Weiterbildungen Reinhold
Beruf & Pflege

Pflegezeit & Familienpflegezeit – Beruf und Pflege vereinbaren

Wer einen Angehörigen pflegt und gleichzeitig berufstätig ist, steht vor einer der größten persönlichen Herausforderungen. Das deutsche Recht gibt dafür konkrete Freistellungsansprüche — von der kurzen Notfall-Auszeit bis hin zu bis zu 24 Monaten Familienpflegezeit. Dieser Leitfaden erklärt alle drei Freistellungswege, ihre Unterschiede, den Kündigungsschutz, das zinslose Staatsdarlehen und wie man die Kombinationsmöglichkeiten optimal nutzt.

10 Tage
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung — § 2 PflegeZG
6 Mon.
Pflegezeit — § 3 PflegeZG, vollst. Freistellung
24 Mon.
Familienpflegezeit — § 2 FPfZG, Teilzeit
0 %
Zinsen auf Staatsdarlehen (BAFzA)

Die drei Freistellungsarten – und was sie voneinander unterscheidet

Das Pflegezeit-Recht besteht aus zwei Gesetzen: dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Zusammen bieten sie drei verschiedene Freistellungsmöglichkeiten, die je nach Situation einzeln oder kombiniert genutzt werden können. Die Gesamtfreistellungsdauer aus allen drei Varianten darf dabei höchstens 24 Monate je pflegebedürftiger Person betragen.

Wichtig: Unternehmensgröße entscheidet. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung gilt für alle Betriebe. Pflegezeit und Familienpflegezeit gelten jedoch nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten (Pflegezeit) bzw. mehr als 25 Beschäftigten (Familienpflegezeit). In kleinen Betrieben hat man keinen gesetzlichen Freistellungsanspruch — hier hilft nur eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

1
§ 2 PflegeZG — Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Notfall-Auszeit – sofort, ohne Vorankündigung

Wird ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig und es muss sofort gehandelt werden — etwa nach einem Schlaganfall, einem Sturz oder einer akuten Verschlechterung — kann der Arbeitnehmer bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Der Arbeitgeber muss nur informiert werden, ein bestimmter Vorlauf ist nicht nötig. Wichtig: Das ist kein Urlaub — es ist eine gesetzliche Freistellung ohne Genehmigungsvorbehalt.

Während dieser 10 Tage kann Pflegeunterstützungsgeld (analog Kinderkrankengeld) bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragt werden — ca. 90 % des Nettolohns, finanziert von der Pflegekasse.

DauerBis zu 10 Arbeitstage
BetriebsgrößeAlle Betriebe
VorankündigungKeine Frist — sofort möglich
EntgeltPflegeunterstützungsgeld (~90 % Netto)
KündigungsschutzJa, ab Ankündigung
Darlehen BAFzANein
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§ 3 PflegeZG — Pflegezeit

Vollständige oder teilweise Freistellung – bis zu 6 Monate

Die Pflegezeit ermöglicht eine Freistellung von der Arbeit — vollständig oder als Arbeitszeitreduzierung — für bis zu 6 Monate je pflegebedürftiger Person. Voraussetzungen: mindestens Pflegegrad 1 beim Angehörigen, häusliche Pflege (also keine rein stationäre Heimunterbringung). Die Pflegezeit kann auch für die Begleitung in der letzten Lebensphase genutzt werden — dann ohne Pflegegrad-Erfordernis.

Während der Pflegezeit besteht kein gesetzlicher Entgeltanspruch. Es kann aber ein zinsloses Darlehen beim BAFzA beantragt werden um den Lohnausfall abzumildern. Außerdem bleiben Rentenversicherungszeiten durch die Pflegekasse erhalten (ab PG 2).

DauerMax. 6 Monate
BetriebsgrößeAb 16 Beschäftigte
Vorankündigung10 Arbeitstage schriftlich
EntgeltKeines — zinsloses Darlehen möglich
KündigungsschutzJa, ab Ankündigung
Darlehen BAFzAJa, zinslos
3
§ 2 FPfZG — Familienpflegezeit

Teilzeit für Pflege – bis zu 24 Monate

Die Familienpflegezeit ermöglicht eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche für bis zu 24 Monate. Sie ist kein vollständiges Ausscheiden aus dem Beruf, sondern ein geregelter Teilzeit-Modus mit dem Ziel, Pflege und Beruf dauerhaft zu verbinden. Voraussetzung: mindestens Pflegegrad 1, häusliche Pflege.

