Wenn das Geld nicht reicht: Sozialamt übernimmt Heimkosten
Ein Pflegeheimplatz kostet in Deutschland im Schnitt über 2.300 Euro pro Monat aus eigener Tasche — nach Abzug von Pflegekasse und Leistungen. Wer diese Summe nicht aufbringen kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61–66 SGB XII. Das Sozialamt springt ein. Was dabei angerechnet wird, was geschützt ist und wie der Antrag funktioniert — dieser Leitfaden erklärt es vollständig.
Was ist „Hilfe zur Pflege“ – und wer leistet sie?
Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie greift immer dann, wenn die Kosten eines Pflegeheimplatzes die eigenen finanziellen Möglichkeiten übersteigen — also wenn Pflegekassenleistung, eigenes Einkommen und Vermögen zusammen nicht ausreichen, um den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) zu zahlen.
Zuständig ist das Sozialamt — genauer: der örtliche oder überförtliche Träger der Sozialhilfe, je nach Bundesland unterschiedlich organisiert. In manchen Bundesländern sind die Sozialämter der Landkreise zuständig, in anderen spezielle Landschaftsverbände oder Ämter für soziale Sicherung.
Merksatz: Hilfe zur Pflege ist kein Ermessen — sondern ein Rechtsanspruch. Wer die Voraussetzungen erfüllt (Pflegebedarf + Bedürftigkeit), hat Anspruch auf Hilfe. Das Sozialamt darf nicht ablehnen, weil das Heim zu teuer sei — es kann aber ein angemessenes günstigeres Heim als Alternative benennen.
(bundesweit, Stand 2025)
Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege)
Trend setzt sich fort
So setzen sich Heimkosten zusammen – was zahlt wer?
Viele Familien sind überrascht, wie sich die Gesamtkosten eines Pflegeheims aufteilen. Ein Pflegeheimplatz kostet im Schnitt 4.000–5.500 € pro Monat — davon werden verschiedene Anteile von unterschiedlichen Stellen getragen:
| Kostenanteil | Wer zahlt? | Zweck |
|---|---|---|
| Pflegeanteil (EEE) | Pflegekasse (fixer Betrag je PG) + Bewohner | Pflegerische Versorgung — der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) ist für alle PG 2–5 gleich hoch |
| Unterkunfts- und Verpflegungskosten | Bewohner | Zimmer, Mahlzeiten, Reinigung — diese Kosten hätten auch zuhause angefallen |
| Investitionskostenanteil | Bewohner (je nach Bundesland Zuschuss) | Gebäude, Ausstattung, Modernisierung — Bundesland-Zuschüsse variieren stark |
| Ausbildungsumlage | Bewohner | Finanzierung von Pflegeausbildungsplätzen im Heim |
| Zuschläge PG 2–5 (§43c SGB XI) | Pflegekasse zahlt zusätzlich 15–75 % | Entlastungszuschlag seit 2022 — vermindert EEE deutlich je nach Aufenthaltsdauer |
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) ist der Betrag, den der Bewohner für den Pflegeanteil selbst trägt — unabhängig vom Pflegegrad. Er ist in jedem Heim unterschiedlich hoch (daher „einrichtungseinheitlich“), wird aber vom Sozialamt übernommen, wenn die Mittel des Bewohners erschöpft sind. Dazu kommen Hotelkosten (Unterkunft + Verpflegung) und Investitionskosten.
Zuschlag nach § 43c SGB XI: Seit Januar 2022 zahlt die Pflegekasse zusätzliche Leistungszuschäge nach Wohndauer im Heim: 15 % im 1. Jahr, 30 % im 2. Jahr, 50 % im 3. und 4. Jahr, 75 % ab dem 5. Jahr — jeweils auf den EEE. Das bedeutet: je länger jemand im Heim lebt, desto weniger zahlt er aus eigener Tasche für den Pflegeanteil. Bei langer Heimdauer sinkt der EEE-Eigenanteil dadurch deutlich.
Wer hat Anspruch – die Bedürftigkeitsprüfung des Sozialamts
Hilfe zur Pflege wird gewährt, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten vollständig zu decken. Das Sozialamt prüft dabei in zwei Dimensionen: Einkommen und Vermögen.
Diese Einkünfte zieht das Sozialamt heran
- Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente in voller Höhe (abzüglich Freibetrag, s.u.)
