Rundfunkbeitrag – Befreiung & Ermäßigung für Pflegebedürftige und Schwerbehinderte
17,50 € im Monat – wer Grundsicherung bezieht, schwerbehindert ist oder das Merkzeichen RF trägt, hat Anspruch auf vollständige Befreiung oder 50-prozentige Ermäßigung. Der Antrag ist kostenlos und wird oft jahrelang nicht gestellt. Wer ihn rückwirkend für bis zu drei Jahre stellt, bekommt bis zu 630 € zurück.
Was ist der Rundfunkbeitrag – und wer zahlt ihn?
Seit 2013 heißt die frühere „GEZ-Gebühr“ offiziell Rundfunkbeitrag. Die Abkürzung GEZ ist historisch – die zuständige Stelle nennt sich heute ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Der Beitrag gilt pro Wohnung bzw. Betriebsstätte – unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen oder wie viele Geräte vorhanden sind.
Grundsätzlich zahlt jede volljährige Person in einer eigenständigen Wohnung 17,50 € pro Monat (Stand 2025/2026 – eine Erhöhung auf 18,94 € war geplant, wurde jedoch durch Bundesgerichtsentscheid vorläufig ausgesetzt; der aktuell gültige Beitrag bleibt bis auf Weiteres 18,36 € ab 2025 – bitte beim Beitragsservice telefonisch bestätigen). Wer in einer Gemeinschaft wohnt (z.B. Wohn-Pflege-Gemeinschaft), zahlt nur einmal pro Wohneinheit.
Das Gesetz sieht jedoch zwei Kategorien von Erleichterungen vor:
- Vollständige Befreiung: kein Beitrag mehr – für Menschen bestimmter Leistungsbezüge (z.B. Grundsicherung, ALG II) oder bestimmter Behinderungen (Taubblindheit)
- 50-prozentige Ermäßigung: halber Beitrag – vor allem für Schwerbehinderte mit Merkzeichen RF sowie für Blinde und Gehörlose
Wichtig bei Pflegedürftigen im Heim: Wer in einem vollstationären Pflegeheim lebt, bewohnt dort keine eigenständige Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts – Heimleitung zahlt für die Einrichtung. Als Heimbewohner schuldet man persönlich keinen Rundfunkbeitrag für die eigene Wohnung, sofern diese aufgelöst wurde. Wer Heimbewohner ist und noch eine eigene Wohnung gemeldet hat (z.B. Ehepartner lebt noch dort), zählt komplex – individuelle Beratung notwendig.
Vollständige Befreiung – wer zahlt gar nichts?
Eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist möglich, wenn ein bestimmter Leistungsbescheid oder ein besonderes Merkzeichen vorliegt. Die Befreiung muss aktiv beantragt werden – sie gilt nicht automatisch. Sie beginnt mit dem ersten Monat nach Antragstellung (nicht rückwirkend ab Anspruchsentstehung, aber rückwirkend bis zu drei Jahren, wenn gleichzeitig Erstattungsantrag gestellt wird).
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wer Leistungen nach SGB XII §§41 ff. erhält (Grundsicherung), hat Anspruch auf vollständige Befreiung. Bescheid muss vorliegen und eingängig sein.
Sozialhilfe / Hilfe zum Lebensunterhalt
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder gleichgestellten Leistungen werden vollständig befreit. Auch Bewohner vollstationärer Einrichtungen mit entsprechendem Heranziehungsbescheid.
Bürgergeld (ALG II / SGB II)
Empfänger von Bürgergeld nach SGB II – früher Arbeitslosengeld II – erhalten die vollständige Befreiung auf Antrag. Aktuellen Bewilligungsbescheid beifügen.
BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe
Studierende und Auszubildende mit maximaler BAföG-Förderung bzw. Berufsausbildungsbeihilfe sind vollständig befreit. (Hier seltener Pflegerelevanz, aber Eltern oder Studis-als-Pflegende relevant.)
Asylbewerberleistungen
Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind auf Antrag vollständig befreit.
Taubblindheit (Merkzeichen TBl)
Personen mit dem Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis sind vollständig befreit – weil sie den Rundfunk weder sehen noch hören können.