Auch hier gilt: Kein gesetzlicher Lohnausgleich, aber zinsloses Staatsdarlehen möglich. In der Praxis kombinieren viele Beschäftigte Pflegezeit (für die akute Phase) und anschließend Familienpflegezeit (für die Dauerphase), sodass sie insgesamt bis zu 24 Monate mit reduzierter Arbeitszeit pflegend tätig sein können.

DauerMax. 24 Monate
BetriebsgrößeAb 26 Beschäftigte
Vorankündigung8 Wochen schriftlich
Min. Arbeitszeit15 h / Woche
KündigungsschutzJa, ab Ankündigung
Darlehen BAFzAJa, zinslos

Vergleich der drei Freistellungsarten auf einen Blick

Merkmal Kurzzeitige Arbeits­verhinderung Pflegezeit Familien­pflegezeit
Rechtsgrundlage § 2 PflegeZG § 3 PflegeZG § 2 FPfZG
Maximale Dauer 10 Arbeitstage 6 Monate 24 Monate
Vollst. Freistellung Ja Ja Nein (min. 15 h)
Mindest-Betriebsgröße Keine 16 Beschäftigte 26 Beschäftigte
Vorankündigungsfrist Keine 10 Arbeitstage 8 Wochen
Lohnfortzahlung Pflegeunterstützungsgeld ~90 % Netto Kein Lohn — Darlehen möglich Kein Lohn — Darlehen möglich
Kündigungsschutz Ja Ja Ja
Zinsloses Darlehen Nein Ja Ja
Pflegegrad erforderlich Min. PG 1 Min. PG 1 (Ausnahme: letzte Lebensphase) Min. PG 1
Häusliche Pflege erforderlich Ja Ja Ja

Kombinationsregel: Alle drei Freistellungen können über die Gesamtdauer kombiniert werden, solange die Gesamtdauer 24 Monate je pflegebedürftiger Person nicht überschreitet. Als Kombination typisch: 10 Tage Notfall → 6 Monate Vollzeitpflege → bis zu ~18 Monate Familienpflegezeit in Teilzeit. Oder: direkt Familienpflegezeit in Teilzeit für 24 Monate ohne vollständige Freistellung. Die optimale Kombination hängt von der individuellen Situation ab.

Das zinslose Staatsdarlehen – wie es funktioniert und wer es bekommt

Das zinslose Darlehen ist eine der zentralen Stützen für pflegende Berufstätige: Der Staat über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) leiht den Betroffenen Geld — ohne Zinsen — um den Einkommensverlust während Pflegezeit oder Familienpflegezeit abzumildern. Das Darlehen muss nach Ende der Freistellung in monatlichen Raten zurückgezahlt werden.

Wie hoch ist das Darlehen?

Das Darlehen beträgt in der Regel bis zu 50 % des ausgefallenen Nettogehalts — nicht mehr. Das bedeutet: Es ist kein vollständiger Lohnersatz, sondern eine Teilabfederung. Bei einer Familienpflegezeit, bei der man z. B. von 40 auf 20 Stunden reduziert, berechnet sich das Darlehen auf Basis des halbierten Lohns — und kann dann bis zu 50 % davon betragen.

Die genaue Berechnung erfolgt auf Basis des letzten Einkommens. Das BAFzA prüft den Antrag und legt die Darlehenshöhe fest. Anträge sind frühzeitig einzureichen — am besten 8 Wochen vor Beginn der Freistellung.

Rückzahlung und Erlass

Die Rückzahlung beginnt spätestens 12 Monate nach Ende der Freistellung in monatlichen gleichmäßigen Raten. Bei Tod der pflegenden Person oder des Pflegebedürftigen kann das Darlehen ganz oder teilweise erlassen werden — das entscheidet das BAFzA im Einzelfall.

Auch bei persönlicher Härte (schwere eigene Erkrankung, Pflegebedürftigkeit des Antragstellers) kann eine Stundung oder ein Teilerlass beantragt werden. Das Darlehen ist nicht pfändbar und beeinflusst keine Sozialleistungsansprüche.

1
Frühzeitig beantragen (mind. 8 Wochen vor Beginn)

Formular auf der BAFzA-Website (pflegezeit.de) herunterladen und ausfüllen. Unterlagen beilegen: Arbeitsvertrag / Gehaltsnachweis, Pflegegrad-Bescheid des Angehörigen, Arbeitgeberbestätigung über die Freistellung, Personalausweis.

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Prüfung durch BAFzA — Darlehenshöhe festlegen

Das BAFzA prüft die Unterlagen und stellt die Darlehenshöhe fest. In der Regel dauert dies 4–6 Wochen. Auf Basis des letzten Nettogehalts und der geplanten Arbeitszeitreduzierung wird die maximale Darlehenssumme berechnet.

