Weiterbildung Pflege Niedersachsen 2026 – Behandlungspflege & PDL nach HKP
Zertifizierte Online-Weiterbildungen für ambulante Pflegedienste in Niedersachsen. Behandlungspflege LG 1 & 2 (186 UE) und Pflegedienstleitung (460 UE) – rechtssicher nach § 132a SGB V. Für Hannover, Braunschweig, Osnabrück, Oldenburg und ganz Niedersachsen.
Warum Weiterbildung Pflege in Niedersachsen?
Die HKP-Rahmenvereinbarung Niedersachsen (09/2023) definiert klare Anforderungen für ambulante Pflegedienste in Hannover, Braunschweig, Osnabrück und ganz Niedersachsen
Gesetzliche Anforderungen für ambulante Pflegedienste in Niedersachsen
Die ambulante Versorgung in Niedersachsen basiert auf der Rahmenvereinbarung gemäß § 132a Abs. 4 SGB V vom 01.09.2023 und der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL). Diese Vorgaben regeln verbindlich für alle ambulanten Pflegedienste in Niedersachsen (Hannover, Braunschweig, Osnabrück, Oldenburg, Göttingen, Wolfsburg und alle weiteren Städte):
- Organisatorische Voraussetzungen – Geschlossene Geschäftsräume, ständige Erreichbarkeit
- Personelle Mindestbesetzung – mind. 115,5 Std./Woche regelmäßige Arbeitszeit
- Qualifikationsnachweise – Einsatz nur qualifizierter Kräfte
- Pflegedokumentation – sachgerecht und kontinuierlich zu führen
- Qualitätssicherung – interne Prozesse, Fortbildungspflicht
- Fortbildungspflicht – 20 Std./Vollzeitstelle innerhalb von 2 Jahren
Qualifikation ist in Niedersachsen keine Option – sie ist Voraussetzung für Vertragsbeitritt, Abrechnungssicherheit und Qualitätssicherung.
Interne Informationen: Übersicht aller Pflege-Weiterbildungen und Behandlungspflege LG 1 & 2. Externe Grundlage: SGB V und HKP-RL.
Weiterbildungsangebote für Niedersachsen 2026
Kurse mit Live-Seminaren, Praktikum und Zertifikat – passend zur HKP-Rahmenvereinbarung Niedersachsen. Bundesweit anerkannt für Hannover, Braunschweig, Osnabrück, Oldenburg und alle Städte in Niedersachsen.
ℹ️ Hinweis zur Ambulanten Pflegeassistenz in Niedersachsen
Die Qualifikation "Ambulante Pflegeassistenz" ist nur für Nordrhein-Westfalen konzipiert und wird in Niedersachsen nicht als eigenständige Qualifikation im Rahmen der HKP-Rahmenvereinbarung anerkannt. In Niedersachsen gelten die Qualifikationsvorgaben gemäß §§ 5-7 der HKP-Rahmenvereinbarung sowie die Kompetenzmatrix (Anlage 5). Für ambulante Pflegedienste in Niedersachsen sind Behandlungspflege LG 1 & 2 und Pflegedienstleitung (460 UE) die relevanten Weiterbildungen. Weitere Informationen zu bundeslandspezifischen Qualifikationen finden Sie auf unserer Übersichtsseite.
🩹 Behandlungspflege LG 1 & 2 in Niedersachsen
Wer darf Behandlungspflege durchführen?
Die HKP-Rahmenvereinbarung Niedersachsen (§ 11a) sieht vor, dass behandlungspflegerische Leistungen je nach Qualifikation erbracht werden:
Pflegefachkräfte (alle Leistungen)
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen
- Altenpfleger/-innen
- Pflegefachfrau/-fachmann
Weitere Mitarbeitende (gemäß Kompetenzmatrix)
- Pflegeassistent/-innen
- Krankenpflegehelfer/-innen
- Medizinische Fachangestellte
- Weitere Berufsgruppen gemäß Anlage 5 (Kompetenzmatrix)
Mitarbeitende mit 1-jähriger Ausbildung (nach externer Qualifizierung)
- Nach erfolgreichem Abschluss einer externen Qualifizierungsmaßnahme gemäß Anlage 6 (Curriculum § 11a Abs. 3)
- Durchführung von: Blutdruckmessung, Blutzuckermessung, Flüssigkeitsbilanzierung, Klysma/Klistier, Kompressionsverband anlegen/abnehmen
Wichtig: Die verantwortliche Pflegefachkraft stellt die materielle Qualifikation fest und überwacht die fachgerechte Durchführung. Die Verantwortung liegt bei der verantwortlichen Pflegefachkraft.
