf vom Heim oder Sozialamt nicht für Pflegekosten verwendet werden.

Wir haben Angst, das Sozialamt abzuschreckern. Sollten wir den Antrag wirklich stellen?

Unbedingt ja. Das Sozialamt ist eine Behörde, die gesetzlich zur Hilfe verpflichtet ist – nicht eine Instanz, die Familien „bestrafen“ will. Das Prüfverfahren ist klar geregelt, die Einkommensgrenze für Kinder (100.000 €) schlänzt die meisten Familien aus der Haftung aus. Wer keinen Antrag stellt, zahlt Pflegekosten aus eigener Tasche, die das Gesetz gar nicht verlangt. Frühzeitige Beratung durch den Pflegestützpunkt oder einen Sozialverband nimmt die Unsicherheit.

Hinweis: Sozialhilferecht ist komplex und variiert in Details je nach Bundesland und Sozialamt. Alle Angaben sind allgemeine Orientierungshilfe, kein Rechtsrat. Für individuelle Prüfung: Sozialverband VdK (vdk.de), SoVD (sovd.de), BIVA-Pflegeschutzbund oder Pflegestützpunkt. Stand: März 2026.

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