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Recht & Organisation

Delegation in der Pflege – Rechtssichere Übertragung ärztlicher Tätigkeiten

Delegation beschreibt die Übertragung ärztlicher Maßnahmen an Pflegefachkräfte. Klare Regeln schützen Patient:innen, Pflegekräfte und Ärzt:innen vor rechtlichen Konsequenzen.

§ 4 PflBG
Vorbehaltene Tätigkeiten
5
Delegations-Voraussetzungen
§ 63 (3c) SGB V
Modellvorhaben Substitution

Was ist Delegation?

Delegation bezeichnet die Übertragung einer ärztlichen Tätigkeit auf eine nichtärztliche Fachkraft – in der Regel eine examinierte Pflegefachkraft. Die ärztliche Anordnung bleibt dabei bestehen, die Durchführung wird aber delegiert. Anders als bei der Substitution, bei der eine Tätigkeit vollständig auf eine andere Berufsgruppe übergeht, behält der Arzt bei der Delegation die Gesamtverantwortung.

Delegation

  • Arzt ordnet an, Pflegekraft führt durch
  • Arzt behält Anordnungsverantwortung
  • Pflegekraft trägt Durchführungsverantwortung
  • Arzt muss Qualifikation prüfen

Substitution

  • Vollständige Übertragung an andere Berufsgruppe
  • Eigenständige Verantwortung der Pflegekraft
  • In Deutschland nur im Modellvorhaben (§ 63 Abs. 3c SGB V)
  • International weiter verbreitet (z. B. Nurse Practitioners)

Merke: Delegation ist KEINE Substitution. Der Arzt behält bei der Delegation immer die Anordnungsverantwortung – die Pflegekraft übernimmt ausschließlich die Durchführungsverantwortung.

Rechtliche Grundlagen

Die Delegation ärztlicher Tätigkeiten wird durch mehrere Gesetze und Richtlinien geregelt. Eine klare Rechtsgrundlage schützt alle Beteiligten.

Rechtsquelle Regelungsinhalt
§ 28 Abs. 1 SGB V Ärztliche Behandlung umfasst Tätigkeiten, die der Arzt selbst erbringt oder die er an qualifiziertes Personal delegiert
§ 15 Abs. 1 SGB V Persönliche Leistungserbringung – Delegation nur unter bestimmten Voraussetzungen
§ 4 PflBG Vorbehaltene Tätigkeiten der Pflege (Pflegeprozess, Erhebung des Pflegebedarfs)
G-BA-Richtlinie Konkretisiert delegierbare und nicht-delegierbare ärztliche Leistungen
Bundesärztekammer (BÄK) Persönlicher Arztkontakt für Diagnosestellung und Therapieentscheidungen erforderlich
§ 63 Abs. 3c SGB V Modellvorhaben zur Substitution ärztlicher Tätigkeiten durch Pflegefachkräfte

5 Voraussetzungen für eine rechtssichere Delegation

Damit eine Delegation rechtlich wirksam und haftungsrechtlich abgesichert ist, müssen fünf Voraussetzungen erfüllt sein:

1
Delegierbarkeit der Maßnahme

Die Maßnahme muss grundsätzlich delegationsfähig sein. Kernaufgaben wie Diagnosestellung, Aufklärung und Therapieentscheidungen können NICHT delegiert werden.

2
Qualifikation der Pflegekraft (Auswahlverantwortung)

Der Arzt muss sicherstellen, dass die Pflegekraft für die Maßnahme ausreichend qualifiziert ist. Dazu gehören Ausbildung, Fortbildung und praktische Erfahrung.

3
Eindeutige Anordnung

Die ärztliche Anordnung muss klar, eindeutig und dokumentiert erfolgen: Name des Patienten, Maßnahme, Dosierung, Zeitpunkt und Häufigkeit.

4
Anleitung und Überwachung

Der Arzt muss die Pflegekraft initial anleiten und die ordnungsgemäße Durchführung überwachen (Überwachungsverantwortung).

5
Dokumentation

Anordnung und Durchführung müssen lückenlos dokumentiert werden – einschließlich Zeitpunkt, Handzeichen und eventuelle Besonderheiten.