Vertragliche Anforderungen für Kurse
- Leistungserbringung nach HKP-RL und § 132a SGB V
- Nachweis der Qualifikation vor Einsatz
- Leistungsnachweis mit Tag, Uhrzeit (Beginn und Ende) und Handzeichen
- Pflegedokumentation sachgerecht und kontinuierlich führen
- Fortbildungen: durchschnittlich 20 Zeitstunden pro Vollzeitstelle innerhalb von 2 Kalenderjahren
- Materielle Qualifikation muss durch verantwortliche Pflegefachkraft festgestellt werden
Wichtig: Die nachfolgenden organisatorischen Voraussetzungen gelten für ambulante Pflegedienste als Betriebe, nicht für einzelne Kurse oder Teilnehmende. Diese Anforderungen finden Sie detailliert im Abschnitt "Anforderungen an Pflegebetriebe" weiter unten auf dieser Seite.
Kernmaßnahmen der Behandlungspflege LG 1 & 2
- Blutdruck- und Pulsmessung
- Blutzuckermessung und Dokumentation
- Medikamentengabe nach ärztlicher Verordnung (oral, Salben, Nasenspray)
- Subkutane Injektionen (s.c.-Injektionen)
- Wundversorgung und Wundbeobachtung
- Dekubitus- und Prophylaxebehandlung
- Kompressionstherapie und Stützverbände
- Flüssigkeitsbilanzierung und Trinkmengenkontrolle
- Drainagenversorgung und Drainagenpflege
- Katheterversorgung und Inkontinenzmanagement
Theoretische Inhalte
- Grundlagen der Pathophysiologie relevanter Erkrankungen
- Pharmakologie und Medikamentenlehre
- Hygiene und Infektionsschutz nach aktuellen Standards
- Aseptische Arbeitsweise und Sterilität
- Dokumentation und Datenschutz im Pflegealltag
- Delegationsverantwortung und Haftungsrecht
- Rechtssicherheit in der ambulanten Pflege
- Qualitätssicherung und Fehlerberichtswesen
- Kommunikation mit Patienten und Angehörigen
- Psychische Belastung und Burnout-Prävention
Praktikumsstruktur
- Dauer: 3 Monate in Vollzeit (ca. 480 Stunden)
- Einsatzort: Ambulanter Pflegedienst oder stationäre Einrichtung
- Betreuung: Persönliche Anleitung durch examinierte Pflegekraft
- Flexibilität: Nach Absprache auch in Teilzeitform möglich (6 Monate)
Lernziele im Praktikum
- Sichere Durchführung aller gelernten Maßnahmen unter realen Bedingungen
- Eigenständige Entscheidungsfindung in Pflegesituationen
- Einhaltung von Hygienestandards und Arbeitsschutz
- Professionelle Kommunikation mit Patienten und Kollegen/-innen
- Dokumentation von Pflegemaßnahmen
- Problembewältigung und Priorisierung von Aufgaben
Praktikumsabschluss
- Abschlussgespräch mit Anleiter/-in
- Bewertung der Praktikumsleistung
- Nachweis aller durchgeführten Maßnahmen
- Beurteilung der Eignung für eigenständiges Arbeiten
- Praktikumszeugnis und Anerkennung
🏢 Anforderungen an ambulante Pflegebetriebe in Niedersachsen (§§ 2-7 HKP-Rahmenvereinbarung)
Diese Anforderungen gelten für ambulante Pflegedienste als Betriebe und sind nicht mit den Kursanforderungen für Einzelpersonen zu verwechseln.
