Zuständigkeits-Lotse: Wer ist wofür verantwortlich?
Das deutsche Sozialleistungssystem besteht aus Dutzenden Trägern, Kassen und Ämtern — und jeder Träger ist nur für einen bestimmten Ausschnitt zuständig. Wer den falschen Ansprechpartner kontaktiert, verliert Zeit und Leistungen. Dieser Lotse zeigt übersichtlich, wer für Pflege, Krankenversorgung, Rente, Sozialhilfe, Behinderung und mehr zuständig ist — mit direkten Links zu den offiziellen Anlaufstellen.
Das Grundprinzip – warum das System so komplex ist
In Deutschland gibt es kein einziges Amt, das alle Sozialleistungen gewährt. Stattdessen ist das System nach dem Prinzip „jedes Risiko hat seinen eigenen Träger“ aufgebaut: Pflegekassen zahlen für Pflegebedarf, Krankenkassen für Heilbehandlungen, die Rentenversicherung für Alters- und Erwerbsminderungsrenten, das Sozialamt für Hilfe zur Pflege und Grundsicherung, und so weiter.
Das klingt logisch — führt in der Praxis aber zu massiver Verwirrung, weil:
- viele Leistungen überlappende Zuständigkeiten haben (z.B. Hilfsmittel: KK oder PK?)
- Träger manchmal gegeneinander verweisen statt weiterzuleiten
- für dieselbe Person gleichzeitig mehrere Träger leisten können
- Zuständigkeiten nach Bundesland variieren können (vor allem beim Sozialamt und der Eingliederungshilfe)
Wichtigstes Recht: § 16 SGB I — Weiterleitungspflicht. Jeder Träger ist gesetzlich verpflichtet, einen falsch adressierten Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiterzuleiten und den Antragsteller zu informieren. Der Zeitpunkt des Ersteingangs gilt als Antragsdatum beim zuständigen Träger — so gehen keine Fristen verloren. Antrag immer stellen — auch wenn man nicht sicher ist, wer zuständig ist.
Die sechs Haupt-Träger im Pflegeumfeld – was sie leisten
Pflegeversicherung – SGB XI
Zahlt Pflegegeld, Sachleistungen, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag, Förderung Umbau, Rentenbeiträge für Pflegepersonen, Leistungen im Heim. Immer bei der eigenen Krankenkasse angesiedelt — keine separate Anschrift.
GKV-Spitzenverband: PflegeversicherungGesetzliche Krankenversicherung – SGB V
Zahlt ärztliche Behandlung, Krankenhaus, Medikamente (mit Zuzahlung), Häusliche Krankenpflege (HKP) nach § 37 SGB V, Hilfsmittel für medizinische Zwecke, Vorsorge, Rehabilitation, Zuzahlungsbefreiung. Pflegekasse und KK sind bei derselben Kasse — aber getrennte Budgets.
GKV-Spitzenverband: KrankenversicherungDeutsche Rentenversicherung – SGB VI
Zahlt Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente, Waisenrente, Rehabilitation (medizinisch & beruflich), Reha vor Rente, Rentenauskunft. Wichtig für Pflegende: Die PK zahlt RV-Beiträge für nicht erwerbsmäßig Pflegende direkt an die DRV.
Deutsche Rentenversicherung (DRV)Sozialhilfe – SGB XII
Zahlt Hilfe zur Pflege (wenn PK-Leistungen nicht ausreichen), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe (teils noch SGB IX), Übernahme Heimkosten nach Mittelerschöpfung. Zuständig: Sozialamt am Wohnort bzw. am Heimort.
BMAS: Sozialhilfe / SGB XIIArbeitsförderung – SGB II / SGB III
Zahlt Pflegezeit-Zuschüsse (zinsloses Darlehen während Pflegezeit), Arbeitslosengeld I und II, Umschulung, Weiterbildungsförderung. Wichtig für berufstätige Angehörige, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit nehmen und finanzielle Unterstützung benötigen.
BAFzA: Pflegezeit & DarlehenRehabilitation & Teilhabe – SGB IX
Zahlt Leistungen für Menschen mit Behinderung: Wohnen in besonderen Wohnformen, Assistenz, Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe, Hilfsmittel für Teilhabe-Zwecke. Seit 2020 eigenständig aus SGB XII herausgelöst. Träger: Eingliederungshilfe-Träger (je nach Bundesland: Landschaftsverbände, Bezirke, Landkreise).