3
Darlehensvertrag abschließen

Das BAFzA schickt einen Darlehensvertrag. Dieser wird unterschrieben und zurückgesandt. Mit Beginn der Freistellung werden die monatlichen Darlehensraten auf das Konto überwiesen.

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Rückzahlung planen — spätestens 12 Monate nach Ende

Nach Abschluss der Freistellung beginnt die Rückzahlungsphase. Die Raten werden vereinbart — in der Regel so, dass die Rückzahlung in einem ähnlichen Zeitraum erfolgt wie die Darlehenslaufzeit. Bei Veränderungen der Lebenssituation ausdrücklich Kontakt mit dem BAFzA aufnehmen.

Das Darlehen ist kein Zuschuss: Es muss vollständig zurückgezahlt werden — nur zinsfrei. Wer plant, nach der Freistellung wieder voll zu arbeiten und das Einkommen entsprechend steigt, kann die Rückzahlung gut einplanen. Wer unsicher ist, ob er nach der Pflegezeit überhaupt zurückkehren kann, sollte das Darlehen sorgfältig abwägen und ggf. eine Pflegeberatungsstelle zurate ziehen.

Kündigungsschutz – was der Arbeitgeber nicht darf

Wer Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, steht unter einem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Der Schutz beginnt nicht erst mit dem ersten Tag der Freistellung, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der sch risftlichen Ankündigung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.

Was der Kündigungsschutz umfasst

  • Kein ordentlicher Kündigungsschutz ab schriftlicher Ankündigung bis zum Ende der Freistellung
  • Außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde möglich
  • Kündigungsschutz gilt auch für kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)
  • Schutz gilt für alle Freistellungsarten — vollständig wie teilweise
  • Geltungsbereich: Alle Arbeitnehmer, auch Mini-Jobber, Azubis, Teilzeitkräfte

Was der Kündigungsschutz nicht bedeutet

  • Kein absoluter Schutz — außerordentliche Kündigung bei schwerwiegenden Gründen weiterhin möglich
  • Der Betrieb kann während der Freistellung umstrukturieren — der Arbeitsplatz muss aber grundsätzlich erhalten bleiben
  • Nach Ende der Freistellung: normaler Kündigungsschutz wieder gültig — kein erhöhter Schutz mehr
  • Kündigungsschutz gilt nicht für selbständige Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter

Tipp: Die Ankündigung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit sollte immer schriftlich und nachweisbar erfolgen — per Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung. Ab diesem Nachweis greift der Kündigungsschutz. Wer nur mündlich anmäht, kann im Streitfall Probleme bekommen.

Sozialversicherung, Rente und Krankenversicherung während der Freistellung

Pflegende Angehörige müssen während der Freistellung aktiv auf ihre eigene soziale Absicherung achten. Nicht alle Beiträge laufen automatisch weiter — einige müssen beantragt oder selbst getragen werden:

SozialversicherungsbereichSituation während FreistellungWas beachten?
Rentenversicherung Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige (ab PG 2, häusliche Pflege, mind. 10 h/Woche) Antrag bei der Pflegekasse stellen! Läuft nicht automatisch. Eigene Berufstätigkeit max. 30 h/Woche.
Krankenversicherung Bei vollständiger Freistellung: keine Beitragszahlung durch Arbeitgeber mehr. Pflichtversicherung endet ggf. Familienversicherung beim partner prüfen; sonst freiwillige GKV oder PKV-Anpassung. BAFzA-Darlehen kann KV-Beiträge mitabdecken.
Pflegeversicherung Analog Krankenversicherung — läuft über Familien- oder freiwillige Versicherung weiter I.d.R. kein separates Problem, wenn KV-Frage geklärt ist
Unfallversicherung pflegende Angehörige sind ges. unfallversichert bei der Berufsgenossenschaft (BGW) — automatisch, ohne Antrag Kein Beitrag nötig — gültig für Pflegetätigkeiten. Schaden durch die BGW melden.
Arbeitslosenversicherung Bei vollständiger Freistellung: kein Beitrag — Anspruch auf ALG I kann sich reduzieren Für kürzere Freistellungen (bis 6 Monate) meist unproblematisch. Bei längerer Familienpflegezeit: Teilzeit — Beiträge laufen anteilig weiter

Rentenzeiten durch Pflege — nicht vergessen: Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegt und dabei weniger als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, hat Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse. Diese Beiträge müssen aktiv beantragt werden — sie laufen nicht automatisch. Der Betrag hängt vom Pflegegrad ab und kann bei PG 5 mehrere hundert Euro pro Monat an Rentenbeiträgen ausmachen. Unbedingt diesen Antrag stellen!