- Betriebsrente / Pension aus früherer Berufstätigkeit
- Mieteinnahmen aus Immobilien — sofern die Immobilie nicht selbst genutzt wird und kein Schonvermögen darstellt
- Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) — soweit das Kapital nicht Schonvermögen ist
- Unterhaltszahlungen Dritter, sofern geleistet
- Pflegegeld nach SGB XI — wird vollständig angerechnet (Ausnahme: häusliche Pflege)
Vom Einkommen wird ein Taschengeld-Barbetrag von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 (Stand 2025: ca. 137 €/Monat) abgezogen und dem Bewohner belassen. Der Rest geht an das Sozialamt zur Kostenbeteiligung.
Was das Sozialamt NICHT anrühren darf
- Schonvermögen 5.000 € pro Person (seit 2020 erhöht von 2.600 €) — dieser Betrag verbleibt vollständig beim Bewohner, der Ehegatte hat ebenfalls 5.000 €
- Eigengenutzte Immobilie des Ehepartners — solange der Ehegatte das Haus/die Wohnung selbst bewohnt, darf das Sozialamt diese Immobilie nicht verwerten lassen
- Hausrat und persönliche Gegenstände von angemessenem Wert — Möbel, Kleidung, normale Haushaltsgegenstände
- Grabpflegekapital in angemessener Höhe — Geld, das ausdrücklich für Bestattungskosten angelegt wurde
- Altersvorsorge bei bestimmten Personengruppen — z.B. Rürup-Renten mit unwiderruflicher Zweckbindung (streitig, im Einzelfall klären)
- Grundvermögen des Ehegatten in der Regel bis zu einem angemessenen Wert — zusätzlich zum eingesparten Barbetrag
Welches Vermögen das Sozialamt einsetzen kann
- Sparkonten, Tagesgeld, Festgeld — alles über dem Schonvermögen von 5.000 €
- Wertpapiere, Fonds, Aktien — müssen verwertet werden
- Lebensversicherungen mit Rückkaufswert — sofern kündbar und zumutbar
- Selbst genutzte Immobilie des Heimbewohners — hier kommt es auf die Umstände an: Verwertbarkeit, Härtefall-Regelungen, Ehepartner, minderjährige Kinder
- Vermögen, das in den letzten 10 Jahren übertragen wurde — Schenkungsrückforderungsrecht des Sozialamts nach § 528 BGB i.V.m. § 93 SGB XII
Elternunterhalt seit 2020 – die 100.000-Euro-Grenze
Vor dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (in Kraft zum 1. Januar 2020) konnten Sozialämter Kinder auf Elternunterhalt in Anspruch nehmen — unabhängig vom Einkommen der Kinder. Wer gut verdiente, zahlen musste, bedeutete in der Praxis finanzielle Belastungen für die Mittelschicht.
Das hat sich grundlegend geändert:
Seit 1. Januar 2020: Kinder werden für Elternunterhalt im Pflegeheim nur noch herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Unter dieser Grenze müssen Kinder nichts zahlen — das Sozialamt darf sie nicht einmal danach fragen. Diese Grenze gilt pro Kind und Jahr. Auch Schwiegerkinder werden nicht herangezogen.
Was die 100.000-Euro-Grenze bedeutet
- Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 €: Keine Pflicht, keine Auskunftspflicht, kein Antrag des Sozialamts gegen das Kind
- Jahresbruttoeinkommen über 100.000 €: Sozialamt kann Auskunft verlangen und anteilig Unterhalt fordern — Höhe nach Düsseldorfer Tabelle (Selbstbehalt 2.000 €/Monat netto für Unterhaltspflichtigen)
- Die Grenze gilt für jedes Kind separat — Geschwister haften nicht füreinander
- Gemeinsames Einkommen mit Ehepartner wird nicht zusammengerechnet
- Nicht nur Geschwister, auch Enkel oder Schwiegerkinder sind von der Regelung ausgenommen
Was das Sozialamt prüfen darf — und was nicht
- Unter 100.000 € Jahresbrutto: Keinen Cent — das Sozialamt darf nicht einmal die Einkommensunterlagen anfordern
- Über 100.000 €: Sozialamt erhält Auskunftsrecht nach § 117 SGB XII — Kind muss Einkommensnachweise vorlegen
- Bestehende Unterhaltstitel aus der Zeit vor 2020 können auf Abänderung geklagt werden
- Regelung gilt nur für Elternunterhalt — nicht für Gattengattungsunterhalt (Ehepartner haftet weiterhin mit eigenem Einkommen und Vermögen)
Vorsicht: Ehepartner sind anders gestellt als Kinder. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz schützt nur die Kinder — der Ehegatte (auch der getrennt lebende Ehegatte) haftet weiterhin mit eigenem Einkommen und Vermögen. Erst nach einer rechtskräftigen Scheidung entfällt die eheliche Unterhaltspflicht. Bei getrennt lebenden Ehepaaren kann das Sozialamt den anderen Ehegatten anteilig heranziehen.