Hilfe zur Pflege (SGB XII) – oft übersehen: Wer „Hilfe zur Pflege“ nach §§61 ff. SGB XII über das Sozialamt erhält, erhält damit Leistungen der Sozialhilfe – und ist damit grundsätzlich von der Befreiung erfasst. Viele Betroffene wissen das nicht. Den Heranziehungsbescheid oder Bewilligungsbescheid des Sozialamts kopieren und dem Befreiungsantrag beilegen.
50-prozentige Ermäßigung – für Schwerbehinderte und Empfangsbeeinträchtigte
Neben der vollen Befreiung gibt es die Ermäßigung auf 50 Prozent des Regelbeitrags. Diese gilt in erster Linie für Menschen mit bestimmten Schwerbehinderungen, die den Rundfunk nur eingeschränkt nutzen können, ihn aber nicht vollständig ausschließen müssen.
Merkzeichen RF – die wichtigste Ermäßigungsgrundlage
Das Merkzeichen RF (Rundfunk) im Schwerbehindertenausweis berechtigt zur 50-prozentigen Ermäßigung. Es wird eingetragen, wenn eine Person aufgrund ihrer Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann, die für die allgemeine Bevölkerung zugänglich sind.
Voraussetzung für das Merkzeichen RF ist:
- GdB von mindestens 80 und dauernde Einschränkung der Bewegungsfähigkeit oder
- GdB von mindestens 80, wenn die Person an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann (z.B. schwere Herzerkrankung, schwere neurologische Erkrankung, Demenz im Spätstadium) oder
- GdB von mindestens 80 bei schwerer Inkontinenz, schwerer Atem- oder Herzinsuffizienz, schweren sensorischen Einschränkungen
Weitere Ermäßigungsberechtigungen
- Blinde und Sehbehinderte mit Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis – 50 % Ermäßigung (da nur Hörfunk nutzbar)
- Gehörlose mit Merkzeichen Gl – 50 % Ermäßigung (da nur Fernsehen mit Untertitelung nutzbar)
- Personen mit Bescheid über Blindenhilfe (§ 72 SGB XII) oder gleichgestellte Leistungen
- Personen, die wegen einer Sucht- oder psychischen Erkrankung auf Eingliederungshilfe angewiesen sind – je nach Leistungsträger
Merksatz: Wer sowohl einen Befreiungsgrund (z.B. Grundsicherung) als auch ein Merkzeichen RF hat, beantragt die volle Befreiung – nicht nur die Ermäßigung. Immer den höheren Anspruch geltend machen.
Merkzeichen RF – wie es beantragt wird und was es bedeutet
Das Merkzeichen RF ist kein eigenständiges Antragsverfahren, sondern Teil des Feststellungsverfahrens beim Versorgungsamt (in manchen Bundesländern beim Sozialamt oder der Rentenversicherung). Es wird im Schwerbehindertenausweis neben dem Grad der Behinderung (GdB) eingetragen.
Voraussetzungen zusammengefasst
Das Merkzeichen RF wird anerkannt, wenn jemand wegen seiner Behinderung dauerhaft von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Typische Diagnosen, bei denen RF häufig anerkannt wird:
- Fortgeschrittene Demenz (Alzheimer, vaskuläre Demenz)
- Schwere Herzinsuffizienz (NYHA III/IV)
- Schwere COPD oder andere Ateminsuffizienz
- Schwere Pflegebedürftigkeit mit dauernder Bettlägerigkeit
- Schwere Inkontinenz oder Stomata
- Schwere Multiple Sklerose oder ALS
- Schwere psychische Erkrankungen mit deutlichem sozialem Rückzug
Antrag stellen
Beim Versorgungsamt (oder dem in Ihrem Bundesland zuständigen Amt für Schwerbehindertenrecht) beantragen, dass das Merkzeichen RF zusätzlich in den Schwerbehindertenausweis eingetragen wird. Dazu einen Arztbericht oder ärztliches Attest beifügen, das die dauernde Einschränkung belegt. Das Versorgungsamt entscheidet auf Basis der medizinischen Unterlagen – kein persönliches Gutachten durch den MD notwendig.
Gleichzeitig Schwerbehindertenausweis beantragen: Falls noch kein Schwerbehindertenausweis vorhanden ist: Den Erstantrag stellen und direkt das Merkzeichen RF mitbeantragen. Der Ausweis ist kostenlos, der Antrag unbeschränkt. Bei bestehender schwerer Pflegebedürftigkeit (PG 4 oder 5) ist der GdB von mindestens 80 in der Regel gut begründbar.
