Weiterbildungen Reinhold
§ 37 SGB V

Häusliche Krankenpflege – Behandlungspflege & Grundpflege durch die Krankenkasse

Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung – nicht der Pflegeversicherung. Die ärztlich verordnete Leistung umfasst Behandlungspflege (Verbandswechsel, Injektionen) sowie Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung zur Krankenhaus-Vermeidung.

§ 37
SGB V (nicht SGB XI)
Ärztlich
Verordnung erforderlich
Max. 4 Wo.
Grundregel (verlängerbar)
Zuzahlung
10 % + mind. 5 €, max. 10 €

SGB V vs. SGB XI – der entscheidende Unterschied

Häufige Verwechslung: Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V vs. SGB XI) kommt von der Krankenkasse. Ambulante Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) kommen von der Pflegekasse. Beide Kostenträger können parallel eingesetzt werden – ein Pflegedienst kann beide Leistungen erbringen und getrennt abrechnen.

MerkmalHäusliche Krankenpflege (SGB V)Ambulante Pflege (SGB XI)
KostenträgerKrankenkassePflegekasse
VoraussetzungÄrztliche VerordnungPflegegrad 1–5
LeistungsinhaltBehandlungspflege, Grundpflege (KH-Vermeidung)Körperpflege, Mobilität, Hauswirtschaft
DauerBegrenzt (4 Wo., verlängerbar), Behandlungspflege unbegrenzt wenn nötigDauerhaft (solange Pflegegrad besteht)
BudgetKein festes Budget – nach medizinischer NotwendigkeitFixer Monatsbetrag nach Pflegegrad

Häusliche Krankenpflege Abs. 1 vs. Abs. 2

§ 37 Abs. 1 – Krankenhausvermeidungspflege

  • Grundpflege + hauswirtschaftliche Versorgung + Behandlungspflege
  • Ziel: Krankenhausaufenthalt vermeiden oder verkürzen
  • Voraussetzung: Kein geeigneter Angehöriger im Haushalt
  • Dauer: max. 4 Wochen je Krankheitsfall (Ausnahmen möglich)
  • Typisch: nach Operation, schwerer Erkrankung

§ 37 Abs. 2 – Behandlungspflege

  • Nur Behandlungspflege (keine Grund-, Hauswirtschaftspflege)
  • Ziel: Sicherstellung der Heilbehandlung zu Hause
  • Zeitlich: so lange medizinisch notwendig (kann dauerhaft sein)
  • Typisch: Wundversorgung, subkutane Injektionen, Stoma-Versorgung, Katheterisierung, Inhalation
  • Kein Haushaltsmitglieds-Ausschluss

Behandlungspflege-Maßnahmen (Auswahl): Verbandswechsel, Wundversorgung, Injektionen (inkl. Insulin), Port-Spülung, Sonden ernährung, Blasenkatheter anlegen/wechseln, Tracheostoma-Pflege, Stomaversorgung, Inhalation, Dekubitus-Prophylaxe. Vollständige Liste in der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) des G-BA.

Verordnung & Genehmigung – Schritt für Schritt

  1. 1
    Arztbesuch: Arzt stellt Muster-12-Verordnung aus („Verordnung häuslicher Krankenpflege“). An Pflegedienst mitgeben oder direkt weiterleiten lassen.
  2. 2
    Krankenkasse: Krankenkasse muss die Verordnung innerhalb von 3 Werktagen genehmigen (bei Eilfall sofort). Pflegedienst kann schon vor Genehmigung starten (max. 3 Tage).
  3. 3
    Pflegedienst: Zugelassener ambulanter Pflegedienst erbringt die Leistung. Er rechnet direkt mit der Krankenkasse ab – kein Budget-Abzug von Pflegekassenleistungen nach SGB XI.
  4. 4
    Zuzahlung: Versicherte zahlen 10 % der Kosten je verordnetem Tag, mind. 5 € und max. 10 € pro Verordnung. Befreiung bei Überschreitung der jährlichen Belastungsgrenze (2 % bzw. 1 % des Einkommens möglich).