So bereiten Sie die Pflegezeit oder Familienpflegezeit vor

Eine Pflegezeit schlecht vorbereitet anzutreten kann zu finanziellen Engpässen und rechtlichem Ärger führen. Wer frühzeitig plant, nutzt alle Instruments optimal:

1
Pflegegrad des Angehörigen klären

Pflegezeit und Familienpflegezeit setzen mindestens Pflegegrad 1 voraus. Liegt noch kein Pflegegrad vor, muss der Antrag zuerst gestellt werden — das dauert bis zu 25 Arbeitstage. Frühzeitig beginnen, damit der Bescheid bei Antritt der Freistellung bereits vorliegt. Nur bei der Freistellung für die letzte Lebensphase entfällt das Pflegegrad-Erfordernis.

2
Frühgespräch mit dem Arbeitgeber

Bevor die schriftliche Ankündigung erfolgt, ist ein informelles Gespräch sinnvoll. Viele Arbeitgeber reagieren wohlwollend und bieten sogar individuelle Lösungen an (Home Office, Arbeitszeitmodelle), die über den gesetzlichen Mindestrahmen hinausgehen. Mit der schriftlichen Ankündigung greift der Kündigungsschutz — diese sollte also erst nach dem informellen Gespräch erfolgen.

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Darlehensantrag frühzeitig stellen (BAFzA)

Mindestens 8 Wochen vor Beginn der Freistellung den Darlehensantrag beim BAFzA einreichen. Früher ist besser — die Bearbeitungszeit beträgt 4–6 Wochen. Unterlagen bereithalten: letzter Gehaltsnachweis, Pflegegrad-Bescheid, Arbeitgeberbestätigung, Personalausweis.

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Rentenversicherungsantrag bei der Pflegekasse

Antrag auf Rentenversicherungsbeiträge bei der Pflegekasse des Angehörigen stellen — nicht bei der eigenen Pflegekasse. Voraussetzung: mind. PG 2, häusliche Pflege, eigene Berufstätigkeit unter 30 h/Woche. Dies läuft nicht automatisch — expliziter Antrag nötig.

5
Krankenversicherung klären

Bei vollständiger Freistellung (Pflegezeit): prüfen, ob Familienversicherung über den Partner möglich ist. Falls nicht: freiwillige gesetzliche Krankenversicherung mit Mindestbeitrag (2026 ca. 185 €/Monat für Mindesteinkommensgrenze) oder PKV-Anpassung. Das BAFzA-Darlehen kann eingeplant werden, um KV-Beiträge abzudecken.

6
Schriftliche Ankündigung mit Beleg zustellen

Schriftlich ankündigen — per Einschreiben oder mit persönlichem Empfangsnachweis. Inhalt: gewünschter Beginn, Dauer, Umfang (vollständig / Teilzeit mit Stundenangabe), Begründung (Pflege des Angehörigen). Ab diesem Zeitpunkt greift der Kündigungsschutz.

Praxisbeispiel: Sandra, 44, pflegt ihre Mutter – optimal kombiniert

Praxisbeispiel

Sandra, 44, arbeitet 40 Stunden pro Woche als Buchhalterin in einem mittelständischen Unternehmen (ca. 80 Beschäftigte). Ihr Nettolohn: 2.400 €/Monat. Ihre Mutter Hilde, 74, erleidet einen Schlaganfall und wird mit Pflegegrad 3 eingestuft.

Phase 1 — Notfall (Woche 1–2): Sandra nimmt sofort 10 Arbeitstage kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG). Sie informiert ihren Arbeitgeber mündlich und schriftlich. Pflegeunterstützungsgeld: ca. 2.160 € netto für 10 Tage (90 % × 10/30 Tag × 2.400 €). Kein nennenswerts Einkommensverlust in dieser Phase.

Phase 2 — Akutpflege (Monate 1–6): Sandra nimmt Pflegezeit nach § 3 PflegeZG — vollständig freigestellt. Sie beantragt das BAFzA-Darlehen: 50 % × 2.400 € = 1.200 €/Monat zinslos. Ihr tatsächlicher Einkommensverlust beträgt 1.200 €/Monat; den Rest gleicht später die Rückzahlung aus. Rentenantrag bei Hildes Pflegekasse gestellt: ca. 220 €/Monat Rentenversicherungsbeitrag (PG 3).

