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Recht & Ethik

Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in der Pflege

Bettgitter, Fixiergurte, Psychopharmaka – freiheitsentziehende Maßnahmen greifen tief in die Grundrechte pflegebedürftiger Menschen ein. Die Pflege steht im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Selbstbestimmung.

Art. 2 GG
Recht auf körperliche Unversehrtheit
§ 1831
BGB – Genehmigungspflicht
Ultima Ratio
FEM nur als letztes Mittel

Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen?

Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) sind alle Handlungen, die einen Menschen gegen seinen natürlichen Willen daran hindern, seinen Aufenthaltsort zu verlassen oder sich frei zu bewegen. Dazu gehören mechanische Fixierungen (Bettgitter, Gurte, Fixierbänder), medikamentöse Ruhigstellung (sedierende Psychopharmaka ohne medizinische Indikation) sowie sonstige einschränkende Maßnahmen wie das Abschließen von Türen, das Wegnehmen von Gehhilfen oder das Hochstellen beider Bettgitter.

FEM greifen in die Grundrechte gemäß Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) sowie Art. 1 GG (Menschenwürde) ein. Sie bedürfen daher stets einer rechtlichen Grundlage – entweder einer Einwilligung des Betroffenen, einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht oder einer akuten Notsituation (Notstandslage nach § 34 StGB).

Eine FEM ohne Rechtsgrundlage ist eine Straftat: Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und ggf. Nötigung (§ 240 StGB) oder Körperverletzung (§ 223 StGB). Pflege- und Leitungskräfte haften persönlich.

Formen freiheitsentziehender Maßnahmen

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Mechanische Fixierung

Bettgitter (beidseitig), Fixiergurte (Becken-, Bauch-, Handgelenk-), Sitzgurte im Rollstuhl, Therapietische als Aufstehhindernis, geschlossene Bettsysteme (Bettnetze).

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Medikamentöse Fixierung

Verabreichung sedierender Medikamente (Benzodiazepine, Neuroleptika) primär zur Ruhigstellung, nicht zur Behandlung einer medizinischen Indikation. Auch „chemische Fixierung“ genannt.

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Umgebungsbezogene FEM

Abschließen von Zimmern oder Stationstüren, Entfernen von Schuhen/Gehhilfen/Rollstuhl, elektronische Überwachung mit Alarmierung ohne Einwilligung, Trickschlösser an Ausgangstüren.

⚠️

Versteckte FEM

Einseitig hochgestelltes Bettgitter – keine FEM, wenn Patient frei aussteigen kann. Bewegungsmelder – nur FEM, wenn mit einer alarmgesteuerten Rückhol-Reaktion verbunden. Stühle mit Kippsicherung – im Einzelfall FEM.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Voraussetzungen für FEM sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und seit der Betreuungsrechtsreform 2023 angepasst:

§ 1831 BGB – Genehmigung des Betreuungsgerichts

Wird ein Betreuter in einer Einrichtung untergebracht oder werden ihm durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelhaft die Freiheit entzogen, bedarf dies der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt auch für Bevollmächtigte (§ 1820 Abs. 4 BGB).

Voraussetzungen für eine genehmigte FEM

1
Erhebliche Selbstgefährdung

Der Betreute muss sich akut und erheblich selbst gefährden (z. B. schwere Sturzgefahr mit Frakturrisiko, Weglauftendenz mit Gefahr für Leib und Leben). Fremdgefährdung allein reicht nicht.

2
Keine milderen Mittel

Es müssen alle Alternativen ausgeschöpft sein (Einzelbetreuung, Sensormatten, Niedrigflurbett, Sturzhelm, veränderte Medikation, veränderte Umgebung). FEM ist Ultima Ratio.

3
Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Art der FEM muss dem geringsten Eingriff entsprechen. Dauer so kurz wie möglich.

4
Genehmigung oder Einwilligung

Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1831 BGB) oder qualifizierte Einwilligung durch einen einwilligungsfähigen Betreuten. Betreuer/Bevollmächtigter darf zustimmen, braucht aber ebenfalls die gerichtliche Genehmigung.

