Krankenfahrten & Taxi – wer zahlt die Fahrt zum Arzt?
Pflegebedürftige und schwer erkrankte Menschen können Arzt- oder Therapietermine oft nicht mehr eigenständig erreichen. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht für jede Fahrt. Dieser Leitfaden erklärt auf Basis der aktuellen Gesetzeslage (§ 60 SGB V) und der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) des G-BA, wann die Fahrtkostenübernahme greift, welche Fahrzeugarten infrage kommen und wie der Antrag funktioniert.
Gesetzliche Grundlage: § 60 SGB V – Fahrkosten
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt Fahrtkosten zu medizinisch notwendigen Behandlungen, wenn das Krankheitsbild oder die körperliche Einschränkung des Versicherten ein eigenständiges Erreichen des Behandlungsorts unmöglich oder unzumutbar macht. Rechtsgrundlage ist § 60 SGB V in Verbindung mit der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 06.08.2025.
Wichtig: Die Kostenübernahme erfolgt nicht automatisch. Für ambulante Fahrten ist grundsätzlich eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich (§ 60 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Das Gesetz definiert jedoch Ausnahmen, bei denen die Genehmigung als erteilt gilt oder keine Genehmigung notwendig ist – etwa bei regulärer Dialyse, Chemotherapie, Strahlentherapie oder bei bestimmten Schwerbehinderungen und Pflegegraden.
Nur für GKV-Leistungen: Die Fahrt muss im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen und aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Fahrten zu Selbstzahlerleistungen (IGeL), Wellnessangeboten oder sozialen Aktivitäten werden nicht erstattet – auch wenn ein Pflegegrad vorliegt.
Was die Krankenkasse prüft
Die Krankenkasse prüft bei jedem Antrag drei Fragen:
- Medizinische Indikation: Ist die Behandlung, zu der gefahren wird, eine GKV-Pflichtleistung?
- Transportnotwendigkeit: Ist der Versicherte krankheitsbedingt nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel oder ein Privatfahrzeug zu nutzen?
- Wirtschaftlichkeit: Ist das beantragte Transportmittel das kostengünstigste, das medizinisch ausreicht – also öffentliches Verkehrsmittel vor Taxi, Taxi vor KTW?
Vier Fahrzeugtypen – und wann welcher gilt
§ 60 Abs. 3 SGB V und die KT-RL unterscheiden vier Beförderungsarten. Welches Fahrzeug genehmigt wird, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall – nicht nach Bequemlichkeit oder Wunsch des Versicherten.
Rettungsfahrzeug (RTW)
Für lebensbedrohliche Notfälle oder wenn während des Transports intensivmedizinische Betreuung notwendig ist. Einsatz über Notruf 112. Kosten werden auch übernommen, wenn keine stationäre Aufnahme folgt (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 SGB V).
Krankentransportwagen (KTW)
Für Versicherte, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen – z. B. liegender Transport, Sauerstoffversorgung, Monitoring (§ 60 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Teurer als Taxi – wird nur genehmigt, wenn Taxi medizinisch nicht ausreicht.
Taxi / Mietwagen
Wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden können (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 SGB V). Häufigste genehmigte Fahrtart bei Dialyse, Strahlentherapie und bei Merkzeichen aG/Bl/H. Deutlich günstiger als KTW – Krankenkasse bevorzugt Taxi, wenn medizinisch vertretbar.
Privatfahrzeug (PKW)
Wenn Versicherte oder Angehörige selbst fahren. Erstattung: 0,20 € pro gefahrenem Kilometer gemäß § 5 BRKG – maximal bis zur Höhe der Kosten des nächstgünstigeren Transportmittels (§ 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V).
Wirtschaftlichkeitsgebot: Die Krankenkasse verlangt immer das günstigste ausreichende Transportmittel. Wer einen KTW bestellt, obwohl ein Taxi genügt, riskiert Ablehnung oder Teilerstattung. Im Zweifel: Taxi beantragen — bei abgelehnter Berechtigung kann noch nachgebessert werden.
