Weiterbildungen Reinhold
Wer zahlt was? – Träger, Kassen, Ämter

Zuständigkeits-Lotse: Wer ist wofür verantwortlich?

Das deutsche Sozialleistungssystem besteht aus Dutzenden Trägern, Kassen und Ämtern — und jeder Träger ist nur für einen bestimmten Ausschnitt zuständig. Wer den falschen Ansprechpartner kontaktiert, verliert Zeit und Leistungen. Dieser Lotse zeigt übersichtlich, wer für Pflege, Krankenversorgung, Rente, Sozialhilfe, Behinderung und mehr zuständig ist — mit direkten Links zu den offiziellen Anlaufstellen.

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Haupt-Träger im Pflegesystem
SGB I–XII
Sozialgesetzbuch-Bücher regeln Zuständigkeiten
kostenlos
Beratung bei allen Trägern gesetzlich vorgeschrieben
1 Antrag
reicht — Träger müssen weiterleiten (§ 16 SGB I)

Das Grundprinzip – warum das System so komplex ist

In Deutschland gibt es kein einziges Amt, das alle Sozialleistungen gewährt. Stattdessen ist das System nach dem Prinzip „jedes Risiko hat seinen eigenen Träger“ aufgebaut: Pflegekassen zahlen für Pflegebedarf, Krankenkassen für Heilbehandlungen, die Rentenversicherung für Alters- und Erwerbsminderungsrenten, das Sozialamt für Hilfe zur Pflege und Grundsicherung, und so weiter.

Das klingt logisch — führt in der Praxis aber zu massiver Verwirrung, weil:

  • viele Leistungen überlappende Zuständigkeiten haben (z.B. Hilfsmittel: KK oder PK?)
  • Träger manchmal gegeneinander verweisen statt weiterzuleiten
  • für dieselbe Person gleichzeitig mehrere Träger leisten können
  • Zuständigkeiten nach Bundesland variieren können (vor allem beim Sozialamt und der Eingliederungshilfe)

Wichtigstes Recht: § 16 SGB I — Weiterleitungspflicht. Jeder Träger ist gesetzlich verpflichtet, einen falsch adressierten Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiterzuleiten und den Antragsteller zu informieren. Der Zeitpunkt des Ersteingangs gilt als Antragsdatum beim zuständigen Träger — so gehen keine Fristen verloren. Antrag immer stellen — auch wenn man nicht sicher ist, wer zuständig ist.

Die sechs Haupt-Träger im Pflegeumfeld – was sie leisten

🧯
Pflegekasse (PK)

Pflegeversicherung – SGB XI

Zahlt Pflegegeld, Sachleistungen, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag, Förderung Umbau, Rentenbeiträge für Pflegepersonen, Leistungen im Heim. Immer bei der eigenen Krankenkasse angesiedelt — keine separate Anschrift.

GKV-Spitzenverband: Pflegeversicherung
⚕️
Krankenkasse (KK)

Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V

Zahlt ärztliche Behandlung, Krankenhaus, Medikamente (mit Zuzahlung), Häusliche Krankenpflege (HKP) nach § 37 SGB V, Hilfsmittel für medizinische Zwecke, Vorsorge, Rehabilitation, Zuzahlungsbefreiung. Pflegekasse und KK sind bei derselben Kasse — aber getrennte Budgets.

GKV-Spitzenverband: Krankenversicherung
💼
Rentenversicherung (DRV)

Deutsche Rentenversicherung – SGB VI

Zahlt Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente, Waisenrente, Rehabilitation (medizinisch & beruflich), Reha vor Rente, Rentenauskunft. Wichtig für Pflegende: Die PK zahlt RV-Beiträge für nicht erwerbsmäßig Pflegende direkt an die DRV.

Deutsche Rentenversicherung (DRV)
🏛️
Sozialamt (SGB XII)

Sozialhilfe – SGB XII

Zahlt Hilfe zur Pflege (wenn PK-Leistungen nicht ausreichen), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe (teils noch SGB IX), Übernahme Heimkosten nach Mittelerschöpfung. Zuständig: Sozialamt am Wohnort bzw. am Heimort.