Verantwortungsbereiche: Wer haftet wofür?

Bei der Delegation greifen drei verschiedene Verantwortungsbereiche ineinander. Eine klare Trennung ist für die Haftung entscheidend.

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Anordnungsverantwortung

Liegt beim Arzt. Er entscheidet, ob die Maßnahme medizinisch indiziert ist, und erteilt die Anordnung. Er haftet bei falscher Indikation oder Dosierung.

Durchführungsverantwortung

Liegt bei der Pflegekraft. Sie haftet für die korrekte, fachgerechte Ausführung der angeordneten Maßnahme – inkl. Hygiene und Dokumentation.

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Überwachungsverantwortung

Liegt beim Arzt. Er muss regelmäßig kontrollieren, ob die delegierte Maßnahme korrekt ausgeführt wird – besonders bei erstmaliger Delegation.

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Auswahlverantwortung

Liegt beim Arzt. Er muss prüfen, ob die Pflegekraft die erforderliche Qualifikation besitzt. Eine falsche Auswahl begründet seine Haftung.

Achtung: Eine mündliche Anordnung „auf dem Flur“ ohne Dokumentation erfüllt NICHT die Voraussetzungen einer rechtssicheren Delegation. Im Haftungsfall fehlt der Nachweis.

Was darf delegiert werden – und was nicht?

Typisch delegierbare Maßnahmen

  • Subkutane und intramuskuläre Injektionen
  • Infusionen überwachen und abstellen
  • Blutentnahmen (venös)
  • Blutzuckermessungen und Insulingabe
  • Blutdruckmessung und Vitalzeichenkontrolle
  • Wundversorgung nach ärztlicher Anordnung
  • Medikamentengabe (oral, rektal, s.c., i.m.)
  • EKG-Ableitung
  • Stomaversorgung
  • Katheterpflege und -wechsel (mit Einschränkungen)

NICHT delegierbare Maßnahmen

  • Diagnosestellung
  • Therapieentscheidungen
  • Aufklärungsgespräche
  • Intravenöse Erstpunktion
  • Operative Eingriffe
  • Verordnung von Medikamenten
  • Intubation
  • Legen zentralvenöser Zugänge
  • Erstverordnung von BtM
  • Leichenschau und Todesfeststellung

Tipp: Wenn Zweifel bestehen, ob eine Maßnahme delegierbar ist, gilt die Faustregel: Je höher das Risiko für den Patienten, desto höher die Anforderungen an Qualifikation und Überwachung – und desto genauer muss geprüft werden, ob Delegation überhaupt zulässig ist.

Remonstrationspflicht – Wann muss die Pflegekraft „Nein“ sagen?

Die Remonstrationspflicht ist ein zentrales Rechtsinstrument für Pflegefachkräfte. Sie verpflichtet dazu, eine ärztliche Anordnung zurückzuweisen, wenn fachliche Bedenken bestehen.

Gründe für eine Remonstration

  • Fachliche Bedenken – die Anordnung erscheint medizinisch fehlerhaft (z. B. falsche Dosierung)
  • Fehlende Qualifikation – die Pflegekraft fühlt sich für die Maßnahme nicht ausreichend qualifiziert
  • Unklare Anordnung – die Anweisung ist uneindeutig, unvollständig oder widersprüchlich
  • Veränderter Patientenzustand – der Zustand hat sich seit der Anordnung wesentlich geändert
1
Mündliche Mitteilung

Bedenken dem anordnenden Arzt mündlich mitteilen und auf das Problem hinweisen.

2
Schriftliche Remonstration

Wenn der Arzt auf der Anordnung besteht: Bedenken schriftlich dokumentieren und dem Arzt vorlegen.

3
Vorgesetzte informieren

Pflegedienstleitung oder Stations-/Wohnbereichsleitung einschalten.

4
Maßnahme ablehnen

Bleibt die Anordnung bestehen und ist offensichtlich fehlerhaft: Maßnahme ablehnen. Die Durchführung einer erkennbar falschen Anordnung begründet eine Mithaftung der Pflegekraft.