BMAS: Eingliederungshilfe SGB IXPflegekasse ≠ Krankenkasse: Beide Kassen sind bei derselben Institution angegliedert (z.B. AOK, TK, Barmer) — aber rechtlich getrennte Körperschaften mit getrennten Budgets und eigenen Gesetzen. Leistungen der Krankenkasse (SGB V) und der Pflegekasse (SGB XI) ergänzen sich — sie dürfen aber nicht doppelt gewährt werden (Doppelleistungsverbot).
Leistungsmatrix – was zahlt welcher Träger?
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Leistungen im Pflegeumfeld und den zuständigen Träger. Farbcodierung hilft beim schnellen Überblick:
| Leistung | Zuständiger Träger | Rechtsgrundlage | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld (häuslich) | Pflegekasse | § 37 SGB XI | ab PG 2, Pflege durch Angehörige |
| Sachleistungen Pflegedienst | Pflegekasse | § 36 SGB XI | verkürzt Pflegegeld anteilig bei Kombination |
| Tagespflege / Nachtpflege | Pflegekasse | § 41 SGB XI | eigenes Budget, kumulierbar mit Pflegegeld |
| Kurzzeitpflege stationär | Pflegekasse | § 42 SGB XI | bis 1.774 €/Jahr, bis 8 Wochen |
| Verhinderungspflege | Pflegekasse | § 39 SGB XI | bis 1.612 €/Jahr, 6 Wochen |
| Entlastungsbetrag (131 €/Monat) | Pflegekasse | § 45b SGB XI | ab PG 1, nur anerkannte Angebote |
| Wohnraumanpassung Zuschuss | Pflegekasse | § 40 SGB XI | bis 4.180 € je Maßnahme, bis 16.720 € WG |
| Pflegehilfsmittel (Verbrauch) | Pflegekasse | § 40 SGB XI | bis 42 €/Monat (Einweghandschuhe etc.) |
| Technische Pflegehilfsmittel | Pflegekasse | § 40 SGB XI | Leihweise (z.B. Pflegebett, WC-Erhöhung) |
| Rentenbeiträge für Pflegende | Pflegekasse → DRV | § 44 SGB XI | PK zahlt Beiträge an DRV für Pflegende ab PG 2 |
| Arbeitslosenversicherung Pflegende | Pflegekasse → BA | § 44a SGB XI | PK zahlt Beiträge an BA für Pflegende PG 2–5 |
| Pflegekurs für Angehörige | Pflegekasse | § 45 SGB XI | kostenlos, inkl. Pflegetraining zuhause |
| Häusliche Krankenpflege (HKP) | Krankenkasse | § 37 SGB V | nur für Behandlungspflege (Spritzen, Verbandswechsel) |
| Medizinische Hilfsmittel | Krankenkasse | § 33 SGB V | Rollstuhl, Hörgerät, Brille — med. Indikation nötig |
| Krankenhausbehandlung | Krankenkasse | § 39 SGB V | inkl. Anschluss-Reha (AR) falls genehmigt |
| Medizinische Reha | KK oder DRV | § 40 SGB V / § 15 SGB VI | Reha-vor-Rente-Prinzip (§ 8 SGB VI): DRV zuständig wenn vorrangig berufliche Reintegration Ziel |
| Zuzahlungsbefreiung | Krankenkasse | § 62 SGB V | Belastungsgrenze 2 % / 1 % (chron. krank) des Einkommens |
| Altersrente | DRV | § 35 ff. SGB VI | Antrag bei DRV — rentenberatung.de kostenlos |
| Erwerbsminderungsrente | DRV | § 43 SGB VI | voll / teilweise; MD-Gutachten; Antrag DRV |
| Hilfe zur Pflege im Heim | Sozialamt | § 61–66 SGB XII | Schonvermögen 5.000 €, Elternunterhalt ab 100K |
| Grundsicherung im Alter | Sozialamt | § 41–46b SGB XII | ab 65 Jahren oder bei voller Erwerbsminderung; Kinder nicht herangezogen |
| Eingliederungshilfe (Wohnen, Teilhabe) | EGH-Träger | § 90–150 SGB IX | für Menschen mit Behinderung — Träger je Bundesland |
| Zinsloses Darlehen während Pflegezeit | BAFzA (Bundesamt für Familie) | § 3 PflegeZG / FPfZG | Antrag über wege-zur-pflege.de — nicht die Arbeitsagentur |
| Arbeitslosengeld nach Pflegezeit | Bundesagentur für Arbeit | § 26 SGB III | Anmeldung rechtzeitig vor Beschäftigungsende |
Sonderfall Hilfsmittel – PK oder KK?