Allgemeine Voraussetzungen (§ 2 HKP-Rahmenvereinbarung)
Ambulante Pflegedienste in Niedersachsen müssen folgende organisatorische Anforderungen erfüllen:
- Eigenständige Organisationseinheit – auf Dauer angelegte Zusammenfassung von Personen und Sachmitteln
- Eigene, geschlossene Geschäftsräume – von anderen Räumen getrennt, in sich geschlossen
- Ständige Erreichbarkeit – ggf. über Kooperationspartner
- Ständige Verantwortung einer Pflegefachkraft – rund um die Uhr
- Eigenständige Telefon- und Faxnummer
- Geeignetes Fahrzeug
- Nachweis der Anmeldung bei Berufsgenossenschaft
- Betriebshaftpflichtversicherung – für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
Wichtig: Diese Anforderungen sind Vertragsvoraussetzung für Pflegedienste. Ein Verstoß kann zur Beendigung des Beitritts führen.
Personelle Mindestbesetzung (§§ 5-7 HKP-Rahmenvereinbarung)
Die HKP-Rahmenvereinbarung Niedersachsen legt eine verbindliche Mindestbesetzung fest:
Verpflichtende Besetzung
- Verantwortliche Pflegefachkraft (§6) – mind. 30 Stunden/Woche
- Stellvertretende Pflegefachkraft (§6) – mind. 20 Stunden/Woche
- Zusätzliche Pflegekräfte (§7) – mind. 2 weitere Pflegekräfte mit 45 Stunden/Woche insgesamt
Gesamtanforderung
- Mindestens 115,5 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (außer max. 2 Inhaber/Gesellschafter)
- Kein Einsatz freiberuflich tätiger Pflegekräfte
- Bei Ausfall länger als 3 Monate: nicht mehr auf Mindestvorhaltung anrechenbar
- Unterschreitung der Mindestvorhaltung für 3+ Monate ist unverzüglich anzuzeigen
Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft
- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (Pflegefachkraft)
- Mind. 2 Jahre hauptberufliche Tätigkeit, davon mind. 1 Jahr ambulant (innerhalb der letzten 8 Jahre)
- Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen: mind. 460 Stunden
- Alternativ: pflege(wissenschaftliches), betriebswirtschaftliches oder sozialwissenschaftliches Studium
Praxis- und Betriebseinrichtung (§ 4 HKP-Rahmenvereinbarung)
Der Pflegedienst muss folgende Sachmittel für die Akutversorgung vorhalten:
Pflegekoffer/Bereitschaftstasche
- Blutdruckmessgerät
- Fieberthermometer
- Sterile Pinzetten und Scheren
- Desinfektionsmittel und Händedesinfektionsmittel
- Sterile Handschuhe
Weitere Sachmittel
- Blutzuckermessgerät
- Einmalkanülen und -spritzen
- Pflaster, Tupfer, Verbandsmaterial
- Steckbecken, Urinflasche mit Halter
- Krankenunterlagen, Windeln und Zellstoff
- Kochsalzlösungen in den üblichen Konzentrationen und destilliertes Wasser
Wichtig: Alle Materialien und Gerätschaften müssen fachlich geeignet und funktionsfähig sein sowie Sicherheits- und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Qualitätssicherung (§§ 8-9 HKP-Rahmenvereinbarung)
Ambulante Pflegedienste müssen ein internes Qualitätsmanagement sicherstellen:
Interne Qualitätssicherung (§ 8)
- Sorgfältige und einwandfreie Ausführung der häuslichen Krankenpflege
- Ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
- Entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen und krankenpflegerischen Erkenntnisse
- Geeignetes Pflegedokumentationssystem vorhalten
- Sachgerechte und kontinuierliche Führung der Pflegedokumentation
- Sicherstellung der Vertretung bei Abwesenheit der verantwortlichen Pflegefachkraft
Fort- und/oder Weiterbildung (§ 9)
- Durchschnittlich 20 Zeitstunden pro Vollzeitstelle innerhalb von 2 Kalenderjahren
- Für alle Beschäftigten, die länger als 1 Jahr beim Krankenpflegedienst tätig sind
- Berufs- bzw. aufgabenbezogene, interne und externe Maßnahmen
- Nachweispflicht auf Aufforderung durch vertragschließende Krankenkasse
- Fachbezogene Literatur ist vorzuhalten
Qualitäts-/Abrechnungsprüfungen (§ 10)
- Qualitätsprüfungen nach §§ 112, 114 ff. SGB XI
- Leistungserbringer ohne Regelprüfung: Teilnahme an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b SGB V
👩💼 Verantwortliche Pflegefachkraft / PDL in Niedersachsen
Anforderungen an die verantwortliche Pflegefachkraft (§ 6 HKP Niedersachsen)
Ambulante Pflegedienste in Niedersachsen müssen unter ständiger Verantwortung einer qualifizierten Pflegefachkraft stehen. Wesentliche Vorgaben:
Formale Qualifikation
- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung: Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in, Altenpfleger/-in oder Pflegefachfrau/-fachmann