Ausnahme Notstandslage (§ 34 StGB): Bei akuter, unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben kann eine vorübergehende FEM ohne richterliche Genehmigung durchgeführt werden. Die Gefahr muss gegenwärtig und nicht anders abwendbar sein. Die Genehmigung muss jedoch unverzüglich nachgeholt werden – in der Praxis spätestens am nächsten Werktag beim Betreuungsgericht.

Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen

Die Reduktion von FEM ist ein zentrales Qualitätsziel in der Pflege. Zahlreiche Studien belegen: FEM erhöhen das Verletzungsrisiko, statt es zu senken (Strangulationsgefahr an Bettgittern, Immobilisierungsfolgen). Folgende Alternativen sollten systematisch geprüft werden:

Bei Sturzgefahr

  • Niedrigflurbett (Bodennah-Bett) – reduziert die Fallhöhe auf ein Minimum, Sturzfolgen werden gemildert
  • Sturzmatten neben dem Bett – weiche Aufprallfläche bei nächtlichem Herausfallen
  • Hüftprotektoren – schützen vor Schenkelhalsfraktur bei Sturz. Vgl. Sturzprophylaxe
  • Sensormatten / Bettkantensensor – alarmieren, wenn Patient aufsteht, keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit
  • Angepasste Beleuchtung – Nachtlicht, Bewegungsmelder-Licht auf dem Flur
  • Geeignetes Schuhwerk – rutschfeste, gut sitzende Schuhe statt offener Pantoffeln

Bei Weglauftendenz

  • Begleitete Spaziergänge – Bewegungsdrang wird kanalisiert, nicht unterbunden
  • Geschützter Garten / Demenzgarten – sichere Bewegungsfreiheit im Freien
  • GPS-Tracker (mit Einwilligung/Genehmigung) – Ortung statt Einschluss
  • Ablenkung und Beschäftigung – Validation, biografieorientierte Angebote, Tagesstruktur
  • Optische Barrieren – dunkle Bodenmatten vor Ausgängen, Vorhänge vor Türen (bei Demenz wirksam)

Bei nächtlicher Unruhe

  • Ursachenklärung – Schmerz, Harndrang, Orientierungsstörung, Angst, Delir-Screening
  • Schlafhygiene – ruhige Umgebung, Tagesstruktur, abendliche Rituale, warmes Getränk
  • Basale Stimulation – beruhigende Waschung, ASE, vertraute Musik
  • Einzelzimmer – reduziert Stimulation durch Mitbewohner
  • Medikamentenreview – Absetzversuch sedierender Medikamente mit ärztlicher Abstimmung

Leitprinzip: „So viel Freiheit wie möglich, so viel Sicherheit wie nötig.“ Jede FEM-Reduktion beginnt mit der Frage: Was braucht dieser Mensch wirklich? – statt: „Was brauchen wir, um ruhig arbeiten zu können?“

Pflegerische Verantwortung und Dokumentation

Pflegekräfte tragen eine erhebliche Verantwortung bei der Anwendung und Überwachung von FEM. Folgende Anforderungen gelten:

  • Individuelle Risikoeinschätzung – Warum besteht eine Gefährdung? Welche Alternativen wurden geprüft?
  • Ärztliche Anordnung – bei medikamentöser FEM (Sedierung) muss eine ärztliche Verordnung mit Indikation vorliegen
  • Lückenlose Dokumentation – Art der Maßnahme, Beginn/Ende, Grund, genehmigende Instanz, Zustand des Patienten
  • Regelmäßige Überwachung – bei mechanischer Fixierung mindestens alle 30 Minuten: Vitalzeichen, Durchblutung der Extremitäten, Hautzustand, psychischer Zustand
  • Zeitliche Begrenzung – FEM regelmäßig (mindestens täglich) auf Erforderlichkeit prüfen und schnellstmöglich beenden
  • Evaluation – Hat die FEM das Ziel erreicht? Gibt es Nebenwirkungen? Kann auf Alternativen umgestellt werden?

Die Pflegedokumentation bei FEM muss „gerichtsfest“ sein: Wer hat wann was angeordnet, wer hat genehmigt, wann wurde begonnen und beendet, welche Kontrollen erfolgten. Fehlende Dokumentation wird im Schadensfall als fehlende Durchführung gewertet.