Genehmigung – drei Stufen nach dem Gesetz
Die häufigste Falle: Versicherte fahren zum Arzt und reichen hinterher die Taxirechnung ein – und bekommen sie abgelehnt, weil keine vorherige Genehmigung vorlag. Das Gesetz kennt drei verschiedene Genehmigungsstufen:
| Fahrtart | Genehmigung | Rechtsgrundlage | Beispiele |
|---|---|---|---|
| Stationäre Behandlung | Ohne Vorabgenehmigung | § 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB V | Fahrt zur Krankenhausaufnahme, Reha, stationäres Hospiz, Entlassung nach Hause |
| Rettungsfahrt | Ohne Vorabgenehmigung | § 60 Abs. 2 Nr. 2 SGB V | Notruf 112: Herzinfarkt, Schlaganfall, schwerer Sturz |
| Krankentransport (KTW) – ambulant | Vorabgenehmigung erforderlich | § 60 Abs. 1 S. 4; Abs. 2 Nr. 3 SGB V | Liegendtransport oder fachliche Betreuung zur ambulanten Behandlung – stationärer KTW ist durch Zeile „Stationäre Behandlung“ abgedeckt |
| Ambulante Fahrt – G-BA-Ausnahmefall | Vorabgenehmigung erforderlich | § 60 Abs. 1 S. 3–4; KT-RL § 8 + Anlage 2 | Dialyse (regelmäßig), Chemotherapie, Strahlentherapie – Kassen erteilen in der Regel Dauergenehmigungen |
| Ambulante Fahrt – Merkzeichen aG, Bl, H | Genehmigung als erteilt | § 60 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 SGB V | SB-Ausweis mit aG (außergew. gehbehindert), Bl (blind) oder H (hilflos) – gilt für alle ambulanten GKV-Fahrten |
| Ambulante Fahrt – Pflegegrad 3–5 | Genehmigung als erteilt | § 60 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB V | PG 4 oder PG 5 direkt; PG 3 nur mit ärztlich bescheinigter dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung |
| Ambulante Fahrt – vergleichbare Mobilitätseinschr. | Einzelgenehmigung | § 60 Abs. 1 S. 3; BMG-Info | Kein Merkzeichen und kein PG 3–5, aber vergleichbar schwere Mobilitätsbeeinträchtigung: Einzelfallprüfung |
| Ambulante Fahrten – alle anderen | Vorabgenehmigung nötig | § 60 Abs. 1 S. 4 SGB V | Fahrt zum Hausarzt, Facharzt, Physiotherapie ohne Merkzeichen/PG 3–5 |
„Genehmigung als erteilt“ – was heißt das? Bei Merkzeichen aG/Bl/H oder Pflegegrad 4–5 (bzw. PG 3 + Mobilitätsbeeinträchtigung) gilt die Genehmigung für ambulante Krankenfahrten kraft Gesetzes als erteilt (§ 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Es muss kein separater Antrag gestellt und keine Einzelgenehmigung abgewartet werden. In der Praxis empfiehlt es sich trotzdem, die Krankenkasse vorab zu informieren und eine Dauergenehmigungsnummer zu beantragen – damit Taxiunternehmen direkt abrechnen können.
Ohne Genehmigung – kein Geld zurück: Wer ohne vorherige Genehmigung ein Taxi für eine ambulante Behandlung bestellt und nicht unter eine Ausnahmeregelung fällt, erhält in der Regel eine Ablehnung. Die Krankenkasse ist nicht zur Rückerstattung verpflichtet – außer in echten Notfällen. Immer erst Genehmigungslage klären!
Eigenanteil & Zuzahlung nach § 61 SGB V
Auch bei genehmigten Fahrtkosten bleibt ein gesetzlicher Eigenanteil. Die Zuzahlung richtet sich nach § 61 SGB V:
| Situation | Zuzahlung pro Fahrt (einfach) | Jährliche Belastungsgrenze |
|---|---|---|
| Standardfall (Erwachsene) | 10 % der Fahrtkosten, mind. 5 €, max. 10 € – nie mehr als die tatsächlichen Kosten | 2 % des Jahres-Bruttoeinkommens (§ 62 SGB V) |
| Chronisch Kranke (Chronikerregelung) | 10 % der Fahrtkosten, mind. 5 €, max. 10 € | 1 % des Jahres-Bruttoeinkommens (§ 62 Abs. 1 S. 2 SGB V) |
| Kinder und Jugendliche (unter 18) | 10 % der Fahrtkosten, mind. 5 €, max. 10 € – Ausnahme: Zuzahlung gilt auch für Minderjährige bei Fahrkosten | Wie Erwachsene; zählt zur Belastungsgrenze der Familie |
| Zuzahlungsbefreite Versicherte | 0 € — vollständige Übernahme | Befreiungsbescheinigung vorlegen (gilt bis Jahresende) |
| Empfänger von Grundsicherung / Sozialhilfe | In der Regel 0 € nach Befreiungsantrag | Belastungsgrenze auf Basis des Regelsatzes (§ 62 Abs. 2 S. 5 SGB V) |
Achtung – Fahrkosten-Sonderregel für Kinder: Anders als bei Arznei- und Heilmitteln müssen bei Fahrkosten auch Minderjährige die gesetzliche Zuzahlung leisten (Quelle: BMG). Das wird oft übersehen. Die Zuzahlungen zählen auf die Belastungsgrenze der Familie an.