- Staatliche Anerkennung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
Berufserfahrung
- Mindestens 2 Jahre praktische hauptberufliche Tätigkeit in den letzten 8 Jahren vor Antragstellung
- Davon mindestens 1 Jahr im ambulanten Bereich
- § 71 Abs. 3 Satz 3 SGB XI gilt entsprechend
Leitungsqualifikation
- Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit mindestens 460 Stunden
- Inhalte: Managementkompetenz, psychosoziale und kommunikative Kompetenz, Aktualisierung pflegefachlicher Kompetenz
- Alternativ: pflege(wissenschaftliches), betriebswirtschaftliches oder sozialwissenschaftliches Studium
- Ausnahmen bei langjähriger Berufstätigkeit und einschlägiger Fortbildung möglich (auf begründeten Antrag)
Beschäftigung
- Hauptberuflich tätig: mind. 30 Wochenstunden
- Stellvertretung: mind. 20 Wochenstunden
- Sozialversicherungspflichtig (außer Inhaber/Gesellschafter)
Verantwortungsbereiche
Die verantwortliche Pflegefachkraft trägt die Gesamtverantwortung für alle Aspekte der ambulanten Versorgung:
Qualität der Pflege
- Fachgerechte Durchführung der HKP nach HKP-RL
- Überwachung von Pflegestandards und Dokumentation
- Qualitätssicherung und kontinuierliche Verbesserung
- Sicherstellung der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung
Personalmanagement
- Fachliche Einsatzplanung und Anleitung
- Fortbildungsplanung (20 Std./VZ innerhalb von 2 Jahren)
- Einarbeitung neuer Mitarbeitender
- Feststellung der materiellen Qualifikation (§ 11a Abs. 5)
- Delegation von Pflegemaßnahmen
- Regelmäßige Überprüfung der fachgerechten Durchführung
Rechtliche Compliance
- Einhaltung der HKP-Rahmenvereinbarung Niedersachsen
- Datenschutz und Schweigepflicht
- Vorbereitung auf Qualitätsprüfungen (§§ 112, 114 ff. SGB XI)
Qualifikationswege
Weg 1: Weiterbildung Pflegedienstleitung (empfohlen)
- Umfang: Mindestens 460 Unterrichtsstunden
- Struktur: Theoretische und praktische Inhalte
- Inhalte: Managementkompetenz (Personalführung, Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen, Rechtsgrundlagen, gesundheits- und sozialpolitische Grundlagen), psychosoziale und kommunikative Kompetenz, Aktualisierung pflegefachlicher Kompetenz
- Abschluss: Zertifikat der Bildungseinrichtung
Weg 2: Studium
- Pflege(wissenschaftliches) Studium (z.B. Pflegemanagement, Pflegewissenschaft)
- Betriebswirtschaftliches Studium
- Sozialwissenschaftliches Studium
- Abschluss an Hochschule oder Universität anerkannt als Leitungsqualifikation
Übergangsregelungen
- Bei Ausscheiden oder dauerhaftem Ausfall: Stelle unverzüglich neu besetzen
- Wenn neue verantwortliche Pflegefachkraft noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt: Übergangsregelung im Einzelfall möglich
- Mit Weiterbildungsmaßnahme sollte spätestens 6 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden
Konkrete Aufgabenbereiche
Administrative & organisatorische Aufgaben
- Personalplanung und Diensteinteilung
- Sicherstellung der Mindestpersonalvorhaltung (115,5 Std./Woche)
- Koordination mit Kostenträgern und Leistungserbringern
- Nachweis der vertraglichen Voraussetzungen (Anlage 4)
- Information an Krankenkassen bei Unterschreitung der Mindestvorhaltung
Qualitätssicherung & Dokumentation
- Sicherstellung geeignetes Pflegedokumentationssystem
- Überwachung der sachgerechten und kontinuierlichen Dokumentation
- Nachweis der Fort- und Weiterbildungen auf Anforderung
- Vorbereitung auf Qualitätsprüfungen
Team-Management & Entwicklung
- Feststellung der materiellen Qualifikation nach § 11a Abs. 5
- Anleitung und Überprüfung von Mitarbeitenden
- Fortbildungsbedarfe analysieren und organisieren (20 Std./VZ in 2 Jahren)
- Einarbeitung neuer Mitarbeitender begleiten
- Delegation von Pflegemaßnahmen entsprechend Kompetenzmatrix
⚖️ Gesetzliche Grundlagen der Weiterbildung Pflege Niedersachsen
In Niedersachsen greifen bei Pflege-Weiterbildungen verschiedene Rechtsebenen ineinander. Die wichtigsten Regelwerke sind:
Sozialgesetzbuch V (SGB V) – Häusliche Krankenpflege
Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V wird in Niedersachsen durch die Rahmenvereinbarung nach § 132a Abs. 4 SGB V konkretisiert. Sie regelt Qualifikationen, Dokumentation und organisatorische Voraussetzungen.
