Weiterbildungen Reinhold
Orientierung & Anträge

Anträge & Zuständigkeiten in der Pflege

Im deutschen Pflegesystem gibt es viele Leistungsträger – und jeder ist für etwas anderes zuständig. Pflegekasse, Krankenkasse, Sozialamt, Rentenversicherung, Versorgungsamt: Wer was bezahlt, wer was entscheidet und wo welche Pflegeanträge gestellt werden – dieser Leitfaden bringt System in den Dschungel.

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Leistungsträger im System
10+
Verschiedene Leistungsarten
5 Wo.
Bearbeitungsfrist Pflegegrad
0 €
Pflegestützpunkt-Beratung

Das Pflegesystem im Überblick – fünf Leistungsträger, eine Familie

Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, landen Angehörige schnell in einem Netz aus Behörden, Kassen und Anträgen. Die gute Nachricht: Das System folgt einer Logik. Die schlechte Nachricht: Diese Logik erschließt sich nicht von selbst.

Grundprinzip: Jede Behörde ist nur für ihren gesetzlich definierten Bereich zuständig. Ein Antrag bei der falschen Stelle wird entweder abgelehnt oder – im besten Fall – weitergeleitet. Wer die Zuständigkeiten kennt, spart Zeit und vermeidet frustrierende Umwege.

Pflegekasse

Träger aller Leistungen nach SGB XI: Pflegegrad, Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Tages- und Kurzzeitpflege. Erster Anlaufpunkt für alles, was mit Pflege-Anerkennung zu tun hat.

Krankenkasse

Träger medizinischer Leistungen nach SGB V: Häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege), Hilfsmittel, Heilmittel, SAPV, Kurzzeitpflege bei bestimmten Diagnosen, Haushaltshilfe bei Krankenhausaufenthalt.

Sozialamt

Träger der Hilfe zur Pflege nach SGB XII: Greift ein, wenn eigenes Einkommen und Vermögen nicht für die Heimkosten reichen. Nachrangig zu Pflegekasse und Krankenkasse.

Rentenversicherung

Zuständig für Rentenanrechnung für pflegende Angehörige (§44 SGB XI), Pflegezeit-bezogene Rückzahlungen und Rehabilitationsmaßnahmen für Pflegepersonen.

Versorgungsamt

Zuständig für den Schwerbehindertenausweis (GdB), Nachteilsausgleiche wie Parkausweis, kostenloser ÖPNV, Steuervergünstigungen. Antrag separat – unabhängig von Pflegegrad.

Pflegestützpunkt

Keine Leistungsstelle, aber die wichtigste Anlaufstelle überhaupt: Kostenlose, trägerunabhängige Beratung, welche Stelle für welchen Antrag zuständig ist und wie man das Verfahren durchläuft.

Wichtiger Grundsatz: Die Pflegekasse ist automatisch der Teil der Krankenkasse – du hast keine getrennte Mitgliedschaft und keine gesonderte Mitgliedsnummer. Dein Antrag auf Pflegegrad geht an deine Krankenkasse, die ihn intern an die Pflegekasse weiterleitet.

Pflegekasse – Alle Leistungen und wie man sie beantragt

Die Pflegekasse ist für den größten Teil der Pflegeleistungen zuständig. Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es keine Leistungen – der Pflegegrad-Antrag ist daher immer der erste Schritt.

Pflegegrad beantragen

Der Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades wird schriftlich, telefonisch oder online bei der Pflegekasse (= Krankenkasse) gestellt. Der formlose Satz „Ich beantrage die Feststellung eines Pflegegrades“ genügt – der genaue Grad wird vom Medizinischen Dienst (MD) im Gutachten ermittelt. Die Kasse hat danach 25 Arbeitstage für die Entscheidung gesetzliche Frist.