So funktioniert die Zuzahlungsbefreiung
Wer im laufenden Kalenderjahr so viele Zuzahlungen geleistet hat, dass die gesetzliche Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht ist, erhält für den Rest des Jahres eine Befreiungsbescheinigung. Die Grenze liegt bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens – für chronisch Kranke in Dauerbehandlung bei 1 %. Beispiel: Bei einem Jahreseinkommen von 20.000 € (z. B. kleine Rente) beträgt die maximale Jahresbelastung 400 € (2 %) bzw. 200 € (1 %).
Quittungen sammeln – Befreiung beantragen: Alle Zuzahlungsquittungen (Rezeptgebühren, Fahrtkosten, Heilmittel, Krankenhaustagegelder) im laufenden Jahr aufbewahren. Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist: Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse stellen. Die Bescheinigung gilt bis Jahresende — auch für alle weiteren Krankenfahrten.
Privatfahrzeug: Kilometererstattung
Wer mit dem eigenen PKW zur Behandlung fährt und die Voraussetzungen für Fahrtkostenübernahme erfüllt, erhält 0,20 € pro gefahrenem Kilometer erstattet – das ist der Höchstbetrag nach § 5 Abs. 1 BRKG, auf den § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V verweist. Maximal werden Kosten bis zur Höhe des nächsthöheren Transportmittels (z. B. Taxi) erstattet. Für Hin- und Rückfahrt wird separat abgerechnet. Zur Erstattung: Fahrtkostenformular der Krankenkasse mit km-Angabe, Behandlungsdatum und -ort einreichen.
Sonderfälle: Dialyse, Chemotherapie, Pflegeheim
Dialysefahrten
Die regelmäßige Dialysebehandlung (Hämodialyse, Peritonealdialyse, Apherese) ist ein vom G-BA anerkannter Ausnahmefall nach § 8 Abs. 2 KT-RL (Anlage 2). Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten – in der Praxis mit Dauergenehmigung und Direktabrechnung:
- Dialysezentrum oder Nephrologe stellt die Verordnung einer Krankenbeförderung aus (Muster 4)
- Krankenkasse erteilt eine Dauergenehmigung – häufig für 6–12 Monate
- Taxiunternehmen rechnet direkt mit der Krankenkasse ab – kein Vorauslegen nötig
- Versicherte zahlen nur den gesetzlichen Eigenanteil (max. 10 €/Fahrt; 0 € bei Befreiung)
Strahlentherapie und Chemotherapie
Fahrten zu ambulanter Strahlentherapie oder Chemotherapie bei einer onkologischen Erkrankung sind ebenfalls G-BA-Ausnahmefall. Entscheidend: Die Fahrt muss zur spezifischen onkologischen Behandlung erfolgen – nicht zu irgendeinem Arzttermin während der Krebserkrankung.
Onkologische Begleitbehandlungen: Auch Fahrten zu onkologisch bedingten Begleitbehandlungen (z. B. Bluttransfusionen bei chemotherapiebedingter Anämie, supportive Therapien) können unter die Ausnahmeregelung fallen, wenn ein dokumentierter Zusammenhang mit der Tumorerkrankung besteht. Im Zweifel: behandelnder Onkologe vermerkt den Zusammenhang auf der Verordnung.