BMAS: Sozialhilfe / SGB XII
👔
Bundesagentur für Arbeit (BA)

Arbeitsförderung – SGB II / SGB III

Zahlt Pflegezeit-Zuschüsse (zinsloses Darlehen während Pflegezeit), Arbeitslosengeld I und II, Umschulung, Weiterbildungsförderung. Wichtig für berufstätige Angehörige, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit nehmen und finanzielle Unterstützung benötigen.

BAFzA: Pflegezeit & Darlehen
🛠️
Eingliederungshilfe (SGB IX)

Rehabilitation & Teilhabe – SGB IX

Zahlt Leistungen für Menschen mit Behinderung: Wohnen in besonderen Wohnformen, Assistenz, Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe, Hilfsmittel für Teilhabe-Zwecke. Seit 2020 eigenständig aus SGB XII herausgelöst. Träger: Eingliederungshilfe-Träger (je nach Bundesland: Landschaftsverbände, Bezirke, Landkreise).

BMAS: Eingliederungshilfe SGB IX

Pflegekasse ≠ Krankenkasse: Beide Kassen sind bei derselben Institution angegliedert (z.B. AOK, TK, Barmer) — aber rechtlich getrennte Körperschaften mit getrennten Budgets und eigenen Gesetzen. Leistungen der Krankenkasse (SGB V) und der Pflegekasse (SGB XI) ergänzen sich — sie dürfen aber nicht doppelt gewährt werden (Doppelleistungsverbot).

Leistungsmatrix – was zahlt welcher Träger?

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Leistungen im Pflegeumfeld und den zuständigen Träger. Farbcodierung hilft beim schnellen Überblick:

Pflegekasse (PK)
Krankenkasse (KK)
Rentenversicherung (DRV)
Sozialamt
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Eingliederungshilfe (EGH)
Leistung Zuständiger Träger Rechtsgrundlage Hinweis
Pflegegeld (häuslich) Pflegekasse § 37 SGB XI ab PG 2, Pflege durch Angehörige
Sachleistungen Pflegedienst Pflegekasse § 36 SGB XI verkürzt Pflegegeld anteilig bei Kombination
Tagespflege / Nachtpflege Pflegekasse § 41 SGB XI eigenes Budget, kumulierbar mit Pflegegeld
Kurzzeitpflege stationär Pflegekasse § 42 SGB XI bis 1.774 €/Jahr, bis 8 Wochen
Verhinderungspflege Pflegekasse § 39 SGB XI bis 1.612 €/Jahr, 6 Wochen
Entlastungsbetrag (131 €/Monat) Pflegekasse § 45b SGB XI ab PG 1, nur anerkannte Angebote
Wohnraumanpassung Zuschuss Pflegekasse § 40 SGB XI bis 4.180 € je Maßnahme, bis 16.720 € WG
Pflegehilfsmittel (Verbrauch) Pflegekasse § 40 SGB XI bis 42 €/Monat (Einweghandschuhe etc.)
Technische Pflegehilfsmittel Pflegekasse § 40 SGB XI Leihweise (z.B. Pflegebett, WC-Erhöhung)
Rentenbeiträge für Pflegende Pflegekasse → DRV § 44 SGB XI PK zahlt Beiträge an DRV für Pflegende ab PG 2
Arbeitslosenversicherung Pflegende Pflegekasse → BA § 44a SGB XI PK zahlt Beiträge an BA für Pflegende PG 2–5
Pflegekurs für Angehörige Pflegekasse § 45 SGB XI kostenlos, inkl. Pflegetraining zuhause
Häusliche Krankenpflege (HKP) Krankenkasse § 37 SGB V nur für Behandlungspflege (Spritzen, Verbandswechsel)
Medizinische Hilfsmittel Krankenkasse § 33 SGB V Rollstuhl, Hörgerät, Brille — med. Indikation nötig
Krankenhausbehandlung Krankenkasse § 39 SGB V inkl. Anschluss-Reha (AR) falls genehmigt
Medizinische Reha KK oder DRV § 40 SGB V / § 15 SGB VI Reha-vor-Rente-Prinzip (§ 8 SGB VI): DRV zuständig wenn vorrangig berufliche Reintegration Ziel
Zuzahlungsbefreiung Krankenkasse § 62 SGB V Belastungsgrenze 2 % / 1 % (chron. krank) des Einkommens
Altersrente DRV § 35 ff. SGB VI Antrag bei DRV — rentenberatung.de kostenlos
Erwerbsminderungsrente DRV § 43 SGB VI voll / teilweise; MD-Gutachten; Antrag DRV
Hilfe zur Pflege im Heim Sozialamt § 61–66 SGB XII Schonvermögen 5.000 €, Elternunterhalt ab 100K
Grundsicherung im Alter Sozialamt § 41–46b SGB XII ab 65 Jahren oder bei voller Erwerbsminderung; Kinder nicht herangezogen
Eingliederungshilfe (Wohnen, Teilhabe) EGH-Träger § 90–150 SGB IX für Menschen mit Behinderung — Träger je Bundesland
Zinsloses Darlehen während Pflegezeit BAFzA (Bundesamt für Familie) § 3 PflegeZG / FPfZG Antrag über wege-zur-pflege.de — nicht die Arbeitsagentur
Arbeitslosengeld nach Pflegezeit Bundesagentur für Arbeit § 26 SGB III Anmeldung rechtzeitig vor Beschäftigungsende

