Weiterbildungen Reinhold
§ 37 SGB XI

Pflegegeld – Monatliche Zahlung der Pflegekasse für häusliche Pflege

Wer zuhause von Angehörigen oder Freunden gepflegt wird und keinen professionellen Pflegedienst in Anspruch nimmt, erhält Pflegegeld – eine monatliche Geldleistung der Pflegekasse als finanzielle Würdigung und Unterstützung der privaten Pflegepersonen. Von 347 € (PG 2) bis 990 € (PG 5) monatlich (Stand 2025/2026).

347 €
Pflegegrad 2 (monatlich)
599 €
Pflegegrad 3 (monatlich)
800 €
Pflegegrad 4 (monatlich)
990 €
Pflegegrad 5 (monatlich)

Was ist Pflegegeld – und für wen ist es gedacht?

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine monatliche Geldleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung für Pflegebedürftige, die zu Hause durch private Personen (Familie, Freunde, Nachbarn) gepflegt werden und keine oder nur teilweise professionelle Pflegedienste nutzen.

Das Pflegegeld ist kein Entgelt für die Pflege an sich – es ist eine Anerkennung und Unterstützung der Pflegeperson. Die Verwendung ist frei – es kann an die Pflegeperson weitergegeben werden, für Hilfsmittel genutzt oder anderweitig verwendet werden. Die Pflegekasse stellt keine Verwendungsnachweise.

Wichtig – Pflegegeld vs. Sachleistungen: Wer ambulante Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst nutzt, kann daneben noch anteiliges Pflegegeld erhalten (Kombileistung nach § 38 SGB XI). Dabei gilt: ungenutzter Sachleistungsanteil (in Prozent) × Pflegegeldanspruch = verbleibendes Pflegegeld. Wer nur Pflegedienst nutzt und kein Pflegegeld bezieht: Diese Logik umgekehrt.

Pflegegeld-Beträge 2025/2026 nach Pflegegrad

PflegegradPflegegeld monatlichWährend Kurzzeitpflege (8 Wo.)Während Verhinderungspflege (6 Wo.)
PG 1kein Pflegegeld
PG 2347 €50 % = 173,50 €50 % = 173,50 €
PG 3599 €50 % = 299,50 €50 % = 299,50 €
PG 4800 €50 % = 400 €50 % = 400 €
PG 5990 €50 % = 495 €50 % = 495 €

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt. Bei Aufnahme in stationäre Pflege (Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege) läuft es für bis zu 4 Wochen (Kurzzeitpflege) bzw. bis zu 6 Wochen (Verhinderungspflege) in Höhe von 50 % weiter – dann fällt es weg.

Pflegegrad 1 – kein Pflegegeld: Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. Sie erhalten stattdessen den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich (§ 45b SGB XI) für Betreuungsleistungen und können zusätzlich Pflegehilfsmittel beziehen. Ein höherer Pflegegeldanspruch ergibt sich erst ab Pflegegrad 2.

Kombinationsleistung: Pflegegeld + Sachleistungen nach § 38 SGB XI

Nach § 38 SGB XI können Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen kombiniert werden. Die Regel: Wird nur ein Teil des Sachleistungsbudgets (§ 36) durch einen Pflegedienst ausgeschöpft, erhält man den ungenutzten prozentualen Anteil als Pflegegeld zusätzlich ausgezahlt.

Formel der Kombinationsleistung

Berechnung: Genutzter Sachleistungsanteil in % ermitteln → Restanteil in % = Pflegegeld-Anteil. Formel: (1 – genutzter Sachleistungsanteil) × volles Pflegegeld = anteiliges Pflegegeld. Die Werte werden auf zwei Nachkommastellen genau berechnet.

Kombinationsleistung nach Pflegegrad – Berechnungsbeispiele

PGSachleistung (100 %)Pflegegeld (100 %)Beispiel: 50 % Dienst genutztGesamt bei 50/50
2796 €347 €398 € Dienst + 173,50 € Geld571,50 €
31.497 €599 €748,50 € Dienst + 299,50 € Geld1.048 €
41.859 €800 €929,50 € Dienst + 400 € Geld1.329,50 €
52.299 €990 €1.149,50 € Dienst + 495 € Geld1.644,50 €

Konkretes Beispiel (PG 3, 30 % Dienst): Der Pflegedienst kommt morgens und abends für Grundpflege und stellt 449,10 € in Rechnung. Das sind 30 % des Sachleistungsbudgets (1.497 €). Restanteil = 70 %. Pflegegeld: 599 € × 70 % = 419,30 €. Gesamtleistung: 449,10 € + 419,30 € = 868,40 €/Monat. Die Angehörige, die tagsüber pflegt, erhält das anteilige Pflegegeld als Anerkennung.