Phase 3 — Dauerpflege (Monate 7–30): Sandra wechselt in Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG. Sie reduziert auf 20 Stunden/Woche = 1.200 € Nettolohn. Darlehen BAFzA: 50 % × 1.200 € entgangenen Lohnanteil = 600 €/Monat zinslos. Effektives Einkommen: 1.800 €/Monat — plus laufende Rentenbeiträge. Gleichzeitig kann Hilde am Nachmittag in Tagespflege, was Sandra Zeit zum Arbeiten gibt.

Gesamtdauer aller Freistellungen: 10 Tage + 6 Monate + 24 Monate = knapp 31 Monate — aber gerechnet in der 24-Monats-Begrenzung zählen nur Pflegezeit und Familienpflegezeit: 6 + 18 = 24 Monate. Rechtskonform. ✓

Ergebnis: Sandra hat 2,5 Jahre lang Beruf und Pflege verbunden, mit staatlicher Unterstützung, Kündigungsschutz und Rentenansprüchen aus der Pflegezeit.

Häufige Fragen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit

Kann mein Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen?

Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG): Nein — der Arbeitgeber hat kein Ablehnungsrecht, er muss nur informiert werden. Bei der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG): Auch hier hat der Arbeitgeber kein Ablehnungsrecht, wenn die Betriebsgröße (≥ 16 Beschäftigte) stimmt. Er kann lediglich die Modalitäten (Arbeitszeitgestaltung bei Teilzeitfreistellung) über die Ankündigungsfrist hinaus neu verhandeln. Bei der Familienpflegezeit ist ein Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erforderlich — dieser kann also die Familienpflegezeit ablehnen, müsste den Arbeitnehmer dann aber auf die Pflegezeit verweisen.

Was gilt als naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes?

Das PflegeZG definiert „nahe Angehörige“ ausdrücklich in § 7 Abs. 3: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, Kinder (auch Adoptiv- und Pflegekinder sowie Stiefkinder), Schwiegerkinder. Der Kreis ist damit recht weit gezogen. Nicht dazu zählen entfernte Verwandte wie Onkel, Tante oder Cousinen.

Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren — und wie zählt das?

Ja. Pflegezeit (max. 6 Monate) und Familienpflegezeit (max. 24 Monate) können kombiniert werden, solange die Gesamtdauer 24 Monate für dieselbe pflegebedürftige Person nicht überschreitet. Das heißt: 6 Monate Pflegezeit + 18 Monate Familienpflegezeit = 24 Monate ✓. Oder direkt 24 Monate Familienpflegezeit ohne Pflegezeit. Die 10-Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung wird bei dieser Berechnung nicht mitgezählt.

Was passiert, wenn der Angehörige während der Freistellung stirbt oder in ein Heim zieht?

Wenn der Pflegebedarf wegfällt (Tod, Heimeinzug, wesentliche Besserung), endet die Berechtigung für die Freistellung. Die Freistellung endet dann vorzeitig — frühestens 4 Wochen nach dem Wegfall des Pflegebedarfs, mit entsprechender sch risftlicher Mitteilung. Der Rückkehranspruch zur Arbeit bleibt erhalten. Das BAFzA-Darlehen wird dann entsprechend angepasst — die Rückzahlung beginnt ggf. früher.

Kann ich das Pflegeunterstützungsgeld für die 10 Tage selbst bei der Pflegekasse beantragen?

Das Pflegeunterstützungsgeld wird bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragt — nicht bei der eigenen. Das Formular muss zusammen mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt in der Regel direkt an den Arbeitnehmer. Die Pflegekasse zahlt ~90 % des hälftigen Nettolohns je Arbeitstag — die genaue Berechnung richtet sich nach dem Kinderkrankengeld-Verfahren (§ 65 SGB XI).

Bin ich während der vollständigen Pflegezeit gesetzlich unfallversichert?

Ja — pflegende Angehörige sind bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW) gesetzlich unfallversichert, wenn sie einen anerkannten Pflegebedürftigen (mind. PG 1) häuslich pflegen. Dieser Schutz gilt automatisch, ohne Antrag und ohne Beiträge. Er umfasst Unfälle bei der Pflegetätigkeit selbst sowie auf direktem Weg zu Einkäufen oder Arztbesuchen für den Pflegebedürftigen. Bei einem Unfall unbedingt die BGW informieren.

Hinweis: Dieser Leitfaden ist eine allgemeine Orientierungshilfe. Gesetzliche Fristen, Darlehenskonditionen und Betriebsgrößenschwellen können sich ändern. Für individuelle Beratung: BAFzA (pflegezeit.de), Pflegestützpunkt, VdK, SoVD oder Gewerkschaft. Rechtsverbindliche Auskünfte nur über einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Stand: März 2026.

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