HKP-Richtlinie (G-BA)
Die HKP-Richtlinie legt die verordnungsfähigen Leistungen, den Umfang und die Voraussetzungen der häuslichen Krankenpflege fest.
Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) – Pflegeversicherung
Qualitätsprüfungen nach §§ 112, 114 ff. SGB XI sind vorgeschrieben. Der Medizinische Dienst prüft Qualifikation, Dokumentation und Pflegequalität.
Pflegeberufegesetz (PflBG)
Niedersächsische Weiterbildungsangebote ergänzen die staatlich anerkannte Pflegeausbildung. Besonders bei nicht-examinierten Kräften ist eine klare Tätigkeitsabgrenzung und Kompetenzdokumentation erforderlich.
📍 Spezifische Rahmenbedingungen in Niedersachsen
Niedersachsen hat eigenständige Vertrags- und Prüfstrukturen für ambulante Pflegedienste.
Relevante Institutionen und Behörden
- Landesverbände der Krankenkassen – Vertrags- und Abrechnungsfragen (Federführungsprinzip)
- Medizinischer Dienst – Qualitätsprüfungen nach §§ 112, 114 ff. SGB XI und § 275b SGB V
- Niedersächsische Behörden – Lokale Zuständigkeiten und Meldungen
- AOK Niedersachsen, BKK Landesverband Mitte, IKK classic, SVLFG, KNAPPSCHAFT, vdek – Vertragschließende Krankenkassen
Organisatorisch sind in Niedersachsen eigene geschlossene Geschäftsräume sowie eine ständige Erreichbarkeit erforderlich.
Vergleich mit anderen Bundesländern: Weiterbildung Pflege NRW | Weiterbildung Pflege Hamburg | Bundeslandvergleich
📋 Rechtlicher Rahmen: HKP-Rahmenvereinbarung Niedersachsen (09/2023)
Die Rahmenvereinbarung regelt die Voraussetzungen für ambulante häusliche Krankenpflege in Niedersachsen.
Wesentliche Inhalte
- Beitritt über zuständige Landesverbände der Krankenkassen (Federführungsprinzip)
- Nachweispflichten: Qualifikationen, Versicherungen, Organisatorische Voraussetzungen (Anlage 4)
- Personelle Mindestbesetzung: mind. 115,5 Std./Woche regelmäßige Arbeitszeit
- Qualitätsmanagement und regelmäßige Fortbildung (20 Std./VZ in 2 Jahren)
- Pflegedokumentation sachgerecht und kontinuierlich, beim Versicherten oder digital
- Kompetenzmatrix (Anlage 5) regelt, welche Berufsgruppen welche Maßnahmen erbringen dürfen
- Curriculum gemäß § 11a Abs. 3 (Anlage 6) für externe Qualifizierungsmaßnahmen
- Kein Einsatz freiberuflich tätiger Pflegekräfte
Ein Vertragsverhältnis mit den Krankenkassen kommt nur zustande, wenn alle Anforderungen erfüllt und nachgewiesen werden.