Fahrten aus dem Pflegeheim
Für Heimbewohner gelten dieselben Regelungen wie für alle GKV-Versicherten. Besonderheiten:
- Heimbewohner mit PG 4 oder PG 5 haben per Gesetz die Genehmigung als erteilt (§ 60 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB V) – kein separater Antrag nötig
- Das Pflegeheim organisiert Fahrten häufig direkt – die Abrechnung läuft über die Krankenkasse, nicht über das Pflegeheim
- Für liegende Transporte (z. B. nach Sturz, bei Bettlägerigkeit) ist ein KTW mit ärztlicher Verordnung erforderlich
- Fahrten ohne medizinische Indikation (z. B. Ausflug ohne Einweisung) werden nicht erstattet
Rückfahrt nach Krankenhaus: Die Rückfahrt vom Krankenhaus ins Pflegeheim oder nach Hause nach stationärem Aufenthalt wird ohne zusätzliche Genehmigung erstattet (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Taxiunternehmen können diese Fahrten direkt abrechnen, wenn der Entlassungsnachweis vorliegt.
Verordnung und Genehmigungsprozess – Schritt für Schritt
Für alle genehmigungspflichtigen Krankenfahrten gilt: Erst verordnen lassen, dann genehmigen lassen, dann fahren. Seit der KT-RL-Änderung vom 19.09.2024 kann die Verordnung auch in elektronischer Form (eVerordnung) ausgestellt werden.
Der behandelnde Arzt stellt eine Verordnung einer Krankenbeförderung auf dem Muster 4 aus – auf Papier oder seit 2025 auch als eVerordnung. Auf dem Formular vermerkt er: Diagnose, Art der Behandlung, Transportbedarf (sitzend/liegend), Bedarf an medizinischer Begleitung und die Begründung der Transportnotwendigkeit (z. B. Gehunfähigkeit, Rollstuhlpflicht, schwere Herzinsuffizienz).
Die Verordnung wird bei der Krankenkasse eingereicht – per App, online, telefonisch oder persönlich. Die Kasse prüft den Antrag und erteilt oder verweigert die Genehmigung. Bearbeitungsdauer: in der Regel 1–5 Werktage. Bei dringendem Bedarf: Kasse auf eilige Bearbeitung hinweisen. Hinweis: Bei Merkzeichen aG/Bl/H oder PG 4–5 ist die Genehmigung gesetzlich als erteilt anzusehen – der Antrag dient dann nur der Direktabrechnung.
Taxiunternehmen oder KTW-Dienst buchen und die Genehmigungsnummer der Krankenkasse mitteilen. Der Fahrdienst rechnet direkt mit der Kasse ab. Versicherte zahlen nur den gesetzlichen Eigenanteil (max. 10 €) bar oder per Quittung.
Der bezahlte Eigenanteil wird auf die jährliche Belastungsgrenze nach § 62 SGB V angerechnet – ebenso alle anderen Zuzahlungen (Rezepte, Heilmittel, Krankenhaustagegelder). Ist die Grenze erreicht: Befreiungsantrag bei der Krankenkasse stellen.
Krankenkassen lehnen Fahrtkostenanträge manchmal ab – z. B. mit der Begründung, öffentliche Verkehrsmittel seien zumutbar. Dagegen kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Empfehlung: Ärztliches Attest zur Transportnotwendigkeit nachreichen und ggf. VdK oder SoVD um Unterstützung bitten.
Dauergenehmigung beantragen: Wer regelmäßig zur selben Behandlung fährt (z. B. monatlich zum Onkologen, wöchentlich zur Dialyse), kann eine Dauergenehmigung beantragen — gültig für 6 bis 12 Monate. Das erspart das wiederholte Genehmigungsverfahren. Der behandelnde Arzt vermerkt „Dauergenehmigung erbeten“ auf der Verordnung.
Praxisbeispiel: Gertrud – Dialyse, Pflegegrad und kein Auto
Gertrud, 74, lebt allein – Pflegegrad 4 und Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis wegen fortgeschrittener Gonarthrose und Rollstuhlpflicht. Sie benötigt dreimal pro Woche Hämodialyse. Kein eigenes Auto, die einzige Tochter wohnt 80 km entfernt. Jahreseinkommen: ca. 14.400 € (Grundsicherung + kleine Rente).
Ihre Dialysefahrten: Das Dialysezentrum stellt eine Dauerverordnung (Muster 4) aus. Die Krankenkasse erteilt eine Dauergenehmigung für 12 Monate. Ein lokales Taxiunternehmen fährt Gertrud dreimal wöchentlich und rechnet direkt mit der Krankenkasse ab. Eigenanteil: max. 10 € pro Fahrt. Bei 6 Fahrten/Woche (Hin + Rück zählt als je eine Fahrt): bis zu 60 €/Woche. Da Gertrud Grundsicherung bezieht und als Dialysepatientin chronisch krank ist, beantragt ihre Tochter die Zuzahlungsbefreiung. Belastungsgrenze bei Grundsicherung: Basis ist nur der Regelsatz (§ 62 Abs. 2 S. 5 SGB V) – bei 1 % Chronikergrenze ca. 68 €/Jahr. Bereits nach wenigen Dialysefahrten erreicht – danach: 0 € Eigenanteil für den Rest des Jahres.