Leistungen nach anerkannten Pflegegrad

LeistungWer stellt Antrag?Wohin?Besonderheit
PflegegeldVersicherte / AngehörigePflegekasseAb PG 2, nur bei häuslicher Pflege durch Laien
PflegesachleistungVersicherte / AngehörigePflegekasseAb PG 2, für ambulante Pflegedienste
Entlastungsbetrag (125 €/Monat)Versicherte / AngehörigePflegekasseAb PG 1, nicht übertragbar ins nächste Jahr (Ausnahme: erste Jahreshälfte)
VerhinderungspflegeVersicherte / AngehörigePflegekasseAb PG 2, max. 1.612 €/Jahr, 6 Wochen Verhinderung
KurzzeitpflegeVersicherte / AngehörigePflegekasseAb PG 2, max. 1.774 €/Jahr, max. 8 Wochen
TagespflegeVersicherte / AngehörigePflegekasseAb PG 2, Einrichtung rechnet direkt mit Kasse ab
Vollstationäre PflegeVersicherte / AngehörigePflegekasse + EinrichtungAb PG 2, Kasse zahlt Pauschale, Rest = Eigenanteil
Pflegehilfsmittel (42 €/Monat)Versicherte / AngehörigePflegekasseAb PG 1, z.B. Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen
WohnraumanpassungVersicherte / AngehörigePflegekasseAb PG 1, bis 4.180 € je Maßnahme

Kombinationsleistung: Pflegegeld und Sachleistung können kombiniert werden. Wenn nur ein Teil der Sachleistung in Anspruch genommen wird, bleibt anteiliges Pflegegeld erhalten. Beispiel: 50 % Sachleistung genutzt → 50 % des Pflegegelds werden ausgezahlt.

Krankenkasse – Behandlungspflege, Hilfsmittel und mehr

Die Krankenkasse ist zuständig für alles, was medizinisch notwendig ist – also nicht für die pflegerische Grundversorgung, sondern für Leistungen, die einen medizinischen Auftrag haben. Ein häufiger Irrtum: Wundversorgung, Katheter, Injektionen – das zahlt die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse.

Häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege)

Wenn ein Arzt häusliche Krankenpflege verordnet (z.B. Wundversorgung, Insulininjektionen, Verbandswechsel), übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Pflegedienst – unabhängig vom Pflegegrad und zusätzlich zu Pflegekassenleistungen. Antrag: Arzt stellt Verordnung aus, Pflegedienst rechnet direkt mit der Kasse ab.

Hilfsmittel

Rollstühle, Pflegebetten, Gehhilfen, Inhalationsgeräte, Anti-Dekubitus-Matratzen – medizinisch notwendige Hilfsmittel werden von der Krankenkasse genehmigt. Der Antrag läuft über eine ärztliche Verordnung. Die Kasse kann einen Leistungserbringer vorgeben – du hast aber das Recht, eine andere Versorgung zu wählen (ggf. mit Aufzahlung).

Wichtig: Pflegehilfsmittel (Verbrauchsmaterial wie Handschuhe, Bettschutz) sind Sache der Pflegekasse bis 42 € monatlich. Medizinische Hilfsmittel gehen an die Krankenkasse.

SAPV – Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung

Bei schwerstkranken Patienten in der letzten Lebensphase übernimmt die Krankenkasse SAPV: ein multiprofessionelles Team aus Ärzten und Pflegepersonen, das zu Hause oder im Heim betreut. Mehr zu SAPV & AAPV →

Haushaltshilfe bei Krankenhausaufenthalt

Wenn eine pflegende Person ins Krankenhaus muss und der Pflegebedürftige im Haushalt nicht versorgt werden kann, hat die Krankenkasse die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe zu gewähren. Der Antrag muss schnell gestellt werden – am besten noch während des Krankenhausaufenthalts.

Sozialamt – Hilfe zur Pflege nach SGB XII

Das Sozialamt ist die letzte Auffangnetz-Instanz im Pflegesystem. Es greift ein, wenn Pflegebedürftige die Kosten eines Pflegeheims oder einer intensiven häuslichen Versorgung nicht aus eigenem Einkommen, Vermögen oder Pflegekassen-Leistungen decken können.