HKP-Richtlinie des G-BA – Was verordnet werden darf

Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt verbindlich, welche Maßnahmen der Behandlungspflege ärztlich verordnet und von der Krankenkasse übernommen werden. Die Richtlinie enthält ein Leistungsverzeichnis mit über 30 Einzelmaßnahmen, darunter:

  • Gruppe 1 – Medikamentengabe: Medikamentenverabreichung (oral, subkutan, i.m., Augentropfen), Richten von Medikamenten, Überwachung
  • Gruppe 2 – Injektionen & Infusionen: Subkutane Injektionen (inkl. Insulin), i.v.-Infusionen, Port-Spülung, Infusionspumpen
  • Gruppe 3 – Wundversorgung: Verbandswechsel, Dekubitusbehandlung, Kompressionsverbände, Ulcus-Versorgung
  • Gruppe 4 – Katheter & Sonden: Blasenkatheter (Anlage, Wechsel, Spülung), PEG-Versorgung, Tracheostoma-Pflege
  • Gruppe 5 – Sonstiges: Blutdruckentgleisungen-/BZ-Messung, Inhalation, An-/Ausziehen von Kompressionsstrümpfen Klasse III/IV, Schmerzassessment

Merke: Die Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V unterscheidet sich von der Behandlungspflege im Rahmen des § 36 SGB XI. Pflegedienste müssen für SGB-V-Leistungen einen separaten Versorgungsvertrag nach § 132a SGB V besitzen.

Häufige Fragen zur Häuslichen Krankenpflege

Kann ich gleichzeitig Häusliche Krankenpflege & Pflegesachleistungen beim gleichen Dienst erhalten?

Ja – viele Pflegedienste rechnen SGB V (Behandlungspflege via Krankenkasse) und SGB XI (Grundpflege via Pflegekasse) parallel ab. Das ist legal und sinnvoll. Die Kostenträger werden getrennt gerechnet, der Pflegedienst koordiniert.

Wer darf Häusliche Krankenpflege durchführen?

Nur zugelassene Pflegedienste mit einem Versorgungsvertrag nach § 132a SGB V dürfen Häusliche Krankenpflege abrechnen. Pflegefachkräfte mit entsprechender Qualifikation erbringen die Maßnahmen. Für spezifische Maßnahmen (z.B. häusliche Beatmung, Wundmanagement) sind spezielle Qualifikationen nach HKP-RL erforderlich.

Was tun bei Ablehnung der Verordnung?

Widerspruch einlegen! Die Krankenkasse muss schriftlich begründen, warum die Verordnung abgelehnt wird. Widerspruchsfrist: 1 Monat. Wird der Widerspruch abgelehnt: Sozialgericht anrufen. Bei dringenden Fällen: Einstweilige Verfügung beim Sozialgericht beantragen. Pflegestützpunkt kann helfen.

Brauche ich einen Pflegegrad für Häusliche Krankenpflege?

Nein. Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ist eine Leistung der Krankenkasse und setzt keinen Pflegegrad voraus – sondern nur eine ärztliche Verordnung. Auch wer keinen Pflegegrad hat (oder nur PG 1), kann Behandlungspflege erhalten. Bei PG 2–5 läuft die Grundpflege hingegen über SGB XI.

Wie lange dauert die Genehmigung durch die Krankenkasse?

Die Krankenkasse muss innerhalb von 3 Arbeitstagen über die Verordnung entscheiden. In Eilfällen (z. B. direkt nach Krankenhausentlassung) gilt eine sofortige Genehmigungsfiktion: Der Pflegedienst darf die Leistung bereits vor der Genehmigung starten – rückwirkend für bis zu 3 Tage.

Testen Sie Ihr Wissen

Haben Sie alles behalten? Prüfen Sie sich selbst mit dieser Frage zu Häusliche Krankenpflege:

Wissenscheck
Auf welcher Rechtsgrundlage wird häusliche Krankenpflege verordnet?
A) § 36 SGB XI (Pflegesachleistungen)
B) § 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege)
C) § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)
Auflösung anzeigen

Richtige Antwort: B

§ 37 SGB V regelt die häusliche Krankenpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie umfasst Behandlungspflege (z. B. Injektionen, Wundversorgung), Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung – verordnet durch den behandelnden Arzt und genehmigt durch die Krankenkasse.

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Tim Reinhold

Dozent für Pflegeweiterbildung · Autor im Wissenszentrum Pflege. Mein Schwerpunkt: Häusliche Krankenpflege – Behandlungspflege & Grundpflege durch die Krankenkasse – verständlich, aktuell und praxisnah aufbereitet.