Weiterbildungen Reinhold
§ 62 SGB V · Belastungsgrenze · Chronisch krank

Zuzahlungsbefreiung: Wann die Krankenkasse auf Zuzahlungen verzichtet

Wer dauerhaft krank oder pflegebedürftig ist, leistet das ganze Jahr über Zuzahlungen für Medikamente, Krankenhaus, Heilmittel und mehr. Ab einer bestimmten jährlichen Belastungsgrenze übernimmt die Krankenkasse zusätzliche Zuzahlungen vollständig — chronisch Kranke profitieren dabei von einer halbierten Grenze. Wer seine Rechte kennt und aktiv einen Befreiungsausweis beantragt, kann mehrere Hundert Euro pro Jahr sparen.

2 %
Belastungsgrenze vom Jahreseinkommen
1 %
Grenze für chronisch Kranke
0 €
Kinder unter 18 bei fast allen Zuzahlungen befreit
kostenlos
Befreiungsantrag bei jeder Krankenkasse

Was sind Zuzahlungen und wofür fallen sie an?

Zuzahlungen sind gesetzlich festgelegte Eigenbeiträge, die gesetzlich Versicherte bei bestimmten Leistungen der Krankenkasse leisten müssen. Sie sollen das Verantwortungsbewusstsein beim Umgang mit Gesundheitsleistungen stärken — in der Praxis treffen sie aber besonders häufig Menschen hart, die aus medizinischen Gründen das ganze Jahr über viele Leistungen benötigen.

Die wichtigsten Zuzahlungsarten im Überblick:

💊 Arzneimittel

5 – 10 €

10 % des Packungspreises — mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Packung. Bei Arzneimitteln unter 5 € Abgabepreis darf die Zuzahlung nicht höher als der Preis selbst sein (§ 61 S. 1 SGB V). Gilt nur für verschreibungspflichtige Mittel auf Kassenrezept.

🏥 Krankenhausaufenthalt

10 €/Tag

10 € pro Kalendertag, maximal für 28 Tage im Kalenderjahr — also maximal 280 € (§ 39 Abs. 4 SGB V). Krankenhaus- und Anschlussreha-Tage werden dabei zusammengezählt (§ 40 Abs. 6 S. 2).

🧸 Heilmittel

10 %

10 % des Verordnungswerts plus 10 € pro Verordnung (Rezeptgebühr) als Konstantzuzahlung. Betrifft Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie — alles was ärztlich verordnet wird.

🮵 Hilfsmittel

5 – 10 €

10 % des Abgabepreises — mindestens 5 €, höchstens 10 € je Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 SGB V). Gilt für Einlagen, Kompressionsstrümpfe, Bandagen, Hörgeräte etc. — nicht für Leihgeräte.

🚌 Krankenfahrt / Transport

10 %

10 % der Fahrtkosten — mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Fahrt (§ 61 S. 1 SGB V). Gilt für alle von der KK übernommenen Fahrten nach § 60 SGB V — auch bei Kinder und Jugendlichen unter 18.

🍇 Vorsorge & Reha

10 €/Tag

10 € pro Aufenthaltstag (§ 40 Abs. 5/6 SGB V). Bei Anschlussreha gilt die 28-Tage-Grenze — zusammen mit Krankenhaustagen gezählt. Ambulante Reha: Zuzahlung nach Heilmittelregelung.

Keine Zuzahlung bei: Schutzimpfungen (§ 20i), Früherkennungsuntersuchungen (§ 25), Mutterschaftsleistungen sowie für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre bei Arzneimitteln, Krankenhaus, Heilmitteln und HKP (§ 31 Abs. 3, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5, § 37 Abs. 5 SGB V). Ausnahme: Fahrkosten nach § 60 SGB V — hier müssen auch Minderjährige Zuzahlungen leisten.

Die Belastungsgrenze – so wird sie berechnet

Nach § 62 SGB V müssen gesetzlich Versicherte Zuzahlungen im Kalenderjahr nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag leisten — der Belastungsgrenze. Sie berechnet sich als fester Prozentsatz des monatlichen Bruttoreferenzeinkommens, das bei der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt wird. In der Praxis wird das volle jährliche Familieneinkommen herangezogen.

👤 Standardgrenze: 2 % des Bruttoeinkommens

Für alle gesetzlich Versicherten gilt als Grundregel: Die Summe aller Zuzahlungen im Kalenderjahr darf 2 % des regelmäßigen Jahresbruttoeinkommens des Haushalts nicht übersteigen.

