Was ändert sich 2025 und 2026 in der Pflege?
Pflegegeld, Sachleistungen, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Eigenanteile, Beratungseinsätze – seit dem 01.01.2025 gelten neue Beträge und Regeln. Dieser Leitfaden zeigt alle Änderungen im Überblick, erklärt, was 2026 dazukommt, und ordnet ein, was die Reform für Betroffene konkret bedeutet.
Warum diese Seite wichtig ist
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), beschlossen am 26. Mai 2023, setzt seine Änderungen in drei Stufen um: zum 01.01.2024, zum 01.01.2025 und zum 01.01.2028. Zum Jahreswechsel 2024/2025 trat die zweite und größte Reformstufe in Kraft – mit teils deutlichen Erhöhungen bei fast allen Pflegeleistungen.
Viele Betroffene und Angehörige wissen nicht, dass sich ihre Ansprüche geändert haben, und verschenken damit bares Geld. Diese Seite fasst alle wesentlichen Änderungen zusammen, zeigt Vorher-Nachher-Vergleiche und ordnet ein, was in den nächsten Jahren noch geplant ist.
Rechtsgrundlage: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19.06.2023 (BGBl. I Nr. 155). Dynamisierung gemäß § 30 SGB XI: automatische Anpassung an Preisentwicklung zum 01.01.2025 und danach alle drei Jahre (nächste: 01.01.2028).
Reformfahrplan – wann ändert sich was?
Die Reformen greifen in drei Stufen. Hier die wichtigsten Meilensteine:
01.01.2024 – Erste PUEG-Stufe
Pflegegeld + 5 %, Sachleistungen + 5 %, Verhinderungspflege + 10 %, Pflegeunterstützungsgeld erweitert, digitale Pflegeanwendungen erstmals verfügbar.
01.01.2025 – Zweite PUEG-Stufe (Dynamisierung)
Pflegegeld + 4,5 %, Sachleistungen + 4,5 %, KZP + 4,5 %, VP + 4,5 %, Entlastungsbetrag + 4,8 %, Beratungsintervalle geändert, stationäre Eigenanteil-Zuschüsse erhöht.
01.01.2028 – Dritte Dynamisierung (geplant)
Automatische Anpassung aller Leistungsbeträge an die Preisentwicklung gemäß § 30 SGB XI. Genaue Höhe wird 2027 festgelegt.
Zum Merken: Die 2025er Erhöhung ist keine freiwillige Leistungsverbesserung, sondern eine gesetzlich verankerte Dynamisierung. Sie erfolgt automatisch – es muss kein neuer Antrag gestellt werden. Bestehende Bescheide gelten mit den neuen Beträgen weiter.
Pflegegeld – neue Beträge seit 01.01.2025
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird an Pflegebedürftige ausgezahlt, die zu Hause von Angehörigen oder Ehrenamtlichen versorgt werden. Zum 01.01.2025 wurde es um 4,5 % angehoben:
| Pflegegrad | bis 31.12.2024 | ab 01.01.2025 | Erhöhung |
|---|---|---|---|
| PG 1 | — | — | — |
| PG 2 | 332 € | 347 € | + 15 € |
| PG 3 | 573 € | 599 € | + 26 € |
| PG 4 | 765 € | 800 € | + 35 € |
| PG 5 | 947 € | 990 € | + 43 € |
Die Beträge gelten unverändert für 2025 und 2026. Die nächste Anpassung erfolgt zum 01.01.2028.
Pflegesachleistungen – neue Beträge seit 01.01.2025
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI werden direkt an den ambulanten Pflegedienst gezahlt. Auch hier + 4,5 %:
| Pflegegrad | bis 31.12.2024 | ab 01.01.2025 | Erhöhung |
|---|---|---|---|
| PG 1 | — | — | — |
| PG 2 | 761 € | 796 € | + 35 € |
| PG 3 | 1.432 € | 1.497 € | + 65 € |
| PG 4 | 1.778 € | 1.859 € | + 81 € |
| PG 5 | 2.200 € | 2.299 € | + 99 € |
Praxisbeispiel PG 3: Der ambulante Pflegedienst kann jetzt bis zu 1.497 €/Monat abrechnen statt bisher 1.432 €. Wer Kombinationsleistung nutzt, profitiert doppelt: höhere Sachleistung und höheres anteiliges Pflegegeld.
Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege – höhere Budgets
Beide Entlastungsleistungen wurden zum 01.01.2025 ebenfalls angehoben und können weiterhin kombiniert werden:
| Leistung | bis 31.12.2024 | ab 01.01.2025 | Erhöhung |
|---|---|---|---|
| Verhinderungspflege § 39 | 1.612 €/Jahr | 1.685 €/Jahr | + 73 € |
| Kurzzeitpflege § 42 | 1.774 €/Jahr | 1.854 €/Jahr | + 80 € |
| Kombi-Budget (VP + KZP) | 3.386 €/Jahr | 3.539 €/Jahr | + 153 € |
So funktioniert die Kombination
- Bis zu 50 % des ungenutzten KZP-Budgets kann zusätzlich für Verhinderungspflege genutzt werden – und umgekehrt
- Der maximale VP-Betrag mit Umwidmung von KZP beträgt somit bis zu 2.612 €
- Verhinderungspflege kann stunden-, tage- oder wochenweise eingesetzt werden
- Während der Verhinderungspflege wird Pflegegeld 4 Wochen lang voll, danach 50 % weitergezahlt (bis max. 6 Wochen)
Achtung – Gemeinsamer Jahresbetrag (geplant für 2025, verschoben): Der ursprünglich zum 01.01.2025 geplante gemeinsame Jahresbetrag für KZP und VP (Zusammenlegung zu einem flexiblen Gesamttopf) wurde verschoben. Ein konkretes Umsetzungsdatum steht noch nicht fest. Bis dahin gelten die bisherigen getrennten Budgets mit Umwidmungsmöglichkeit.
Entlastungsbetrag – von 125 auf 131 €
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht allen Pflegegraden (PG 1–5) zu und wurde zum 01.01.2025 von 125 € auf 131 €/Monat erhöht (+ 4,8 %).
Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?
- Tages- und Nachtpflege (§ 41)
- Kurzzeitpflege (§ 42)
- Ambulante Pflegedienste – nur für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (nicht für Grundpflege, außer bei PG 1)
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a) – z. B. Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe
Spartipp: Nicht genutzter Entlastungsbetrag verfällt nicht sofort – er kann bis zum 30.06. des Folgejahres übertragen werden. Wer 2025 nichts abgerufen hat, kann bis 30.06.2026 noch 12 × 131 € = 1.572 € nutzen.
Tagespflege – neue Höchstbeträge 2025/2026
Die Tagespflege nach § 41 SGB XI wurde ebenfalls um 4,5 % angehoben:
| Pflegegrad | bis 31.12.2024 | ab 01.01.2025 |
|---|---|---|
| PG 1 | — | — |
| PG 2 | 689 € | 721 € |
| PG 3 | 1.298 € | 1.357 € |
| PG 4 | 1.612 € | 1.685 € |
| PG 5 | 1.995 € | 2.085 € |
Tagespflege wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistungen angerechnet – sie ist eine eigenständige, zusätzliche Leistung.
Vollstationäre Pflege – Zuschüsse und Eigenanteile
Auch die Zuschüsse der Pflegekasse für vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) wurden erhöht. Gleichzeitig gelten weiterhin die 2022 eingeführten Leistungszuschläge, die den pflegebedingten Eigenanteil nach Verweildauer reduzieren:
Zuschüsse Pflegekasse (§ 43 SGB XI)
| Pflegegrad | bis 31.12.2024 | ab 01.01.2025 |
|---|---|---|
| PG 1 | 125 € | 131 € |
| PG 2 | 770 € | 805 € |
| PG 3 | 1.262 € | 1.319 € |
| PG 4 | 1.775 € | 1.855 € |
| PG 5 | 2.005 € | 2.096 € |
Leistungszuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil
Je länger ein Bewohner im Pflegeheim lebt, desto höher wird der gesetzliche Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil (EEE):
| Verweildauer | bis 31.12.2024 | ab 01.01.2025 |
|---|---|---|
| 0–12 Monate | 15 % | 15 % |
| 13–24 Monate | 30 % | 30 % |
| 25–36 Monate | 50 % | 50 % |
| über 36 Monate | 75 % | 75 % |
Klarstellung: Die Leistungszuschläge reduzieren nur den pflegebedingten Eigenanteil. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen weiterhin vollständig selbst getragen werden. Der Gesamt-Eigenanteil im Heim liegt 2026 durchschnittlich bei über 2.400 €/Monat.