Die vollständige Rahmenvereinbarung ist bei den Landesverbänden der Krankenkassen in Niedersachsen einsehbar.
🔬 Kompetenzmatrix und Qualifikationsgrenzen (§ 11a und Anlage 5)
Die Behandlungspflege darf nur von qualifizierten Kräften im Rahmen ihrer Ausbildung und gemäß der Kompetenzmatrix (Anlage 5) erbracht werden.
Regelungen zur Qualifikationsvoraussetzung (§ 11a)
- Pflegefachkräfte: Berechtigt für sämtliche Leistungen der Häuslichen Krankenpflege
- Weitere Mitarbeitende: Maßnahmen gemäß ihrer Berufsausbildung und Kompetenzmatrix (Anlage 5)
- Mitarbeitende mit 1-jähriger Ausbildung: Nach externer Qualifizierung (Anlage 6) für ausgewählte Maßnahmen
- Mitarbeitende ohne formale Qualifikation: Für begrenzte Maßnahmen nach Feststellung der materiellen Qualifikation durch verantwortliche Pflegefachkraft
Verantwortung der verantwortlichen Pflegefachkraft
- Feststellung des notwendigen Wissens und Könnens (materielle Qualifikation)
- Delegation der Pflegemaßnahmen entsprechend der Eignung
- Regelmäßige Überprüfung der fachgerechten Durchführung (mind. 1x jährlich)
- Führung eines Nachweises über die Feststellung der materiellen Qualifikation
- Anleitung zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme
Weitere Informationen: Behandlungspflege LG 1 & 2 und Pflegedienstleitung.
🌟 Besonderheiten der ambulanten Versorgung in Niedersachsen
Niedersachsen ist Flächenland mit kooperativen Strukturen und klaren vertraglichen Regelungen.
Merkmale des niedersächsischen Marktes
- Klare vertragliche Struktur – HKP-Rahmenvereinbarung 09/2023
- Federführungsprinzip – Arbeitsteilung zwischen Landesverbänden der Krankenkassen
- Kompetenzmatrix-Regelung – Detaillierte Zuordnung von Maßnahmen zu Berufsgruppen (Anlage 5)
- Externe Qualifizierungsmaßnahmen – Curriculum gemäß § 11a Abs. 3 (Anlage 6)
- Qualitätsprüfungen – Nach §§ 112, 114 ff. SGB XI und § 275b SGB V
- Kooperative Vertragsstruktur – Einbindung von Wohlfahrtsverbänden, kommunalen Spitzenverbänden und privaten Verbänden
Regionale Vergleiche: Pflege NRW | Pflege Hamburg | Bundeslandvergleich
📚 Bedeutung strukturierter Weiterbildung in Niedersachsen 2026
Weiterbildung ist in Niedersachsen Bestandteil betrieblicher Sicherheit und Vertragsvoraussetzung für alle ambulanten Pflegedienste in Hannover, Braunschweig, Osnabrück, Oldenburg und ganz Niedersachsen.
Sie dient:
- Der Abrechnungssicherheit – korrekte Leistungsabrechnung
- Der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen – HKP-Rahmenvereinbarung Niedersachsen
- Der Minimierung von Haftungsrisiken
- Der Sicherstellung fachlicher Kompetenz
- Der Vorbereitung auf Qualitätsprüfungen durch den MD
- Der Erfüllung der Fortbildungspflicht (20 Std./VZ in 2 Jahren)
Mehr erfahren: Alle Pflege-Weiterbildungen | Inhouse-Schulungen für Einrichtungen
🔗 Weitere Informationen und externe Ressourcen
Informationen von Behörden und Institutionen
Offizielle Informationen und Behörden Medizinischer Dienst
Qualitätsprüfungen und Standards GKV-Spitzenverband
Richtlinien und Rahmenempfehlungen AOK Niedersachsen
Größte Krankenkasse in Niedersachsen
Relevante Gesetze und Regelwerke
Gesetzliche Krankenversicherung Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
Soziale Pflegeversicherung Pflegeberufegesetz (PflBG)
Pflegeausbildung und -berufe HKP-Richtlinie
Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des G-BA
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Häufig gestellte Fragen zur Weiterbildung Pflege Niedersachsen 2026
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