Was das Sozialamt konkret übernimmt – und was nicht
Das Sozialamt übernimmt im Rahmen der Hilfe zur Pflege die Heimkosten, die der Bewohner selbst nicht aufbringen kann. Aber nicht alles — und nicht bedingungslos:
Pflegeanteil (EEE)
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil nach SGB XI, soweit er die eigenen Mittel überschreitet. Das Herzstück der Hilfe zur Pflege.
Unterkunft & Verpflegung
Auch die Hotelkosten werden übernommen, wenn das Einkommen nach Abzug des Taschengeld-Bargeldes nicht ausreicht.
Investitionskosten
Anteilig — in einigen Bundesländern gibt es Eigenanteile, die das Sozialamt nicht übernimmt (prüfen!).
Persönliche Wünsche
Einzelzimmer mit Premium-Ausstattung, Extras über den Standardleistungen hinaus — werden nicht übernommen. Das Heim muss dem Bewohner aber ein angemessenes Zimmer gewähren.
Taschengeld-Ausgaben
Der Barbetrag (ca. 137 €/Monat) verbleibt beim Bewohner — für persönliche Ausgaben wie Friseur, Zeitungen, Süßigkeiten.
Privatärztliche Leistungen
Individuell gewünschte ärztliche Mehrleistungen über die GKV-Erbringung hinaus werden nicht vom Sozialamt getragen.
Ermessen beim Heim: Das Sozialamt kann im Teuerungsfall auf ein guenstigeres Heim hinweisen („sachlich und wirtschaftlich angemessenes Heim“). Es darf aber die Hilfe zur Pflege nicht ablehnen, weil der Bewohner in einem etwas teureren Heim lebt — sofern der Preisunterschied vertretbar ist und das Heim medizinisch-pflegerisch die notwendige Versorgung gewährleistet. Wer das widerspricht, sollte Widerspruch einlegen.
Wie der Antrag gestellt wird – und wie der Ablauf läuft
Hilfe zur Pflege wird nicht rückwirkend gewährt — sie wird ab Antragstellung bzw. ab dem Datum bewilligt, an dem das Sozialamt von der Bedürftigkeit Kenntnis erlangt hat (Kenntnisgrundsatz nach § 18 SGB XII). Wer wartet, verliert Geld. Antrag stellen, sobald absehbar ist, dass die Mittel in wenigen Monaten erschöpft sein werden.
Zuständig ist das Sozialamt am Ort des Heims — nicht am früheren Wohnort des Bewohners. In einigen Bundesländern werden die Anträge direkt vom Heim weitergeleitet. Beim Einzug beim Sozialdienst des Heims fragen — die kennen die regionalen Zuständigkeiten.
Mitzubringen: Rentenbescheide, Kontoauszüge (meist letzten 3–12 Monate), Sparbuchunterlagen, Versicherungspolicen, Nachweise über Immobilienbesitz, Heimvertrag, Pflegegoldbescheid. Das Formular erhält man beim Sozialamt oder über die Webseite der Gemeinde/des Kreises.
Das Sozialamt prüft alle Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei Bedarf wird auch der Ehegatte herangezogen. Kinder werden unter 100.000 € Jahresbrutto nicht einbezogen. Ergebnis: Das Amt berechnet den monatlichen Eigenanteil des Bewohners und den verbleibenden Fehlbetrag — diesen übernimmt das Sozialamt direkt an das Heim.
Das Sozialamt leitet Ansprüche auf sich über. Das Wichtigste: Die Rente des Heimbewohners fließt ab Bewilligung direkt an das Sozialamt — der Bewohner erhält nur noch den Barbetrag. Das ist legal und gewünscht: Das Sozialamt finanziert vor und holt sich die Rente zurück. Auch Versicherungsansprüche, Pflegegeld und Unterhalt können übergeleitet werden.