Beratungseinsätze – neue Regelung seit 2025
Die verpflichtenden Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI wurden vereinfacht. Die bisherige Unterscheidung der Intervalle nach Pflegegrad entfällt:
✕ Alte Regelung (bis 2024)
- PG 2 + 3: halbjährlich (alle 6 Monate)
- PG 4 + 5: vierteljährlich (alle 3 Monate)
- Unterschiedliche Intervalle je nach Pflegegrad
✓ Neue Regelung (ab 2025)
- Alle Pflegegrade (PG 2–5): halbjährlich
- Vierteljährlich nur noch optional
- Einheitliches Intervall für alle
Wichtig: Die Beratungseinsätze bleiben Pflicht für alle, die ausschließlich Pflegegeld beziehen. Wer den Beratungseinsatz versäumt, riskiert zunächst eine Kürzung um 50 % und bei erneutem Versäumnis den vollständigen Wegfall des Pflegegeldes.
Weitere Änderungen im Überblick
Digitale Pflegeanwendungen
Der Zuschuss für DiPA wurde von 50 € auf 53 €/Monat erhöht (§ 40a SGB XI). DiPA können Pflegebedürftige und Angehörige im Alltag digital unterstützen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Der monatliche Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stieg von 40 € auf 42 €/Monat (§ 40 SGB XI) – z. B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen, Desinfektionsmittel.
Wohnumfeldverbesserung
Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wurde von 4.000 € auf 4.180 € pro Maßnahme erhöht (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
Wohngruppenzuschlag
Der monatliche Wohngruppenzuschlag stieg von 214 € auf 214 € (unverändert in 2025). Die Anschubfinanzierung für Pflege-WGs bleibt bei 2.500 €/Person.
Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) wurde seit 2024 auf bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr erweitert (vorher: einmalig pro Pflegefall). Es ist als Lohnersatzleistung über die Pflegekasse abrufbar.
Pflegebeitragssatz
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit 01.07.2023: 3,4 % mit Kindern bzw. 4,0 % für Kinderlose. Ab 2 Kindern < 25 J. sinkt der Satz um 0,25 % pro Kind (max. 5 Kinder).
Gesamtübersicht – alle Pflegeleistungen 2025/2026
Diese Tabelle fasst alle monatlichen und jährlichen Pflegeleistungen zusammen, die seit dem 01.01.2025 gelten und auch 2026 unverändert gültig sind:
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld § 37 | — | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Sachleistung § 36 | — | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Tagespflege § 41 | — | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Entlastungsbetrag § 45b | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| VP § 39 (pro Jahr) | — | 1.685 € | 1.685 € | 1.685 € | 1.685 € |
| KZP § 42 (pro Jahr) | — | 1.854 € | 1.854 € | 1.854 € | 1.854 € |
| Stationär § 43 | 131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
| Hilfsmittel § 40 | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
| DiPA § 40a | 53 € | 53 € | 53 € | 53 € | 53 € |
Alle monatlichen Beträge soweit nicht anders angegeben. Quelle: §§ 36–45b SGB XI, Stand 01.01.2025, gültig bis 31.12.2027.
Ausblick – was kommt nach 2026?
Die nächsten geplanten Änderungen:
📅 01.01.2028 – Dritte Dynamisierung
Gemäß § 30 SGB XI werden alle Leistungsbeträge automatisch an die Preisentwicklung angepasst. Die genaue Höhe der Anpassung wird 2027 auf Basis der Inflationsrate festgelegt. Kein Antrag nötig – die Erhöhung greift automatisch.
🚀 Gemeinsamer Jahresbetrag (offen)
Die geplante Zusammenlegung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem flexiblen Gesamtbudget wurde verschoben. Ein konkretes Datum steht aus. Bis dahin gelten die getrennten Budgets mit der bestehenden Umwidmungsmöglichkeit von jeweils 50 %.
⚠️ Beitragssatzdiskussion
Experten prognostizieren steigende Pflegebeiträge in den kommenden Jahren, um die wachsende Zahl Pflegebedürftiger (Prognose: über 6 Mio. bis 2055 laut Destatis 2024) zu finanzieren. Eine Reform der Pflegefinanzierung steht politisch auf der Agenda.
Checkliste – haben Sie alles umgestellt?
