Wohnraumanpassung – Bis zu 4.180 € pro Maßnahme (2026)
Die Pflegekasse bezuschusst wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 € je Maßnahme – Haltegriffe, Duschumbau, Treppenlift oder Rampe. Bei veränderter Pflegesituation kann der Zuschuss erneut gewährt werden. Bei mehreren Pflegebedürftigen im selben Haushalt steigt das Budget auf bis zu 16.720 €.
Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI sind bauliche Veränderungen oder technische Anpassungen der Wohnung, die die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Seit dem 01.01.2026 beträgt der Zuschuss bis zu 4.180 € je Maßnahme (zuvor 4.000 € bis Ende 2025).
Drei Voraussetzungen für die Förderung
Häusliche Pflege
Die pflegebedürftige Person wird zu Hause gepflegt – in einer Wohnung, einem Haus oder einer ambulant betreuten Wohngruppe.
Anerkannter Pflegegrad
Mindestens Pflegegrad 1 ist anerkannt. Der Zuschuss steht allen Pflegegraden (PG 1–5) in gleicher Höhe zu.
Antrag vor Beginn
Der Antrag bei der Pflegekasse muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Nachträgliche Erstattung ist ausgeschlossen (Ausnahme: akute Notfälle).
Merksatz: Wohnraumanpassung ≠ Renovierung. Förderfähig sind nur Maßnahmen mit direktem Pflegebezug – also solche, die die Pflege erleichtern oder die Selbstständigkeit fördern. Rein ästhetische Verbesserungen (z. B. neue Fliesen ohne Rutschhemmung) sind nicht förderfähig.
Förderfähige Maßnahmen – Was wird bezuschusst?
Wichtig: Antrag VOR dem Umbau stellen! Wer erst umbaut und dann den Antrag einreicht, bekommt keine Rückerstattung. Einzige Ausnahme: Notfall-Sofortmaßnahmen, z. B. nach einem Sturz mit Krankenhausaufenthalt.
Bad und Sanitär
| Maßnahme | Typische Kosten | Förderfähig? |
|---|---|---|
| Haltegriffe (Dusche, WC, Badewanne) | 100–500 € | ✓ Ja – vollständig |
| Bodengleiche Dusche (Schwellenabbau) | 2.500–5.000 € | ✓ Ja (bis 4.180 €) |
| Wannenumbau zur Dusche | 2.000–8.000 € | ✓ Ja (bis 4.180 €) |
| Duschsitz / Duschhocker (fest montiert) | 200–800 € | ✓ Ja |
| Erhöhte Toilette / Stützgestell | 100–600 € | ✓ Ja |
| Rutschhemmende Bodenfliesen | 800–3.000 € | ✓ Ja (pflegebedingt) |
Zugang und Mobilität
| Maßnahme | Typische Kosten | Förderfähig? |
|---|---|---|
| Rampe / Schwellenabbau Eingang | 500–3.000 € | ✓ Ja |
| Treppenlift (Innentreppe) | 3.500–12.000 € | ✓ Ja (bis 4.180 €) |
| Türverbreiterung (mind. 80 cm) | 500–3.000 € | ✓ Ja |
| Schwellenabbau in der Wohnung | 200–1.000 € | ✓ Ja |
| Handlauf im Flur / Treppenhaus | 150–600 € | ✓ Ja |
Wohn- und Schlafbereich
| Maßnahme | Typische Kosten | Förderfähig? |
|---|---|---|
| Pflegebett-Anpassung (Podest, Elektrik) | 200–1.500 € | ✓ Ja |
| Smart-Home-Steuerung (pflegebedingt) | 500–3.000 € | ✓ Ja (soweit Pflegebezug) |
| Küchen-Umrüstung (Höhenverstellung, Sicherungen) | 2.000–8.000 € | ✓ Anteilig möglich |
| Beleuchtung mit Bewegungsmelder | 100–500 € | ✓ Ja (Sturzprophylaxe) |
| Normale Renovierung ohne Pflegebezug | variabel | ✗ Nein |
Rechenbeispiele – Was bleibt als Eigenanteil?
Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 € je Maßnahme. Was darüber liegt, ist Eigenanteil – kann aber durch KfW-Förderung oder Sozialhilfe aufgefangen werden.
Beispiel 1: Haltegriffe im Bad
Kosten Fachbetrieb: 380 € → Pflegekasse übernimmt: 380 € → Eigenanteil: 0 €
Beispiel 2: Bodengleiche Dusche
Kosten Fachbetrieb: 3.800 € → Pflegekasse übernimmt: 3.800 € → Eigenanteil: 0 €
Beispiel 3: Treppenlift
Kosten Fachbetrieb: 7.500 € → Pflegekasse übernimmt: 4.180 € → Eigenanteil: 3.320 € (ggf. KfW-Kredit 159 für Restbetrag)
Beispiel 4: Duschumbau + Haltegriffe + Rampe (3 separate Maßnahmen)
Dusche: 4.180 € Zuschuss + Haltegriffe: 380 € Zuschuss + Rampe: 2.200 € Zuschuss = Gesamt-Zuschuss: 6.760 €. Jede Maßnahme wird einzeln beantragt und einzeln bezuschusst.
Achtung: Die Pflegekasse prüft, ob die Maßnahmen tatsächlich separat begründbar sind. Werden mehrere Maßnahmen im gleichen Raum gleichzeitig ausgeführt (z. B. Dusche + Fliesen + Griffe), stuft die Kasse diese oft als eine Maßnahme ein – Zuschuss dann maximal 4.180 € insgesamt.
Antragstellung – Schritt für Schritt
Vorab anrufen oder schreiben – geplante Maßnahme kurz beschreiben und Pflegegrad nennen. Die Pflegekasse informiert über benötigte Unterlagen. Viele Kassen bieten Online-Formulare an.
Mindestens ein Angebot vom Fachbetrieb einholen (zwei empfehlenswert für Preisvergleich). Maßnahme genau beschreiben, pflegefachliche Begründung beilegen. Eine ärztliche Bestätigung ist hilfreich, aber nicht immer zwingend.
Formloser Antrag mit Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse einreichen. Manche Kassen verlangen Fotos der aktuellen Wohnsituation. Bearbeitungszeit: 3–5 Wochen (Frist: 3 Wochen ohne Gutachten, 5 Wochen mit Gutachten laut § 18 Abs. 3 SGB XI analog).
Erst nach schriftlicher Genehmigung den Auftrag vergeben. Die Pflegekasse kann auch eine Teilgenehmigung aussprechen oder weitere Nachweise anfordern.
Nach Fertigstellung: Rechnung mit Zahlungsnachweis bei der Pflegekasse einreichen. Erstattung erfolgt direkt auf das Konto. Bei höheren Beträgen ist auch eine Direktabrechnung Fachbetrieb → Pflegekasse möglich.
Tipp: Pflegestützpunkte helfen kostenlos beim Ausfüllen des Antrags und bei der Koordination mit Fachbetrieben. Auch Wohnberatungsstellen (kostenlos in vielen Kommunen) können für eine Vor-Ort-Begehung angefragt werden.
Mehrere Pflegebedürftige im Haushalt – § 40 Abs. 4 SGB XI
Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einer gemeinsamen Wohnung, kann der Zuschuss für Maßnahmen, die allen zugutekommen, pro Person gewährt werden – bis maximal 4 Personen:
| Anzahl Pflegebedürftige | Maximaler Zuschuss je Maßnahme |
|---|---|
| 1 Person | 4.180 € |
| 2 Personen | 8.360 € |
| 3 Personen | 12.540 € |
| 4 Personen (oder mehr) | 16.720 € (Obergrenze) |
Ehepaar Müller, beide Pflegegrad 2. Das Bad soll barrierefrei umgebaut werden (bodengleiche Dusche + Haltegriffe), Gesamtkosten 6.400 €. Da beide von der Maßnahme profitieren, gewährt die Pflegekasse bis zu 8.360 € (2 × 4.180 €). Die 6.400 € werden vollständig übernommen – kein Eigenanteil.