Sonderfall Hilfsmittel – PK oder KK?

Hilfsmittel sind ein besonders verwirrungsanfälliger Bereich, weil Pflegekasse und Krankenkasse beide zuständig sein können — je nach Zweck des Hilfsmittels:

Hilfsmittel Zuständiger Träger Begründung
Rollstuhl (medizinisch) Krankenkasse Versorgung durch ärztliche Verordnung (Muster 16), Indikation: Mobilitätseinschränkung durch Erkrankung
Pflegebett (zum Ausleihen) Pflegekasse Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der häuslichen Pflege — leihweise
Rollator Krankenkasse Gehhilfe mit medizinischer Indikation — KK zuständig
Duschstuhl (fest installiert) Pflegekasse Wohnraumanpassung § 40 SGB XI — wenn fest montiert; sonst KK
Hörgerät Krankenkasse Medizinisches Hilfsmittel nach § 33 SGB V; KK zahlt Festbetrag
Pflegehandschuhe / Einwegmaterial Pflegekasse Verbrauchsmaterialien bis 42 €/Monat nach § 40 SGB XI
Notrufsystem / Hausnotruf Pflegekasse § 40 SGB XI — technisches Pflegehilfsmittel; bei KK nicht vorgesehen
Inkontinenzversorgung Krankenkasse § 33 SGB V — medizinisch indizierte Inkontinenzmittel ärztlich verordnet

Tipp Doppelantrag: Bei Unklarheit Antrag gleichzeitig bei KK und PK stellen — beide sind zur Weiterleitung verpflichtet. Die Kassen klären intern die Zuständigkeit. Nie warten, bis feststeht, wer zuständig ist — Fristen können sonst verpasst werden.

Situations-Lotse – ich brauche Hilfe mit…

Je nach Lebenssituation und Anliegen sind unterschiedliche Stellen zuständig. Die folgenden Karten führen direkt zum richtigen Ansprechpartner:

Pflegebedarf

… einem Pflegegrad beantragen oder erhöhen

  • Antrag bei der Pflegekasse (= eigene KK)
  • MD-Begutachtung wird von der PK beauftragt
  • Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kostenlos
Widerspruch

… einem zu niedrigen Pflegegrad widersprechen

  • Schriftlicher Widerspruch an die Pflegekasse
  • Frist: 1 Monat ab Bescheiddatum
  • Klage: beim zuständigen Sozialgericht
Heimkosten