Wichtige Regeln zur Kombinationsleistung

  • Automatische Berechnung: Die Pflegekasse berechnet das Verhältnis monatlich auf Basis der Abrechnungen des Pflegedienstes – kein gesonderter Antrag nötig
  • Schwankt monatlich: Nutzt der Dienst in einem Monat mehr Sachleistung, sinkt das anteilige Pflegegeld entsprechend
  • Entlastungsbetrag bleibt separat: Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) wird nicht in die Kombileistungs-Berechnung einbezogen – er steht zusätzlich zur Verfügung
  • Tagespflege ebenfalls separat: Tagespflegeleistungen (§ 41 SGB XI) werden nicht auf die Sachleistung angerechnet und mindern das Pflegegeld nicht
  • Kombination optimieren: Wer zusätzlich Tagespflege nutzt, erhält de facto drei Leistungsströme: anteiliges Pflegegeld + Sachleistung + volle Tagespflege

Die Kombinationsleistung lohnt sich besonders, wenn ein ambulanter Pflegedienst nur morgens und abends kommt und Angehörige tagsüber die Pflege übernehmen. Das anteilige Pflegegeld kann als Anerkennung an die private Pflegeperson weitergegeben werden – steuerfrei.

Voraussetzungen für Pflegegeld & Antrag

Voraussetzungen

  • Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 (PG 1: nur Entlastungsbetrag)
  • Pflege findet überwiegend in häuslicher Umgebung statt
  • Keine oder nur teilweise professionelle Pflegedienste
  • Mindestens eine regelmäßige Pflegeperson vorhanden

Nachweis-Pflegeberatung (§ 37 Abs. 3 SGB XI)

Pflegegeldbezüger ab Pflegegrad 2 müssen regelmäßig Pflegeberatungsbesuche von einem zugelassenen Pflegedienst nachweisen:

  • PG 2–5: einmal halbjährlich (alle 6 Monate) – seit 01.01.2026 einheitlich für alle Pflegegrade

Ohne diesen Nachweis kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder einstellen.

Beratungsbesuch nicht verpassen: Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI kostet nichts – er wird von vielen ambulanten Pflegediensten kostenfrei angeboten und mit der Pflegekasse abgerechnet. Terminierte Besuche in der Pflegekasse-App oder Kalender eintragen, damit der Nachweis nicht versäumt wird.

Häufige Fragen zum Pflegegeld

Kann man Pflegegeld und Pflegesachleistungen gleichzeitig beziehen?

Ja – das ist die Kombileistung nach § 38 SGB XI. Wenn der ambulante Pflegedienst weniger als das volle Sachleistungsbudget ausschöpft, erhält man anteilig Pflegegeld dazu. Das Verhältnis: (1 - genutzter Sachleistungsanteil) × volles Pflegegeld = zusätzliches Pflegegeld.

Muss ich Pflegegeld versteuern?

Nein – Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, auch wenn es an die Pflegeperson weitergegeben wird. Die Pflegeperson muss es nicht als Einnahme versteuern – es gilt nicht als Arbeitslohn. Bei sehr hohem regelmäßigem Pflegeeinsatz kann als Absicherung eine Mini-Job-Anmeldung der Pflegeperson sinnvoll sein (Rentenversicherung). Steuerfachmann fragen.

Was passiert, wenn der Pflegebedürftige ins Krankenhaus kommt?

Bei Krankenhausaufenthalt wird das Pflegegeld für die ersten 28 Tage des Krankenhausaufenthaltes zur Hälfte weitergezahlt. Ab dem 29. Tag entfällt die Zahlung. Wenn der Patient entlassen wird, lebt das Pflegegeld wieder in voller Höhe auf. Die Pflegekasse muss nicht gesondert informiert werden – das Krankenhaus meldet die Aufnahme.

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Selbsttest
Ab welchem Pflegegrad besteht Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI?
Ab Pflegegrad 1
Ab Pflegegrad 2
Ab Pflegegrad 3
Nur bei Pflegegrad 5
Richtig – ab Pflegegrad 2. Pflegegeld steht Versicherten ab Pflegegrad 2 zu, die ihre häusliche Pflege durch Angehörige oder andere nahestehende Personen sicherstellen. Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch auf Pflegegeld.
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Tim Reinhold

Dozent & Fachautor im Bereich Pflegegeld und Pflegeleistungen. Ich erstelle Lerninhalte, die Pflegefachkräfte und Betreuungspersonal konkret unterstützen.