Antrag beim Beitragsservice – Schritt für Schritt
Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung wird beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gestellt – nicht beim Finanzamt, nicht beim Versorgungsamt, nicht bei der Pflegekasse. Der Antrag ist einfach und kann online, per Post oder telefonisch eingeleitet werden.
Auf dem Beitragskonto steht die 10-stellige Beitragsnummer. Sie steht auf jeder Buchungsbenächrichtigung oder dem letzten Schreiben des Beitragsservice. Wer noch nicht angemeldet ist, muss sich zunächst registrieren – dann gleichzeitig Befreiung beantragen.
Auf rundfunkbeitrag.de gibt es unter „Beitragsbefreiung“ zwei Formulare: eines für die vollständige Befreiung und eines für die Ermäßigung. Das Formular heißt schlicht „Antrag auf Befreiung / Ermäßigung“. Kann auch per Post oder telefonisch (0800 2370 102, kostenlos) angefordert werden.
Kopie des aktuellen Leistungsbescheids (bei Grundsicherung, Sozialhilfe etc.) oder Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite, damit Merkzeichen sichtbar ist). Bei Taubblindheit: Ausweis mit Merkzeichen TBl reicht. Belege nicht im Original einsenden – einfache Kopien genügen.
Online: rundfunkbeitrag.de → Formular ausfüllen und Belege hochladen. Per Post: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln. Per Fax: 0221 506 100. Das Einreichungsdatum gilt als Antragsdatum. Bei Postweg: Einschreiben empfehlenswert für Nachweisbarkeit.
Nach Bearbeitung erhält man eine schriftliche Bestätigung. Das Beitragskonto wird auf Befreiung oder Ermäßigung umgestellt. Falls bereits Beiträge nach dem Antragsdatum eingezogen worden sind, werden sie erstattet – automatisch oder auf Anforderung.
Wer bereits vor der Antragstellung berechtigt war, kann rückwirkend bis zu drei volle Kalenderjahre Erstattung beantragen. Dafür genügt ein formloses Schreiben mit Beitragsnummer und Bitte um rückwirkende Erstattung seit dem Datum des Befreiungsbeginns – zusammen mit dem Antrag einreichen.
Übersichtstabelle: Befreiung oder Ermäßigung – was gilt in welchem Fall?
| Personengruppe / Merkzeichen | Art | Beitrag | Erforderlicher Nachweis |
|---|---|---|---|
| Grundsicherung im Alter / Erwerbsminderung (SGB XII) | Befreiung | 0 € | Aktueller Bewilligungsbescheid |
| Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) | Befreiung | 0 € | Sozialhilfebescheid |
| Hilfe zur Pflege (§§61 ff. SGB XII) | Befreiung | 0 € | Bewilligungsbescheid Sozialamt |
| Bürgergeld (SGB II) | Befreiung | 0 € | Bewilligungsbescheid Jobcenter |
| Taubblindheit (Merkzeichen TBl) | Befreiung | 0 € | Schwerbehindertenausweis (TBl) |
| Asylbewerberleistungen | Befreiung | 0 € | Leistungsbescheid |
| Merkzeichen RF (GdB ≥ 80) | Ermäßigung | 8,75 € | Schwerbehindertenausweis (RF) |
| Blindheit (Merkzeichen Bl) | Ermäßigung | 8,75 € | Schwerbehindertenausweis (Bl) |
| Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl) | Ermäßigung | 8,75 € | Schwerbehindertenausweis (Gl) |
| Blindenhilfe (§72 SGB XII) | Ermäßigung | 8,75 € | Blindenhilfebescheid |
Alle Angaben gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Beitragshöhe Stand März 2026. Bei Befreiungsgrund + Merkzeichen RF gilt die Befreiung.
Sonderfälle – Heimunterbringung, Ehepartner, WG und mehr
Pflegeheim – was gilt für Heimbewohner?