Hilfsmittel sind ein besonders verwirrungsanfälliger Bereich, weil Pflegekasse und Krankenkasse beide zuständig sein können — je nach Zweck des Hilfsmittels:
| Hilfsmittel | Zuständiger Träger | Begründung |
|---|---|---|
| Rollstuhl (medizinisch) | Krankenkasse | Versorgung durch ärztliche Verordnung (Muster 16), Indikation: Mobilitätseinschränkung durch Erkrankung |
| Pflegebett (zum Ausleihen) | Pflegekasse | Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der häuslichen Pflege — leihweise |
| Rollator | Krankenkasse | Gehhilfe mit medizinischer Indikation — KK zuständig |
| Duschstuhl (fest installiert) | Pflegekasse | Wohnraumanpassung § 40 SGB XI — wenn fest montiert; sonst KK |
| Hörgerät | Krankenkasse | Medizinisches Hilfsmittel nach § 33 SGB V; KK zahlt Festbetrag |
| Pflegehandschuhe / Einwegmaterial | Pflegekasse | Verbrauchsmaterialien bis 42 €/Monat nach § 40 SGB XI |
| Notrufsystem / Hausnotruf | Pflegekasse | § 40 SGB XI — technisches Pflegehilfsmittel; bei KK nicht vorgesehen |
| Inkontinenzversorgung | Krankenkasse | § 33 SGB V — medizinisch indizierte Inkontinenzmittel ärztlich verordnet |
Tipp Doppelantrag: Bei Unklarheit Antrag gleichzeitig bei KK und PK stellen — beide sind zur Weiterleitung verpflichtet. Die Kassen klären intern die Zuständigkeit. Nie warten, bis feststeht, wer zuständig ist — Fristen können sonst verpasst werden.
Situations-Lotse – ich brauche Hilfe mit…
Je nach Lebenssituation und Anliegen sind unterschiedliche Stellen zuständig. Die folgenden Karten führen direkt zum richtigen Ansprechpartner:
… einem Pflegegrad beantragen oder erhöhen
- Antrag bei der Pflegekasse (= eigene KK)
- MD-Begutachtung wird von der PK beauftragt
- Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kostenlos
… einem zu niedrigen Pflegegrad widersprechen
- Schriftlicher Widerspruch an die Pflegekasse
- Frist: 1 Monat ab Bescheiddatum
- Klage: beim zuständigen Sozialgericht
… nicht mehr leisten können: Heimkosten zu hoch
- Sozialamt am Ort des Heims — Hilfe zur Pflege SGB XII
- Antrag sofort stellen — Kenntnisgrundsatz!
- Schonvermögen 5.000 €, Kinder ab 100.000 €
… medizinischer Behandlungspflege (Injektionen, Verbände)
- Häusliche Krankenpflege § 37 SGB V → Krankenkasse
- Ärztliche Verordnung auf Muster 12 nötig
- Genehmigung durch KK vor Beginn einholen
… einem Urlaub oder Auszeit als Pflegeperson
- Verhinderungspflege → Pflegekasse, bis 1.612 €
- Kurzzeitpflege stationär → Pflegekasse, bis 1.774 €
- Kombinationsregel: gesamt bis 2.499 €
… Beruf & Pflege vereinbaren — Pflegezeit nehmen
- Pflegezeit bis 6 Monate → Arbeitgeber (Freistellung)
- Zinsloses Darlehen → Bundesamt für Familie (BAFzA)
- Pflege-Unterstützungsgeld 10 Tage → Pflegekasse
… Rentenansprüchen als pflegende Person
- PK zahlt RV-Beiträge → automatisch über Pflegekasse
- Rentenauskunft → Deutsche Rentenversicherung
- Kostenlose Beratung: rentenberatung.de
… Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
- Träger nach Bundesland → Einheitlicher Ansprechpartner
- Antrag beim Eingliederungshilfe-Träger
- Beratungsstellen: teilhabeberatung.de
… ambulanter Hospizbegleitung oder palliativmedizinischer Versorgung
- SAPV: Antrag auf Verordnung → Arzt + KK
- Hospizbegleitung (ehrenamtlich): Krankenkasse § 39a SGB V
- Pflegegeld läuft weiter → Pflegekasse
… Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
- Antrag beim Sozialamt am Wohnort
- Kinder werden nicht herangezogen (unter 100.000 €)
- Beratung: VdK, SoVD, AWO, Caritas
… Pflege nach einem Arbeitsunfall oder Berufserkrankung
