Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI – Pflicht, Ablauf und Neuregelung 2026
Beratungsbesuche sichern die Qualität der häuslichen Pflege und sind für Pflegegeldempfänger verpflichtend. Seit 2025 gelten vereinfachte Fristen für alle Pflegegrade.
Was sind Beratungsbesuche?
Beratungsbesuche (auch Beratungseinsätze oder Pflegeberatungsbesuche genannt) sind gesetzlich vorgeschriebene Besuche bei Pflegegeldempfängern in der häuslichen Pflege. Sie werden von zugelassenen Pflegediensten oder anerkannten Beratungsstellen durchgeführt und haben das Ziel, die Pflegequalität sicherzustellen und pflegende Angehörige zu unterstützen.
Die Beratungsbesuche sind keine Kontrolle, sondern ein Hilfsangebot. Die Pflegefachkraft berät zu Pflegetechniken, Hilfsmitteln, Entlastungsmöglichkeiten und drohenden Problemsituationen. Gleichzeitig wird geprüft, ob die häusliche Versorgung sichergestellt ist.
Merke: Die Kosten für Beratungsbesuche trägt die Pflegekasse – für den Pflegebedürftigen entstehen keine Kosten. Der Besuch findet im häuslichen Umfeld statt.
Neuregelung seit 2025 – Vereinfachte Fristen
Mit der Pflegereform wurde die bisherige Unterscheidung nach Pflegegraden bei den Beratungsintervallen abgeschafft. Die neue Regelung vereinfacht den Zugang und reduziert den bürokratischen Aufwand.
Alte Regelung (bis 2024)
- PG 2 & 3: halbjährlich (1× pro Halbjahr)
- PG 4 & 5: vierteljährlich (1× pro Quartal)
- Unterschiedliche Turnus-Anforderungen je PG
Neue Regelung (ab 2025)
- Alle Pflegegrade (PG 2–5): halbjährlich (1× pro Halbjahr) = Pflicht
- Vierteljährlich: nur noch optional möglich, nicht mehr verpflichtend
- Einheitlicher Turnus für alle Pflegegrade
Tipp: Auch PG 1 kann Beratungsbesuche in Anspruch nehmen – allerdings freiwillig und halbjährlich. Die Pflegekasse übernimmt auch hier die Kosten.
Pflicht und Konsequenzen bei Versäumnis
Der Beratungsbesuch ist für alle Pflegegeldempfänger (PG 2–5) Pflicht. Die Pflegekasse kann bei Nichteinhaltung das Pflegegeld kürzen oder vollständig streichen.
Die Pflegekasse mahnt schriftlich und setzt eine Nachfrist. Keine sofortige Kürzung, aber Aufforderung zur Nachholung.
Das Pflegegeld wird um 50 % gekürzt. Die Kasse informiert über die Kürzung und die Möglichkeit der Wiederherstellung.
Das Pflegegeld wird vollständig gestrichen (100 % Kürzung). Erst nach Nachweis eines durchgeführten Beratungsbesuchs kann es wieder gewährt werden.
Achtung: Bei Kombileistung (Pflegegeld + Sachleistung) besteht die Beratungspflicht ebenfalls! Nur bei ausschließlicher Sachleistung entfällt sie.
Ablauf eines Beratungsbesuchs
Ein Beratungsbesuch dauert in der Regel 30–60 Minuten und findet im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen statt. So läuft er typischerweise ab:
Der Pflegebedürftige oder die Angehörigen vereinbaren einen Termin mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle.
Die Pflegefachkraft verschafft sich einen Überblick über die aktuelle Pflegesituation: Zustand des Pflegebedürftigen, Wohnsituation, Hilfsmittel, Belastung der Angehörigen.
Konkrete Tipps zu Pflegetechniken, Hilfsmitteln, Entlastungsangeboten (z. B. Tagespflege, Verhinderungspflege), Sturzprophylaxe und ernährungsbezogenen Themen.
Hat sich der Pflegebedarf verändert, weist die Fachkraft auf die Möglichkeit einer Höherstufung des Pflegegrads hin.
Die Beratungsfachkraft dokumentiert den Besuch und sendet den Nachweis an die Pflegekasse. Der Pflegebedürftige erhält eine Kopie.
Wer darf Beratungsbesuche durchführen?
Nicht jeder darf Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 durchführen. Die durchführende Stelle muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Zugelassene Pflegedienste
Ambulante Pflegedienste mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI dürfen Beratungseinsätze durchführen und direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Anerkannte Beratungsstellen
Pflegestützpunkte und anerkannte Beratungsstellen nach § 7a SGB XI können ebenfalls Beratungsbesuche durchführen.
Kommunale Stellen
Als neutrale Beratungsinstanz nach Landesrecht zugelassene kommunale Stellen (z. B. Pflegeüberleitungen, Seniorenbüros).
Qualifikationsanforderung
Die durchführende Person muss eine examinierte Pflegefachkraft sein – idealerweise mit Erfahrung in der ambulanten Pflege.