Eine vollstationäre Pflegeeinrichtung gilt rundfunkbeitragsrechtlich als Betriebsstätte, nicht als Privatwohnung der Bewohner. Das Heim zahlt einen pauschalen Beitrag selbst – Heimbewohner zahlen keinen persönlichen Beitrag, solange ihre vorherige Privatwohnung aufgelöst ist. Häufige Fallstricke:
- Erst nach Heimeinzug die Abmeldung beim Beitragsservice vergessen – dann laufen Beiträge weiter
- Ehepartner wohnt noch in der alten Wohnung: Ein Beitrag pro Wohnung – nicht zwei. Der Ehepartner ist im bestehenden Beitragskonto die zahlende Person
- Bei Heimeinzug: Beitragsservice informieren, Wohnabmeldung mitteilen – Beitragskonto wird umgeschrieben oder geschlossen
Wohn-Pflege-Gemeinschaft (WPG) und betreutes Wohnen
In einer Wohn-Pflege-Gemeinschaft (mehrere nicht verwandte Pflegebedürftige in einer Wohnung) gilt pro Wohnung ein Beitrag – unabhängig von der Zahl der Bewohner. Wer in der WPG einen Befreiungsgrund hat, muss individuell prüfen: Wenn alle Bewohner befreit sind, reicht ein gemeinsamer Antrag. Bei gemischter WPG (teils befreit, teils nicht) ist die Konstellation kompläx – Beitragsservice kontaktieren.
Zweitohjnung – zahlt man doppelt?
Wer zwei Wohnungen hat, zahlt grundsätzlich nur einmal – die Beiträge werden nicht pro Wohnung, sondern pro Person erhoben. Wer eine Beitragsbefreiung für seine Hauptwohnung erhält, ist auch für Nebenwohnungen befreit. Entsprechenden Hinweis beim Antrag oder separat mitteilen.
Kraftfahrzeug – kein extra Beitrag mehr
Seit der Reform 2013 wird für Kraftfahrzeuge (auch mit Autoradio) kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben. Das ist nur noch für gewerbliche Fahrzeuge relevant – für Privatpersonen gilt der Wohnungsbeitrag allein.
Achtung bei nachträglichen Bescheiden: Wenn die Befreiung beantragt, aber später wieder gestrichen wird (z.B. weil der Leistungsbescheid abgelaufen ist und nicht erneuert wurde), laufen automatisch wieder Beiträge auf. Befreiungen sind an laufende Bescheide gebunden – bei neuer Bewilligung immer auch die Beitragsbefreiung erneuern.
Praxisbeispiel: Wie Werner 420 € zurückgeholt hat
Werner, 78, lebt seit anderthalb Jahren mit seiner Frau Gerta zu Hause. Er hat Pflegegrad 4, Demenz im mittelschweren Stadium und einen anerkannten GdB von 80. Auf seinem Schwerbehindertenausweis steht das Merkzeichen RF. Seit Jahren zahlen Werner und Gerta den vollen Rundfunkbeitrag – niemand hat sie je auf die mögliche Ermäßigung hingewiesen.
Im Pflegestützpunktgespräch erwähnt die Beraterin das Merkzeichen RF und den Ermäßigungsanspruch. Gerta köpiert den Schwerbehindertenausweis und stellt den Antrag auf Ermäßigung beim Beitragsservice – mit dem gleichzeitigen Antrag auf rückwirkende Erstattung für die letzten drei Jahre.
Das Ergebnis: Ab sofort zahlt das Ehepaar nur noch den ermäßigten Beitrag (8,75 €/Monat statt 17,50 €). Und die Rückerstattung für 36 Monate bringt 36 × 8,75 € = 315 € zurück. Da Werner zusätzlich Grundsicherungsähnliche Leistungen über das Sozialamt erhält, stellt Gerta noch einen Befreiungsantrag – die vollständige Befreiung ab diesem Monat bringt weitere Einsparung.
Zusammen: 420 € Rückerstattung und knapp 210 € jährliche Ersparnis ab sofort – für einen einzigen Brief und einen Bescheidkopie.
Checkliste: So beantragen Sie Befreiung oder Ermäßigung richtig
Vor dem Antrag prüfen
- Liegt ein aktueller Leistungsbescheid vor (Grundsicherung, Sozialhilfe, Bürgergeld, Hilfe zur Pflege)?
- Besteht ein Schwerbehindertenausweis – und welche Merkzeichen sind eingetragen (RF, Bl, Gl, TBl)?
- Existiert das Beitragskonto beim Beitragsservice – und auf wessen Namen läuft es?