  • Bruttoeinnahmen des Versicherten + des mitversicherten Ehegatten werden addiert
  • Freibeträge für Ehe-/Lebenspartner und Kinder werden abgezogen (s. Tabelle unten)
  • Ergebnis × 2 % = Belastungsgrenze; ab da: Befreiungsantrag möglich

🩹 Halbierte Grenze: 1 % für chronisch Kranke

Wer als schwerwiegend chronisch krank nach der Chroniker-Richtlinie anerkannt ist, zahlt nur 1 % seines Bruttoeinkommens als Belastungsgrenze — also die Hälfte.

  • Anerkennung durch Arzt und Krankenkasse nötig
  • In Disease-Management-Programmen (DMP) eingeschrieben sein empfohlen
  • Die KK stellt den Status fest — keine automatische Einstufung

Freibeträge 2026 (werden jährlich angepasst)

Person Jährlicher Freibetrag Hinweis
Versicherter selbst Kein Freibetrag für die versicherte Person selbst
Ehe- oder Lebenspartner (mitversichert) ca. 6.545 € 15 % der jährl. Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (§ 62 Abs. 2 S. 2 SGB V)
Jedes mitversicherte Kind ca. 8.268 € Pro Kind, solange Familienversicherung besteht

Die genauen Freibeträge werden jährlich durch den GKV-Spitzenverband veröffentlicht und leicht angepasst. Überprüfen Sie die aktuellen Werte bei Ihrer Krankenkasse oder unter gkv-spitzenverband.de.

Rechenbeispiel – ab wann greift die Befreiung?

Beispielhaushalt: Familie Müller (Allgemeinkrank, 2 %-Grenze)

Bruttoeinkommen Versicherter (jährlich) 28.800 €
Mitversicherter Partner (kein eigenes Einkommen) abzüglich 6.545 €
1 mitversichertes Kind abzüglich 8.268 €
Bereinigtes Einkommen 13.987 €
Belastungsgrenze (2 %) 279,74 €

Hat Familie Müller im Laufe des Jahres Zuzahlungen in Höhe von 279,74 € geleistet, kann sie den Befreiungsausweis beantragen. Alle weiteren Zuzahlungen in diesem Kalenderjahr entfallen dann völlig.

Beispielhaushalt: Herr Bauer (chronisch krank, 1 %-Grenze)

Bruttorente (jährlich) 16.200 €
Alleinlebend, keine Freibeträge bereinigtes Einkommen: 16.200 €
Status: chronisch krank (DMP Diabetes Typ 2) 1 %-Grenze gilt
Belastungsgrenze (1 %) 162 €

Herr Bauer muss dank des Chroniker-Bonus nur 162 € im Jahr leisten — weniger als ein normaler Krankenhaustag auf volle Jahresbelastung. Sobald dieser Betrag erreicht ist, zahlt Herr Bauer den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr.

Einnahmen, die immer zählen: Bruttolöhne, Renten (gesetzlich, privat, betrieblich), Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Pensionen und Krankengeld. Nicht berücksichtigt werden Kindergeld, Wohngeld, BAföG, Pflegegeld (das gilt nicht als Einkommen der pflegebedürftigen Person) und steuerfreie Transferleistungen.

Chronisch krank – wer hat Anspruch auf die 1 %-Grenze?

Die halbierte Belastungsgrenze gilt nach § 62 SGB V in Verbindung mit der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für Menschen, die schwerwiegend chronisch krank sind. Das bedeutet:

  • Die Erkrankung besteht seit mindestens 12 Monaten
  • Es sind mindestens einmal pro Quartal ärztliche Behandlungen erforderlich
  • Es liegt zusätzlich mindestens eines der folgenden Kriterien vor: Pflegegrad 3, 4 oder 5 — oder Grad der Behinderung (GdB) ≥ 60 — oder dauerhafte medikamentöse Einstellung — oder kontinuierliche ärztliche Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der Schwere der Erkrankung
  • Alternativ: Einschreibung und aktive Teilnahme an einem Disease-Management-Programm (DMP)

Anerkannte DMP-Programme (Disease-Management-Programme)

Die Einschreibung in ein DMP ist ein einfacher Weg, den Chroniker-Status bei der Krankenkasse zu dokumentieren. Diese Programme existieren bundesweit:

DMP Diabetes mellitus Typ 1
DMP Diabetes mellitus Typ 2
DMP Koronare Herzkrankheit (KHK)
DMP Herzinsuffizienz
DMP Asthma bronchiale
DMP Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
DMP Brustkrebs
DMP Rückenschmerz
DMP Osteoporose
DMP Rheuma
DMP Depression
DMP Adipositas

Tipp: Die Einschreibung in ein DMP kostet nichts und kann bei längerfristiger Erkrankung erhebliche Vorteile bringen: halbierte Zuzahlungsgrenze, strukturierte Behandlung, ärztliche Kontrolluntersuchungen und umfassende Schulungsangebote. Fragen Sie Ihren Hausarzt, ob eine DMP-Einschreibung für Sie sinnvoll ist.