Gesundheitliche Folgen von FEM

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nicht risikolos – im Gegenteil: Studien zeigen, dass FEM mehr Schaden anrichten können als sie verhindern:

Körperliche Folgen

  • Strangulationsgefahr – insbesondere an Bettgittern und Fixiergurten (Todesfälle dokumentiert)
  • Druckgeschwüre und Hautläsionen – durch Fixierbänder, vgl. Dekubitusprophylaxe
  • Kontrakturen und Immobilitätsfolgen – beschleunigte Muskelatrophie, Kontrakturrisiko
  • Thrombosen – durch erzwungene Immobilität
  • Pneumoniegefahr – Schonatmung, flache Lagerung
  • Inkontinenz – Toilettengang wird unmöglich oder verzögert

Psychische Folgen

  • Angst, Panik, Agitation – paradoxe Verstärkung der Unruhe
  • Depression und Resignation – erlerntes Hilflosigkeitserleben
  • Vertrauensverlust – gegenüber Pflegekräften und Einrichtung
  • Retraumatisierung – insbesondere bei Menschen mit Gewalterfahrung
  • Beschleunigter kognitiver Abbau – durch Reizarmut und Passivität
  • Würdeverlust – fundamentaler Eingriff in die Selbstbestimmung

Häufig gestellte Fragen

Ist ein beidseitig hochgestelltes Bettgitter immer eine FEM?

Ja – wenn der Patient dadurch daran gehindert wird, das Bett selbstständig zu verlassen. Einseitig hochgestellte Bettgitter, die als Herausfallschutz dienen und den Patienten nicht am Aufstehen hindern, gelten in der Regel nicht als FEM. Entscheidend ist die Wirkung auf die Bewegungsfreiheit des konkreten Menschen.

Dürfen Angehörige eine FEM wünschen?

Angehörige können den Wunsch äußern, aber nicht rechtswirksam in eine FEM einwilligen – es sei denn, sie sind als rechtliche Betreuer bestellt oder haben eine Vorsorgevollmacht mit dem Aufgabenkreis Freiheitsentziehung. Selbst dann bedarf die FEM der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1831 BGB).

Wie wird eine FEM in der Pflegedokumentation vermerkt?

In der Pflegedokumentation werden festgehalten: Art der Maßnahme, Begründung (Risikosituation), Aufklärung des Betroffenen/Betreuers, genehmigende Instanz (Betreuungsgericht/Betreuer), Beginn und Ende, Kontrollintervalle mit Befund (Durchblutung, Hautzustand, psychisches Befinden), Evaluation mit Datum.

Welche Rolle spielt die Pflege-Charta?

Die „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ formuliert in Artikel 1 das Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe und in Artikel 2 das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit. FEM stehen zu diesen Grundsätzen im Widerspruch und dürfen nur im begründeten Einzelfall als Ultima Ratio angewendet werden.

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Welche Rechtsgrundlage regelt die betreuungsgerichtliche Genehmigung von FEM?
§ 239 StGB – Freiheitsberaubung
§ 34 StGB – Notstand
§ 1831 BGB – Genehmigungspflicht
§ 223 StGB – Körperverletzung
Richtig: § 1831 BGB (seit der Betreuungsrechtsreform 2023, vormals § 1906 Abs. 4 BGB) regelt die betreuungsgerichtliche Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen in Einrichtungen. § 239 StGB und § 223 StGB sind Straftatbestände, die bei rechtswidriger FEM greifen. § 34 StGB regelt den Notstand als Ausnahme.

Quellen und weiterführende Informationen

Tim Reinhold – Gründer und Hauptdozent von Weiterbildungen Reinhold
Tim Reinhold Gründer & Hauptdozent

Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Praxisanleiter und Pflegedienstleitung. Gründer von Weiterbildungen Reinhold (Hattingen) seit 2020. Über 1.500 Unterrichtseinheiten Fachqualifizierung in Behandlungspflege, Palliativ Care und Beatmungspflege. Mehr zur Person ›

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