- Seit wann besteht der Befreiungsgrund? (für rückwirkende Erstattungsberechnung)
- Hat sich die Wohnsituation geändert (Heimeinzug, Umzug)? Dann ggf. Abmeldung nötig
Für den Antrag benötigt
- Beitragsnummer (10-stellig, aus Beitragsschreiben)
- Kopie des Leistungsbescheids (nicht älter als vom laufenden Bewilligungszeitraum) oder Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite)
- Formular von rundfunkbeitrag.de oder telefonisch angefordert (0800 2370 102)
- Optional: formloses Schreiben mit Bitte um rückwirkende Erstattung
- Optional: Nachweis über Nachweis Heimeinzug (bei Abmeldung der Wohnung)
Häufige Fragen zur Rundfunkbeitragsbefreiung
Gilt die Befreiung automatisch, wenn ich Grundsicherung erhalte?
Nein. Die Befreiung gilt nicht automatisch – sie muss ausdrücklich beim Beitragsservice beantragt werden. Erst nach dem Antrag und der Bestätigung wird das Beitragskonto auf Befreiung umgestellt. Ohne Antrag laufen Beiträge weiter, auch wenn der Befreiungsgrund seit Jahren besteht.
Wie lange gilt die Befreiung?
Die Befreiung gilt in der Regel für die Dauer des zugrundeliegenden Bescheids. Bei Grundsicherung: bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Bei Merkzeichen RF oder anderen Schwerbehindertenmerkzeichen: bis auf Weiteres (da das Merkzeichen dauerhaft gilt). Bei befristeten Leistungsbescheiden muss die Befreiung nach Ausstellung eines neuen Bescheids erneuert werden.
Mein Vater hat das Merkzeichen RF, aber keinen Grundsicherungsbescheid. Was bekommt er?
Nur das Merkzeichen RF berechtigt zur 50-prozentigen Ermäßigung – nicht zur vollen Befreiung. Der Beitrag halbiert sich auf aktuell 8,75 €/Monat. Für die volle Befreiung müsste zusätzlich ein entsprechender Leistungsbescheid (Grundsicherung, Hilfe zur Pflege o.ä.) vorliegen.
Kann man die Befreiung auch telefonisch beantragen?
Den Antrag einleiten ja – aber vollständig läuft er über Schriftform. Telefonisch (0800 2370 102, kostenlos) kann man das Formular anfordern und Fragen klären. Das fertig ausgefüllte Formular mit Belegen muss dann per Post oder online eingereicht werden. Eine rein mündliche Befreiung ist nicht möglich.
Was passiert mit bereits gezahlten Beiträgen, wenn ich rückwirkend befreit werde?
Wenn man gleichzeitig mit dem Befreiungsantrag einen Erstattungsantrag stellt, erstattet der Beitragsservice zu viel gezahlte Beiträge für bis zu drei Kalenderjahre rückwirkend. Die Erstattung erfolgt auf das im Beitragskonto hinterlegte Bankkonto. Wichtig: Den Erstattungsantrag schriftlich zusammen mit dem Befreiungsantrag einreichen.
Meine Mutter ist ins Pflegeheim gezogen. Muss sie noch Rundfunkbeitrag zahlen?
Nein – sobald die eigene Wohnung aufgelöst ist und die Mutter als Heimbewohnerin gemeldet ist, schuldet sie keinen eigenen Rundfunkbeitrag mehr. Das Heim zahlt für seine Betriebsstätte selbst. Die Mutter sollte sich beim Beitragsservice abmelden und ggf. das Ende der Beitragspflicht mitteilen – sonst laufen Beiträge weiter, bis eine Rückmeldung erfolgt. Zu viel gezahlte Beiträge werden auf Antrag erstattet.
Hinweis: Alle Angaben basieren auf dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und dem aktuellen Beitragssatz. Der Rundfunkbeitrag kann durch Beschluss der Landerparlamente geändert werden. Für eine individuelle Prüfung: Beitragsservice unter 0800 2370 102 (kostenlos, Mo–Fr 7:00–20:00 Uhr) oder www.rundfunkbeitrag.de. Stand: März 2026.
Weitere finanzielle Entlastungen
Neben dem Rundfunkbeitrag gibt es zahlreiche weitere Ermäßigungen für Menschen mit Schwerbehinderung oder Pflegebedarf – von ÖPNV-Freifahrt bis Zuzahlungsbefreiung.
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