Die Leistung heißt Hilfe zur Pflege (§§61–66 SGB XII). Sie ist nachrangig: Zunächst müssen alle anderen Leistungen ausgeschöpft werden – Pflegekasse, eigenes Einkommen, Vermögen bis zu den Schonbeiträgen (2026: 10.000 € für Einzelpersonen).

Unterhaltspflicht von Kindern – aktuelle Rechtslage 2026

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) werden Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € zum Unterhalt für die Heimkosten der Eltern herangezogen. Unterhalb dieser Grenze kann das Sozialamt Kinder nicht in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Schwiegereltern und Stiefelternteile.

Ehepartner haften weiterhin gegenseitig – der Schonbetrag für Ehepaare beträgt 2026 ca. 20.000 €.

Antrag stellen: Der Antrag auf Hilfe zur Pflege wird beim Sozialamt der Wohngemeinde gestellt – nicht beim Heimstandort, sondern am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort. Am besten so früh wie möglich – Sozialämter können rückwirkend zahlen, aber nur ab Antragsdatum.

Rentenversicherung – Schutz für pflegende Angehörige

Wer einen nahen Angehörigen zu Hause pflegt, leistet großartige Arbeit – und verliert dabei oft eigene Rentenansprüche, weil die Arbeitszeit reduziert oder ganz aufgegeben wird. Das Gesetz hält hier eine Gegenleistung bereit, die viele nicht kennen.

Rentenanrechnung für Pflegepersonen (§44 SGB XI)

Wenn eine nicht erwerbsmäßig tätige Person einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden pro Woche (verteilt auf mindestens 2 Tage) pflegt, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für die Pflegeperson. Die Höhe richtet sich nach Pflegegrad und Umfang der Pflege – bei PG 5 sind das bis zu mehreren hundert Euro Beitrag monatlich, was sich in der Rente bemerkbar macht.

Der Antrag läuft über die Pflegekasse – dort wird ein Formular ausgefüllt, das Bestätigung, Zeitumfang und Tätigkeit dokumentiert. Die Pflegekasse meldet die Zeiten dann direkt an die Deutsche Rentenversicherung.

Unfallversicherung für Pflegepersonen

Pflegende Angehörige sind bei Pfletätigkeiten gesetzlich unfallversichert – automatisch und ohne Antrag. Wenn es beim Heben, Umlagern oder Baden zu einem Unfall kommt, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Dies wird oft nicht kommuniziert, ist aber ein wichtiger Schutz.

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Berufstätige Angehörige können für bis zu 6 Monate Pflegezeit (ohne Bezahlung, aber mit Kündigungsschutz) oder bis zu 24 Monate Familienpflegezeit (reduzierte Arbeitszeit) in Anspruch nehmen. Während der Pflegezeit gibt es die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen. Mehr zur Pflegezeit →

Versorgungsamt – Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche

Der Schwerbehindertenausweis und der Pflegegrad sind zwei völlig getrennte Systeme. Ein Pflegegrad führt nicht automatisch zu einem Schwerbehindertenausweis – und umgekehrt. Trotzdem lohnt sich der Antrag beim Versorgungsamt in vielen Fällen, da die Nachteilsausgleiche substanziell sein können.

Was möglich ist ab welchem GdB

  • GdB 20–40: Steuerliche Fünf-Jahres-Rückforderung, Zusatzurlaub bei Berufstätigkeit
  • GdB 50: Schwerbehindertenausweispflicht, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub (5 Tage)
  • GdB 60+ mit Merkzeichen G: Ermäßigung im ÖPNV (Freifahrt gegen Beitragsmarke)
  • GdB 80+ mit Merkzeichen aG: Parkausweis (Parken auf Behindertenparkplätzen)
  • GdB 50+ mit Merkzeichen H (Hilflosigkeit): Steuerliche Pauschbetrag 7.400 €/Jahr
  • Merkzeichen Bl (Blindheit): Blindengeld (Landesrecht) + kostenloser ÖPNV ohne Beitragsmarke

Antrag beim zuständigen Versorgungsamt (je nach Bundesland auch beim Landesamt für Soziales). Formulare online abrufbar. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 3–6 Monate. Widerspruch und Klage folgen dem gleichen Prinzip wie beim Pflegegrad.