… nicht mehr leisten können: Heimkosten zu hoch

  • Sozialamt am Ort des Heims — Hilfe zur Pflege SGB XII
  • Antrag sofort stellen — Kenntnisgrundsatz!
  • Schonvermögen 5.000 €, Kinder ab 100.000 €
Behandlungspflege

… medizinischer Behandlungspflege (Injektionen, Verbände)

  • Häusliche Krankenpflege § 37 SGB V → Krankenkasse
  • Ärztliche Verordnung auf Muster 12 nötig
  • Genehmigung durch KK vor Beginn einholen
Urlaub Pflegeperson

… einem Urlaub oder Auszeit als Pflegeperson

  • Verhinderungspflege → Pflegekasse, bis 1.612 €
  • Kurzzeitpflege stationär → Pflegekasse, bis 1.774 €
  • Kombinationsregel: gesamt bis 2.499 €
Beruf & Pflege

… Beruf & Pflege vereinbaren — Pflegezeit nehmen

  • Pflegezeit bis 6 Monate → Arbeitgeber (Freistellung)
  • Zinsloses Darlehen → Bundesamt für Familie (BAFzA)
  • Pflege-Unterstützungsgeld 10 Tage → Pflegekasse
Rente

… Rentenansprüchen als pflegende Person

  • PK zahlt RV-Beiträge → automatisch über Pflegekasse
  • Rentenauskunft → Deutsche Rentenversicherung
  • Kostenlose Beratung: rentenberatung.de
Behinderung

… Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

  • Träger nach Bundesland → Einheitlicher Ansprechpartner
  • Antrag beim Eingliederungshilfe-Träger
  • Beratungsstellen: teilhabeberatung.de
Hospiz / Palliativ

… ambulanter Hospizbegleitung oder palliativmedizinischer Versorgung

  • SAPV: Antrag auf Verordnung → Arzt + KK
  • Hospizbegleitung (ehrenamtlich): Krankenkasse § 39a SGB V
  • Pflegegeld läuft weiter → Pflegekasse
Sozialhilfe

… Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung

  • Antrag beim Sozialamt am Wohnort
  • Kinder werden nicht herangezogen (unter 100.000 €)
  • Beratung: VdK, SoVD, AWO, Caritas
Unfall / Beruf

… Pflege nach einem Arbeitsunfall oder Berufserkrankung

  • Zuständig: Berufsgenossenschaft (BG) — nicht KK
  • BG übernimmt Behandlung, Reha, Pflege vorrangig
  • Rente bei dauerhafter Erwerbsminderung durch Unfall
ÖPNV / Mobilität

… Fahrkostenzuschüssen und ÖPNV-Vergünstigungen

  • Schwerbehindertenausweis → Versorgungsamt
  • Merkzeichen G, aG, B → Freifahrt im ÖPNV
  • Krankenfahrten → Krankenkasse § 60 SGB V

Offizielle Portale und Anlaufstellen – mit direkten Links

Alle folgenden Portale sind kostenlos, staatlich oder zivilgesellschaftlich finanziert und bieten seriöse Beratung und Informationen:

