Spezialisierte Pflege

Außerklinische Intensivpflege (AKI) – Beatmungspflege zu Hause und in der WG

Beatmungspflichtige und intensivpflegebedürftige Menschen sollen so weit wie möglich außerhalb des Krankenhauses gepflegt werden — zu Hause, in Beatmungs-WGs oder in spezialisierten Pflegeeinrichtungen. Die AKI-Richtlinie des G-BA regelt seit 2023 die Versorgung verbindlich. aktualisiert Juli 2025

§37c
SGB V – Rechtsgrundlage
01.01.2023
AKI-Richtlinie in Kraft
Krankenkasse
Kostenträger (nicht Pflegekasse!)
6–12 Mon.
Folgeverordnungsintervall

Was ist Außerklinische Intensivpflege?

Außerklinische Intensivpflege (AKI) ist die medizinisch-pflegerische Versorgung von Menschen, die dauerhaft oder vorübergehend auf lebenserhaltende Maßnahmen — insbesondere auf künstliche Beatmung — angewiesen sind, aber außerhalb eines Krankenhauses versorgt werden sollen oder können.

Wichtiger Hinweis: Krankenkasse is Kostenträger, nicht Pflegekasse!
AKI-Leistungen sind Ergänzende Leistungen zur Krankenbehandlung nach § 37c SGB V vs. SGB XI. Der Antrag wird bei der gesetzlichen Krankenversicherung gestellt — nicht bei der Pflegekasse. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können aber zusätzlich bestehen.

Mögliche Versorgungsorte

  • Im eigenen Zuhause (am häufigsten)
  • In einer spezialisierten Beatmungs-WG ("Intensivpflege-WG")
  • In einem zugelassenen Pflegeheim mit AKI-Bereich
  • In Schule, Kindertagesstätte oder Werkstatt für Menschen mit Behinderung (tagsüber)

Die AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) legt fest, welche Anforderungen Verordner, Leistungserbringer und die Versorgungsprozesse erfüllen müssen.

Potenzialerhebung – Ziel: Entwöhnung von der Beatmung

Ein zentrales Element der AKI-Richtlinie: Für alle Patientinnen und Patienten soll regelmäßig geprüft werden, ob eine Entwöhnung von der Beatmung (Weaning) möglich ist.

  • Potenzialerhebung mind. alle 6 Monate, durchgeführt von einem qualifizierten Facharzt
  • Bei sicher nicht entwöhnbaren Patienten: mind. alle 12 Monate
  • Telemedizinische Potenzialerhebung möglich — mind. 1x/Jahr muss die Erhebung aber vor Ort stattfinden

Neuregelung ab 01.07.2025: Bestandspatienten, die seit mehr als 12 Monaten AKI-Leistungen beziehen UND bei denen mind. 2x eine Verbesserung der Beatmungssituation ausgeschlossen wurde, sind von der regelmäßigen Potenzialerhebungspflicht ausgenommen. Damit wird Betroffenen und Familien eine erhebliche Belastung genommen. (Quelle: G-BA-Beschluss, in Kraft ab 01.07.2025)

Verordnung – Wer darf AKI verordnen?

AKI darf nur von Fachärzten der folgenden Fachrichtungen verordnet werden:

  • Pneumologie
  • Anästhesiologie / Intensivmedizin
  • Neurologie
  • Kinder- und Jugendmedizin (Pädiatrie)
  • Chirurgie (bei AKI-geeignetem Schwerpunkt)
VerordnungsartAusgestellt vonGültigkeit / Frist
Erstverordnung (aus Kliniker) Ambulant-spezialisierter oder stationärer Verordner 7 Tage, aus Krankenhaus heraus
Erstverordnung (niedergelassener Arzt) Qualifizierter niedergelassener Facharzt 5 Wochen
Folgeverordnung Facharzt (mit Genehmigung der Kasse) 6 bis 12 Monate

Einen qualifizierten AKI-Arzt finden: AKI-Arztsuche auf gesund.bund.de

Zuzahlung und Kostenübernahme

AKI ist eine Kassenleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die üblichen Zuzahlungsregeln des SGB V gelten:

VersorgungsortZuzahlungMaximum pro Jahr
Ambulant (zu Hause / Beatmungs-WG) 10 % der täglichen Pflegekosten + 10 €/Verordnung Max. 28 Tage Zuzahlung pro Jahr
Stationär (Pflegeheim mit AKI) 10 € pro Kalendertag Max. 28 Tage Zuzahlung pro Jahr

Die Belastungsgrenze gilt wie bei allen GKV-Zuzahlungen: 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens (1 % für chronisch Kranke). Wer mehr zahlt, erhält eine Zuzahlungsbefreiungsbescheinigung der Krankenkasse.