Praxis-Tipp: Pflegegrad 4 oder 5 korreliert häufig mit dem Merkzeichen H (Hilflosigkeit). Das ergibt einen Steuerpauschbetrag von 7.400 € pro Jahr. Dieser Betrag lässt sich auf einen nicht behinderten Elternteil oder Ehepartner übertragen, wenn die Person selbst keine Steuer zahlt. Das Finanzamt prüft nicht automatisch – den Antrag muss man selbst stellen.

Schritt für Schritt: Den ersten Antrag auf Pflegegrad stellen

Für die meisten Familien ist der Erstantrag auf Pflegegrad der Einstieg ins System. Hier läuft er ab – vom ersten Anruf bis zum Bescheid.

1
Krankenkasse kontaktieren und Antrag stellen

Einen formlosen Antrag per Telefon, Brief oder Online-Formular bei der Pflegekasse (= Krankenkasse) stellen. Satz genügt: „Ich beantrage die Feststellung eines Pflegegrades für [Name].“ Datum notieren – Leistungen laufen ab dem Antragsmonat.

2
Formular ausfüllen (optional, aber empfehlenswert)

Die Kasse schickt ein Formular zur Selbstauskunft. Dieses sorgfältig und vollständig ausfüllen – vor allem Hilfsbedarf in der Nacht, kognitive Einschränkungen und psychische Problemlagen erwähnen. Häufig werden diese Bereiche im späteren Gutachten unterschätzt.

3
Termin mit dem Medizinischen Dienst (MD) vorbereiten

Innerhalb von 25 Arbeitstagen wird ein Gutachtertermin angesetzt. Vorbereitung ist entscheidend: Pflegetagebuch führen, Arztbriefe zusammenstellen, eine Vertrauensperson zum Termin hinzuziehen und aktiv auf alle Bereiche hinweisen, die im Alltag Schwierigkeiten machen.

4
Gutachtertermin durchführen

Der MD-Gutachter kommt zum Hausbesuch. Wichtig: Nicht herunterspielen. Schildere den schlechtesten Alltag, nicht den besten. Lass die Pflegeperson zeigen, was sie nicht mehr kann – auch wenn sie sich bemüht, kompetent zu wirken. Notiere nach dem Termin, was besprochen wurde.

5
Bescheid prüfen und ggf. Widerspruch einlegen

Der Bescheid kommt schriftlich. Stimmt der Pflegegrad nicht mit dem tatsächlichen Bedarf überein – sofort fristwahrend Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt 4 Wochen ab Zustellung. Kein langes Zögern – der Widerspruch kann gegen nachgereichte Begründung später vertieft werden.

6
Anschlussleistungen zeitnah beantragen

Sobald der Pflegegrad feststeht: Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel – all das muss separat beantragt oder aktiviert werden. Die Pflegekasse informiert nicht automatisch über alle möglichen Leistungen. Pflegestützpunkt hinzuziehen.

7
Parallel: Krankenkasse, Versorgungsamt, Rentenversicherung prüfen

Gleichzeitig mögliche Leistungen anderer Stellen prüfen: Häusliche Krankenpflege (Ärztliche Verordnung holen), Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt beantragen, Rentenanrechnung für pflegende Angehörige rechtzeitig anmelden.

Zuständigkeitstabelle – Wer zahlt was?

Diese Tabelle gibt eine schnelle Orientierung. Im Einzelfall können Leistungen überlappen oder mehrere Stellen beteiligt sein.