Wer ist automatisch oder dauerhaft befreit?

Bestimmte Personengruppen müssen keine Zuzahlungen leisten — entweder automatisch kraft Gesetzes oder auf einfachen Antrag ohne aufwendige Einkommensprüfung:

👶
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre Befreit von Zuzahlungen für Arzneimittel, Krankenhaus, Heil-/Hilfsmittel und HKP — automatisch, ohne Antrag (§ 31 Abs. 3, § 39 Abs. 4, § 37 Abs. 5 SGB V). Ausnahme: Fahrkosten-Zuzahlung nach § 60 SGB V fällt auch für Minderjährige an.
💰
ALG-II- / Grundsicherungsempfänger Die Belastungsgrenze wird auf Grundlage des Regelsatzes berechnet (§ 62 Abs. 2 S. 5–6 SGB V): bei Regelbedarfsstufe 1 (2025: 563 €/Monat) liegt die 2 %-Grenze bei ca. 135 €/Jahr, die 1 %-Grenze (chronisch krank) bei ca. 68 €/Jahr. Befreiungsantrag bei der Krankenkasse stellen.
🭿
Schwangere (für Mutterschaftsleistungen) Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft sind ganz generell zuzahlungsfrei — das gilt für Vorsorgeuntersuchungen, Entbindung, Wochenbett und direkt zusammenhängende Medikamente.
📋
Befreiungsausweis-Inhaber Wer die Belastungsgrenze im laufenden Jahr bereits erreicht hat und einen Befreiungsausweis erhalten hat, ist für den Rest des Kalenderjahres vollständig befreit — unabhängig von weiteren Leistungen.
🐺
Pflegebedürftige PG 4 und 5 (Einzelfallprüfung) Bei sehr geringem Einkommen (z.B. nur Grundsicherung + Pflegegeld) kann die Belastungsgrenze so gering sein, dass sie mit dem ersten Arztbesuch überschritten wird. Umgehend Antrag stellen.
🏗️
Heimbewohner mit Sozialhilfe Wer Hilfe zur Pflege vom Sozialamt erhält und über kein Erwerbseinkommen verfügt, hat in der Regel eine sehr geringe oder keine Belastungsgrenze. Sozialamt koordiniert die Befreiung.

Schritt für Schritt zum Befreiungsausweis

1

Quittungen sammeln — vom ersten Rezept an

Alle Zuzahlungsquittungen das gesamte Kalenderjahr über sammeln: Apothekenquittungen, Krankenhausrechnungen mit Zuzahlungsanteil, Quittungen für Heilmittel und Fahrkosten. Viele Krankenkassen bieten auch eine automatische Erfassung über ihr Online-Portal. Ohne Belege kann die Belastungsgrenze nicht nachgewiesen werden.

2

Eigene Belastungsgrenze berechnen

Die Belastungsgrenze berechnen: Bruttoeinnahmen des Haushalts addieren, Freibeträge für Ehe-/Lebenspartner und Kinder abziehen, dann mit 2 % (Standard) oder 1 % (chronisch krank) multiplizieren. Krankenkassen bieten Berechnungshilfen auf ihren Websites an oder helfen am Telefon.

3

Chroniker-Status prüfen und dokumentieren

Falls eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt: Arzt um Bestätigung bitten und ggf. DMP-Einschreibung veranlassen. Der Arzt stellt ein Attest oder die Krankenkasse bestätigt den Status auf Antrag. Dieser Status muss in der Regel jährlich bestätigt oder bei Änderungen aktualisiert werden.

4

Antrag bei der Krankenkasse stellen

Sobald die selbst berechnete Belastungsgrenze überschritten ist, Befreiungsantrag bei der eigenen Krankenkasse stellen — schriftlich, per Online-Portal, per App oder persönlich. Einreichen: ausgefülltes Antragsformular + alle Zuzahlungsquittungen + ggf. Einkommensnachweis + Chroniker-Nachweis falls zutreffend.