Grundlage: § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI. Jede pflegebedürftige Person stellt einen eigenen Antrag bei ihrer Pflegekasse.
Erneuter Zuschuss bei veränderter Pflegesituation
Der Zuschuss von 4.180 € ist keine einmalige Leistung. § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI regelt: Die Förderung kann erneut gewährt werden, wenn sich die Pflegesituation wesentlich verändert hat und eine erneute Anpassung notwendig wird.
Typische Anlässe für erneute Förderung
- Höherstufung des Pflegegrads (z. B. von PG 2 auf PG 4)
- Hinzukommen einer Rollstuhlpflichtigkeit
- Umzug in eine neue Wohnung (häusliche Pflege wird fortgesetzt)
- Neue pflegerische Anforderungen (z. B. Beatmungspflege zu Hause)
- Zweite pflegebedürftige Person kommt im Haushalt hinzu
Wichtig: Die Pflegekasse prüft individuell. Ein neuer Pflegegrad allein reicht nicht automatisch – es muss ein konkreter Anpassungsbedarf der Wohnung bestehen. Tipp: In der Begründung genau beschreiben, welche neue Einschränkung die Maßnahme erfordert.
Zusätzliche Fördermöglichkeiten – KfW, Land & Eingliederungshilfe
Die Pflegekasse ist nicht die einzige Förderquelle. Folgende Programme können ergänzend genutzt werden – teilweise auch ohne Pflegegrad:
KfW-Programm 159 „Altersgerecht Umbauen“
Kredit bis 50.000 € je Wohneinheit zu günstigen Konditionen. Auch für Eigentümer und Mieter ohne Pflegegrad nutzbar. Finanziert werden z. B. barrierefreie Bäder, Raumaufteilung, Einbruchschutz oder smarte Assistenzsysteme.
KfW-Zuschuss 455-B „Barrierereduzierung“
Zuschuss (ohne Rückzahlung) bis zu 6.250 € für Einzelmaßnahmen oder bis zu 12.500 € für den Standard „Altersgerechtes Haus“. Achtung: Dieses Programm unterliegt der Haushaltsverfügbarkeit – die Mittel waren in der Vergangenheit mehrfach ausgeschöpft. Aktuellen Programmstatus auf kfw.de prüfen.
Landesförderprogramme
Einige Bundesländer bieten eigene Zuschüsse für barrierefreies Wohnen (z. B. NRW-Wohnraumförderung, Bayerisches Wohnungsbauprogramm). Ansprechpartner sind die Wohnungsförderungsstellen der Kommunen oder die Pflegestützpunkte.
Eingliederungshilfe (SGB IX)
Bei Schwerbehinderung übernimmt der Träger der Eingliederungshilfe Kosten für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – zusätzlich zur Pflegekasse. Voraussetzung: anerkannte Schwerbehinderung und Antrag beim zuständigen Träger.
Sozialhilfe (§ 61 SGB XII)
Wer sich den Eigenanteil nicht leisten kann, hat bei geringem Einkommen und Vermögen Anspruch auf Übernahme durch das Sozialamt. Antrag rechtzeitig stellen – idealerweise parallel zum Pflegekassen-Antrag.
Tipp: KfW-Förderung und Pflegekassen-Zuschuss können kombiniert werden. Strategie: Erst den Pflegekassen-Zuschuss beantragen, dann für den überschiessenden Betrag KfW-Kredit nutzen. So bleibt der Eigenanteil minimal.