Leistung / BedarfZuständige StelleBasis-ParagraphAntrag bei
Pflegegrad-FeststellungPflegekasse§ 18 SGB XIKrankenkasse (= Pflegekasse)
PflegegeldPflegekasse§37 SGB XIPflegekasse
Ambulante Sachleistung (Pflegedienst)Pflegekasse§ 36 SGB XIPflegekasse
Entlastungsbetrag (131 €)Pflegekasse§45b SGB XIPflegekasse
VerhinderungspflegePflegekasse§39 SGB XIPflegekasse
Kurzzeitpflege (Pflegekasse)Pflegekasse§42 SGB XIPflegekasse
Pflegehilfsmittel (42 €/Monat)Pflegekasse§40 SGB XIPflegekasse
Wohnraumanpassung (bis 4.180 €)Pflegekasse§40 SGB XIPflegekasse
Vollstationäre Pflege (Heimzuschuss)Pflegekasse§43 SGB XIPflegekasse + Heim
Behandlungspflege (Wunden, Injektionen)Krankenkasse§ 37 SGB VArzt stellt Verordnung aus
Med. Hilfsmittel (Rollstuhl, Pflegebett)Krankenkasse§33 SGB VArzt stellt Verordnung aus
Heilmittel (Physio, Ergo)Krankenkasse§ 32 SGB VArzt stellt Verordnung aus
SAPV (Palliativversorgung)Krankenkasse§37b SGB VArzt stellt Verordnung aus
Hilfe zur Pflege (Heimkosten-Aufstockung)Sozialamt§61 SGB XIISozialamt
Rentenbeiträge pflegender AngehörigerPflegekasse → DRV§44 SGB XIPflegekasse (Formular)
Pflegezeit / FamilienpflegezeitArbeitgeber + BAFzAPflegeZG / FPfZGArbeitgeber (Ankündigung)
Schwerbehindertenausweis / GdBVersorgungsamtSGB IXVersorgungsamt
Steuerpauschbetrag BehinderungFinanzamt§33b EStGSteuererklärung

Praxisbeispiel: Was Familie Köhler alles übersehen hätte

Fallbeispiel aus der Beratungspraxis

Herbert, 77, lebt allein in seiner Wohnung. Seine Tochter Sandra kümmert sich seit einem Jahr täglich um ihn – sie bringt das Essen, hilft beim Waschen, stellt die Medikamente und begleitet ihn zu Ärzten. Sie weiß, dass es einen Pflegeantrag gibt, und stellt ihn. Herbert erhält Pflegegrad 3. Das Pflegegeld läuft an.

Nach einem Beratungsgespräch im Pflegestützpunkt stellt sich heraus: Sandra hat mehrere Leistungen nicht beantragt. Erstens: die Rentenanrechnung für ihre Pflegetätigkeit – seit Monaten entgehen ihr Rentenpunkte. Zweitens: der Entlastungsbetrag (131 €/Monat), den Herbert nicht nutzt, weil Sandra nicht wusste, wofür er verwendet werden kann. Drittens: Herberts behandelnder Arzt hat nie eine Verordnung für häusliche Krankenpflege ausgestellt, obwohl ein Pflegedienst regelmäßig Verbandswechsel vornimmt – Sandra zahlt das aus eigener Tasche.

Ergebnis: Nach dem Berätungsgespräch werden rückwirkend Rentenzeiten für Sandra eingetragen, der Entlastungsbetrag für die nächsten Monate aktiviert und eine ärztliche Verordnung für Behandlungspflege ausgestellt. Der Pflegedienst rechnet ab sofort direkt mit der Krankenkasse ab.

Fazit: Der Pflegegrad ist nur der Einstieg. Wer die Leistungslandschaft nicht kennt, lässt viel liegen.

Häufige Verwechslungen und Missverständnisse

Pflegekasse ≠ Krankenkasse: Beide sind in derselben Organisation, aber für verschiedene Leistungsbücher zuständig (SGB XI vs. SGB V). Ein Antrag muss immer mit der richtigen Grundlage gestellt werden.

Pflegehilfsmittel ≠ Medizinische Hilfsmittel: Einmalhandschuhe = Pflegekasse. Rollstuhl = Krankenkasse. Pflegebett kann beides sein – je nach medizinischer Notwendigkeit.

Kurzzeitpflege Pflegekasse ≠ Krankenkasse: Es gibt zwei Arten: §42 SGB XI (Pflegekasse, 1.774 €) und §39c SGB V (Krankenkasse, nach Krankenhausaufenthalt). Beide können kombiniert werden.