Die Bewilligung ist nicht für immer fix. Bei Rentenerhöhungen, Änderungen der Heimkosten oder Veränderungen im Vermögen wird neu berechnet. Veränderungen müssen dem Sozialamt unaufgefordert gemeldet werden — sonst kommen Rückforderungen.
Schenkungen und Rückforderungen – die 10-Jahres-Frist
Viele Familien übertragen Vermögen (Immobilien, Spargelder) auf Kinder oder andere Angehörige, um es vor dem Sozialamt zu schützen. Das ist grundsätzlich zulässig — aber es gibt eine wichtige Frist:
10-Jahres-Frist bei Schenkungen (§ 529 Abs. 1 BGB): Innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Sozialhilfeantrag kann das Sozialamt Schenkungen angreifen. Es hat ein Rückforderungsrecht direkt gegen den Beschenkten (Kind, Enkel, Freund) nach § 528 BGB i.V.m. § 93 SGB XII. Die Beschenkten müssen das Geschenkte im schlimmsten Fall zurückgeben — oder den Wert erstatten. Erst nach vollständigen 10 Jahren ab Schenkungsdatum ist das Vermögen sicher.
Was das Sozialamt prüft
- Kontobewegungen der letzten 10 Jahre — große Abbuchungen werden erklärungspflichtig
- Notarielle Schenkungsverträge (Immobilienübertragungen)
- Zeitpunkt der Übertragung — war die Pflegebedürftigkeit bereits erkennbar?
- Gegenleistungen: Schenkung mit Nießbrauch oder Wohnrecht kann anders bewertet werden
- Übertragungen unter Ehegatten (intern) zählen ebenfalls
Was die Beschenkten trifft
- Rückgabe des geschenkten Vermögens (In-Kind-Rückgabe)
- Ersatz in Geld, wenn Rückgabe nicht mehr möglich ist (z.B. Immobilie verkauft)
- Beschenkter höchstens mit dem Wert des Geschenkten belastet — eigenes Vermögen bleibt geschützt
- Rückforderungsanspruch verjährt nach 3 Jahren ab Kenntnis des Sozialamts vom Beschenkten
- Professionelle Rechtsberatung empfehlenswert, sobald ein Sozialamt ein Rückforderungsschreiben sendet
Frühzeitig handeln lohnt sich: Je früher eine legale Vermögensübertragung vorgenommen wird, desto besser. Wer heute überträgt, ist nach 10 Jahren geschützt. Wer wartet, bis der Heimeinzug schon näherrückt, läuft in die Rückforderungsfalle. Steuerberater und Fachanwälte für Sozialrecht können legale Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen — immer vor dem Heimeintritt und weit im Voraus.
Praxisbeispiel: Familie Zimmermann – Heimkosten überfordern die Familie
Elfriede, 84 Jahre, zieht nach einem Schlaganfall in ein Pflegeheim ein (Pflegegrad 4). Die monatlichen Gesamtkosten belaufen sich auf 4.850 €. Die Pflegekasse zahlt 1.775 € Sachleistung zzgl. 50 % EEE-Zuschlag (ca. 400 € nach 2 Jahren). Der verbleibende Eigenanteil: rund 2.675 €/Monat.
Elfriedens Einkommen: Altersrente 1.150 €, kleine Betriebsrente 210 € — gesamt 1.360 €. Vermögen: Sparkonto 6.800 €. Ihr Mann Hans lebt noch zuhause — er hat eine Rente von 1.600 € und das gemeinsame Eigenheim (Wert ca. 320.000 €).
Was das Sozialamt berechnet: Elfriedens Schonvermögen: 5.000 € — die verbleibenden 1.800 € müssen zunächst eingesetzt werden. Hans' Eigenheim ist geschützt, weil er selbst drin wohnt. Hans' Rente wird zu einem Teil herangezogen (nach Abzug seines eigenen Selbstbehalts). Elfriedens Rente fließt ab Bewilligung direkt an das Sozialamt — sie behält nur den Barbetrag (137 €). Den verbleibenden monatlichen Fehlbetrag von rund 1.150 € übernimmt das Sozialamt.
Elfriedens drei Kinder: alle unter 100.000 € Jahresbrutto — kein einziger Cent wird von ihnen verlangt, keine Auskunft wird angefordert. Das Sozialamt bestätigt das auf Nachfrage schriftlich.
Häufige Fragen zu Sozialamt und Heimkosten
Zahlt mein Kind wirklich nichts, wenn es unter 100.000 Euro verdient?