5

Befreiungsausweis erhalten und vorzeigen

Die Krankenkasse prüft die Unterlagen und stellt einen Befreiungsausweis aus — meist innerhalb weniger Tage. Diesen Ausweis bei jeder Apotheke, im Krankenhaus und bei Therapeuten vorzeigen. Ab sofort entfallen alle weiteren Zuzahlungen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

6

Im Folgejahr neu beantragen

Der Befreiungsausweis gilt immer nur für das laufende Kalenderjahr. Ab 1. Januar des Folgejahres beginnt der Zuzahlungszeitraum neu. Wer regelmäßig viele Medikamente benötigt, sollte Quittungen von Beginn an sammeln und den Antrag so früh wie möglich stellen. Eine Vorab-Befreiung auf Antrag ist möglich, wenn absehbar ist, dass die Grenze bald erreicht wird.

Vorausbefreiung möglich: Viele Krankenkassen gewähren eine Vorausbefreiung am Jahresanfang, wenn absehbar ist, dass die Belastungsgrenze definitiv überschritten wird — z.B. bei chronisch Kranken mit langjährig dokumentiertem hohen Medikamentenbedarf. Fragen Sie Ihre Krankenkasse explizit danach. So sparen Sie sich das mühsame Sammeln und Einreichen der Quittungen.

Besonderheiten für Pflegebedürftige und Angehörige

Bei pflegebedürftigen Menschen gibt es einige Besonderheiten, die in diesem Zusammenhang bekannt sein sollten:

Pflegegeld kein Einkommen für Zuzahlungsgrenze

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI gilt nicht als Einkommen der pflegebedürftigen Person für die Berechnung der Belastungsgrenze. Es wird weder beim Pflegegeldempfänger noch bei der Pflegeperson als Einnahme gezählt. Das senkt das anrechnungsrelevante Einkommen und damit die Belastungsgrenze günstig.

Pflegebedürftige mit PG 3–5 — häufig 1 %-Grenze

Wer einen Pflegegrad 3, 4 oder 5 hat und mindestens einmal jährlich in ärztlicher Behandlung ist, erfüllt in der Regel automatisch die Chroniker-Kriterien des § 62 SGB V. Bei einem Pflegegrad ≥ 3 plus dauerhaft verordneter Medikation kann die 1 %-Grenze beansprucht werden.

Zuzahlungen im Pflegeheim

Im stationären Pflegeheim wird die Pflege durch die Pflegekasse mitfinanziert — aber krankenkassenrelevante Zuzahlungen bleiben bestehen: Medikamente, Krankenhaus-Zuzahlungen bei Krankenhauseinweisungen und Hilfsmittel werden weiter zuzahlungspflichtig bezogen. Die Belastungsgrenze gilt genauso wie für zu Hause lebende Versicherte.

Häusliche Krankenpflege — Zuzahlung bei HKP

Bei genehmigter Häuslicher Krankenpflege (HKP) nach § 37 SGB V fällt eine Zuzahlung von 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung an (§ 61 S. 3 SGB V), begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 5). Diese Zuzahlung zählt auf die Belastungsgrenze an. Befreiungsausweis kann also auch hier vorgezeigt werden.

Tipp für pflegende Angehörige: Falls Sie eine pflegebedürftige Person begleiten und viele Fahrten zum Arzt, zur Apotheke oder Rehabilitationseinrichtung anfallen: Das Kilometergeld oder Fahrtkostenerstattungen für genehmigte Krankenfahrten zählen ebenfalls auf die Belastungsgrenze. All diese Belege sammeln — insbesondere wenn die betreute Person ein geringes Einkommen hat und schnell die Grenze erreicht.

Praxisbeispiel – Hannelore K., 74 Jahre, COPD und Herzinsuffizienz

Praxisbeispiel • März 2026

Hannelore K. spart durch die Chroniker-Grenze über 160 € im Jahr

Hannelore K. ist 74 Jahre alt, verwitwet, bezieht eine monatliche Rente von 1.250 € brutto und lebt allein. Sie hat COPD und Herzinsuffizienz — d.h. sie ist in zwei DMP eingeschrieben und gilt als schwerwiegend chronisch krank. Ihre jährliche Belastungsgrenze berechnet sich so:

Bruttojahresrente 15.000 €
Freibeträge (alleinlebend, kein Partner, keine Kinder) 0 €
Anwendbare Grenze (chronisch krank) 1 %
Belastungsgrenze Hannelore K. 150,00 €

Hannelore nimmt täglich 4 verschiedene Dauermedikamente und benötigt jährlich 2 Krankengymnastik-Verordnungen sowie einmal im Jahr einen stationären Aufenthalt zur Einstellung. Ohne Befreiung würden im Jahr rund 310 € an Zuzahlungen anfallen. Dank der 1 %-Grenze endet die Zuzahlungspflicht bereits im April nach geleisteten 150 €. Sie spart damit 160 € jährlich.