Checkliste – Antrag Wohnraumanpassung
Diese Unterlagen benötigen Sie für einen vollständigen Antrag bei der Pflegekasse:
- Formloser Antrag mit Beschreibung der geplanten Maßnahme und Begründung des Pflegebezugs
- Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs (mindestens ein Angebot, zwei empfehlenswert)
- Nachweis des Pflegegrads (wenn der Kasse noch nicht bekannt)
- Fotos der aktuellen Wohnsituation (je nach Kasse gefordert)
- Ggf. ärztliche Bestätigung der pflegefachlichen Notwendigkeit
- Bei Mietwohnung: Schriftliche Zustimmung des Vermieters
- Bei Mehrpersonenhaushalt: Separate Anträge je pflegebedürftiger Person
- Bankverbindung für die Erstattung
Merksatz: Ein formloser Antrag genügt – es gibt kein vorgeschriebenes Formular. Viele Pflegekassen stellen aber eigene Formulare auf ihrer Website bereit, die den Prozess beschleunigen.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
| Fehler | Konsequenz | Besser so |
|---|---|---|
| Umbau vor Antragstellung begonnen | Kein Zuschuss – rückwirkende Förderung ausgeschlossen | Immer erst Antrag stellen, Genehmigung abwarten |
| Kein Kostenvoranschlag beigelegt | Antrag wird abgelehnt oder verzögert | Mindestens ein detailliertes Angebot beilegen |
| Pflegebezug nicht begründet | Ablehnung als „nicht pflegerelevant“ | Im Antrag konkret beschreiben, welche Pflege erleichtert wird |
| Mehrere Maßnahmen als eine eingereicht | Zuschuss auf 4.180 € gedeckelt | Jede Maßnahme separat beantragen und begründen |
| Vermieter-Zustimmung fehlt | Kasse genehmigt, Vermieter legt Veto ein | Schriftliche Vermieter-Zustimmung vor Antragstellung einholen |
| KfW-Förderung nicht geprüft | Unnötig hoher Eigenanteil | Parallel KfW 159 / 455-B prüfen |
Frau K., Pflegegrad 3, möchte ihre Küche modernisieren und beantragt dafür den Zuschuss. Die Pflegekasse lehnt ab: „Kein konkreter Pflegebezug erkennbar.“ Lösung: Der Antrag wird neu gestellt – diesmal mit Begründung, dass die Arbeitsfläche zu hoch ist und Frau K. im Rollstuhl sitzt. Zusätzlich wird ein Ergotherapie-Bericht beigelegt. Ergebnis: Genehmigung für die höhenverstellbare Arbeitsplatte (2.800 €).
Lektion: Die pflegefachliche Begründung entscheidet über Genehmigung oder Ablehnung.
Wohnraumanpassung in der Mietwohnung
Der Zuschuss nach § 40 SGB XI gilt unabhängig davon, ob die Pflegeperson Eigentümer oder Mieter ist. Bei Mietwohnungen gelten aber zusätzliche Regeln:
- Schriftliche Zustimmung des Vermieters ist erforderlich (vor Antragstellung einholen)
- Grundsätzlich Rückbaupflicht bei Auszug – kann aber vertraglich ausgeschlossen werden
- Vermieter darf bei barrierefreien Umbauten in der Regel nicht ohne Grund ablehnen (§ 554a BGB)
- Tipp: Mit dem Vermieter vereinbaren, dass der Umbau bei Auszug verbleiben darf – erhöht oft den Wohnungswert
Tipp für Mieter: Nach § 554a Abs. 1 BGB hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen, die für eine behindertengerechte Nutzung erforderlich sind – sofern dem Vermieter kein überwiegendes Interesse entgegensteht.
Häufige Fragen zur Wohnraumanpassung
Was ist, wenn die Maßnahme mehr als 4.180 € kostet?
Die Pflegekasse zahlt maximal 4.180 € je Maßnahme. Den Rest trägt der Antragsteller selbst – oder es kommen zusätzliche Fördermittel in Frage: KfW-Kredit (Programm 159), Landesförderprogramme, Eingliederungshilfe bei Behinderung (SGB IX) oder Sozialhilfe (SGB XII) bei geringem Einkommen.