Ja — das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 ist eindeutig: Kinder, deren Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 € liegt, werden nicht zum Elternunterhalt herangezogen. Das Sozialamt darf sie nicht einmal nach ihrem Einkommen fragen. Diese Grenze gilt je Kind — auch wenn mehrere Kinder zusammen mehr als 100.000 € verdienen.
Einzige Ausnahme: Kinder, die sich wissentlich einer Auskunftspflicht entziehen (wenn das Sozialamt konkrete Anhaltspunkte für Überschreitung der Grenze hat), können zur Auskunft aufgefordert werden. Aber auch dann gilt: Unterhaltspflicht erst ab Überschreiten der 100.000-€-Grenze.
Was passiert mit dem Eigenheim, wenn der Ehegatte noch darin lebt?
Solange der Ehegatte (oder ein unterhaltsberechtigtes Kind) im Eigenheim lebt, gilt es als Schonvermögen — das Sozialamt darf die Verwertung nicht verlangen. Die Immobilie ist vollständig geschützt. Erst wenn das Haus leer steht (z.B. nach dem Tod des Ehegatten), kann das Sozialamt theoretisch Rückforderungen geltend machen — aber auch dann gibt es Härtefall-Ausnahmen (§ 90 Abs. 3 SGB XII), insbesondere wenn die Immobilie nicht verhältnismäßig belastet werden sollte.
Kann das Sozialamt rückwirkend Geld fordern, wenn ich früher die Kosten selbst bezahlt habe?
Das Sozialamt zahlt grundsätzlich ab Antragstellung — nicht rückwirkend ab Heimeintritt. Ausnahme: Wenn das Sozialamt durch einen anderen Weg (z.B. Meldung des Heims oder Arztangaben) bereits früher Kenntnis von der Bedürftigkeit hatte, kann der frühere Zeitpunkt als maßgeblich gelten (Kenntnisgrundsatz). Deshalb: Antrag nicht aufschieben, sobald absehbar ist, dass das Geld zur Neige geht.
Darf das Heim den Bewohner kündigen, wenn das Sozialamt die Kosten übernimmt?
Nein. Sobald das Sozialamt die Kosten übernimmt, hat das Heim dieselbe Zahlungssicherheit wie bei einem privat zahlenden Bewohner. Ein Heim, das einen Bewohner kündigt, weil er auf Sozialhilfe angewiesen ist, handelt rechtswidrig — das ist nach dem WBVG nicht erlaubt. In der Praxis gibt es Heime, die Sozialhilfeempfänger bevorzugt ablehnen (beim Neueinzug) — das ist zwar faktisch schwer zu belegen, aber keine rechtliche Basis für eine Kündigung eines bereits wohnenden Bewohners.
Wie viel Taschengeld bleibt dem Heimbewohner nach der Sozialhilfebewilligung?
Der sogenannte Barbetrag (auch „Taschengeld“) beträgt nach § 27b SGB XII mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1. Im Jahr 2025 sind das ca. 136–140 € pro Monat. Dieser Betrag verbleibt vollständig beim Bewohner für persönliche Ausgaben — er darf nicht vom Sozialamt einbehalten werden. Zusätzlich kann das Heim Taschengeldfonds oder Ähnliches führen.
Was passiert nach dem Tod des Bewohners — fordert das Sozialamt etwas von den Erben?
Grundsätzlich kann das Sozialamt nach § 102 SGB XII Ersatzansprüche gegen Erben geltend machen — aber nur bis zur Höhe des Nachlasses und nur unter bestimmten Voraussetzungen (Erbe muss nichts über den Nachlasswert hinaus zahlen). Der Anspruch verjährt nach einem Jahr ab Kenntnis des Sozialamts vom Erbfall. Wichtig: Kinder, die das Erbe ausschlagen, schulden auch dem Sozialamt nichts aus der Erbschaft. In der Praxis sind Erbnachlassforderungen bei kleinen Nachlässen häufig gering oder werden not released eingefordert — bei großen Nachlässen jedoch schon.
Hinweis: Dieser Leitfaden gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Beträge und Freibetragsgrenzen können sich jährlich ändern. Die konkrete Situation Ihrer Familie sollte mit einem Fachanwalt für Sozialrecht, einem Sozialverband (VdK, SoVD) oder dem zuständigen Pflegestützpunkt geklärt werden. Stand: März 2026.
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