Kombination mit Pflegekasse: Wer neben AKI einen Pflegegrad hat, kann weiterhin Pflegegeld oder Pflegesachleistungen erhalten — als Ergänzung. Bei Pflegegrad 2–5 übernimmt die Pflegekasse nach einer Verbesserung der Beatmungssituation noch 6 weitere Monate die Kosten übergangsweise, um den Übergang zu erleichtern.

Häufige Fragen zur Außerklinischen Intensivpflege

Unterschied AKI und häusliche Krankenpflege?

Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) umfasst Behandlungspflege für viele Erkrankungen. Die Außerklinische Intensivpflege (§ 37c) ist eine eigene Leistungsart: Sie setzt eine dauerhaft lebensbedrohliche Erkrankung mit Bedarf an intensiver Überwachung voraus — typischerweise künstliche Beatmung, aber auch z. B. Trachealstoma-Versorgung oder kontinuierliches Monitoring lebenswichtiger Funktionen.

Was ist eine Beatmungs-WG?

Eine Beatmungs-WG (auch: Intensivpflege-WG) ist eine ambulant betreute Wohngemeinschaft, in der mehrere intensivpflegebedürftige Menschen zusammenleben. Sie erhalten dort rund um die Uhr Unterstützung durch spezialisierte Pflegekräfte. Vorteile: mehr Gemeinschaft als zu Hause alleine, höhere Qualität als in Pflegeheimen mit gemischter Klientel, oft kostengünstiger als stationäre Intensivpflege.

Muss ich die Potenzialerhebung ablehnen können?

Nein — Patientinnen und Patienten können die Durchführung der Potenzialerhebung grundsätzlich nicht vollständig verweigern, ohne den Leistungsanspruch zu gefährden. Sie können aber eine konkrete Entwöhnungsmaßnahme nach umfassender Aufklärung ablehnen. Die neue Ausnahmeregelung (ab 01.07.2025) entlastet Bestandspatienten von wiederkehrenden Erhebungen, wenn eine Verbesserung als ausgeschlossen gilt.

Was passiert, wenn mein Zustand sich verbessert?

Bei einer wesentlichen Verbesserung der Beatmungssituation kann die Krankenkasse die AKI-Versorgung beenden. Um den Übergang abzufedern, zahlt die Pflegekasse — wenn Pflegegrad 2 oder höher vorliegt — noch für 6 weitere Monate Pflegeleistungen. Zusätzlich wird ein Reha-Antrag gestellt, um die gewonnene Selbstständigkeit zu festigen.

Testen Sie Ihr Wissen

Zum Abschluss eine Wissensfrage zu Außerklinische Intensivpflege. Denken Sie kurz nach, bevor Sie die Auflösung aufklappen:

Wissenscheck
Welches Gesetz regelt seit 2020 die Qualitätsanforderungen an die außerklinische Intensivpflege?
A) Pflegeberufegesetz (PflBG)
B) Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
C) Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)
Auflösung anzeigen

Richtige Antwort: B

Das GKV-IPReG (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) regelt seit Oktober 2020 die Qualitätsanforderungen und Versorgungsstrukturen der außerklinischen Intensivpflege. Das PflBG (A) betrifft die Pflegeausbildung. Das PSG II (C) reformierte 2017 den Pflegebedürftigkeitsbegriff, hat aber keinen direkten Bezug zur Intensivpflege.

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Tim Reinhold

Pflegedozent & Fachautor – Schwerpunkt Außerklinische Intensivpflege (AKI) – Beatmungspflege zu Hause und in der WG. Mein Anspruch: praxisrelevante Inhalte, die sich direkt im Pflegealltag anwenden lassen.