Vergütung der Beratungsbesuche
Die Kosten für Beratungsbesuche trägt die Pflegekasse. Die Vergütung hängt vom Pflegegrad und der Art der Beratungsstelle ab.
| Pflegegrad | Pflichtturnus | Vergütung (ambulant) | Kostenträger |
|---|---|---|---|
| PG 1 | Freiwillig, halbjährlich | ca. 23 € | Pflegekasse |
| PG 2 | Halbjährlich (Pflicht) | ca. 23 € | Pflegekasse |
| PG 3 | Halbjährlich (Pflicht) | ca. 23 € | Pflegekasse |
| PG 4 | Halbjährlich (Pflicht) | ca. 33 € | Pflegekasse |
| PG 5 | Halbjährlich (Pflicht) | ca. 33 € | Pflegekasse |
Hinweis: Die Vergütungssätze werden zwischen Pflegekassen und Pflegediensten auf Landesebene verhandelt und können regional leicht variieren. Die genannten Beträge sind Richtwerte.
Typische Beratungsinhalte
Die Beratungsfachkraft hat einen breiten Beratungsauftrag, der weit über die reine Pflege hinausgeht:
Pflegetechniken
Anleitung zu Lagerung, Mobilisation, Körperpflege, Ernährung und Medikamentengabe – angepasst an den individuellen Pflegebedarf.
Hilfsmittelberatung
Information über verfügbare Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldanpassungen und technische Hilfsmittel (z. B. Lifter, Pflegebett).
Leistungsberatung
Information über nicht genutzte Leistungen wie Entlastungsbetrag (131 €/Monat), Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege.
Angehörigenentlastung
Hinweise auf Entlastungsmöglichkeiten für Angehörige, Selbsthilfegruppen, Pflegekurse und psychosoziale Unterstützung.
Beratungspflicht bei verschiedenen Leistungsarten
| Leistungsart | Beratungsbesuch Pflicht? | Erklärung |
|---|---|---|
| Pflegegeld (§ 37 SGB XI) | Ja – halbjährlich | Pflegegeldempfänger müssen den Besuch nachweisen, um den Anspruch zu behalten |
| Kombileistung (Pflegegeld + Sachleistung) | Ja – halbjährlich | Sobald ein Pflegegeldanteil bezogen wird, gilt die Beratungspflicht |
| Nur Sachleistung (§ 36 SGB XI) | Nein | Bei ausschließlicher Sachleistung entfällt die Pflicht – der Pflegedienst sichert die Qualität |
| PG 1 (nur Entlastungsbetrag) | Freiwillig | PG 1 kann Beratungsbesuche freiwillig in Anspruch nehmen, Kosten trägt die Pflegekasse |
Tipps für pflegende Angehörige
- Termin rechtzeitig vereinbaren: Nicht bis zur letzten Frist warten – beliebte Pflegedienste haben oft Wartezeiten
- Fragen vorbereiten: Nutzen Sie den Besuch aktiv – notieren Sie sich vorab Fragen zu Pflegetechniken, Hilfsmitteln oder Leistungen
- Nachweis aufbewahren: Der Pflegedienst sendet den Nachweis zwar an die Kasse, aber bewahren Sie für sich eine Kopie auf
- Pflegedienst frei wählen: Sie können jeden zugelassenen Pflegedienst beauftragen – nicht nur den, der ggf. bereits bei Ihnen tätig ist
- Belastung ansprechen: Scheuen Sie sich nicht, eigene Überlastung anzusprechen – die Fachkraft kann gezielt Entlastungsangebote empfehlen
- Höherstufung prüfen lassen: Hat sich der Zustand verschlechtert, kann die Fachkraft eine Höherstufung empfehlen
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Häufige Fragen zu Beratungsbesuchen
Was kostet ein Beratungsbesuch für den Pflegebedürftigen?
Nichts. Die Kosten trägt vollständig die Pflegekasse. Der Pflegebedürftige muss weder eine Zuzahlung leisten noch in Vorleistung treten. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
Kann der Beratungsbesuch auch durch Angehörige allein stattfinden?
Nein, der Beratungsbesuch muss grundsätzlich im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen stattfinden. Der Pflegebedürftige sollte anwesend sein. Angehörige können und sollen aber dabei sein, um die Beratung aktiv für sich zu nutzen.
Was passiert, wenn ich den Termin vergessen habe?
Vereinbaren Sie sofort einen neuen Termin. Die Pflegekasse mahnt schriftlich und setzt eine Nachfrist. Beim ersten Versäumnis droht in der Regel noch keine Kürzung, beim wiederholten Versäumnis allerdings eine Kürzung um 50 % und später der vollständige Entzug des Pflegegelds.
Müssen auch Menschen mit Demenz den Beratungsbesuch erhalten?
Ja. Gerade bei Demenz ist der Beratungsbesuch besonders wichtig, weil sich Pflegebedarf und Belastung oft schnell ändern. Ein gesetzlicher Betreuer oder ein Bevollmächtigter kann den Termin vereinbaren und begleiten.
Quellen & weiterführende Informationen
- Sozialgesetzbuch XI – § 37 Abs. 3 (gesetze-im-internet.de)
- Bundesministerium für Gesundheit: Ratgeber Pflege – Alles was Sie zur Pflege wissen müssen (Stand 2025)
- Verbraucherzentrale: Beratungseinsatz nach § 37 SGB XI
- GKV-Spitzenverband: Empfehlungen zur Durchführung der Beratungseinsätze
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Praxisanleiter und Pflegedienstleitung. Gründer von Weiterbildungen Reinhold (Hattingen) seit 2020. Über 1.500 Unterrichtseinheiten Fachqualifizierung in Behandlungspflege, Palliativ Care und Beatmungspflege. Mehr zur Person ›
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