Nutzen Sie diese Checkliste, um sicherzustellen, dass Sie von allen Erhöhungen profitieren:
- Pflegegeld: Wird automatisch angepasst – prüfen Sie den nächsten Kontoauszug, ob der neue Betrag eingegangen ist
- Sachleistungen: Teilen Sie Ihrem Pflegedienst mit, dass höhere Leistungen abrufbar sind – der Versorgungsvertrag sollte die neuen Beträge abbilden
- Kombinationsleistung: Prüfen Sie, ob der Kombianteil korrekt berechnet wird
- Entlastungsbetrag: Nutzen Sie den erhöhten Betrag – 131 €/Monat, übertragbar bis 30.06. des Folgejahres
- Verhinderungspflege: Das höhere Budget steht ab sofort zur Verfügung – nutzen Sie es für Auszeiten
- Beratungseinsatz: Alle Pflegegrade jetzt halbjährlich – Termin rechtzeitig vereinbaren
- Pflegehilfsmittel: Monatliche Pauschale prüfen – Anbieter sollte auf 42 € umgestellt haben
- DiPA: Falls genutzt: neuer Zuschuss 53 €/Monat
Häufig gestellte Fragen
Muss ich einen neuen Antrag stellen, um die Erhöhungen zu erhalten?
Nein. Die Erhöhung erfolgt automatisch aufgrund der gesetzlichen Dynamisierung nach § 30 SGB XI. Bestehende Bewilligungsbescheide gelten mit den neuen Beträgen weiter. Sie müssen nichts beantragen, nichts kündigen und nichts ändern.
Gelten die neuen Beträge auch für 2026?
Ja. Die zum 01.01.2025 festgelegten Beträge gelten bis zur nächsten Dynamisierung am 01.01.2028. In den Jahren 2025, 2026 und 2027 bleiben alle Leistungsbeträge identisch.
Um wie viel Prozent wurden die Leistungen erhöht?
Die meisten Leistungen wurden um 4,5 % erhöht (Pflegegeld, Sachleistungen, Tagespflege, KZP, VP, stationäre Zuschüsse). Der Entlastungsbetrag stieg um 4,8 %, Pflegehilfsmittel um 5 %, DiPA um 6 %.
Werden die Eigenanteile im Pflegeheim 2026 sinken?
Die Leistungszuschläge (15–75 % je nach Verweildauer) bleiben unverändert. Da die Personalkosten in Pflegeheimen weiter steigen, ist mit einem gleichbleibenden oder leicht steigenden Eigenanteil zu rechnen. Im Bundesdurchschnitt liegt der monatliche Eigenanteil 2026 bei über 2.400 €.
Was ist der Unterschied zwischen PUEG und der Dynamisierung?
Das PUEG (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) ist das Gesetz, das 2023 verabschiedet wurde. Es enthält sowohl konkrete Leistungsverbesserungen als auch die neue Regel zur Dynamisierung: Ab 2025 werden alle Beträge automatisch alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst (§ 30 SGB XI). Die 2025er Erhöhung ist die erste Dynamisierung auf dieser Grundlage.
Wann wird der gemeinsame Jahresbetrag für KZP und VP eingeführt?
Der ursprünglich zum 01.07.2025 geplante gemeinsame Jahresbetrag wurde verschoben. Ein neues Datum steht noch nicht fest. Bis zur Umsetzung gelten weiterhin die getrennten Budgets (VP: 1.685 €, KZP: 1.854 €) mit der Umwidmungsmöglichkeit von jeweils bis zu 50 %.
Wie oft müssen Beratungseinsätze jetzt stattfinden?
Seit 2025 gilt für alle Pflegegrade (PG 2–5): halbjährlich (1 × pro Halbjahr). Die frühere Unterscheidung – PG 2/3 halbjährlich, PG 4/5 vierteljährlich – entfällt. Vierteljährliche Beratung ist freiwillig möglich, aber nicht mehr Pflicht.
Bekommen auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 mehr Geld?
Pflegegrad 1 hat weiterhin keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Sachleistungen. Allerdings stieg der Entlastungsbetrag von 125 € auf 131 €/Monat. Außerdem gelten die neuen Sätze für Pflegehilfsmittel (42 €), DiPA (53 €) und Wohnumfeldverbesserung (4.180 €).
Alle Pflegeleistungen im Detail
Im Wissenszentrum Pflege finden Sie zu jeder einzelnen Leistung eine eigene Fachseite mit Berechnungsbeispielen, Antragshinweisen und Praxistipps.
Dozent für Pflegeweiterbildung · Fachautor im Wissenszentrum Pflege. Mein Schwerpunkt: Pflegeänderungen und Leistungsübersicht 2026 – verständlich und praxisnah aufbereitet.