Ihre Arztfahrten: Dank Pflegegrad 4 gilt Gertruds Genehmigung für ambulante Krankenfahrten kraft Gesetzes als erteilt (§ 60 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB V). Ihre Tochter informiert die Krankenkasse und erhält eine Dauergenehmigungsnummer. Seitdem kann Gertrud jederzeit ein Taxi zum Hausarzt, Internisten oder Orthopäden nehmen – Direktabrechnung durch das Taxiunternehmen.
Ergebnis: Trotz fehlenden Autos und Rollstuhlpflicht hat Gertrud vollständige Transportversorgung ohne nennenswerte Eigenkosten – durch konsequente Nutzung der GKV-Fahrtregelungen nach § 60 SGB V.
Schnellübersicht: Wer fährt wie – und wer zahlt was
| Situation | Fahrzeugtyp | Genehmigung | Eigenanteil |
|---|---|---|---|
| Stationäre Aufnahme/Entlassung | Taxi, KTW oder RTW | Ohne Vorabgen. | Max. 10 €/Fahrt; 0 € bei Befreiung |
| Rettungsfahrt (Notruf 112) | RTW / Notarzt | Ohne Vorabgen. | Max. 10 €/Fahrt; 0 € bei Befreiung |
| Krankentransport ambulant (KTW) | KTW | Vorabgenehmigung | Max. 10 €/Fahrt; 0 € bei Befreiung |
| Dialyse (regelmäßig) | Taxi oder KTW | Dauergenehmigung | Max. 10 €/Fahrt; 0 € bei Befreiung |
| Strahlen-/Chemotherapie | Taxi oder KTW | Dauergenehmigung | Max. 10 €/Fahrt; 0 € bei Befreiung |
| Merkzeichen aG / Bl / H | Taxi (bevorzugt) | Als erteilt | Max. 10 €/Fahrt; 0 € bei Befreiung |
| Pflegegrad 4 oder 5 | Taxi oder KTW | Als erteilt | Max. 10 €/Fahrt; 0 € bei Befreiung |
| Pflegegrad 3 + Mobilitätsbeeintr. | Taxi oder KTW | Als erteilt | Max. 10 €/Fahrt; 0 € bei Befreiung |
| Ambulante Fahrt (allgemein) | Taxi | Vorabgenehmigung | Max. 10 €/Fahrt; 0 € bei Befreiung |
| Privatfahrzeug (PKW) | Eigener PKW / Angehörige | Wie jeweilige Kategorie | 0,20 €/km erstattet (§ 5 BRKG) |
Häufige Fragen zu Krankenfahrten und Taxikosten
Meine Mutter hat Pflegegrad 4 — hat sie automatisch Anspruch auf Taxikostenerstattung?
Ja. Bei Pflegegrad 4 oder 5 gilt die Genehmigung für ambulante Krankenfahrten kraft Gesetzes als erteilt (§ 60 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V). Ein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ist dafür nicht erforderlich. In der Praxis empfiehlt es sich, die Krankenkasse zu informieren und eine Dauergenehmigungsnummer zu beantragen, damit Taxiunternehmen direkt abrechnen können. Bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung ärztlich bescheinigt sein.
Kann ich rückwirkend Taxikosten erstatten lassen, wenn ich keine Genehmigung hatte?
In der Regel nicht. Ohne vorherige Genehmigung besteht kein Erstattungsanspruch für ambulante Fahrten, die nicht unter eine Ausnahme fallen. Ausnahmen: echte Notfallsituation, oder die Fahrt fiel unter eine genehmigungsfreie Kategorie (stationäre Aufnahme, Rettungsfahrt) und wurde irrtümlich nicht eingereicht. In solchen Fällen: Krankenkasse anschreiben mit Begründung, ärztlichem Attest und Quittungen. Gegen eine Ablehnung ist Widerspruch innerhalb eines Monats möglich.