📋
Pflegeberatung.de Offizielle Informationsseite der Pflegekassen — Leistungen, Pflegegrade, Anträge direkt erklärt pflegeberatung.de
📍
Pflegelotse (GKV) Regionale Pflegeeinrichtungen, Heimfinder, Pflegedienste und Beratungsstellen nach Postleitzahl pflegelotse.de
🧠
Wegweiser Demenz Bundesministerium für Familie — Informationen für Menschen mit Demenz und Angehörige wegweiser-demenz.de
🕐
Wege zur Pflege (BAFzA) Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben — Pflegezeit, Darlehen, Beratungshotline wege-zur-pflege.de • Tel. 030 20179131
🏠
Pflegestützpunkte Regionale Beratungsstellen — kostenlose, trägerunabhängige Beratung vor Ort zu allen Pflegeträgern pflegestuetzpunkte.de
⚖️
Sozialverband VdK Deutschlands größter Sozialverband — kostenlose Mitgliederberatung zu Pflege, Rente, Widerspruch, Sozialgericht vdk.de • über 2 Mio. Mitglieder
📚
Sozialverband SoVD Zweiter großer Sozialverband — Widerspruch- und Klagehilfe, Pflegeberatung, kostenlose Erstberatung sovd.de
❤️
Caritas Pflegeberatung Online-Pflegeberatung der Caritas — auch für Nichtmitglieder, vertraulich, kostenlos caritas.de/ratgeber/pflege
☁️
Diakonie Pflege Pflegeberatung und Informationen der Diakonie — regionale Diakonie-Sozialstationen für häusliche Pflege diakonie.de/hilfe-finden
💼
Deutsche Rentenversicherung Rentenauskunft, Beratungsstellen, Online-Antrag, Rückmeldung zu Rentenbeiträgen für Pflegepersonen deutsche-rentenversicherung.de
👛
EUTB — Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung Beratung zur Eingliederungshilfe, Rehabilitation, Teilhabe für Menschen mit Behinderung — kostenfrei, trägerunabhängig teilhabeberatung.de
🔍
Verbraucherzentrale Pflege Unabhängige Informationen zu Pflegeverträgen, Heimrechten, Pflegeversicherung — keine Interessenbindung verbraucherzentrale.de

Mehrfachzuständigkeit und Vorrangprinzipien

Wenn mehrere Träger theoretisch zuständig sein könnten, gibt es gesetzliche Vorrangregeln. Diese bestimmen, welcher Träger zuerst zahlen muss und welcher nur subsidiär (nachrangig) einspringt:

Vorrangprinzip Erklärung Beispiel
Reha vor Pflege Solange Rehabilitation zumutbar und erfolgversprechend ist, muss Reha vor Pflegeleistungen beantragt werden. PK kann Antrag an DRV/KK weiterleiten. Schlaganfall mit Reha-Potenzial → erst Reha-Antrag, dann Pflegegrad
Pflege vor Sozialhilfe Pflegekassenleistungen müssen völlig ausgeschöpft sein, bevor das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege einspringt. Heimkosten → erst PK-Leistung + Eigenanteil, dann Sozialamt wenn erschöpft
BG vor KK (Unfall) Bei Arbeitsunfall oder Berufserkrankung ist die Berufsgenossenschaft vorrangig zuständig — KK zahlt nicht doppelt. Pflegebedarf nach Arbeitsunfall → zuerst BG-Antrag, nicht KK
SGB IX vor SGB XII Eingliederungshilfe (SGB IX) für Menschen mit Behinderung ist vorrangig vor Sozialhilfe (SGB XII). Behinderung + Altersarmut → EGH zuerst, Sozialamt nachrangig
Rente vor Grundsicherung Rentenansprüche müssen vollständig ausgeschöpft werden, bevor Grundsicherung beantragt werden kann. Kleinstrente + fehlender Betrag → Grundsicherung ergänzt die Rente aufstockend

Vorsicht vor Blockaden: Manche Träger verweisen auf andere Träger, ohne selbst zu handeln. Das ist nur dann richtig, wenn der andere Träger tatsächlich vorrangig zuständig ist. Im Zweifel schriftlich widersprechen und auf § 16 SGB I (Weiterleitungspflicht) und § 14 SGB IX (Träger-Koordination bei Rehabilitation) hinweisen. Sozialverbände (VdK, SoVD) helfen bei Träger-Konflikten.

Häufige Fragen zur Zuständigkeit

Ich weiß nicht, wer für mein Anliegen zuständig ist — an wen wende ich mich?

Der schnellste Weg: den Pflegestützpunkt in Ihrer Region aufsuchen oder anrufen. Pflegestützpunkte sind trägerunabhängige, kostenlose Beratungsstellen, die genau für diese Fragen ausgebildet sind. Sie klären, wer zuständig ist, helfen bei Antragsformularen und begleiten im Wunsch durch den Bürokratiedschungel.