- Zuständig: Berufsgenossenschaft (BG) — nicht KK
- BG übernimmt Behandlung, Reha, Pflege vorrangig
- Rente bei dauerhafter Erwerbsminderung durch Unfall
… Fahrkostenzuschüssen und ÖPNV-Vergünstigungen
- Schwerbehindertenausweis → Versorgungsamt
- Merkzeichen G, aG, B → Freifahrt im ÖPNV
- Krankenfahrten → Krankenkasse § 60 SGB V
Offizielle Portale und Anlaufstellen – mit direkten Links
Alle folgenden Portale sind kostenlos, staatlich oder zivilgesellschaftlich finanziert und bieten seriöse Beratung und Informationen:
Mehrfachzuständigkeit und Vorrangprinzipien
Wenn mehrere Träger theoretisch zuständig sein könnten, gibt es gesetzliche Vorrangregeln. Diese bestimmen, welcher Träger zuerst zahlen muss und welcher nur subsidiär (nachrangig) einspringt:
| Vorrangprinzip | Erklärung | Beispiel |
|---|---|---|
| Reha vor Pflege | Solange Rehabilitation zumutbar und erfolgversprechend ist, muss Reha vor Pflegeleistungen beantragt werden. PK kann Antrag an DRV/KK weiterleiten. | Schlaganfall mit Reha-Potenzial → erst Reha-Antrag, dann Pflegegrad |
| Pflege vor Sozialhilfe | Pflegekassenleistungen müssen völlig ausgeschöpft sein, bevor das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege einspringt. | Heimkosten → erst PK-Leistung + Eigenanteil, dann Sozialamt wenn erschöpft |
| BG vor KK (Unfall) | Bei Arbeitsunfall oder Berufserkrankung ist die Berufsgenossenschaft vorrangig zuständig — KK zahlt nicht doppelt. | Pflegebedarf nach Arbeitsunfall → zuerst BG-Antrag, nicht KK |
| SGB IX vor SGB XII | Eingliederungshilfe (SGB IX) für Menschen mit Behinderung ist vorrangig vor Sozialhilfe (SGB XII). | Behinderung + Altersarmut → EGH zuerst, Sozialamt nachrangig |
| Rente vor Grundsicherung | Rentenansprüche müssen vollständig ausgeschöpft werden, bevor Grundsicherung beantragt werden kann. | Kleinstrente + fehlender Betrag → Grundsicherung ergänzt die Rente aufstockend |
Vorsicht vor Blockaden: Manche Träger verweisen auf andere Träger, ohne selbst zu handeln. Das ist nur dann richtig, wenn der andere Träger tatsächlich vorrangig zuständig ist. Im Zweifel schriftlich widersprechen und auf § 16 SGB I (Weiterleitungspflicht) und § 14 SGB IX (Träger-Koordination bei Rehabilitation) hinweisen. Sozialverbände (VdK, SoVD) helfen bei Träger-Konflikten.
Häufige Fragen zur Zuständigkeit
Ich weiß nicht, wer für mein Anliegen zuständig ist — an wen wende ich mich?
Der schnellste Weg: den Pflegestützpunkt in Ihrer Region aufsuchen oder anrufen. Pflegestützpunkte sind trägerunabhängige, kostenlose Beratungsstellen, die genau für diese Fragen ausgebildet sind. Sie klären, wer zuständig ist, helfen bei Antragsformularen und begleiten im Wunsch durch den Bürokratiedschungel.
Alternativ: einfach bei der eigenen Krankenkasse anrufen — die ist nach § 7a SGB XI verpflichtet, eine kostenlose Pflegeberatung anzubieten oder zu vermitteln. Auch der VdK und SoVD helfen Mitgliedern und oft auch Nichtmitgliedern bei Erstberatungen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld (PK) und häuslicher Krankenpflege (KK)?
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI (Pflegekasse) ist eine pauschale Geldleistung für häusliche Pflege durch Angehörige — es fragt nicht nach, was konkret gemacht wird. Die Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V (Krankenkasse) dagegen ist eine Sachleistung, die ein Pflegedienst erbringt und die ärztlich verordnet sein muss — speziell für medizinische Behandlungspflege (Spritzen, Verbandswechsel, Wundversorgung).