Kann man mehrere Maßnahmen gleichzeitig beantragen?
Ja – jede Maßnahme kann separat beantragt werden, wenn sie eigenständig begründbar ist. Haltegriffe + Duschumbau + Rampe können als drei separate Maßnahmen gelten, jede mit bis zu 4.180 € Zuschuss. Die Pflegekasse prüft allerdings, ob die Abgrenzung sachlich gerechtfertigt ist.
Gilt die Förderung auch bei Mietwohnungen?
Ja – die Förderung gilt unabhängig vom Eigentumsverhältnis. Voraussetzung ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Nach § 554a BGB hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zu behindertengerechten Umbauten. Der Mieter muss den Zustand bei Auszug grundsätzlich wiederherstellen – diese Pflicht kann aber vertraglich ausgeschlossen werden.
Wird der Zuschuss bei Verschlechterung des Pflegegrads erneut gewährt?
Ja – laut § 40 Abs. 4 SGB XI kann der Zuschuss erneut gewährt werden, wenn sich die Pflegesituation so wesentlich verändert hat, dass eine erneute Anpassung erforderlich ist. Das gilt z. B. bei Höherstufung des Pflegegrads, Rollstuhlpflichtigkeit oder Umzug in eine neue Wohnung.
Welche Unterlagen braucht die Pflegekasse?
In der Regel: 1) Formloser Antrag mit Beschreibung der Maßnahme und Pflegebezug, 2) Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs, 3) Nachweis des Pflegegrads (oft bei der Kasse schon bekannt). Je nach Kasse zusätzlich: Fotos der Wohnsituation, ärztliche Bestätigung, bei Mietwohnung Vermieter-Zustimmung.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
In der Regel 3–5 Wochen. Die Pflegekasse hat nach § 18 SGB XI eine Frist von 3 Wochen ohne Gutachten bzw. 5 Wochen mit Gutachten. Bei dringendem Bedarf (z. B. nach Krankenhausentlassung) kann eine beschleunigte Bearbeitung beantragt werden.
Macht Pflegegrad 1 einen Unterschied zum Zuschuss?
Nein – der Zuschuss von bis zu 4.180 € gilt für alle Pflegegrade gleich, also auch bei Pflegegrad 1. Lediglich beim Pflegegeld und bei Pflegesachleistungen gibt es für PG 1 keinen Anspruch – die Wohnraumanpassung bildet hier eine Ausnahme.
Kann der Antrag auch abgelehnt werden?
Ja – die häufigsten Ablehnungsgründe sind: fehlender Pflegebezug der Maßnahme, Antrag nach bereits begonnenem Umbau, fehlende Unterlagen. Bei Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden (innerhalb von 4 Wochen). Mehr zum Widerspruchsverfahren.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 4 SGB XI – Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Zuschuss bis 4.180 €, Stand 01.01.2026)
- § 554a BGB – Barrierefreiheit (Anspruch des Mieters auf Zustimmung zu behindertengerechtem Umbau)
- KfW-Programm 159 – Altersgerecht Umbauen (Kredit bis 50.000 €)
- KfW-Zuschuss 455-B – Barrierereduzierung (Zuschuss bis 6.250 € / 12.500 €, haushaltabhängig)
- § 18 Abs. 3 SGB XI – Bearbeitungsfristen der Pflegekasse
- GKV-Spitzenverband – Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Selbsttest – Testen Sie Ihr Wissen
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Bis zu welchem Betrag bezuschusst die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen seit 01.01.2026?
Wann muss der Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden?
Wie hoch ist die Obergrenze, wenn 4 Pflegebedürftige im selben Haushalt leben?
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Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Praxisanleiter und Pflegedienstleitung. Gründer von Weiterbildungen Reinhold (Hattingen) seit 2020. Über 1.500 Unterrichtseinheiten Fachqualifizierung in Behandlungspflege, Palliativ Care und Beatmungspflege. Mehr zur Person ›