Alternativ: einfach bei der eigenen Krankenkasse anrufen — die ist nach § 7a SGB XI verpflichtet, eine kostenlose Pflegeberatung anzubieten oder zu vermitteln. Auch der VdK und SoVD helfen Mitgliedern und oft auch Nichtmitgliedern bei Erstberatungen.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld (PK) und häuslicher Krankenpflege (KK)?

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI (Pflegekasse) ist eine pauschale Geldleistung für häusliche Pflege durch Angehörige — es fragt nicht nach, was konkret gemacht wird. Die Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V (Krankenkasse) dagegen ist eine Sachleistung, die ein Pflegedienst erbringt und die ärztlich verordnet sein muss — speziell für medizinische Behandlungspflege (Spritzen, Verbandswechsel, Wundversorgung).

Beide Leistungen können gleichzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind — es gibt kein Verbot der Parallelnutzung. Die Pflegekasse kürzt das Pflegegeld anteilig, wenn Pflegedienst-Sachleistungen genutzt werden — aber das ist unabhängig von der HKP der Krankenkasse.

Zahlt die Pflegekasse auch für Rollstühle und Hilfsmittel?

Nur für pflegerische Hilfsmittel — technische Hilfsmittel wie Pflegebett, WC-Erhöhung oder Hausnotruf, die die häusliche Pflege erleichtern. Medizinische Hilfsmittel wie Rollstuhl, Rollator, Prothesen oder Hörgeräte fallen unter die Krankenkasse (§ 33 SGB V). Die Grenze ist manchmal unscharf — im Zweifel bei beiden Kassen gleichzeitig beantragen. Die Kassen müssen intern klären, wer zuständig ist.

Mein Vater hat Alzheimerdemenz — welche Stelle ist die wichtigste?

Bei Demenz ist die Pflegekasse die zentrale Anlaufstelle — Pflegegrad beantragen, Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Tages- und Kurzzeitpflege. Zusätzlich lohnt der Blick auf: Entlastungsangebote für Angehörige (§ 45b), Beratungsstellen der Alzheimer Gesellschaft, regionale Pflegestützpunkte für Alltagsbegleitung. Bei fortgeschrittener Demenz und fehlenden Vollmachten: Betreuungsgericht (Amtsgericht) — rechtliche Betreuung beantragen.

Wichtige Adresse: Deutsche Alzheimer Gesellschaft — deutsche-alzheimer.de — mit regionalen Beratungsangeboten und Selbsthilfegruppen für Angehörige.

Wer ist zuständig, wenn ein Pflegebedarf nach einem Unfall plötzlich entsteht?

Das hängt von der Art des Unfalls ab: Arbeitsunfall oder Wegeunfall → Berufsgenossenschaft (BG) ist vorrangig zuständig, nicht die Krankenkasse. Die BG übernimmt Behandlung, Reha und bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit auch Pflegeleistungen. Privater Unfall → Krankenkasse für Behandlung, Pflegekasse für Pflegebedarf (Pflegegrad beantragen). Immer sofort bei allen infrage kommenden Trägern anzeigen — Fristen beachten (bei BG: sofortige Unfallanzeige durch Arbeitgeber).

Pflegekasse lehnt einen Antrag ab und verweist auf die Krankenkasse — was tun?

Zunächst den Ablehnungsbescheid sorgfältig lesen und notieren, welchen Träger die PK für zuständig hält. Dann dort ebenfalls Antrag stellen — und gleichzeitig Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der PK einlegen (Frist: 1 Monat). Falls auch die Krankenkasse ablehnt, liegt ein Träger-Streit vor — dann ist nach § 14 SGB IX der zuerst angegangene Träger verpflichtet, die Leistung zu erbringen und sich intern beim zuständigen Träger zu erholen. VdK/SoVD einschalten, wenn beide Träger blockieren.

Hinweis: Dieser Leitfaden gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Zuständigkeiten können sich durch gesetzliche Änderungen verschieben. Externe Links wurden zum Stand März 2026 gepflegt — für deren aktuelle Richtigkeit übernehmen wir keine Haftung. Für konkrete Fälle empfehlen sich die genannten Beratungsstellen. Stand: März 2026.

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