Achtung: Wer eine erkennbar fehlerhafte Anordnung trotz Bedenken ausführt, haftet mit! Die „blinde Anordnungsbefolgung“ schützt nicht vor Haftung.

Delegation in verschiedenen Versorgungssettings

Setting Besonderheiten Häufig delegierte Tätigkeiten
Krankenhaus Arzt direkt erreichbar, schnelle Rückkopplung möglich, klar geregelte Anordnungsbögen Blutentnahme, Injektionen, Infusionsüberwachung, EKG
Stationäre Altenpflege Arzt nicht ständig im Haus, Vorab-Anordnungen üblich, längere Reaktionszeiten Insulingabe, Wundversorgung, Medikamentengabe, Vitalzeichenkontrolle
Ambulante Pflege Pflegekraft arbeitet allein beim Patienten, telefonische Anordnungen häufig, höhere Eigenverantwortung S.c.-Injektionen, Verbandwechsel, BZ-Messung, Kompressionsverbände
Behandlungspflege LG 1/2 Gesetzlich geregelt in § 37 SGB V, verärztliche Verordnung erforderlich, Leistungsgruppen definieren Delegationsrahmen LG 1: Medikamentengabe, BZ-Messung; LG 2: Wunden, Injektionen, Ports

Tipp für die ambulante Pflege: Telefonische Anordnungen sind grundsätzlich zulässig, müssen aber spätestens am nächsten Werktag schriftlich bestätigt werden. Gegenzeichnen lassen!

Behandlungspflege: Leistungsgruppe 1 vs. Leistungsgruppe 2

Die Unterscheidung zwischen LG 1 und LG 2 regelt, welche Maßnahmen von examinierten Pflegekräften und welche auch von Pflegehelfern durchgeführt werden dürfen.

LG 1 – Einfache Behandlungspflege

  • Medikamentengabe (oral, rektal, lokal)
  • Blutzuckermessung
  • Blutdruckmessung
  • Kompressionsstrümpfe an-/ausziehen
  • Augentropfen, Ohrentropfen
  • Inhalation
  • Auch durch geschulte Pflegehelfer durchführbar

LG 2 – Erweiterte Behandlungspflege

  • Subkutane und intramuskuläre Injektionen
  • Wundversorgung (komplexe Wunden)
  • Port-Versorgung und -Spülung
  • Stomapflege
  • Katheterpflege
  • Absaugen
  • Nur durch examinierte Pflegefachkräfte

Eine Qualifizierung im Bereich Behandlungspflege LG 1 und LG 2 ist Voraussetzung, um diese Maßnahmen im Rahmen der ambulanten Pflege durchführen zu dürfen. Unser Kurs Behandlungspflege LG 1 & LG 2 vermittelt alle erforderlichen Kompetenzen.

Praxistipps für sichere Delegation im Alltag

📝

Anordnungsbögen nutzen

Standardisierte Anordnungsbögen minimieren Missverständnisse. Name, Dosierung, Frequenz und Arztunterschrift müssen enthalten sein.

📚

Delegationsverzeichnis führen

Ein hauseigenes Delegationsverzeichnis legt fest, welche Maßnahmen an wen delegiert werden dürfen. Regelmäßig aktualisieren!

🎓

Fortbildungen dokumentieren

Nachweis der Qualifikation ist essenziell. Schulungen, Einweisungen und Praktikumszeiten in der Personalakte festhalten.

💬

Rücksprache-Kultur fördern

Ein offenes Team-Klima, in dem Pflegekräfte bei Unsicherheit nachfragen können, verhindert Delegationsfehler.

Häufige Haftungsfallen bei der Delegation

Fehler Risiko Lösung
Mündliche Anordnung ohne Dokumentation Kein Nachweis im Haftungsfall Schriftliche Bestätigung einfordern, Protokoll führen
Delegation an unqualifiziertes Personal Auswahlverschulden des Arztes, Durchführungsfehler Qualifikation prüfen und dokumentieren, Einweisung durchführen
„Das haben wir schon immer so gemacht“ Gewohnheit ersetzt keine rechtsgültige Anordnung Jede Maßnahme braucht eine aktuelle, individuelle Anordnung
Bedarfsmedikation ohne klare Parameter Dosierungsfehler, Indikationsfehler Konkrete Angaben: Wann, wie viel, Maximaldosis, Mindestabstand
Remonstration unterlassen Mithaftung der Pflegekraft bei erkennbarem Fehler Bei Bedenken schriftlich remonstrieren, Leitung informieren

Häufige Fragen zur Delegation

Darf ein Pflegehelfer Insulin spritzen?