Sozialamt = Entschämung nötig: Viele scheuen den Gang zum Sozialamt. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz schränkt den Rückgriff auf Kinder stark ein. Kinder unter 100.000 € Jahreseinkommen werden nicht herangezogen.

Entlastungsbetrag ist kein Bargeld: Die 131 €/Monat werden nicht ausgezahlt, sondern als Kostenerstattung für anerkannte Angebote abgerechnet – Alltagsbegleitung, AAPH-Dienste, Tagespflege etc.

Wohnraumanpassung muss vorher beantragt werden: Den Zuschuss (bis 4.180 €) bei der Pflegekasse muss man vor dem Umbau beantragen. Wer erst baut und dann fragt, bekommt nichts.

Häufige Fragen

Muss ich für jede Leistung einen eigenen Antrag stellen?

Ja, grundsätzlich schon. Der Pflegegrad-Antrag wird automatisch bearbeitet, aber Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel müssen separat beantragt oder aktiviert werden. Viele Kassen haben Online-Portale, über die das vergleichsweise schnell geht. Pflegestützpunkte helfen beim Überblick.

Bekomme ich Leistungen rückwirkend?

Bei der Pflegekasse gilt: Leistungen laufen ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist – nicht ab dem Begutachtungstermin oder dem Bescheid. Je früher der Antrag gestellt wird, desto früher beginnt der Leistungsanspruch. Bei Sozialamtsleistungen gilt ebenfalls grundsätzlich das Antragsmonat. Daher gilt: Antrag so früh wie möglich stellen, auch wenn man sich noch nicht sicher ist.

Kann man Pflegegeld und Sachleistung gleichzeitig bekommen?

Ja – als sogenannte Kombinationsleistung. Wenn du nur einen Teil der Pflegesachleistung nutzt (z.B. 50 %), erhältst du 50 % des Pflegegelds zusätzlich. Beispiel (PG 3): Sachleistungsbetrag 1.432 €, Pflegegeld 573 €. Wenn du 600 € Sachleistung nutzt (ca. 42 %), bekommst du 58 % des Pflegegelds = ca. 332 € ausgezahlt.

Wer zahlt, wenn jemand im Heim mehr kostet als Pflegekasse und Pflegegeld decken?

Zuerst der Pflegebedürftige selbst aus eigenem Einkommen und Vermögen (bis auf Schonbeträge). Dann ggf. der Ehepartner. Kinder erst ab 100.000 € Jahreseinkommen. Danach das Sozialamt, das Hilfe zur Pflege nach SGB XII gewährt. Das Sozialamt hat dann Rückgriffsmöglichkeiten auf Unterhaltspflichtige – aber eben erst ab den genannten Einkommensgrenzen.

Wann sollte ich einen Schwerbehindertenausweis zusätzlich zum Pflegegrad beantragen?

Immer dann, wenn eine dauerhaft körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung vorliegt, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauert. Bei Pflegegrad 3 – 5 ist ein GdB von 50 oder mehr und Häufig das Merkzeichen H realistisch. Das bringt den Steuerpauschbetrag (bis 7.400 €/Jahr) und ggf. kostenfreien ÖPNV.

Was passiert mit dem Pflegegrad, wenn sich der Zustand verbessert?

Die Pflegekasse kann eine Neubegutachtung anordnen – z.B. nach einem Reha-Aufenthalt. Der Pflegegrad kann dann gesenkt werden. Bei einer Selbstanmeldung zur Neubegutachtung (wenn man höherstufung möchte) kann der Grad auch gesenkt werden, wenn die Begutachtung einen niedrigeren Bedarf ergibt. Bei einer von der Kasse initiierten Prüfung gilt das Gleiche. Daher: vor einer solchen Prüfung immer dokumentieren und vorbereiten.

Hinweis: Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Orientierung. Leistungsbeträge, Einkommensgrenzen und Paragraphen können sich ändern. Für verbindliche Auskunft: Pflegekasse oder Pflegestützpunkt kontaktieren. Stand: März 2026.

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