Hannelore hat auf Anraten ihrer Hausarztpraxis rückwirkend für das Vorjahr einen Erstattungsantrag gestellt, da sie nicht wusste, dass sie die Grenze überschritten hatte. Die Krankenkasse hat ihr 89 € rückerstattet. Seit diesem Jahr stellt sie den Antrag sofort im Frühjahr, sobald die Grenze näherungsweise erreicht ist.

Häufige Fragen zur Zuzahlungsbefreiung

Kann ich über das Jahr gezahlte Zuzahlungen rückwirkend erstattet bekommen?

Ja. Wer erst spät im Jahr merkt, dass er die Belastungsgrenze überschritten hat, kann rückwirkend für das laufende Kalenderjahr einen Erstattungsantrag stellen. Die Krankenkasse erstattet alle Zuzahlungen, die über der Belastungsgrenze liegen. Wichtig: Alle Quittungen aufbewahren — ohne Belege kein Anspruch. Für das abgelaufene Vorjahr gilt eine Ausschlussfrist — Antrag in der Regel bis spätestens 31. März des Folgejahres stellen.

Zählen Zuzahlungen meines Ehegatten mit zu meiner Belastungsgrenze?

Ja, innerhalb einer Familienversicherung. Wenn der Ehegatte mitversichert ist (ohne eigene KK-Mitgliedschaft), werden seine Zuzahlungen der Zuzahlungssumme des Versicherungsnehmers hinzugerechnet — genauso wie seine Einkommen bei der Berechnung der Grenze berücksichtigt werden. Auch Zuzahlungen mitversicherter Kinder zählen dazu, da Kinder selbst vollständig befreit sind, haben sie de facto keine Zuzahlungen — d.h. dieser Punkt ist für Kinder irrelevant.

Ich habe private Krankenversicherung — gilt die Befreiung auch für mich?

Nein. Die Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V gilt ausschließlich für gesetzlich Krankenversicherte. Privatversicherte haben individuelle Vertragsbedingungen — in der Regel einen Selbstbehalt-Tarif, kein Zuzahlungssystem nach SGB V. Die Regelungen der privaten Krankenversicherung (PKV) sind vollständig verschieden.

Zählen Zuzahlungen für Zahnersatz und Brille auf die Belastungsgrenze?

Nein. Die gesetzliche Zuzahlung für Zahnersatz und Sehhilfen zählt nicht auf die allgemeine Belastungsgrenze nach § 62 SGB V an. Die Belastungsgrenze bezieht sich nur auf Zuzahlungen nach §§ 28, 31, 32, 33, 36, 37, 39, 40 SGB V — also Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung und häusliche Krankenpflege. Zahnersatz hat ein eigenes Festzuschusssystem (§ 55 SGB V), Sehhilfen gelten für Erwachsene überwiegend als Eigenleistung.

Wie weise ich nach, dass ich chronisch krank bin?

Der Nachweis erfolgt über ein ärztliches Attest oder über die Bestätigung der Einschreibung in ein DMP. Viele Krankenkassen haben ein Formular „Erklärung zur schwerwiegenden chronischen Erkrankung“, das der Arzt ausfüllt und bestätigt. Alternativ reicht der Nachweis eines Pflegegrades ≥ 3 oder eines Schwerbehindertenausweises mit GdB ≥ 60 zusammen mit dem Quartalsbeweis der regelmäßigen Behandlungsbedürftigkeit.

Kann ich eine Vorab-Befreiung für das ganze Jahr beantragen?

Ja, bei vielen Krankenkassen ist eine Vorausbefreiung möglich. Wenn bereits im Vorjahr die Belastungsgrenze überschritten wurde und sich daran nichts geändert hat (gleiche Erkrankungen, ähnliches Einkommen), kann man zu Jahresbeginn eine Vorauszahlung der Belastungsgrenze an die Krankenkasse leisten und erhält dafür sofort den Befreiungsausweis für das gesamte Kalenderjahr. So müssen keine Einzelquittungen gesammelt werden. Details variieren je Kasse — beim Kundenservice nachfragen.

Hinweis: Dieser Leitfaden vermittelt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse oder einen Sozialrechtsexperten. Einkommensgrenzen und Freibeträge können jährlich angepasst werden — aktuelle Werte immer direkt bei Ihrer Krankenkasse erfragen. Stand: März 2026.

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