Grundsätzlich handelt es sich bei der Insulingabe (s.c.) um eine Maßnahme der Behandlungspflege LG 2. In der ambulanten Pflege darf dies nur durch examinierte Pflegefachkräfte erfolgen. In stationären Einrichtungen kann die Insulingabe nach individueller Einweisung und schriftlicher ärztlicher Anordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch an geschulte Pflegehelfer delegiert werden – die Verantwortung liegt dann bei der Pflegefachkraft und dem Arzt.

Können Anordnungen telefonisch erteilt werden?

Ja, telefonische Anordnungen sind zulässig, besonders in dringenden Situationen und in der ambulanten Pflege. Die Pflegefachkraft muss die Anordnung wiederholen (Read-back-Verfahren), sofort dokumentieren und die schriftliche Bestätigung des Arztes am nächsten Werktag einfordern.

Was passiert, wenn ich eine Anordnung ausführe, die erkennbar falsch ist?

Wenn eine Pflegekraft eine erkennbar fehlerhafte Anordnung trotzdem ausführt, haftet sie mit (Durchführungsverantwortung). Das „blinde Befolgen“ einer Anordnung schützt nicht. Die Remonstrationspflicht verpflichtet die Pflegekraft, Bedenken zu äußern und im Zweifel die Durchführung zu verweigern.

Wer haftet bei einem Delegationsfehler?

Die Haftung verteilt sich: Der Arzt haftet bei falscher Anordnung (Anordnungsverantwortung), falscher Personalauswahl (Auswahlverschulden) oder mangelnder Überwachung. Die Pflegekraft haftet bei fehlerhafter Durchführung. Im Strafrecht kann es zu Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen – gegen beide Seiten.

Selbsttest
Eine ärztliche Anordnung erscheint Ihnen in der Dosierung unplüsible hoch. Was tun Sie als Erstes?
A) Maßnahme trotzdem durchführen – der Arzt hat die Verantwortung
B) Den Arzt ansprechen und Bedenken äußern (Remonstration)
C) Die Maßnahme eigenständig in einer niedrigeren Dosierung durchführen
D) Die Maßnahme ignorieren und nichts tun
Richtig: B) – Die Remonstrationspflicht verlangt, dass Pflegekräfte bei erkennbaren Bedenken den Arzt ansprechen. Eine „blinde“ Durchführung (A) würde eine Mithaftung begründen. Eigenmächtige Dosisanpassung (C) ist unzulässig, und Unterlassen (D) kann als Pflichtverletzung gewertet werden.

Quellen & weiterführende Informationen

  • Bundesärztekammer: Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen (Bekanntmachung)
  • Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Richtlinie zur Delegation ärztlicher Tätigkeiten
  • Sozialgesetzbuch V – § 28, § 15, § 63 Abs. 3c (gesetze-im-internet.de)
  • Pflegeberufegesetz (PflBG) – § 4 Vorbehaltene Tätigkeiten
  • DBfK: Delegation und Substitution – Stellungnahme
Tim Reinhold – Gründer und Hauptdozent von Weiterbildungen Reinhold
Tim Reinhold Gründer & Hauptdozent

Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Praxisanleiter und Pflegedienstleitung. Gründer von Weiterbildungen Reinhold (Hattingen) seit 2020. Über 1.500 Unterrichtseinheiten Fachqualifizierung in Behandlungspflege, Palliativ Care und Beatmungspflege. Mehr zur Person ›

Behandlungspflege professionell erlernen

In unserem Kurs Behandlungspflege LG 1 & LG 2 lernen Sie alle delegierbaren Maßnahmen fachgerecht durchzuführen.