Beide Leistungen können gleichzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind — es gibt kein Verbot der Parallelnutzung. Die Pflegekasse kürzt das Pflegegeld anteilig, wenn Pflegedienst-Sachleistungen genutzt werden — aber das ist unabhängig von der HKP der Krankenkasse.
Zahlt die Pflegekasse auch für Rollstühle und Hilfsmittel?
Nur für pflegerische Hilfsmittel — technische Hilfsmittel wie Pflegebett, WC-Erhöhung oder Hausnotruf, die die häusliche Pflege erleichtern. Medizinische Hilfsmittel wie Rollstuhl, Rollator, Prothesen oder Hörgeräte fallen unter die Krankenkasse (§ 33 SGB V). Die Grenze ist manchmal unscharf — im Zweifel bei beiden Kassen gleichzeitig beantragen. Die Kassen müssen intern klären, wer zuständig ist.
Mein Vater hat Alzheimerdemenz — welche Stelle ist die wichtigste?
Bei Demenz ist die Pflegekasse die zentrale Anlaufstelle — Pflegegrad beantragen, Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Tages- und Kurzzeitpflege. Zusätzlich lohnt der Blick auf: Entlastungsangebote für Angehörige (§ 45b), Beratungsstellen der Alzheimer Gesellschaft, regionale Pflegestützpunkte für Alltagsbegleitung. Bei fortgeschrittener Demenz und fehlenden Vollmachten: Betreuungsgericht (Amtsgericht) — rechtliche Betreuung beantragen.
Wichtige Adresse: Deutsche Alzheimer Gesellschaft — deutsche-alzheimer.de — mit regionalen Beratungsangeboten und Selbsthilfegruppen für Angehörige.
Wer ist zuständig, wenn ein Pflegebedarf nach einem Unfall plötzlich entsteht?
Das hängt von der Art des Unfalls ab: Arbeitsunfall oder Wegeunfall → Berufsgenossenschaft (BG) ist vorrangig zuständig, nicht die Krankenkasse. Die BG übernimmt Behandlung, Reha und bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit auch Pflegeleistungen. Privater Unfall → Krankenkasse für Behandlung, Pflegekasse für Pflegebedarf (Pflegegrad beantragen). Immer sofort bei allen infrage kommenden Trägern anzeigen — Fristen beachten (bei BG: sofortige Unfallanzeige durch Arbeitgeber).
Pflegekasse lehnt einen Antrag ab und verweist auf die Krankenkasse — was tun?
Zunächst den Ablehnungsbescheid sorgfältig lesen und notieren, welchen Träger die PK für zuständig hält. Dann dort ebenfalls Antrag stellen — und gleichzeitig Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der PK einlegen (Frist: 1 Monat). Falls auch die Krankenkasse ablehnt, liegt ein Träger-Streit vor — dann ist nach § 14 SGB IX der zuerst angegangene Träger verpflichtet, die Leistung zu erbringen und sich intern beim zuständigen Träger zu erholen. VdK/SoVD einschalten, wenn beide Träger blockieren.
Hinweis: Dieser Leitfaden gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Zuständigkeiten können sich durch gesetzliche Änderungen verschieben. Externe Links wurden zum Stand März 2026 gepflegt — für deren aktuelle Richtigkeit übernehmen wir keine Haftung. Für konkrete Fälle empfehlen sich die genannten Beratungsstellen. Stand: März 2026.
Weiterführende Themen im Wissenszentrum
Vertiefen Sie Ihr Wissen mit diesen thematisch verwandten Fachartikeln aus unserem Wissenszentrum Pflege.
Passende Weiterbildungen & Kurse
Vertiefen Sie Ihr Wissen mit unseren praxisnahen Qualifizierungen – online, flexibel und zertifiziert.
📚 Passende E-Learning Fortbildungen & Weiterbildungen
Vertiefen Sie Ihre Fachkompetenz mit unseren zertifizierten Online-Kursen – flexibel, praxisnah und anerkannt.
📋 Passende Pflichtunterweisungen
Gesetzlich vorgeschriebene jährliche Unterweisungen als E-Learning – ab 19 € pro Kurs, alle 16 im Komplett-Paket für 69 €/MA/Jahr.
Weiterbildung für Pflegefachkräfte — Staatlich anerkannte Online-Kurse: Behandlungspflege SGB V (LG 1 & LG 2) • Weiterbildung Pflegedienstleitung (PDL) • Ambulanter Pflegeassistent — berufsbegleitend, flexibel finanzierbar, anerkannt von Krankenkassen & Kostenträgern. Alle Kurse im Überblick • Kostenlose Beratung