Was mache ich, wenn das Taxiunternehmen nicht direkt mit der Krankenkasse abrechnet?
Dann legen Sie die Fahrtkosten zunächst selbst aus und reichen die Quittung bei der Krankenkasse ein. Sie erhalten den Betrag abzüglich Ihres Eigenanteils zurück. Empfehlenswert: Ein Taxiunternehmen suchen, das Direktabrechnung mit Krankenkassen anbietet — das spart Vorauszahlung und Bürokratie. Viele Taxiunternehmen sind auf Krankenfahrten spezialisiert und kennen das Verfahren.
Mein Vater braucht einen Rollstuhlplatz im Taxi — gibt es dafür spezielle Regelungen?
Ja. Rollstuhltransporttaxen (RTT) oder barrierefreie Mietwagen mit Hebebühne können als Taxi im Sinne von § 60 SGB V genehmigt werden — wenn die Diagnose oder das Merkzeichen einen solchen Transport begründet. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten zum Taxitarif inklusive Aufschlag für den Rollstuhltransport. Empfehlung: „Rollstuhltransport erforderlich“ auf der Verordnung und im Genehmigungsantrag vermerken.
Können Angehörige die Fahrten organisieren und abrechnen?
Ja, mit Vollmacht oder als gesetzlicher Betreuer können Angehörige alle Anträge stellen, Genehmigungen einholen und Fahrten organisieren. Für Privatfahrzeug-Erstattung: Fahrtkostenformular der Krankenkasse einreichen mit Angabe des Fahrzeughalters, der gefahrenen Kilometer und Behandlungsdaten. Die Erstattung (0,20 €/km) geht an den Antragsteller oder auf Wunsch an den Versicherten.
Übernimmt die Pflegekasse Fahrtkosten zu Arztterminen?
Nein. Fahrtkosten zu Arztterminen sind Aufgabe der Krankenkasse nach § 60 SGB V. Die Pflegekasse übernimmt keine Fahrkosten zu medizinischen Behandlungen. Allerdings: Tagespflege-Einrichtungen organisieren häufig einen Fahrdienst – dessen Kosten sind teils im Tagespflegeentgelt enthalten, das die Pflegekasse mitfinanziert. Wer seinen Angehörigen in die Tagespflege schickt, sollte den Fahrdienst der Einrichtung nutzen.
Wie viel bekomme ich für PKW-Fahrten erstattet?
Die Krankenkasse erstattet 0,20 € pro gefahrenem Kilometer – das ist der Höchstbetrag der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG, auf den das Gesetz verweist (§ 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V). Maximal werden Kosten bis zur Höhe des nächsthöheren Transportmittels erstattet. Parkgebühren sind nicht erstattungsfähig. Für die Berechnung zählt die kürzeste Strecke zwischen Wohnort und Behandlungsort.
Was änderte sich 2025 an der Krankentransport-Richtlinie?
Die KT-RL wurde zuletzt am 19.09.2024 und am 15.05.2025 geändert (in Kraft seit 06.08.2025). Wesentliche Änderungen: Verordnungen können nun in elektronischer Form (eVerordnung) ausgestellt werden, und Verordnungen im Rahmen der Fernbehandlung (z. B. Videosprechstunde) sind ausdrücklich zugelassen. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen (Merkzeichen, Pflegegrade, Zuzahlungshöhe) blieben unverändert. Quelle: G-BA Krankentransport-Richtlinie.
Quellenangaben
- § 60 SGB V – Fahrkosten (gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz)
- § 61 SGB V – Zuzahlungen (gesetze-im-internet.de)
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze (gesetze-im-internet.de)
- § 5 BRKG – Wegstreckenentschädigung (gesetze-im-internet.de) – Grundlage für Km-Pauschale: 0,20 €/km
- Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) – G-BA, zuletzt geändert 15.05.2025, in Kraft seit 06.08.2025
- Fahrkosten – Übersicht – Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Stand 31.10.2025
Hinweis: Alle Angaben basieren auf der aktuellen Gesetzeslage (§§ 60–62 SGB V) und der KT-RL des G-BA (Stand August 2025). Sie sind allgemeine Orientierungshilfen und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Einzelne Krankenkassen können abweichende Verwaltungspraxis haben. Für Ihre persönliche Situation: Krankenkasse direkt kontaktieren oder Beratung beim Sozialverband VdK bzw. SoVD in Anspruch nehmen.
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